Kauf eines Oldtimers: Welche Besonderheiten gibt es?

30.04.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Oldtimer,Gewährleistung,Beschaffenheit,Mängel Beim Oldtimerkauf sollte man genau hinschauen. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Kauf eines Oldtimers: Für den Kauf eines Oldtimers gelten zum einem die ganz normalen Regeln für den Kauf eines gebrauchten Kfz. Es gibt aber zusätzliche Besonderheiten.

2. Eigenschaften / Beschaffenheit: Käufer von Oldtimern müssen besonders auf Eigenschaften wie die Fahrbereitschaft, Wertangaben, den Einbau verschiedener Teile, einen Austauschmotor, Rost sowie auf die Vereinbarung über die Beschaffenheit des Fahrzeugs achten.

3. Oldtimer-Kennzeichen: Auch Besitzer von Oldtimern sind verpflichtet, ihr Fahrzeug mit einem zulässigen Kfz-Kennzeichen zu versehen. Andernfalls droht ein Bußgeld.
Oldtimer-Veranstaltungen haben Hochkonjunktur. Die Zulassungszahlen klassischer Fahrzeuge steigen, und Old- und Youngtimer gewinnen immer mehr Freunde. Im Zusammenhang mit Oldtimern und gerade mit dem Oldtimerkauf tauchen aber auch viele Rechtsfragen auf. Diese betreffen zum Beispiel Kaufverträge, Wertgutachten, die Zulassung und das H-Kennzeichen sowie Reparatur und Restaurierung. Hier haben wir einige Gerichtsurteile zum Thema "Oldtimer" zusammengestellt.

Welche Sicherheit bieten Angaben in Verkaufsangeboten?


Ein Autofan hatte seinen Traumwagen erworben – einen Porsche 911 Targa von 1973 zum Preis von 21.911 Euro. Laut Verkaufsanzeige sollte das Fahrzeug ein "Oldtimer mit Macken" sein, aber trotzdem fahrbereit. Ein Jahr zuvor hatte es den TÜV bestanden. Eine "Fahrzeugkurzbewertung" von Classic-Data bescheinigte dem Auto die Zustandsnote 3 und einen Marktwert von 20.000 Euro. Dem Käufer half dies jedoch wenig, als er schon auf der Überführungsfahrt mit defektem Schaltgestänge liegen blieb. Bei näherem Hinsehen stellte er auch Mängel an der Bremsanlage fest, an der Spureinstellung, ein starkes Lenkungsspiel und einen erheblichen Ölverlust. Da der Verkäufer sich weigerte, diese Probleme zu beheben, trat der Käufer vom Kaufvertrag für das Fahrzeug zurück. Es kam zum Prozess.

Wann ist ein Oldtimer fahrbereit?


Diese Frage beantwortete das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.4.2013, Az. 3 U 31/12) zu Gunsten des Porsche-Verkäufers: "Fahrbereit" heiße nur, dass der TÜV das Fahrzeug nicht als verkehrsuntauglich angesehen habe. Hier habe der TÜV zwar bei dem Porsche nach dem Kauf erhebliche Mängel festgestellt. Von einer Verkehrsuntauglichkeit sei aber nicht die Rede gewesen. Die Angabe "mit Macken" müsse man so verstehen, dass mit erheblichen Verschleißerscheinungen zu rechnen sei – zum Beispiel Lenkungsspiel oder Ölverlust.

Hier lehnte das Gericht ein Rücktrittsrecht des Oldtimerkäufers vom Kaufvertrag ab. Aus den Angaben in der Verkaufsanzeige könne nicht geschlossen werden, dass der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs gewährleisten wolle, wie zum Beispiel das Fehlen erheblicher Mängel. Das Gutachten brachte den Käufer ebenfalls nicht weiter – es besagte, dass eine genauere Überprüfung mit Probefahrt durchaus eine um 0,5 Punkte schlechtere Note ergeben könnte. Dann wäre man zur Zustandsnote 4 gekommen (bedingt fahrbereit).

Warum sollte man beim Oldtimerkauf auf korrekte Wertangaben achten?


Mit einem weiteren Porsche-OIdie befasste sich das Oberlandesgericht Hamm. In diesem Fall ging es um ein 365 B Cabriolet Baujahr 1962. Das Auto hatte ein Deutscher in den USA für 9.000 Dollar erworben. Die Restaurierung dauerte acht Jahre. Als der Mann das fertige Fahrzeug vollkaskoversichern wollte, nannte er einen Fahrzeugwert von 120.000 DM. Ein für den Versicherungsantrag angefertigtes Gutachten sprach von einem Wert von 118.000 DM.

