Auto in Waschanlage beschädigt: Schadensersatz?
15.07.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Viele Autofahrer gehen davon aus, dass der Betreiber einer Waschanlage selbstverständlich für jeden Schaden haftet, den seine Maschine verursacht. Allerdings ist die Rechtslage häufig nicht eindeutig. Denn auch der Fahrer kann für Schäden mitverantwortlich sein. Und die Betreiber können ihre Haftung unter Umständen einschränken. Dazu kommen in der Praxis auch Beweisprobleme.
Nach Schäden in der Waschanlage kommt es häufig zum Streit mit dem Betreiber. Wer nach dem Waschgang neue Schäden an seinem Auto feststellt, sollte diese zuerst gut dokumentieren. Gut geeignet dafür sind Fotos vor und nach dem Waschen und auch Zeugen für den Zustand des Fahrzeugs vorher und nachher sind wichtig.
Auch sollte man den Schaden schriftlich festhalten. Dieser sollte sofort dem Personal gemeldet und gezeigt werden, ohne erst das Auto vom Betriebsgrundstück zu entfernen. Dabei sollte sich der Geschädigte nicht schon vor Ort einreden lassen, dass er selbst schuld sei – so einfach ist es nämlich nicht.
Für eine Autowäsche wird rechtlich gesehen ein ganz normaler Werkvertrag abgeschlossen. Dabei gehört es zum Vertragsumfang, dass das Auto bei der Wäsche nicht beschädigt wird. Kommt es dann doch zu Schäden, ist der Betreiber der Anlage dazu verpflichtet, diese zu ersetzen.
Das Problem: Der Kunde muss beweisen, dass die Waschanlage den Schaden verursacht hat. Das kann sich als schwierig erweisen, denn schließlich steht man nicht mit der Kamera neben dem Fahrzeug, wenn die Maschine läuft.
Die Gerichte lassen zumindest eine Beweiserleichterung zu: Kann der Kunde zumindest nachweisen, dass der Schaden vor der Wäsche noch nicht vorhanden war, gehen sie davon aus, dass die Waschanlage den Schaden verursacht hat. Der Betreiber hat die Möglichkeit, sich zu entlasten, indem er seinerseits beweist, dass die Anlage korrekt funktioniert hat und vorschriftsmäßig gewartet wurde.
Für den Kunden ist dies oft kein großer Trost. Denn: Kein normaler Mensch wird vor der Autowäsche sicherheitshalber rundherum Fotos mit Zeitstempel vom Auto machen. Auch Zeugen werden in vielen Fällen nicht vorhanden sein.
Dazu kommt: Die Beweiserleichterung für den Kunden bezieht sich nur auf Portalwaschanlagen, bei denen das Auto stillsteht. Der Grund: In einer Waschstraße, bei der das Fahrzeug mit einem Förderband durch die Anlage gezogen wird, während der Kunde darin sitzt, kann dieser selbst durch Lenken oder Bremsen eingreifen. Dadurch kann er den Schaden selbst mit verursacht haben.
Die Betreiber versuchen auch, sich durch einen Haftungsausschluss gegen Schadensersatzansprüche abzusichern. Dazu muss man wissen: Nicht alle Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind wirksam. Zunächst werden sie nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie gut zugänglich an der Kasse als dem Ort des Vertragsschlusses aufgehängt werden.
Häufig wollen die Betreiber laut Aushang nur noch dann haften, wenn sie einen Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben. Nur kann kein Kunde jemals so etwas beweisen. Daher hat der Bundesgerichtshof entschieden: Durch AGB-Klauseln kann die Haftung des Betreibers nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Dieser haftet grundsätzlich also auch für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall während der Dauer des Werkstattaufenthaltes (Urteil vom 30. November 2004, Az. X ZR 133/03).
Wenn es infolge falscher Anweisungen des Personals zu einem Schaden gekommen ist, haftet der Betreiber. Aber: Auch hier trägt der Geschädigte die Beweislast. Ohne Zeugen wird es kaum möglich sein, entsprechende Beweise zu erbringen.
Auch durch Fehler des Kunden kann es zu Schäden kommen. Der Kunde muss sich natürlich an die Bedienungshinweise der Anlage halten. So muss zum Beispiel die Antenne eingefahren oder abgeschraubt (Dachantennen) werden. Die Außenspiegel sind anzuklappen und die Scheibenwischer in ihre Ruhestellung zu bringen. Viele Betreiber stellen Klarsichthüllen für die Heckscheibenwischer zur Verfügung, diese sollten dann auch benutzt werden.
