Schaden in der Tiefgarage: Haftet der Betreiber?

24.04.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Zufahrt Tiefgarage Schäden in der Tiefgarage passieren nicht nur durch Unfälle. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Schaden durch anderen Mieter: Hat ein anderer Stellplatzmieter in der Tiefgarage den Schaden verursacht, zum Beispiel beim Rangieren, so haftet er. In der Regel zahlt seine KfZ-Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden.

2. Haftung des Vermieters: Eine Haftung des Vermieters kann sich aus dem Mietrecht ergeben, auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht beruhen oder durch ein Verschulden des Vermieters ausgelöst werden.

3. Diebstahl in der Tiefgarage: Kommt es in der Tiefgarage zu einem Diebstahl aus einem Auto, so haftet der Betreiber in Ermangelung einer Pflicht zur Überwachung nicht.
Viele PKW werden auf gemieteten Tiefgaragen-Stellplätzen untergestellt. Aber auch Fahrzeuge, die nur in einer Saison oder sporadisch benutzt werden - zum Beispiel Wohnmobile, Campingbusse, Sportwagen, Cabrios oder Oldtimer - stehen oft in einer Tief- oder Sammelgarage. Wer kommt in einem Schadensfall für den Schaden auf?

Wann haften andere Mieter für einen Schaden?


Hat ein anderer Stellplatzmieter in der Tiefgarage den Schaden verursacht, zum Beispiel beim Rangieren, zahlt dessen KfZ-Haftpflichtversicherung. Wenn sein Fahrzeug abgemeldet und nicht versichert ist, muss er eben aus eigener Tasche bezahlen.

Wann haftet der Vermieter?


Wie ist aber die Rechtslage, wenn der Schaden durch bauliche Mängel, Brände oder Vandalismus verursacht wird? Hier kann es in bestimmten Fällen zu einer Haftung des Vermieters kommen. Diese kann sich aus dem Mietrecht ergeben, sie kann auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht beruhen oder durch ein Verschulden des Vermieters ausgelöst werden.

Fall: Vermieter verursacht Schaden bei Autoreparatur


In seiner Scheune hatte ein Autofan sechs eigene Fahrzeuge und sechs fremde Oldtimer eingestellt. Mit den Eigentümern der Fremdfahrzeuge hatte er Stellplatzmietverträge abgeschlossen. In dem von ihm selbst genutzten Bereich der Scheune stand sich eine Hebebühne. Während er an einem seiner eigenen Autos die Bremse reparierte, fing dieses Feuer. Der Brand erfasste die ganze Scheune und alle abgestellten Fahrzeuge. Daraufhin verklagte ein Mieter den Stellplatz-Vermieter auf Schadensersatz. Dazu entschied der Bundesgerichtshof, dass hier kein Schadensersatzanspruch aus dem Mietrecht vorliege. Gemäß § 536a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Mieter Schadensersatz vom Vermieter verlangen, wenn er durch einen Mangel der Mietsache einen Schaden erlitten hat. Ein solcher Mangel lag hier jedoch nicht vor.

Welche Pflichten hat der Vermieter einer Tiefgarage?


Allerdings betonte der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht habe, Beschädigungen des Eigentums seiner Mieter zu unterlassen. Normalerweise müsse der Mieter als Anspruchsteller eine derartige Pflichtverletzung des Vermieters beweisen. Hier komme allerdings allein eine Schadensursache aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters in Frage. Deshalb finde eine Umkehr der Beweislast statt und der Vermieter müsse sich entlasten.

Laut Bundesgerichtshof muss in einem solchen Fall grundsätzlich auch der KfZ-Haftpflichtversicherer des Vermieters für den Schaden einstehen. In der Haftpflichtversicherung seien Schäden bei der Benutzung des Fahrzeugs versichert. Auch eine Reparatur sei eine Benutzung. Der Fall wurde zur Klärung offener Fragen an die Vorinstanz zurückverwiesen (Urteil vom 22. Oktober 2008, Az. XII ZR 148/06).

Wer haftet, wenn das Auto zu breit ist?


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich mit folgendem Fall befasst: Eine Dame wollte mit ihrem Porsche Cayenne die Tiefgarage eines Nürnberger Hotels verlassen. Dabei sah sie, dass die hohen Bordsteinkanten der Tiefgaragen-Ausfahrt immer näher kamen. Sie fuhr vorsichtig weiter. Es kam, wie es kommen musste: Das Auto war einfach zu breit, und zwei Felgen machten unsanfte Bekanntschaft mit dem Bordstein. Der Schaden lag bei 5.281,26 Euro – Porschefelgen sind eben doch etwas teurer. Die Fahrerin fand, dass der Garagenbetreiber und damit der Hotelinhaber für den Schaden verantwortlich sei. Dieser hätte ihrer Meinung nach Tiefgaragennutzer jedenfalls durch Warnschilder auf die enge Durchfahrt aufmerksam machen müssen. Die Betreibergesellschaft des Hotels war der Meinung, dass sie für übergroße Autos nicht hafte.

