Auto in Waschanlage beschädigt: Schadensersatz?
26.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Die meisten Autofahrer gehen davon aus, dass der Betreiber einer Waschanlage selbstverständlich für jeden Schaden an ihrem Fahrzeug haftet, den seine Maschine verursacht. Die Rechtslage ist jedoch häufig nicht so eindeutig. Auch der Fahrer kann für Schäden mitverantwortlich sein. Und die Betreiber können ihre Haftung unter Umständen einschränken. In der Praxis kommen auch Beweisprobleme hinzu.
Oft kommt es nach Schäden in der Waschanlage zum Streit mit dem Betreiber. Wer nach dem Autowaschen neue Schäden an seinem Auto feststellt, sollte diese zuerst gut dokumentieren. Hilfreich sind Fotos vor und nach dem Waschen sowie Zeugen, die den Zustand des Fahrzeugs vorher und nachher kennen.
Zusätzlich sollte man den Schaden schriftlich festhalten. Vor Ort sollte dieser sofort dem Personal gemeldet und gezeigt werden, ohne erst das Auto vom Betriebsgrundstück wegzufahren. Und: Als Geschädigter sollte man sich nicht schon vor Ort einreden lassen, dass man selbst schuld sei – so einfach ist es nämlich nicht.
Rechtlich gesehen wird für eine Autowäsche ein ganz normaler Werkvertrag abgeschlossen. Zum Vertragsumfang gehört es auch, dass das Auto bei der Wäsche nicht beschädigt wird. Wenn es dann doch zu Schäden kommt, muss der Betreiber der Anlage diese grundsätzlich ersetzen.
Das Problem ist nur: Der Kunde muss beweisen, dass die Waschanlage den Schaden verursacht hat. Das kann schwierig sein, denn schließlich steht man nicht mit der Kamera neben dem Auto, wenn die Waschanlage läuft.
Zumindest lassen die Gerichte eine Beweiserleichterung zu: Wenn der Kunde zumindest nachweisen kann, dass der Schaden vor der Wäsche noch nicht vorhanden war, gehen sie davon aus, dass der Schaden durch die Waschanlage verursacht wurde. Der Betreiber kann sich entlasten, indem er seinerseits beweist, dass seine Anlage korrekt funktioniert hat und vorschriftsmäßig gewartet wurde.
Dies ist für geschädigte Autowaschkunden oft kein großer Trost. Schließlich wird kein normaler Mensch vor der Autowäsche sicherheitshalber rundherum Fotos mit Zeitstempel vom Auto machen. Auch Zeugen wird es in vielen Fällen nicht geben.
Hinzu kommt: Die Beweiserleichterung für den Kunden gilt nur für Portalwaschanlagen, bei denen das Auto stillsteht. Der Grund: In einer Waschstraße, bei der das Auto mit einem Förderband durch die Anlage gezogen wird, während der Kunde darin sitzt, kann dieser selbst durch Lenken oder Bremsen eingreifen und den Schaden mit verursachen.
Natürlich versuchen die Betreiber von Autowaschanlagen, sich durch einen Haftungsausschluss gegen Schadensersatzansprüche abzusichern. Aber: Nicht alle Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind wirksam. Zum einen werden sie nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie gut zugänglich an der Kasse als dem Ort des Vertragsschlusses ausgehängt werden. Zum anderen darf der Haftungsausschluss nicht zu weit gehen.
Oft wollen die Betreiber laut Aushang nur dann haften, wenn sie einen Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben. Allerdings kann kein Kunde jemals so etwas beweisen. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden: Die Haftung des Betreibers kann durch AGB-Klauseln nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Grundsätzlich haftet dieser also auch für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Folgeschäden wie beispielsweise einen Nutzungsausfall während der Dauer des Werkstattaufenthaltes (Urteil vom 30.11.2004, Az. X ZR 133/03).
Ist es infolge falscher Anweisungen des Personals zu einem Schaden gekommen, haftet der Waschanlagenbetreiber. Auch hier trägt jedoch der Geschädigte die Beweislast. Ohne Zeugen ist es kaum möglich, entsprechende Beweise zu erbringen.