Als Kunde sollte man unbedingt auch die Anweisungen über das Einlegen von Gängen und das Betätigen der Handbremse (Portalwaschanlage) oder über das Herausnehmen von Gängen, Lösen der Handbremse bzw. die N-Stellung des Automatik-Wählhebels (Waschstraße) beachten. Anbauteile wie Spoiler und Zierleisten dürfen nicht locker sein. Wenn durch Unachtsamkeit oder durch grundlegende Fehler des Kunden (falsches Einfahren) ein Schaden entsteht, haftet der Betreiber in der Regel nicht.
Wenn es am Fahrzeug Besonderheiten gibt, die für Probleme sorgen können, muss der Fahrer das Personal vor der Wäsche darauf hinweisen und unter Umständen auch auf die Wäsche verzichten. Beispielsweise musste der Fahrer eines Mercedes G-Modell-Geländewagens seinen Schaden allein tragen: Die horizontale Waschbürste hatte sich an dem hinten an der Hecktür senkrecht angebrachten Reserverad verfangen und den Wagen angehoben (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 3.3.2014, Az. 237 C 288/13).
Wenn es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall kommt, weil in einer Waschstraße der „Vordermann“ aus irgendeinem Grund bremst und das hintere Fahrzeug aufgeschoben wird, haftet der Waschanlagenbetreiber. Er hat dafür zu sorgen, dass es eine Absicherung gegen solche Unfälle gibt. Dies kann beispielsweise ein Mitarbeiter sein, der vor einem Überwachungsbildschirm sitzt und einen Not-Aus-Knopf in Reichweite hat (LG Paderborn, Urteil vom 26. November 2014, Az. 5 S 65/14).
Hier kann es jedoch auch zu Ansprüchen der Nutzer untereinander kommen. So befasste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken 2021 mit einem Fall, in dem ein Auto beim Verlassen der Waschstraße nicht gleich angesprungen war. Der Fahrer des nächsten Fahrzeugs befürchtete eine Kollision und bremste. Dabei sprang sein Auto aus der Führung und wurde erheblich beschädigt.
Das Gericht sah hier die Schuld nicht beim Betreiber der Anlage, sondern bei beiden Fahrern - zunächst bei dem, dessen Auto nicht gleich angesprungen war. Haftungsgrundlage war hier die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, da es mit dem Versuch, es zu starten und mit Motorkraft aus der Waschanlage zu fahren, in Betrieb gewesen sei. Allerdings musste der zweite Fahrer zu 70 Prozent mithaften: Es sei allgemein bekannt, dass man in der Waschstraße nicht bremsen dürfe (Urteil vom 27.1.2021, Az. 1 U 63/19).
Wenn Wasser ins Auto gerät und Schäden verursacht, richtet sich die Haftung wieder danach, wer verantwortlich ist. Eine Haftung des Anlagenbetreibers kommt nur in Betracht, wenn der Schaden durch seine Anlage verursacht wurde - etwa durch schlechte Wartung oder Fehlfunktionen. Wenn sich der Schaden allerdings auf den Wassereinbruch beschränkt, wird ein Gericht in der Regel davon ausgehen, dass entweder der Fahrer ein Fenster offen gelassen hat oder Dichtungen am Fahrzeug nicht mehr dicht gewesen sind. Dann haftet der Anlagenbetreiber nicht.
Kleine Kratzer werden oft als Risiko angesehen, welches Autowaschkunden hinzunehmen haben. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Kratzer durch abgerissene Autoteile verursacht werden.
Oft gehen Geschädigte nach einem Schaden in der Waschanlage leer aus, weil sie keine ausreichenden Beweise haben. Trotzdem kann in vielen Fällen auch eine Haftung des Betreibers durchgesetzt werden. Ein Anwalt für Zivilrecht kann Sie zum konkreten Fall beraten und Ihre Chancen bei einer Klage prüfen.
