Scheidung vs. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
07.08.2016, Autor: Herr Giuseppe Massimiliano Landucci / Lesedauer ca. 3 Min. (231 mal gelesen)
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ihre Lebenspartnerschaft - wie bei der Eheschließung - beim Standesamt eintragen lassen. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft bedeutet die Auflösung dieser Lebenspartnerschaft und entspricht (fast) der allseits bekannten Scheidung der Ehe.
Die Mehrheit aller Menschen empfindet eine gesicherte, auf Dauer ausgerichtete Gemeinschaft als Grundlage für ein zufriedenes, erfülltes Leben. Wie der ideale Partner aussehen soll, wird unterschiedlich gesehen. Seit 2001 kennt das deutsche Recht die Wahlfreiheit zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft.
Offizielle, staatlich anerkannte Verbindungen können nicht nur Männer und Frauen, sondern auch gleichgeschlechtliche Paare eingehen. Im August 2001 trat das „Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Kraft. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner können nun vor dem Standesbeamten treten und ihre Beziehung legitimieren lassen.
Verschiedene Bezeichnungen für weitgehend übereinstimmende Regelungen
Deutlichster Unterschied zwischen der klassischen Ehe und der sogenannten „Homo-Ehe“ sind die verschiedenen Bezeichnungen und die in verschiedenen Gesetzen zusammengefassten Regelungen. Das deutsche Eherecht ist im BGB geregelt, während das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft im LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) zusammengefasst wurde. Während eine Ehe vor dem Familiengericht durch Scheidung endet, muss der Familienrichter die eingetragene Lebenspartnerschaft durch Aufhebung auflösen.
Nachdem das „Lebenspartnerschaftsgesetz“ in den vergangenen Jahren mehrfach reformiert wurde, gelten für Eheleute und eingetragene Lebenspartner jetzt in fast allen Bereichen identische Vorschriften. Wichtige, noch vorhandene Unterschiede zeigen sich, wenn ein gleichgeschlechtliches Paar ein Kind adoptieren will. Die „Homo-Ehe“ berechtigt nur dazu, das leibliche Kind eines Partners vom anderen Partner adoptieren zu lassen. Eheleute können auch gemeinsam Kinder adoptieren, die nicht mit ihnen verwandt sind.
Ein weiterer juristisch wichtiger Unterschied, der in der Praxis nicht sofort auffällt, besteht darin, dass die gleichgeschlechtliche Partnerschaft zwar gesetzlich zugelassen wurde, aber bisher nicht in den Schutzbereich von Ehe und Familie in Artikel 6 des Grundgesetzes einbezogen worden ist.
Im Steuerrecht war die Ungleichbehandlung der Homo-Ehe lange Zeit ebenfalls ein Kritikpunkt. Dies wurde jedoch durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts inzwischen als unzulässig erkannt, so dass auch die eingetragene Partnerschaft zur Steuerklassenwahl und Splitting berechtigt.
Scheidung und Aufhebung: Zeitpunkt der Trennung ist wichtig
Soll eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft beendet werden, muss zunächst einmal die Trennung eingeleitet werden. Mindestens ein Jahr getrennt zu leben, ist beim klassischen Ehemodell ebenso wie bei der Homo-Ehe Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Scheidung bzw. auf Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Möchte ein Partner der Scheidung oder Aufhebung nicht zustimmen, gilt die absolute Zerrüttungsvermutung nach 3-jährigem Getrenntleben. In beiden Lebensformen soll ein Versöhnungsversuch ermöglicht werden, bevor das Familiengericht tätig wird.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens und eines Aufhebungsverfahrens sind die gleichen wesentlichen Angelegenheiten zu klären. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, oder, im Fall einer „Homo-Ehe“, hat ein Partner Kinder mit in die Ehe gebracht, die der andere Partner adoptiert hat, muss im Streitfall die Ausübung des Sorgerechts und die Gestaltung des Umgangs geregelt werden.