Zu Schäden beim Autowaschen kann es auch durch Fehler des Kunden kommen. Natürlich muss man sich als Kunde an die Bedienungshinweise der Anlage halten. Beispielsweise muss die Antenne eingefahren oder abgeschraubt (Dachantennen) werden. Die Außenspiegel sind anzuklappen und die Scheibenwischer in ihre Ruhestellung zu bringen. Viele Betreiber stellen Klarsichthüllen für die Heckscheibenwischer zur Verfügung: Diese sollte man dann auch nutzen.
Auch sollte man als Kunde unbedingt die Anweisungen über das Einlegen von Gängen und das Betätigen der Handbremse (Portalwaschanlage) oder über das Herausnehmen von Gängen, Lösen der Handbremse bzw. die N-Stellung des Automatik-Wählhebels (Waschstraße) befolgen. Anbauteile wie Spoiler und Zierleisten dürfen nicht locker sein. Entsteht durch Unachtsamkeit oder durch grundlegende Fehler des Kunden (falsches Einfahren) ein Schaden, haftet der Betreiber in der Regel nicht.
Gibt es am Fahrzeug Besonderheiten, die für Probleme sorgen können, muss der Fahrer das Personal vor der Wäsche darauf hinweisen. Im Zweifelsfall muss er oder sie auch auf die Wäsche verzichten. Zum Beispiel musste der Fahrer eines Mercedes G-Modell-Geländewagens seinen Schaden allein zahlen: Die horizontale Waschbürste hatte sich an dem hinten an der Hecktür senkrecht angebrachten Reserverad verfangen und den Wagen angehoben (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 3.3.2014, Az. 237 C 288/13).
Der Bundesgerichtshof hat sich 2024 mit dem Fall eines Range-Rover-Fahrers beschäftigt. Bei dessen Auto hatte die Anlage den Heckspoiler des Fahrzeugs abgerissen und dabei weitere Schäden verursacht. Der Geschädigte klagte auf Schadensersatz in Höhe von rund 3.200 Euro. Der Waschanlagenbetreiber berief sich auf seinen Haftungsausschluss. Laut diesem haftete er nicht für einen "Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.)."
Hier war der Heckspoiler aber serienmäßig verbaut. Der Bundesgerichtshof hielt fest: Wenn eine Autowaschanlage nicht mit marktgängiger Serienausstattung klarkomme, hafte der Betreiber. Der Kunde könne ja nicht wissen, dass die Anlage gerade auf sein Auto nicht eingerichtet sei. Der Haftungsausschluss bewirke hier eher das Gegenteil: Er könne so ausgelegt werden, dass der Betreiber für serienmäßige Teile eben gerade hafte. Der BGH betonte, dass Waschanlagenbetreiber die Möglichkeit hätten, bestimmte Autotypen von der Wäsche auszuschließen. So seien sie als Gewerbetreibende auf der sicheren Seite (Urteil vom 21.11.2024, Az. VII ZR 39/24).
Kommt es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall, weil der "Vordermann" aus irgendeinem Grund bremst und das hintere Fahrzeug aufgeschoben wird, haftet der Waschanlagenbetreiber. Es ist seine Verantwortung, dafür zu sorgen, dass es eine Absicherung gegen solche Unfälle gibt. Dies kann zum Beispiel ein Mitarbeiter sein, der vor einem Überwachungsbildschirm sitzt und einen Not-Aus-Knopf in Reichweite hat (LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14).
Bei Auffahrunfällen in der Waschstraße können die beteiligten Kunden jedoch auch Ansprüche gegen einander haben. So beschäftigte sich das Oberlandesgericht Zweibrücken 2021 mit einem Fall, in dem ein Auto beim Verlassen der Waschstraße nicht gleich angesprungen war. Der Fahrer des nächsten Fahrzeugs wollte eine Kollision vermeiden und bremste. Dabei sprang sein Auto aus der Führung und wurde erheblich beschädigt.