Gar nicht so selten kommt es vor, dass ein Auto aus der Waschanlage nicht nur sauber, sondern auch lädiert herauskommt. Was ist zu tun bei abgebrochenen Spiegeln und abgerissenen Zierleisten?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was tun, wenn man nach dem Waschvorgang Schäden entdeckt? Wer haftet für den Schaden? Wann greift ein Haftungsausschluss? Was ist mit Beschädigungen, wenn man vom Personal falsch eingewiesen wurde? Wer haftet, wenn bewegliche Teile nicht entfernt wurden? Auf Besonderheiten am Fahrzeug hinweisen Auffahrunfall in der Waschstraße Wer haftet bei Wasserschäden? Schlechte Karten bei Kratzern Praxistipp Was tun, wenn man nach dem Waschvorgang Schäden entdeckt?
Nach Schäden in der Waschanlage kommt es häufig zum Streit mit dem Betreiber. Wer nach dem Waschgang neue Schäden an seinem Auto feststellt, sollte diese zuerst gut dokumentieren. Gut geeignet dafür sind Fotos vor und nach dem Waschen und auch Zeugen für den Zustand des Fahrzeugs vorher und nachher sind wichtig.
Auch sollte man den Schaden schriftlich festhalten. Dieser sollte sofort dem Personal gemeldet und gezeigt werden, ohne erst das Auto vom Betriebsgrundstück zu entfernen. Dabei sollte sich der Geschädigte nicht schon vor Ort einreden lassen, dass er selbst schuld sei – so einfach ist es nämlich nicht.
Wer haftet für den Schaden?
Für eine Autowäsche wird rechtlich gesehen ein ganz normaler Werkvertrag abgeschlossen. Dabei gehört es zum Vertragsumfang, dass das Auto bei der Wäsche nicht beschädigt wird. Kommt es dann doch zu Schäden, ist der Betreiber der Anlage dazu verpflichtet, diese zu ersetzen.
Das Problem: Der Kunde muss beweisen, dass die Waschanlage den Schaden verursacht hat. Das kann sich als schwierig erweisen, denn schließlich steht man nicht mit der Kamera neben dem Fahrzeug, wenn die Maschine läuft.
Die Gerichte lassen zumindest eine Beweiserleichterung zu: Kann der Kunde zumindest nachweisen, dass der Schaden vor der Wäsche noch nicht vorhanden war, gehen sie davon aus, dass die Waschanlage den Schaden verursacht hat. Der Betreiber hat die Möglichkeit, sich zu entlasten, indem er seinerseits beweist, dass die Anlage korrekt funktioniert hat und vorschriftsmäßig gewartet wurde.
Für den Kunden ist dies oft kein großer Trost. Denn: Kein normaler Mensch wird vor der Autowäsche sicherheitshalber rundherum Fotos mit Zeitstempel vom Auto machen. Auch Zeugen werden in vielen Fällen nicht vorhanden sein.
Dazu kommt: Die Beweiserleichterung für den Kunden bezieht sich nur auf Portalwaschanlagen, bei denen das Auto stillsteht. Der Grund: In einer Waschstraße, bei der das Fahrzeug mit einem Förderband durch die Anlage gezogen wird, während der Kunde darin sitzt, kann dieser selbst durch Lenken oder Bremsen eingreifen. Dadurch kann er den Schaden selbst mit verursacht haben.
Wann greift ein Haftungsausschluss?
Die Betreiber versuchen auch, sich durch einen Haftungsausschluss gegen Schadensersatzansprüche abzusichern. Dazu muss man wissen: Nicht alle Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind wirksam. Zunächst werden sie nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie gut zugänglich an der Kasse als dem Ort des Vertragsschlusses aufgehängt werden.
Häufig wollen die Betreiber laut Aushang nur noch dann haften, wenn sie einen Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben. Nur kann kein Kunde jemals so etwas beweisen. Daher hat der Bundesgerichtshof entschieden: Durch AGB-Klauseln kann die Haftung des Betreibers nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Dieser haftet grundsätzlich also auch für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall während der Dauer des Werkstattaufenthaltes (Urteil vom 30. November 2004, Az. X ZR 133/03).
Was ist mit Beschädigungen, wenn man vom Personal falsch eingewiesen wurde?
Wenn es infolge falscher Anweisungen des Personals zu einem Schaden gekommen ist, haftet der Betreiber. Aber: Auch hier trägt der Geschädigte die Beweislast. Ohne Zeugen wird es kaum möglich sein, entsprechende Beweise zu erbringen.
Wer haftet, wenn bewegliche Teile nicht entfernt wurden?
