Rückkehr in den Beruf nach der Elternzeit: Wie geht das?
11.11.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Der Anspruch auf Elternzeit geht aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hervor. Die Elternzeit gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine Zeitlang ohne Bezahlung eine Pause vom Beruf zu nehmen und sich in aller Ruhe um ihr Kind zu kümmern. Der Anspruch besteht, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und gilt damit für maximal 36 Monate. Bis zu 24 Monate können jedoch auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Einer solchen Übertragung muss der Arbeitgeber grundsätzlich zustimmen. Weigern kann er sich, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Während der Elternzeit profitieren Elternteile vom besonderen Kündigungsschutz des § 18 BEEG. Dieser beginnt bereits in dem Moment, in dem ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangt, in Elternzeit zu gehen – frühestens acht Wochen vor deren Beginn. Bei einer Übertragung auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes besteht der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.
Achtung: Wer aus Rücksichtnahme auf die Planungssicherheit des Betriebes seinen Wunsch nach Elternzeit früher anmeldet, sollte sich sicher sein, es mit einem familienfreundlichen Arbeitgeber zu tun zu haben. Vor Beginn der oben genannten Fristen besteht noch kein Kündigungsschutz!
Der Kündigungsschutz besteht für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um jemandem auch während der Elternzeit zu kündigen. So etwas ist zum Beispiel bei einer Betriebsschließung zulässig.
Nach dem Ende der Elternzeit gilt der besondere Kündigungsschutz nicht mehr. Für das Arbeitsverhältnis gelten dann wieder die herkömmlichen Regeln. Der Chef kann bei Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen und Formalien also kündigen. Er muss dabei das Kündigungsschutzgesetz beachten, wenn der Betrieb mehr als zehn Vollzeit-Mitarbeiter hat.
Der bestehende Arbeitsvertrag ruht während der Elternzeit. Allerdings gilt er weiter und wird nach Ende der Elternzeit fortgesetzt. Am Vertragsinhalt ändert sich nichts. Es gibt jedoch keine Garantie dafür, wieder an den alten Arbeitsplatz zu kommen. Wer aus der Elternzeit zurückkehrt, muss nur auf einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, der dem Arbeitsvertrag entspricht und mit dem bisherigen gleichwertig ist. Es darf sich also nicht um einen bezüglich Aufgaben und notwendiger Qualifikation geringerwertigen Arbeitsplatz handeln. Auch für einen niedrigeren Arbeitslohn dürfen Elternzeit-Rückkehrer nicht eingesetzt werden.
Ja. Am Inhalt des Arbeitsvertrages hat sich ja nichts geändert.
Durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers wäre eine Versetzung auf eine minderwertigere Position nicht abgedeckt. So etwas ist höchstens über eine einverständliche Vertragsänderung oder mit Hilfe einer Änderungskündigung durchsetzbar. Eine solche kann jedoch erst nach Ende der Elternzeit und unter Beachtung der Kündigungsschutz-Vorschriften stattfinden. Nimmt der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot an, gilt dessen Inhalt als vereinbart.
Eine Möglichkeit ist, vor das Arbeitsgericht zu gehen und eine Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des bisherigen Vertrages zu fordern. Für die Änderungskündigung gilt § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG): Danach können Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Wichtig ist es, diesen Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.
Eltern können nach einer besonderen Regelung in § 15 Abs. 5 BEEG während ihrer Elternzeit auch in Teilzeit arbeiten. Dies müssen sie beim Arbeitgeber beantragen; dann müssen sich beide Seiten innerhalb von vier Wochen darüber einigen. Wenn die Elternzeit beendet ist, haben die Arbeitnehmer das Recht, zu ihrer alten Arbeitszeit zurückzukehren.
Wenn jedoch keine Einigung stattfindet, hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit zwei Mal die Möglichkeit, eine Verringerung der Arbeitszeit zu beanspruchen (§ 15 Abs. 6 BEEG). Dabei sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG zu beachten. Dazu gehört beispielsweise, dass der Betrieb in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat und der Arbeitnehmer dort bereits länger als sechs Monate arbeitet.
Gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, die Verringerung rechtzeitig drei Monate vorher beantragen und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Auch dies gilt nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Der Arbeitgeber kann generell Beschäftigte auf der Grundlage seines Direktions- bzw. Weisungsrechts an einen anderen Arbeitsort versetzen. Oft finden sich dazu im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung besondere Regelungen. Diese können einer Versetzung an einen anderen Ort jedoch auch entgegenstehen.
Nicht jeder Arbeitgeber will einsehen, dass Arbeitnehmer bei ihrer Rückkehr aus der Elternzeit das Recht auf eine gleichwertige Beschäftigung haben. Wenn es zum Streit mit dem Arbeitgeber über das Thema Elternzeit kommt, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Sie sinnvoll beraten und vor dem Arbeitsgericht vertreten.
