Rundfunkbeitrag: Kein Empfangsgerät ist kein Befreiungsgrund
21.03.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Der Gedanke ist nachvollziehbar: Wer eine Leistung nicht nutzt, muss dafür auch nicht bezahlen. Dies gilt beim Kauf, bei der Miete und anderen privatrechtlichen Verträgen, aber auch für Gebühren und Beiträge. So dachten auch die insgesamt 18 Kläger, die sich vor den Verwaltungsgerichten gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die Rundfunkanstalten zur Wehr setzten. Ihr Argument: Da sie kein Gerät zum Empfang von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen besäßen, dürften sie auch nicht zur Zahlung eines Beitrags für den Empfang verpflichtet werden. Doch ob naheliegend oder nicht - mit dieser Rechtsauffassung hatten die Kläger weder vor den Instanzgerichten (u.a. VG Augsburg, VG Köln und VG Regensburg sowie OVG Münster und VGH München) noch vor dem BVerwG in Leipzig Erfolg.
Früher kümmerte sich die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) um die Rundfunkgebühr - wer erinnert sich nicht an die mahnende "Werbe"-Botschaft: "Erst anmelden, dann einschalten!" Der von der GEZ eingezogene Vorläufer des Rundfunkbeitrags fiel an, sobald ein Empfangsgerät bereitgehalten wurde. Der nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder seit 2013 erhobene Rundfunkbeitrag ist hingegen grundsätzlich für jede Wohnung zu entrichten. 17,50 € im Monat ist der aktuelle Tarif. Befreit wird nur, wer aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung einen entsprechenden Antrag stellt. Ob jemand im Besitz eines Empfangsgeräts ist oder nicht, spielt hingegen laut Staatsvertrag keine Rolle mehr.
Das BVerwG hat die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für private Haushalte jetzt bestätigt. Es entschied, dass die Koppelung der Beitragspflicht an die Wohnung den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit sinnvoll erfasse, da deutlich mehr als 90 Prozent der Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet seien. Dass der Beitrag nun unabhängig vom Besitz eines Empfangsgerätes zu zahlen ist, hielten die Leipziger Richter im Hinblick auf die Abgabengerechtigkeit ebenfalls für unproblematisch. Durch die erhebliche Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte (PC, Smartphone, Tablet) könne das Vorhalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen des Besitzers kaum mehr festgestellt werden.
Im Übrigen, so das BVerwG, würde die Einräumung der Möglichkeit einer Beitragsbefreiung mangels Empfangsgerät einer möglichst gleichmäßigen Erhebung des Beitrags entgegenwirken. Das Anknüpfen an die Wohnung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung im Hinblick auf alleine wohnende Personen. Vielmehr sei es so, dass die Wohnung typischer Weise der Ort sei, an dem das Programm empfangen werde, so dass der Beitrag ohne Ermittlungsaufwand erhoben werden könne. Damit ist - nicht nur für die 18 Kläger - klar: Wer ohne Radio und TV auskommt, muss dennoch Rundfunkbeitrag zahlen.
Der Rundfunkbeitrag für private Haushalte ist rechtmäßig. Das hat das BVerwG am 18.3.2016 in insgesamt 18 Urteilen entschieden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Bezahlen ohne Leistung? Erst anmelden, dann einschalten! Koppelung an die Wohnung Keine Befreiung mangels Gerät Bezahlen ohne Leistung?
Der Gedanke ist nachvollziehbar: Wer eine Leistung nicht nutzt, muss dafür auch nicht bezahlen. Dies gilt beim Kauf, bei der Miete und anderen privatrechtlichen Verträgen, aber auch für Gebühren und Beiträge. So dachten auch die insgesamt 18 Kläger, die sich vor den Verwaltungsgerichten gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die Rundfunkanstalten zur Wehr setzten. Ihr Argument: Da sie kein Gerät zum Empfang von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen besäßen, dürften sie auch nicht zur Zahlung eines Beitrags für den Empfang verpflichtet werden. Doch ob naheliegend oder nicht - mit dieser Rechtsauffassung hatten die Kläger weder vor den Instanzgerichten (u.a. VG Augsburg, VG Köln und VG Regensburg sowie OVG Münster und VGH München) noch vor dem BVerwG in Leipzig Erfolg.
Erst anmelden, dann einschalten!
Früher kümmerte sich die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) um die Rundfunkgebühr - wer erinnert sich nicht an die mahnende "Werbe"-Botschaft: "Erst anmelden, dann einschalten!" Der von der GEZ eingezogene Vorläufer des Rundfunkbeitrags fiel an, sobald ein Empfangsgerät bereitgehalten wurde. Der nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder seit 2013 erhobene Rundfunkbeitrag ist hingegen grundsätzlich für jede Wohnung zu entrichten. 17,50 € im Monat ist der aktuelle Tarif. Befreit wird nur, wer aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung einen entsprechenden Antrag stellt. Ob jemand im Besitz eines Empfangsgeräts ist oder nicht, spielt hingegen laut Staatsvertrag keine Rolle mehr.
Koppelung an die Wohnung
Das BVerwG hat die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für private Haushalte jetzt bestätigt. Es entschied, dass die Koppelung der Beitragspflicht an die Wohnung den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit sinnvoll erfasse, da deutlich mehr als 90 Prozent der Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet seien. Dass der Beitrag nun unabhängig vom Besitz eines Empfangsgerätes zu zahlen ist, hielten die Leipziger Richter im Hinblick auf die Abgabengerechtigkeit ebenfalls für unproblematisch. Durch die erhebliche Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte (PC, Smartphone, Tablet) könne das Vorhalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen des Besitzers kaum mehr festgestellt werden.
Keine Befreiung mangels Gerät
Im Übrigen, so das BVerwG, würde die Einräumung der Möglichkeit einer Beitragsbefreiung mangels Empfangsgerät einer möglichst gleichmäßigen Erhebung des Beitrags entgegenwirken. Das Anknüpfen an die Wohnung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung im Hinblick auf alleine wohnende Personen. Vielmehr sei es so, dass die Wohnung typischer Weise der Ort sei, an dem das Programm empfangen werde, so dass der Beitrag ohne Ermittlungsaufwand erhoben werden könne. Damit ist - nicht nur für die 18 Kläger - klar: Wer ohne Radio und TV auskommt, muss dennoch Rundfunkbeitrag zahlen.
(Bu)