Auch durch Fehler des Kunden kann es zu Schäden kommen. Der Kunde muss sich natürlich an die Bedienungshinweise der Anlage halten. So muss zum Beispiel die Antenne eingefahren oder abgeschraubt (Dachantennen) werden. Die Außenspiegel sind anzuklappen und die Scheibenwischer in ihre Ruhestellung zu bringen. Viele Betreiber stellen Klarsichthüllen für die Heckscheibenwischer zur Verfügung, diese sollten dann auch benutzt werden.
Als Kunde sollte man unbedingt auch die Anweisungen über das Einlegen von Gängen und das Betätigen der Handbremse (Portalwaschanlage) oder über das Herausnehmen von Gängen, Lösen der Handbremse bzw. die N-Stellung des Automatik-Wählhebels (Waschstraße) beachten. Anbauteile wie Spoiler und Zierleisten dürfen nicht locker sein. Wenn durch Unachtsamkeit oder durch grundlegende Fehler des Kunden (falsches Einfahren) ein Schaden entsteht, haftet der Betreiber in der Regel nicht.
Auf Besonderheiten am Fahrzeug hinweisen
Wenn es am Fahrzeug Besonderheiten gibt, die für Probleme sorgen können, muss der Fahrer das Personal vor der Wäsche darauf hinweisen und unter Umständen auch auf die Wäsche verzichten. Beispielsweise musste der Fahrer eines Mercedes G-Modell-Geländewagens seinen Schaden allein tragen: Die horizontale Waschbürste hatte sich an dem hinten an der Hecktür senkrecht angebrachten Reserverad verfangen und den Wagen angehoben (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 3.3.2014, Az. 237 C 288/13).
Auffahrunfall in der Waschstraße
Wenn es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall kommt, weil in einer Waschstraße der „Vordermann“ aus irgendeinem Grund bremst und das hintere Fahrzeug aufgeschoben wird, haftet der Waschanlagenbetreiber. Er hat dafür zu sorgen, dass es eine Absicherung gegen solche Unfälle gibt. Dies kann beispielsweise ein Mitarbeiter sein, der vor einem Überwachungsbildschirm sitzt und einen Not-Aus-Knopf in Reichweite hat (LG Paderborn, Urteil vom 26. November 2014, Az. 5 S 65/14).
Hier kann es jedoch auch zu Ansprüchen der Nutzer untereinander kommen. So befasste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken 2021 mit einem Fall, in dem ein Auto beim Verlassen der Waschstraße nicht gleich angesprungen war. Der Fahrer des nächsten Fahrzeugs befürchtete eine Kollision und bremste. Dabei sprang sein Auto aus der Führung und wurde erheblich beschädigt.
Das Gericht sah hier die Schuld nicht beim Betreiber der Anlage, sondern bei beiden Fahrern - zunächst bei dem, dessen Auto nicht gleich angesprungen war. Haftungsgrundlage war hier die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, da es mit dem Versuch, es zu starten und mit Motorkraft aus der Waschanlage zu fahren, in Betrieb gewesen sei. Allerdings musste der zweite Fahrer zu 70 Prozent mithaften: Es sei allgemein bekannt, dass man in der Waschstraße nicht bremsen dürfe (Urteil vom 27.1.2021, Az. 1 U 63/19).
Wer haftet bei Wasserschäden?
Wenn Wasser ins Auto gerät und Schäden verursacht, richtet sich die Haftung wieder danach, wer verantwortlich ist. Eine Haftung des Anlagenbetreibers kommt nur in Betracht, wenn der Schaden durch seine Anlage verursacht wurde - etwa durch schlechte Wartung oder Fehlfunktionen. Wenn sich der Schaden allerdings auf den Wassereinbruch beschränkt, wird ein Gericht in der Regel davon ausgehen, dass entweder der Fahrer ein Fenster offen gelassen hat oder Dichtungen am Fahrzeug nicht mehr dicht gewesen sind. Dann haftet der Anlagenbetreiber nicht.
Schlechte Karten bei Kratzern
Kleine Kratzer werden oft als Risiko angesehen, welches Autowaschkunden hinzunehmen haben. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Kratzer durch abgerissene Autoteile verursacht werden.
Praxistipp
Oft gehen Geschädigte nach einem Schaden in der Waschanlage leer aus, weil sie keine ausreichenden Beweise haben. Trotzdem kann in vielen Fällen auch eine Haftung des Betreibers durchgesetzt werden. Ein Anwalt für Zivilrecht kann Sie zum konkreten Fall beraten und Ihre Chancen bei einer Klage prüfen.
(Ma)