Rückgabe der Mietwohnung: Welche Farbe müssen die Wände haben?
27.11.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Mieter die eine Wohnung mit weißen Wänden vom Vermieter übernommen haben, müssen beim Auszug die Wände auch wieder weiß gestrichen übergeben. Anderenfalls macht der Mieter sich schadensersatzpflichtig.
Das hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 416/12) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Im zu entscheidenden Fall erhielt der Mieter einer Doppelhaushälfte diese vom Vermieter frisch renoviert mit weißen Wänden. Dem Mieter gefielen farbige Wände besser und er strich einzelne Wände mit kräftigem rot, gelb und blau. In dieser Farbgestaltung gab der Mieter nach seinem Auszug die Doppelhaushälfte auch wieder an den Vermieter zurück. Dieser ließ daraufhin die farbigen Wände des Hauses mit Haftgrund und zweimal mit weißer Wandfarbe streichen. Die Kosten für diese Malerarbeiten beliefen sich auf rund 3.600 Euro. Diese Kosten verrechnete der Vermieter mit der Kaution des Mieters, den übrigbleibenden Geldbetrag macht er klageweise gegen den Mieter geltend.
Mit Erfolg, entschied letztlich der Bundesgerichtshof. Der Mieter sei zum Schadensersatz gegenüber dem Vermieter verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss, so der Bundesgerichtshof.
Das hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 416/12) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Im zu entscheidenden Fall erhielt der Mieter einer Doppelhaushälfte diese vom Vermieter frisch renoviert mit weißen Wänden. Dem Mieter gefielen farbige Wände besser und er strich einzelne Wände mit kräftigem rot, gelb und blau. In dieser Farbgestaltung gab der Mieter nach seinem Auszug die Doppelhaushälfte auch wieder an den Vermieter zurück. Dieser ließ daraufhin die farbigen Wände des Hauses mit Haftgrund und zweimal mit weißer Wandfarbe streichen. Die Kosten für diese Malerarbeiten beliefen sich auf rund 3.600 Euro. Diese Kosten verrechnete der Vermieter mit der Kaution des Mieters, den übrigbleibenden Geldbetrag macht er klageweise gegen den Mieter geltend.
Mit Erfolg, entschied letztlich der Bundesgerichtshof. Der Mieter sei zum Schadensersatz gegenüber dem Vermieter verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss, so der Bundesgerichtshof.