Zwei Jahre später wurde der Porsche im Parkhaus eines Einkaufszentrums gestohlen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Zunächst einmal war sie der Ansicht, dass man mit einem solchen Liebhaberstück nicht zum Lebensmittel-Einkauf fahren dürfe. Darüber hinaus hatte der Mann als Ankaufspreis des Autos 40.000 Dollar genannt. Der Porschefahrer verklagte nun zwar seine Versicherung auf Zahlung von 118.000 DM. Das Gericht stand jedoch auf die Seite der Versicherung.

Indem der Kläger der Versicherung zweimal schriftlich und einmal mündlich einen grob falschen Kaufpreis mitgeteilt habe, habe er seine Aufklärungspflicht verletzt. Falsche Angaben zum Kaufpreis könnten bei einem Gebrauchtwagenkauf die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährden. Der Porschefan erhielt daher von der Versicherung kein Geld und musste die Gerichtskosten zahlen (OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2002, Az. 20 U 38/02).

Darf ein Oldtimer aus Teilen verschiedener Autos bestehen?


Mit einem BMW "Dixi" hatte es das Oberlandesgericht Koblenz zu tun. Das 1929 gebaute Gefährt war von einem Automuseum an einen Privatmann verkauft worden. Dieser hatte nach dem Kauf erkannt, dass Karosserie und Fahrzeugrahmen von unterschiedlichen Fahrzeugen verschiedener Baujahre stammten. Dies sah er als einen Sachmangel an. Auch beschwerte er sich darüber, dass das Fahrzeug im Zustand wie erworben gar nicht zulassungsfähig sei.

Allerdings blieb seine Klage gegen das Museum erfolglos. Das Gericht erklärte, dass die Vertragspartner beim Abschluss des Kaufvertrages nicht vereinbart hätten, dass jedes einzelne Teil des Autos original zu sein habe. Davon könne man bei Oldtimern auch nicht selbstverständlich ausgehen. Der Ablauf der Restaurierungsarbeiten sei dem Käufer mit einer ausführlichen Fotodokumentation erläutert worden. Wer ein stillgelegtes Ausstellungsfahrzeug erwerbe, dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dieses sofort wieder zum Straßenverkehr zugelassen werden könne und ohne weiteres fahrbereit sei. Der BMW Dixi habe einen jahrelangen Museumsaufenthalt hinter sich. Daher hätte dem Käufer laut Gericht klar sein müssen, dass für das Fahrzeug zunächst eine Vollabnahme erforderlich sei (OLG Koblenz, Urteil vom 8.6.2011, Az 1 U 104/11).

Was gilt für einen Oldtimer mit Austauschmotor?


Für den stolzen Betrag von 148.000 Euro hatte ein Sammler einen 1958er Jaguar XK 150 S Roadster erworben. Er stellte nach dem Kauf jedoch fest, dass der Oldtimer irgendwann im Laufe seines Lebens mit einem leistungsstärkeren Motor ausgerüstet worden war. Nun sah er das Auto nicht mehr als Original an und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer war der Ansicht, ihn auf den Austauschmotor hingewiesen zu haben.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe war der Ansicht, dass der Käufer hier keinen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag habe. Es liege kein Mangel des Fahrzeugs vor. Nur aus dem Begriff "Oldtimer" dürfe man nicht darauf schließen, dass nur Originalteile verbaut seien. Im Gegenteil sei es nicht ungewöhnlich, dass Oldtimer immer wieder große Änderungen gegenüber dem Originalzustand erfahren hätten. Da keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung existiere, in der etwas Entsprechendes geregelt sei, könne der Käufer hier keine Ansprüche geltend machen (Urteil vom 20.11.2014, Az. 9 U 234/12).

Wann haftet der Verkäufer eines Oldtimers für Rost?


Bis vor den Bundesgerichtshof schaffte es der Fall eines 1969er Daimler Benz 280 SE. Dieses Fahrzeug hatte ein Autofan für 17.900 Euro von einer Händlerin gekauft. Laut Kaufvertrag sollte es über eine "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" verfügen. Das Problem: Nach zwei Jahren begann sich der Mercedes in Wohlgefallen aufzulösen: Eine dicke Schicht Unterbodenschutz hatte nicht fachgerechte Reparaturen und dadurch verursachte massive Durchrostungen verdeckt.