Die Elternzeit ist ein wichtiger Lebensabschnitt. Hier stehen vollkommen andere Dinge im Vordergrund als der Beruf. Die Rückkehr ins Arbeitsleben ist oft nicht einfach. Auch rechtliche Details sind zu beachten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welcher Kündigungsschutz gilt während und nach der Elternzeit? Habe ich ein Recht auf meinen alten Arbeitsplatz? Erhalte ich wieder mein altes Gehalt? Was tun, wenn mir dennoch nur ein schlechterer Job angeboten wird? Wann kann ich in Teilzeit gehen? Darf der Arbeitgeber mich in eine andere Stadt versetzen? Praxistipp Welcher Kündigungsschutz gilt während und nach der Elternzeit?
Während der Elternzeit profitieren Elternteile vom besonderen Kündigungsschutz des § 18 BEEG. Dieser beginnt bereits in dem Moment, in dem ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangt, in Elternzeit zu gehen – frühestens acht Wochen vor deren Beginn. Bei einer Übertragung auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes besteht der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.
Achtung: Wer aus Rücksichtnahme auf die Planungssicherheit des Betriebes seinen Wunsch nach Elternzeit früher anmeldet, sollte sich sicher sein, es mit einem familienfreundlichen Arbeitgeber zu tun zu haben. Vor Beginn der oben genannten Fristen besteht noch kein Kündigungsschutz!
Der Kündigungsschutz besteht für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um jemandem auch während der Elternzeit zu kündigen. So etwas ist zum Beispiel bei einer Betriebsschließung zulässig.
Nach dem Ende der Elternzeit gilt der besondere Kündigungsschutz nicht mehr. Für das Arbeitsverhältnis gelten dann wieder die herkömmlichen Regeln. Der Chef kann bei Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen und Formalien also kündigen. Er muss dabei das Kündigungsschutzgesetz beachten, wenn der Betrieb mehr als zehn Vollzeit-Mitarbeiter hat.
Habe ich ein Recht auf meinen alten Arbeitsplatz?
Der bestehende Arbeitsvertrag ruht während der Elternzeit. Allerdings gilt er weiter und wird nach Ende der Elternzeit fortgesetzt. Am Vertragsinhalt ändert sich nichts. Es gibt jedoch keine Garantie dafür, wieder an den alten Arbeitsplatz zu kommen. Wer aus der Elternzeit zurückkehrt, muss nur auf einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, der dem Arbeitsvertrag entspricht und mit dem bisherigen gleichwertig ist. Es darf sich also nicht um einen bezüglich Aufgaben und notwendiger Qualifikation geringerwertigen Arbeitsplatz handeln. Auch für einen niedrigeren Arbeitslohn dürfen Elternzeit-Rückkehrer nicht eingesetzt werden.
Erhalte ich wieder mein altes Gehalt?
Ja. Am Inhalt des Arbeitsvertrages hat sich ja nichts geändert.
Was tun, wenn mir dennoch nur ein schlechterer Job angeboten wird?
Durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers wäre eine Versetzung auf eine minderwertigere Position nicht abgedeckt. So etwas ist höchstens über eine einverständliche Vertragsänderung oder mit Hilfe einer Änderungskündigung durchsetzbar. Eine solche kann jedoch erst nach Ende der Elternzeit und unter Beachtung der Kündigungsschutz-Vorschriften stattfinden. Nimmt der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot an, gilt dessen Inhalt als vereinbart.
Eine Möglichkeit ist, vor das Arbeitsgericht zu gehen und eine Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des bisherigen Vertrages zu fordern. Für die Änderungskündigung gilt § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG): Danach können Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Wichtig ist es, diesen Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.
Wann kann ich in Teilzeit gehen?
Eltern können nach einer besonderen Regelung in § 15 Abs. 5 BEEG während ihrer Elternzeit auch in Teilzeit arbeiten. Dies müssen sie beim Arbeitgeber beantragen; dann müssen sich beide Seiten innerhalb von vier Wochen darüber einigen. Wenn die Elternzeit beendet ist, haben die Arbeitnehmer das Recht, zu ihrer alten Arbeitszeit zurückzukehren.
Wenn jedoch keine Einigung stattfindet, hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit zwei Mal die Möglichkeit, eine Verringerung der Arbeitszeit zu beanspruchen (§ 15 Abs. 6 BEEG). Dabei sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG zu beachten. Dazu gehört beispielsweise, dass der Betrieb in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat und der Arbeitnehmer dort bereits länger als sechs Monate arbeitet.
Gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, die Verringerung rechtzeitig drei Monate vorher beantragen und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Auch dies gilt nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Darf der Arbeitgeber mich in eine andere Stadt versetzen?
Der Arbeitgeber kann generell Beschäftigte auf der Grundlage seines Direktions- bzw. Weisungsrechts an einen anderen Arbeitsort versetzen. Oft finden sich dazu im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung besondere Regelungen. Diese können einer Versetzung an einen anderen Ort jedoch auch entgegenstehen.
Praxistipp
Nicht jeder Arbeitgeber will einsehen, dass Arbeitnehmer bei ihrer Rückkehr aus der Elternzeit das Recht auf eine gleichwertige Beschäftigung haben. Wenn es zum Streit mit dem Arbeitgeber über das Thema Elternzeit kommt, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Sie sinnvoll beraten und vor dem Arbeitsgericht vertreten.
(Ma)