Rundfunkbeitrag: Befreiung wird einfacher
04.02.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Zum 1. Januar 2017 ist ein neuer Rundfunk-Staatsvertrag in Kraft getreten. Er hat Änderungen in Bezug auf die Gebührenbefreiung bzw -ermäßigung mit sich gebracht.
Wer volljährig ist und eine Wohnung hat, muss den Rundfunkbeitrag entrichten. Dieser beträgt – auch 2017 unverändert – 17,50 Euro im Monat. Der Beitrag ist pro Wohnung zu zahlen. Keine Rolle spielt, wieviele Personen in der Wohnung wohnen, ob und wenn ja wieviele Empfangsgeräte vorhanden sind, oder ob der Wohnungsinhaber ein Autoradio hat. Für Wohngemeinschaften oder nichteheliche Partnerschaften fällt ebenfalls nur ein Beitrag an – wer sich anmeldet, ist allein Sache der Bewohner. Für Zweitwohnungen fällt ein zusätzlicher Beitrag an. Dies gilt auch für selbst genutzte Ferienwohnungen. Sobald eine Ferienwohnung jedoch vermietet wird, reduziert sich der Rundfunkbeitrag auf 5,83 Euro im Monat.
Wer als volljähriger Schüler, Auszubildender oder Student nicht mehr zu Hause wohnt und Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAFöG hat, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Komplizierter ist es für Studenten, die kein BAFöG erhalten und in einem Wohnheim wohnen: Geht ihr Zimmer direkt vom Gang ab, gilt es als eigenständige Wohnung, und der volle Beitrag wird fällig. Befinden sich mehrere Zimmer verschiedener Personen hinter der nächsten Tür zum Gang, wird das Ganze als WG angesehen, und für die betreffenden Zimmer wird insgesamt nur ein Beitrag veranschlagt.
Für Rentner gibt es keine pauschale Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Ausnahme: Zusätzlich zur Rente bekommt der Betreffende bestimmte Sozialleistungen. Dann kann eine Befreiung beantragt werden.
Nicht alle Empfänger von Sozialleistungen sind von der Beitragspflicht befreit. Befreiungen können hauptsächlich Empfänger von Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II erhalten. Wer dagegen "nur" ALG I, Wohngeld oder Übergangsgeld bekommt, muss den Rundfunkbeitrag zahlen.
Schwerbehinderte mit dem Kürzel "RF" im Ausweis müssen nur einen verringerten Beitrag in Höhe von 5,83 Euro im Monat bezahlen. Falls sie Empfänger der oben genannten Sozialleistungen sind, ist eine Befreiung möglich.
Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vereinfacht die Beantragung der Befreiung. Bisher mussten Antragsteller das Original oder zumindest eine beglaubigte Kopie der jeweiligen Bescheide zum Beispiel über Sozialleistungen vorlegen. Nun reicht eine normale Kopie. Neu ist auch, dass der Antrag nun drei Jahre rückwirkend gestellt werden kann. Dazu muss der Antragsteller nachweisen können, dass bei ihm in diesem Zeitraum bereits die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung vorlagen.
Bisher konnte eine Befreiung nur für exakt den Zeitraum beantragt werden, in dem eine Sozialleistung erfolgte. Nun gilt: Wer seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen aus demselben Grund von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit ist und mit der gleichen Begründung einen Folgeantrag stellt, bekommt eine Verlängerung für ein Jahr. Dies soll den Bürokratieaufwand reduzieren.
Wenn bisher der Familienvater vom Beitrag befreit war, konnte der Haushaltsbeitrag immer noch von einem anderen volljährigen Haushaltsmitglied verlangt werden – der Mutter oder einem volljährigen Kind. Damit ist nun Schluss. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter 25 sind von der Befreiung mit erfasst.
Wer mit vollstationärer Betreuung in einem Zimmer in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer Behinderteneinrichtung wohnt, kann sich nun ebenfalls befreien lassen. Auch Bewohner eines Hospizes müssen keinen Rundfunkbeitrag bezahlen.
Wer nicht zahlt, muss nun damit rechnen, dass der Beitragsservice Dritte – also Inkassobüros – mit dem Eintreiben der Beitagsforderung beauftragen kann.
Der Beitragsaservice warnt auf seine Homepage davor, dass gerade Anfang 2017 gefälschte Emails des Beitragsservice mit dem Betreff "Zahlungsumstellung" unterwegs sind. Diese enthalten offenbar einen Virus. In Sachsen sind außerdem selbst ernannte "GEZ-Kontrolleure" unterwegs, die Wohnungen ausplündern und Wertsachen stehlen. Wohnungskontrollen finden durch den Beitragsservice heute nicht mehr statt.
Jeder Haushalt in Deutschland muss den Rundfunkbeitrag entrichten. Es gibt aber Ausnahmen. In welchen Fällen kann man sich befreien lassen oder eine Ermäßigung beantragen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wer muss den Rundfunkbeitrag bezahlen? Befreiung in der Berufsausbildung? Befreiung für Rentner? Was gilt für Sozialleistungsempfänger? Was gilt für Menschen mit Behinderung? Befreiung: Was ist neu? Wie lange gilt die Befreiung? Wie funktioniert die Befreiung in einer Familie? Was gilt für Bewohner von Pflegeheimen? Was passiert bei Zahlungsrückstand? Auch Betrüger wollen mitkassieren Wer muss den Rundfunkbeitrag bezahlen?