Hier stellte sich der Bundesgerichtshof auf die Seite des Käufers und gestand diesem einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Reparaturkosten zu. Laut Gericht hatten die Parteien im Rahmen des Kaufvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen. Nach dieser hätte sich das Auto bei Vertragsabschluss in einem Zustand befinden müssen, der die kurz zuvor durchgeführte positive Begutachtung als Oldtimer nach § 21c StVZO rechtfertigte. Genau dies sei nicht der Fall gewesen (Urteil vom 13. März 2013, Az. VIII ZR 172/12).

Was hat der BGH 2024 zur Beschaffenheitsvereinbarung entschieden?


2021 hatte ein Oldtimerfan einen Mercedes-Benz 380 SL von 1981 von einem privaten Verkäufer erworben. Laut der Online-Verkaufsanzeige sollte die Klimaanlage des Autos einwandfrei funktionieren. Der Verkäufer schloss ausdrücklich jede Sachmängelhaftung aus - was er als Privatperson auch durfte. Nun war die Klimaanlage aber tatsächlich nicht funktionstüchtig. Die Reparatur kostete rund 1.700 Euro. Diesen Betrag forderte der Käufer vom Verkäufer. Zunächst scheiterte er damit vor Gericht: Der Gewährleistungsausschluss erstreckte sich laut Landgericht auf die Klimaanlage. Bei einem 40 Jahre alten Fahrzeug sei trotz Beschaffenheitsvereinbarung mit Reparaturbedarf zu rechnen.

Der Bundesgerichtshof sah das anders: Es sei gefestigte Rechtsprechung, dass bei einer Beschaffenheitsvereinbarung der Gewährleistungsausschluss nur für die Teile gelte, auf die sich die Vereinbarung nicht beziehe. Ansonsten sei eine Beschaffenheitsvereinbarung sinnfrei. Wie alt das Auto sei, spiele dabei keine Rolle. Der Fall wurde zum Landgericht zurückverwiesen (Urteil vom 10.4.2024, Az. VIII ZR 161/23).

Was dürfen Oldtimerfahrer mit rotem 07er-Kennzeichen?


Rote 07er-Kennzeichen darf man nur sehr eingeschränkt nutzen. So darf man mit ihnen nur fahren, wenn die konkrete Fahrt tatsächlich der Pflege des automobilen Kulturgutes dient. Erlaubt sind daher Fahrten zu Oldtimer-Veranstaltungen, gemeinsame Oldtimer-Ausfahrten, Probe- und Überführungsfahrten sowie Fahrten für Zwecke der Wartung oder der Reparatur. Wer mit einem derartigen Kennzeichen von der Polizei auf dem Parkplatz eines Supermarktes gesehen wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. So musste auch der Fahrer eines GMC-Oldtimers 50 Euro Geldbuße bezahlen, weil er am Grenzübergang Muskau erwischt worden war – er war mit rotem 07er Kennzeichen auf dem Weg nach Polen gewesen, um dort billig zu tanken. Das Oberlandesgericht Dresden erklärte, dass Tanken keine "Wartung" sei – und bestätigte das Bußgeld (Urteil vom 1.6.2005, Az. Ss (OWi) 213/05).

Sind Euro-Nummernschilder immer Pflicht?


Euro-Nummernschilder sind seit 1997 Pflicht. Um sie kommen auch Oldtimer-Fahrer nicht herum – auch wenn sie meinen, dass das moderne Schild mit dem EU-Feld optisch nicht zu ihrem Fahrzeug passt. In Minden griff die Straßenverkehrsbehörde gegen mehrere Oldtimerfans durch, die es offenbar geschafft hatten, auf geheimnisvolle Weise zu amtlichen Kennzeichen ohne EU-Feld zu kommen. Die Behörde forderte diese dazu auf, die Kennzeichen zur Entwertung vorbeizubringen und normale Kennzeichen zu beantragen. Mehrere Fahrzeughalter klagten dagegen. Das Verwaltungsgericht Minden teilte jedoch die Ansicht der Behörde: Das Gesetz erlaube keine Ausnahmen. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter sei hier nicht entscheidend (Urteile vom 6.6.2013, Az. 2 K 2930/12 und 2 K 2931/12).

Praxistipp zum Oldtimerkauf


Kaufinteressenten sollten beim Oldtimerkauf besonders genau hinschauen und sich nicht von Zusicherungen in Verkaufsanzeigen blenden lassen. Vor Gericht ist eine eindeutige Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag hilfreich. Möchten Sie einen Kaufvertrag über einen Oldtimer rückabwickeln oder Mängelansprüche geltend machen? Dann kann Sie ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt zu Ihrem Fall individuell beraten.

(Bu)


 Stephan Buch
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