Rente weg, weil auf ein falsches Konto überwiesen?

14.09.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
Rentnerin,Geldbörse,Münzen Ist die Rente futsch, weil sie auf ein falsches Konto überwiesen wurde? © - freepik

Unangenehme Folgen kann es haben, wenn bei der Angabe der Kontoverbindung ein Zahlendreher passiert. Wer ist verantwortlich, wenn die ohnehin oft karge Rente durch einen Irrtum auf einem fremden Konto landet?

Für Rentner ist dies ein Alptraum: Die oft schon schmale Rente landet durch einen Irrtum auf einem fremden Konto. Wer hat sich nun darum zu kümmern, dass das Geld zügig dorthin fließt, wo es hingehört? Eine rentnerfreundliche Entscheidung hat das Sozialgericht Koblenz gefällt.

Die gesetzliche Rente ist oft nicht ausreichend


Viele Menschen müssen feststellen, dass die gesetzliche Altersrente nicht mehr zum Leben ausreicht. Eine Möglichkeit für Rentner besteht darin, zusätzlich eine Grundsicherung zu beantragen. Auch Miete und Heizung können unter bestimmten Umständen vom Amt übernommen werden. 2021 waren 579.095 Rentner auf solche staatlichen Sozialleistungen angewiesen. Aber: All diese Zahlungen helfen natürlich nur dann, wenn sie auch technisch gesehen dort landen, wo sie hin sollen – nämlich auf dem richtigen Bankkonto.

Fatal: Irrtum bei Angabe der Kontonummer


Ein Rentner hatte dem Rentenversicherungsträger seine IBAN-Nummer mitgeteilt. Dabei hatte sich jedoch ein Fehler, wohl ein Zahlendreher, eingeschlichen, den der Mann allerdings – wie er meinte – rechtzeitig bemerkte. Vor der nächsten Überweisung der Rente rief er die Rentenversicherung an und korrigierte seine Angaben. Die korrekte IBAN reichte er auch noch zur Sicherheit schriftlich nach – zusammen mit einer Bestätigung seiner Bank, dass es sich um seine korrekte Bankverbindung handelte. Nun hatte die Service-Stelle der Rentenversicherung eigentlich die korrekten Daten. Trotzdem kam es, wie es kommen musste: Die Rente für den nächsten Monat landete auf dem Konto mit der ersten, falschen Nummer – und damit auf dem Bankkonto eines Unbekannten.

Rentenversicherungsträger uneinsichtig


Die Zahlung der Rente ging nicht ein, und bald war der Rentner in einer fatalen Lage: Er hatte kaum noch Bares, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Natürlich teilte der dem Rentenversicherungsträger mit, dass die Zahlung ausgeblieben war. Bald stellte sich heraus, dass man den Betrag auf ein falsches Konto überwiesen hatte. Der Rentner bat daraufhin darum, seine Rente erneut zu überweisen – nun auf das richtige Konto. Der Rentenversicherungsträger jedoch weigerte sich: Die Rente sei gezahlt worden. Sein Geld solle sich der Rentner doch selbst vom Inhaber des anderen Kontos zurückholen. Dies war dem Rentner jedoch gar nicht möglich: Schließlich kannte er die Identität dieses Kontoinhabers nicht.

Wie hilft eine Einstweilige Anordnung gegen die Rentenversicherung?


Nun wandte sich der Rentner an das Sozialgericht Koblenz und beantragte eine einstweilige Anordnung gegen den Rentenversicherungsträger. Diesem Antrag gab das Sozialgericht auch statt. Das Gericht erklärte, dass die Rentenversicherung verpflichtet sei, den Betrag unverzüglich noch einmal auf das korrekte Konto zu überweisen.

Der Rentner könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Überweisung auf das falsche Konto gegangen sei. Er habe seine richtige Kontoverbindung rechtzeitig mitgeteilt. Man könne ihm nicht zumuten, selbst den Inhaber des falschen Kontos ausfindig zu machen und rechtliche Schritte gegen diesen einzuleiten, um dann vielleicht mit monatelanger Verzögerung sein Geld zu bekommen. Infolge seiner finanziellen Notlage sei es für ihn nicht zumutbar, länger auf sein Geld zu warten (SG Koblenz, 8.4.2016, Az. S 1 R 291/16 ER).

Der Versicherungsträger musste dem Rentner damit zügig den geschuldeten Betrag überweisen und sich selbst darum kümmern, das falsch überwiesene Geld vom Inhaber des anderen Kontos zurückzuholen.

Rückforderung gegen den unberechtigten Rentenempfänger?


Einzige Alternative wäre für den Rentner gewesen, den Empfänger der Überweisung zivilrechtlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verklagen. Schließlich hatte dieser das Geld ja ohne rechtliche Grundlage erhalten. § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt: "Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet."

Hier hätte wohl ein Fall von "in sonstiger Weise" vorgelegen, weil der Rentner das Geld nicht selbst überwiesen hatte. Zunächst hätte der Rentner jedoch die Identität des Kontoinhabers herausfinden müssen. Dazu hätte er sich an die Bank wenden müssen, zu der die entsprechende IBAN gehörte. Diese hätte sich unter Umständen auch zunächst geweigert, Kundendaten herauszugeben. Also alles in allem ein zeitaufwändiges Vorgehen. Zum Glück für den Rentner betrachtete es das Gericht als nicht zumutbar, ihn auf diesen Weg zu verweisen – seinen ursprünglichen Fehler hatte er ja rechtzeitig korrigiert.

Praxistipp zum Umgang mit der Rentenversicherung


Bei Problemen mit der Rentenversicherung ist ein Anwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht der richtige Ansprechpartner, um Sie zu beraten und in der Wahrnehmung Ihrer Rechte zu unterstützen.

(Wk)


 Günter Warkowski
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