Wer volljährig ist und eine Wohnung hat, muss den Rundfunkbeitrag entrichten. Dieser beträgt – auch 2017 unverändert – 17,50 Euro im Monat. Der Beitrag ist pro Wohnung zu zahlen. Keine Rolle spielt, wieviele Personen in der Wohnung wohnen, ob und wenn ja wieviele Empfangsgeräte vorhanden sind, oder ob der Wohnungsinhaber ein Autoradio hat. Für Wohngemeinschaften oder nichteheliche Partnerschaften fällt ebenfalls nur ein Beitrag an – wer sich anmeldet, ist allein Sache der Bewohner. Für Zweitwohnungen fällt ein zusätzlicher Beitrag an. Dies gilt auch für selbst genutzte Ferienwohnungen. Sobald eine Ferienwohnung jedoch vermietet wird, reduziert sich der Rundfunkbeitrag auf 5,83 Euro im Monat.
Befreiung in der Berufsausbildung?
Wer als volljähriger Schüler, Auszubildender oder Student nicht mehr zu Hause wohnt und Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAFöG hat, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Komplizierter ist es für Studenten, die kein BAFöG erhalten und in einem Wohnheim wohnen: Geht ihr Zimmer direkt vom Gang ab, gilt es als eigenständige Wohnung, und der volle Beitrag wird fällig. Befinden sich mehrere Zimmer verschiedener Personen hinter der nächsten Tür zum Gang, wird das Ganze als WG angesehen, und für die betreffenden Zimmer wird insgesamt nur ein Beitrag veranschlagt.
Befreiung für Rentner?
Für Rentner gibt es keine pauschale Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Ausnahme: Zusätzlich zur Rente bekommt der Betreffende bestimmte Sozialleistungen. Dann kann eine Befreiung beantragt werden.
Was gilt für Sozialleistungsempfänger?
Nicht alle Empfänger von Sozialleistungen sind von der Beitragspflicht befreit. Befreiungen können hauptsächlich Empfänger von Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II erhalten. Wer dagegen "nur" ALG I, Wohngeld oder Übergangsgeld bekommt, muss den Rundfunkbeitrag zahlen.
Was gilt für Menschen mit Behinderung?
Schwerbehinderte mit dem Kürzel "RF" im Ausweis müssen nur einen verringerten Beitrag in Höhe von 5,83 Euro im Monat bezahlen. Falls sie Empfänger der oben genannten Sozialleistungen sind, ist eine Befreiung möglich.
Befreiung: Was ist neu?
Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vereinfacht die Beantragung der Befreiung. Bisher mussten Antragsteller das Original oder zumindest eine beglaubigte Kopie der jeweiligen Bescheide zum Beispiel über Sozialleistungen vorlegen. Nun reicht eine normale Kopie. Neu ist auch, dass der Antrag nun drei Jahre rückwirkend gestellt werden kann. Dazu muss der Antragsteller nachweisen können, dass bei ihm in diesem Zeitraum bereits die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung vorlagen.
Wie lange gilt die Befreiung?
Bisher konnte eine Befreiung nur für exakt den Zeitraum beantragt werden, in dem eine Sozialleistung erfolgte. Nun gilt: Wer seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen aus demselben Grund von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit ist und mit der gleichen Begründung einen Folgeantrag stellt, bekommt eine Verlängerung für ein Jahr. Dies soll den Bürokratieaufwand reduzieren.
Wie funktioniert die Befreiung in einer Familie?
Wenn bisher der Familienvater vom Beitrag befreit war, konnte der Haushaltsbeitrag immer noch von einem anderen volljährigen Haushaltsmitglied verlangt werden – der Mutter oder einem volljährigen Kind. Damit ist nun Schluss. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter 25 sind von der Befreiung mit erfasst.
Was gilt für Bewohner von Pflegeheimen?
Wer mit vollstationärer Betreuung in einem Zimmer in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer Behinderteneinrichtung wohnt, kann sich nun ebenfalls befreien lassen. Auch Bewohner eines Hospizes müssen keinen Rundfunkbeitrag bezahlen.
Was passiert bei Zahlungsrückstand?
Wer nicht zahlt, muss nun damit rechnen, dass der Beitragsservice Dritte – also Inkassobüros – mit dem Eintreiben der Beitagsforderung beauftragen kann.
Auch Betrüger wollen mitkassieren
Der Beitragsaservice warnt auf seine Homepage davor, dass gerade Anfang 2017 gefälschte Emails des Beitragsservice mit dem Betreff "Zahlungsumstellung" unterwegs sind. Diese enthalten offenbar einen Virus. In Sachsen sind außerdem selbst ernannte "GEZ-Kontrolleure" unterwegs, die Wohnungen ausplündern und Wertsachen stehlen. Wohnungskontrollen finden durch den Beitragsservice heute nicht mehr statt.
(Ma)