Rückkehr in den Beruf nach der Elternzeit: Wie geht das?

31.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Elternzeit,Rückkehr,Arbeitsplatz,Eltern,Kind Elternzeit beendet: Was ist bei der Rückkehr an die Arbeit zu beachten? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Recht auf Rückkehr: Arbeitnehmer haben das Recht, in ihren alten Betrieb zurückzukehren. Allerdings besteht kein Anspruch auf genau denselben Arbeitsplatz.

2. Mitteilung an Arbeitgeber: Spätestens 7 Wochen vor dem Ende der Elternzeit muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, ob und in welchem Umfang er zurückkehren möchte.

3. Teilzeit möglich: Eltern, die nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, können das beantragen. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nur aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen.
Der Anspruch auf Elternzeit ergibt sich aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). In der Elternzeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Zeitlang ohne Bezahlung eine Pause vom Beruf zu nehmen und sich in aller Ruhe um ihr Kind zu kümmern. Der Anspruch besteht, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und gilt damit für maximal 36 Monate. Allerdings können bis zu 24 Monate auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Der Arbeitgeber muss einer solchen Übertragung grundsätzlich zustimmen. Er kann sich weigern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Welcher Kündigungsschutz gilt während und nach der Elternzeit?


Elternteile profitieren während der Elternzeit vom besonderen Kündigungsschutz des § 18 BEEG. Dieser beginnt in dem Moment, in dem ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangt, in Elternzeit zu gehen. Dies kann der Elternteil frühestens acht Wochen vor deren Beginn fordern. Soll die Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes übertragen werden, besteht der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.

Wichtig: Natürlich können Sie auch auf den Chef und seine Planungssicherheit Rücksicht nehmen und Ihren Wunsch nach Elternzeit früher anmelden. Dann sollten Sie sich jedoch sicher sein, es mit einem familienfreundlichen Arbeitgeber zu tun zu haben. Der besondere Kündigungsschutz besteht nämlich vor Beginn der oben genannten Fristen noch nicht!

Der Kündigungsschutz gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen, also für solche mit und ohne Kündigungsfrist. Es gibt jedoch Ausnahmen. So kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um jemandem auch während der Elternzeit zu kündigen. Eine solche Genehmigung bekommt er zum Beispiel, wenn der Betrieb komplett geschlossen werden soll.

Ist die Elternzeit beendet, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht mehr. Dann gelten für das Arbeitsverhältnis wieder die normalen Regeln. Der Chef kann also bei Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen und Formalien kündigen. Dabei muss er das Kündigungsschutzgesetz beachten, wenn der Betrieb mehr als zehn Vollzeit-Mitarbeiter hat.

Habe ich nach der Elternzeit ein Recht auf meinen alten Arbeitsplatz?


Während der Elternzeit ruht der Arbeitsvertrag. Er gilt jedoch weiter und wird nach Ende der Elternzeit fortgesetzt. Am Vertragsinhalt ändert sich nichts. Eine Garantie, wieder den alten Arbeitsplatz zu bekommen, gibt es jedoch nicht. Eltern, die aus der Elternzeit zurückkommen, müssen nur auf einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, der ihrem Arbeitsvertrag entspricht und mit dem bisherigen gleichwertig ist.

Dabei spielen vier Kriterien eine Rolle:
- Höhe der Vergütung,
- Verantwortungsbereich,
- Umfang der Arbeitszeit,
- Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitsort).

Der Arbeitsplatz darf also nicht bezüglich der Aufgaben und der notwendigen Qualifikation geringerwertig sein als zuvor. Elternzeit-Rückkehrer dürfen auch nicht für einen niedrigeren Arbeitslohn eingesetzt werden.

Bekomme ich nach der Elternzeit wieder mein altes Gehalt?


Ja. Am Inhalt des Arbeitsvertrages hat sich nichts geändert.

Was tun, wenn mir trotzdem nur ein schlechterer Job angeboten wird?


Eine Versetzung auf eine minderwertigere Position ist durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht abgedeckt. Durchsetzbar ist so etwas allenfalls über eine einverständliche Vertragsänderung oder mit Hilfe einer Änderungskündigung. Letztere kann jedoch erst nach Ende der Elternzeit und unter Beachtung der Kündigungsschutzvorschriften erfolgen. Wenn der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot annimmt, gilt dessen Inhalt als vereinbart.

Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, vor das Arbeitsgericht zu gehen und eine Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des bisherigen Vertrages zu verlangen. Bei einer Änderungskündigung ist § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beachten. Danach können Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist.

Wichtig: Wollen Sie diesen Vorbehalt geltend machen, müssen Sie ihn innerhalb der Kündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber erklären, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.

Kann ich während und nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?


Nach § 15 Abs. 5 BEEG können Eltern während ihrer Elternzeit auch in Teilzeit arbeiten. Dies müssen sie beim Arbeitgeber beantragen. Anschließend müssen sich beide Seiten innerhalb von vier Wochen darüber einigen. Nach dem Ende der Elternzeit haben die Arbeitnehmer das Recht, zu ihrer alten Arbeitszeit zurückzukehren.

Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit zwei Mal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen (§ 15 Abs. 6 BEEG). Die Voraussetzungen dafür regelt § 15 Abs. 7 BEEG. Dazu gehört zum Beispiel, dass der Betrieb in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat und der Arbeitnehmer dort schon länger als sechs Monate arbeitet.

Nach der Elternzeit kommen wieder die normalen Regeln zum Tragen. Der besondere Anspruch auf Teilzeit nach dem BEEG besteht nicht mehr. Arbeitnehmer können jedoch wie sonst auch nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Dies setzt voraus, dass sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, die Verringerung rechtzeitig drei Monate vorher beantragen und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dies gilt ebenfalls nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Eine solche Verringerung der Arbeitszeit müssen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit Angaben zum Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform beim Chef geltend machen. Dabei ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Darf der Arbeitgeber mich in eine andere Stadt versetzen?


Generell kann der Arbeitgeber Beschäftigte auf der Grundlage seines Direktions- bzw. Weisungsrechts an einen anderen Arbeitsort versetzen. Dazu gibt es oft Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Solche Vorgaben können jedoch einer Versetzung an einen anderen Ort auch entgegenstehen.

Praxistipp zur Rückkehr aus der Elternzeit


Nicht jeder Arbeitgeber will einsehen, dass Sie als Arbeitnehmer bei Ihrer Rückkehr aus der Elternzeit das Recht auf eine gleichwertige Beschäftigung haben. Kommt es zum Streit mit dem Arbeitgeber über das Thema Elternzeit, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Sie sinnvoll beraten und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen – wenn nötig auch vor dem Arbeitsgericht.

(Ma)


 Ulf Matzen
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