Hier sah das Gericht die Schuld nicht beim Betreiber der Anlage, sondern bei den beiden Fahrern – zunächst bei dem, dessen Auto nicht gleich angesprungen war. Haftungsgrundlage war in diesem Fall die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, da es mit dem Versuch, es zu starten und aus der Waschanlage zu fahren, in Betrieb gewesen sei. Der zweite Fahrer musste jedoch zu 70 Prozent mithaften: Es sei allgemein bekannt, dass man in der Waschstraße nicht bremsen dürfe (Urteil vom 27.1.2021, Az. 1 U 63/19).
Gerät Wasser ins Auto und verursacht Schäden, richtet sich die Haftung wieder danach, wer verantwortlich ist. Eine Haftung des Anlagenbetreibers kommt nur in Frage, wenn der Schaden durch seine Anlage verursacht wurde – zum Beispiel durch schlechte Wartung oder Fehlfunktionen. Beschränkt sich der Schaden allerdings auf den Wassereinbruch, gehen die Gerichte meist davon aus, dass entweder der Fahrer ein Fenster offen gelassen hat oder Dichtungen am Fahrzeug nicht mehr dicht gewesen sind. In diesen Fällen haftet der Anlagenbetreiber nicht.
Vor Gericht gelten kleine Kratzer oft als Risiko, welches Autowaschkunden hinnehmen müssen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Kratzer durch abgerissene Autoteile verursacht wurden.
Geschädigte gehen nach einem Schaden in der Waschanlage häufig leer aus, weil sie keine ausreichenden Beweise haben. Trotzdem kann in vielen Fällen auch eine Haftung des Betreibers durchgesetzt werden. Ein Anwalt für Zivilrecht kann Sie zu Ihrem Fall beraten und Ihre Chancen bei einer Klage prüfen.
Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein Auto aus der Waschanlage nicht nur sauber, sondern auch lädiert herauskommt. Was ist zu tun bei abgebrochenen Spiegeln und abgerissenen Zierleisten?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was tun, wenn man nach dem Waschvorgang Schäden entdeckt? Wer haftet für den Schaden durch die Autowaschanlage? Kann der Waschanlagenbetreiber die Haftung ausschließen? Was ist mit Beschädigungen, wenn man vom Personal falsch eingewiesen wurde? Worauf muss ich als Kunde beim Autowaschen achten? Wer haftet, wenn die Waschanlage serienmäßige Teile abreißt? Wer zahlt nach einem Auffahrunfall in der Waschstraße? Wer haftet bei Wasserschäden nach dem Autowaschen? Wer haftet bei Kratzern im Lack? Praxistipp zu Schäden beim Autowaschen Was tun, wenn man nach dem Waschvorgang Schäden entdeckt?
Oft kommt es nach Schäden in der Waschanlage zum Streit mit dem Betreiber. Wer nach dem Autowaschen neue Schäden an seinem Auto feststellt, sollte diese zuerst gut dokumentieren. Hilfreich sind Fotos vor und nach dem Waschen sowie Zeugen, die den Zustand des Fahrzeugs vorher und nachher kennen.
Zusätzlich sollte man den Schaden schriftlich festhalten. Vor Ort sollte dieser sofort dem Personal gemeldet und gezeigt werden, ohne erst das Auto vom Betriebsgrundstück wegzufahren. Und: Als Geschädigter sollte man sich nicht schon vor Ort einreden lassen, dass man selbst schuld sei – so einfach ist es nämlich nicht.
Wer haftet für den Schaden durch die Autowaschanlage?
Rechtlich gesehen wird für eine Autowäsche ein ganz normaler Werkvertrag abgeschlossen. Zum Vertragsumfang gehört es auch, dass das Auto bei der Wäsche nicht beschädigt wird. Wenn es dann doch zu Schäden kommt, muss der Betreiber der Anlage diese grundsätzlich ersetzen.
Das Problem ist nur: Der Kunde muss beweisen, dass die Waschanlage den Schaden verursacht hat. Das kann schwierig sein, denn schließlich steht man nicht mit der Kamera neben dem Auto, wenn die Waschanlage läuft.
Zumindest lassen die Gerichte eine Beweiserleichterung zu: Wenn der Kunde zumindest nachweisen kann, dass der Schaden vor der Wäsche noch nicht vorhanden war, gehen sie davon aus, dass der Schaden durch die Waschanlage verursacht wurde. Der Betreiber kann sich entlasten, indem er seinerseits beweist, dass seine Anlage korrekt funktioniert hat und vorschriftsmäßig gewartet wurde.