Tatsächlich haftet der Betreiber einer Tiefgarage nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Denn: Wer eine Gefahr schafft, muss, soweit es ihm zumutbar ist, dafür sorgen, dass andere dadurch nicht geschädigt werden. Das Gericht sah hier keine solche Pflichtverletzung (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.5.2017, Az. 8 O 5368/16). Es könne von niemandem erwartet werden, dass er gegen jede nur denkbare Gefahr Vorkehrungen treffe. Eine Verkehrssicherung, die jegliche Schäden ausschließe, existiere nicht. Laut Gericht kann nur eine Vorsorge gegen solche Gefahren erwartet werden, die andere Personen bei Anwendung der üblichen Sorgfalt selbst nicht hätten erkennen und vermeiden können.

Daher wird von Parkhaus- oder Tiefgaragennutzern erwartet, dass sie selbst aufpassen und sich vorher darüber informieren, ob die Tiefgarage für ihr Fahrzeug geeignet ist. Schließlich kennen nur sie selbst dessen Abmessungen. Oder dass sie, falls sie es zu spät merken, anhalten und sich ans Personal wenden, anstatt einfach draufloszufahren.

Welche Risiken bestehen beim Parken in zwei Etagen?


Das Landgericht Trier sah in einem anderen Fall eine Tiefgarage als mangelhaft an. In dieser Tiefgarage lagen die Parkplätze übereinander. Die oberen Plätze waren über eine mobile Rampe zu erreichen. Eine Mieterin hatte festgestellt, dass die Dachantenne und die Heckklappe ihres Fahrzeugs durch die Rampe beschädigt worden waren, als der Mieter des darüber liegenden Platzes einparkte. Ihren eigenen PKW hatte die Mieterin vorschriftsmäßig bis ganz nach vorn gefahren. Auch der andere Mieter hatte nichts falsch gemacht: Die Rampe war schlicht zu niedrig. Darin sah das Gericht einen Mangel der Mietsache. Daher hatte der Vermieter den Schaden zu bezahlen. Das Gericht erklärte, dass die Mieterin ohne besondere Warnung nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Einparken beispielsweise ihre Dachantenne abzuschrauben (Urteil vom 28.8.2001, Az. 1 S 49/01).

Herabfallender Putz beschädigt PKW in Tiefgarage


In einem anderen Fall hatte ein Autofahrer während seines Urlaubs sein Auto in einer Parkhalle untergestellt. Bei seiner Rückkehr sah er, dass sich von der Wand großflächig Putz abgelöst hatte und auf sein Auto gefallen war. Den Schaden bezifferte ein Gutachter auf rund 1.000 Euro. Der Parkhausbetreiber weigerte sich, die Reparatur zu bezahlen: Die Wand gehöre zum Nachbarhaus und nicht zu seinem Verantwortungsbereich. Auch habe er die Haftung für fremdverschuldete Schäden in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Das Amtsgericht Hannover verurteilte ihn dennoch zur Zahlung von Schadensersatz (Urteil vom 25.10.2016, Az. 565 C 11773/15).

Garagentor trifft Autodach


Das Amtsgericht München entschied anders. In diesem Fall hatte die Nutzerin einer privaten Tiefgarage beim Herausfahren um ein geparktes Auto herum rangieren müssen. Inzwischen hatte sich das Garagentor geschlossen und ihr Fahrzeug beschädigt. Der Garagenbetreiber musste nach dem Urteil des Gerichts nicht dafür haften. Ein Eigentümer einer nicht-öffentlichen Tiefgarage habe nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Daher sei er nicht verpflichtet gewesen, ein modernes Automatik-Tor mit Lichtschranke einzubauen, bei dem es nicht zu einem solchen Schaden gekommen wäre (Urteil vom 15.4.2013, Az. 454 C 28946/12).

Was gilt bei einem Diebstahl aus dem Auto?


Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug tagsüber in einer öffentlichen Tiefgarage abgestellt. Beim Zurückkommen stellte sie fest, dass ihre Autoscheibe eingeschlagen war. Ein teures Navigationsgerät war gestohlen worden. Das Amtsgericht Hannover ließ den Parkhausbetreiber dafür nicht haften. Die Frau habe mit dem Einstellen des Autos ins Parkhaus lediglich einen Stellplatz für einen begrenzten Zeitraum gemietet. Eine Pflicht zur Bewachung sei damit nicht verbunden. Es komme gar nicht darauf an, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses einen entsprechenden Haftungsausschluss enthielten. Auch das Vorhandensein von Videokameras heiße nicht, dass der Betreiber dazu verpflichtet sei, die geparkten Fahrzeuge zu überwachen. Er sei auch nicht dazu verpflichtet, für ein besonders gutes und scharfes Videobild zu sorgen, auf dem man jeden möglichen Täter identifizieren könne. Das Gericht wies die Klage ab (Urteil vom 7.2.2008, Az. 427 C 11840/07).

Praxistipp zu Schäden in der Tiefgarage


Vermieter von Stellplätzen in Tief- und Sammelgaragen haften nicht automatisch für alle möglichen Schäden. Stellplatzmieter haben relativ gute Chancen auf Schadensersatz, wenn der Schaden auf bauliche Mängel zurückzuführen ist. Übrigens gibt es für länger untergestellte abgemeldete Fahrzeuge sogenannte Ruheversicherungen. Bei einem Rechtsstreit hilft Ihnen in solchen Fällen ein Rechtsanwalt, der sich auf das Zivilrecht spezialisiert hat.

(Ma)


 Ulf Matzen
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