Dies ist für geschädigte Autowaschkunden oft kein großer Trost. Schließlich wird kein normaler Mensch vor der Autowäsche sicherheitshalber rundherum Fotos mit Zeitstempel vom Auto machen. Auch Zeugen wird es in vielen Fällen nicht geben.
Hinzu kommt: Die Beweiserleichterung für den Kunden gilt nur für Portalwaschanlagen, bei denen das Auto stillsteht. Der Grund: In einer Waschstraße, bei der das Auto mit einem Förderband durch die Anlage gezogen wird, während der Kunde darin sitzt, kann dieser selbst durch Lenken oder Bremsen eingreifen und den Schaden mit verursachen.
Kann der Waschanlagenbetreiber die Haftung ausschließen?
Natürlich versuchen die Betreiber von Autowaschanlagen, sich durch einen Haftungsausschluss gegen Schadensersatzansprüche abzusichern. Aber: Nicht alle Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind wirksam. Zum einen werden sie nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie gut zugänglich an der Kasse als dem Ort des Vertragsschlusses ausgehängt werden. Zum anderen darf der Haftungsausschluss nicht zu weit gehen.
Oft wollen die Betreiber laut Aushang nur dann haften, wenn sie einen Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben. Allerdings kann kein Kunde jemals so etwas beweisen. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden: Die Haftung des Betreibers kann durch AGB-Klauseln nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Grundsätzlich haftet dieser also auch für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Folgeschäden wie beispielsweise einen Nutzungsausfall während der Dauer des Werkstattaufenthaltes (Urteil vom 30.11.2004, Az. X ZR 133/03).
Was ist mit Beschädigungen, wenn man vom Personal falsch eingewiesen wurde?
Ist es infolge falscher Anweisungen des Personals zu einem Schaden gekommen, haftet der Waschanlagenbetreiber. Auch hier trägt jedoch der Geschädigte die Beweislast. Ohne Zeugen ist es kaum möglich, entsprechende Beweise zu erbringen.
Worauf muss ich als Kunde beim Autowaschen achten?
Zu Schäden beim Autowaschen kann es auch durch Fehler des Kunden kommen. Natürlich muss man sich als Kunde an die Bedienungshinweise der Anlage halten. Beispielsweise muss die Antenne eingefahren oder abgeschraubt (Dachantennen) werden. Die Außenspiegel sind anzuklappen und die Scheibenwischer in ihre Ruhestellung zu bringen. Viele Betreiber stellen Klarsichthüllen für die Heckscheibenwischer zur Verfügung: Diese sollte man dann auch nutzen.
Auch sollte man als Kunde unbedingt die Anweisungen über das Einlegen von Gängen und das Betätigen der Handbremse (Portalwaschanlage) oder über das Herausnehmen von Gängen, Lösen der Handbremse bzw. die N-Stellung des Automatik-Wählhebels (Waschstraße) befolgen. Anbauteile wie Spoiler und Zierleisten dürfen nicht locker sein. Entsteht durch Unachtsamkeit oder durch grundlegende Fehler des Kunden (falsches Einfahren) ein Schaden, haftet der Betreiber in der Regel nicht.
Gibt es am Fahrzeug Besonderheiten, die für Probleme sorgen können, muss der Fahrer das Personal vor der Wäsche darauf hinweisen. Im Zweifelsfall muss er oder sie auch auf die Wäsche verzichten. Zum Beispiel musste der Fahrer eines Mercedes G-Modell-Geländewagens seinen Schaden allein zahlen: Die horizontale Waschbürste hatte sich an dem hinten an der Hecktür senkrecht angebrachten Reserverad verfangen und den Wagen angehoben (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 3.3.2014, Az. 237 C 288/13).
Wer haftet, wenn die Waschanlage serienmäßige Teile abreißt?
Der Bundesgerichtshof hat sich 2024 mit dem Fall eines Range-Rover-Fahrers beschäftigt. Bei dessen Auto hatte die Anlage den Heckspoiler des Fahrzeugs abgerissen und dabei weitere Schäden verursacht. Der Geschädigte klagte auf Schadensersatz in Höhe von rund 3.200 Euro. Der Waschanlagenbetreiber berief sich auf seinen Haftungsausschluss. Laut diesem haftete er nicht für einen "Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.)."
Hier war der Heckspoiler aber serienmäßig verbaut. Der Bundesgerichtshof hielt fest: Wenn eine Autowaschanlage nicht mit marktgängiger Serienausstattung klarkomme, hafte der Betreiber. Der Kunde könne ja nicht wissen, dass die Anlage gerade auf sein Auto nicht eingerichtet sei. Der Haftungsausschluss bewirke hier eher das Gegenteil: Er könne so ausgelegt werden, dass der Betreiber für serienmäßige Teile eben gerade hafte. Der BGH betonte, dass Waschanlagenbetreiber die Möglichkeit hätten, bestimmte Autotypen von der Wäsche auszuschließen. So seien sie als Gewerbetreibende auf der sicheren Seite (Urteil vom 21.11.2024, Az. VII ZR 39/24).
Wer zahlt nach einem Auffahrunfall in der Waschstraße?
Kommt es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall, weil der "Vordermann" aus irgendeinem Grund bremst und das hintere Fahrzeug aufgeschoben wird, haftet der Waschanlagenbetreiber. Es ist seine Verantwortung, dafür zu sorgen, dass es eine Absicherung gegen solche Unfälle gibt. Dies kann zum Beispiel ein Mitarbeiter sein, der vor einem Überwachungsbildschirm sitzt und einen Not-Aus-Knopf in Reichweite hat (LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14).
Bei Auffahrunfällen in der Waschstraße können die beteiligten Kunden jedoch auch Ansprüche gegen einander haben. So beschäftigte sich das Oberlandesgericht Zweibrücken 2021 mit einem Fall, in dem ein Auto beim Verlassen der Waschstraße nicht gleich angesprungen war. Der Fahrer des nächsten Fahrzeugs wollte eine Kollision vermeiden und bremste. Dabei sprang sein Auto aus der Führung und wurde erheblich beschädigt.
Hier sah das Gericht die Schuld nicht beim Betreiber der Anlage, sondern bei den beiden Fahrern – zunächst bei dem, dessen Auto nicht gleich angesprungen war. Haftungsgrundlage war in diesem Fall die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, da es mit dem Versuch, es zu starten und aus der Waschanlage zu fahren, in Betrieb gewesen sei. Der zweite Fahrer musste jedoch zu 70 Prozent mithaften: Es sei allgemein bekannt, dass man in der Waschstraße nicht bremsen dürfe (Urteil vom 27.1.2021, Az. 1 U 63/19).
Wer haftet bei Wasserschäden nach dem Autowaschen?
Gerät Wasser ins Auto und verursacht Schäden, richtet sich die Haftung wieder danach, wer verantwortlich ist. Eine Haftung des Anlagenbetreibers kommt nur in Frage, wenn der Schaden durch seine Anlage verursacht wurde – zum Beispiel durch schlechte Wartung oder Fehlfunktionen. Beschränkt sich der Schaden allerdings auf den Wassereinbruch, gehen die Gerichte meist davon aus, dass entweder der Fahrer ein Fenster offen gelassen hat oder Dichtungen am Fahrzeug nicht mehr dicht gewesen sind. In diesen Fällen haftet der Anlagenbetreiber nicht.
Wer haftet bei Kratzern im Lack?
Vor Gericht gelten kleine Kratzer oft als Risiko, welches Autowaschkunden hinnehmen müssen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Kratzer durch abgerissene Autoteile verursacht wurden.
Praxistipp zu Schäden beim Autowaschen
Geschädigte gehen nach einem Schaden in der Waschanlage häufig leer aus, weil sie keine ausreichenden Beweise haben. Trotzdem kann in vielen Fällen auch eine Haftung des Betreibers durchgesetzt werden. Ein Anwalt für Zivilrecht kann Sie zu Ihrem Fall beraten und Ihre Chancen bei einer Klage prüfen.
(Ma)