Die letzte gemeinsam genutzte Ehewohnung hat für eingetragene Lebenspartner ebenso wie für Eheleute nach der Trennung einen besonderen Status. Grundsätzlich muss die Wohnung den getrenntlebenden Partnern gemeinsam erhalten bleiben. Zieht der Trennungswillige nicht freiwillig aus, müssen die vorhandenen Räume so aufgeteilt werden, dass beide die Wohnung nutzen können, ohne sich gegenseitig zu belästigen. Wohnungszuweisungen zugunsten eines Ehegatten oder eines Partners sind nur im Härtefall durchsetzbar. Versorgt ein Partner gemeinsame Kinder, sind seine Aussichten auf eine Wohnungszuweisung größer.
Versorgungsleistungen und Güterstandregelungen stimmen überein
Kommt es zu einer Trennung oder verstirbt einer der Partner, gilt für beide staatlich anerkannten Partnerschaftsformen der Grundsatz, dass ein gerechter Ausgleich der während des Zusammenlebens jeweils erworbenen Versorgungsleistungen erfolgen muss. Hinterbliebene gleichgeschlechtliche Partner sind ebenso wie Witwen oder Witwer erb- und pflichtteilsberechtigt neben Erben der ersten Ordnung. Es besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also Witwen- oder Witwerrente.
Bei einer Ehescheidung oder einem Aufhebungsverfahren gehört der Versorgungsausgleich zu den notwendigerweise zu regelnden Folgesachen. Ein Ausschluss ist im Rahmen einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch notarielle Vereinbarung oder durch beiderseitige anwaltliche Erklärung im Rahmen des Scheidungs- oder Aufhebungstermins möglich. Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben haben, dass im Falle einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll (§§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 4 LPartG).
Wie in der „klassischen“ Ehe, so gilt auch in der „Homo-Ehe“ die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand. Abweichende Regelungen sind durch notariell beurkundeten Vertrag möglich.
Die Vorschriften über den Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und nachehelicher bzw. nachpartnerschaftlicher Unterhalt) sind auf eingetragene Lebenspartner entsprechend anzuwenden.
https://www.kanzlei-landucci.de
Die Mehrheit aller Menschen empfindet eine gesicherte, auf Dauer ausgerichtete Gemeinschaft als Grundlage für ein zufriedenes, erfülltes Leben. Wie der ideale Partner aussehen soll, wird unterschiedlich gesehen. Seit 2001 kennt das deutsche Recht die Wahlfreiheit zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft.
Offizielle, staatlich anerkannte Verbindungen können nicht nur Männer und Frauen, sondern auch gleichgeschlechtliche Paare eingehen. Im August 2001 trat das „Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Kraft. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner können nun vor dem Standesbeamten treten und ihre Beziehung legitimieren lassen.
Verschiedene Bezeichnungen für weitgehend übereinstimmende Regelungen
Deutlichster Unterschied zwischen der klassischen Ehe und der sogenannten „Homo-Ehe“ sind die verschiedenen Bezeichnungen und die in verschiedenen Gesetzen zusammengefassten Regelungen. Das deutsche Eherecht ist im BGB geregelt, während das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft im LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) zusammengefasst wurde. Während eine Ehe vor dem Familiengericht durch Scheidung endet, muss der Familienrichter die eingetragene Lebenspartnerschaft durch Aufhebung auflösen.
Nachdem das „Lebenspartnerschaftsgesetz“ in den vergangenen Jahren mehrfach reformiert wurde, gelten für Eheleute und eingetragene Lebenspartner jetzt in fast allen Bereichen identische Vorschriften. Wichtige, noch vorhandene Unterschiede zeigen sich, wenn ein gleichgeschlechtliches Paar ein Kind adoptieren will. Die „Homo-Ehe“ berechtigt nur dazu, das leibliche Kind eines Partners vom anderen Partner adoptieren zu lassen. Eheleute können auch gemeinsam Kinder adoptieren, die nicht mit ihnen verwandt sind.
Ein weiterer juristisch wichtiger Unterschied, der in der Praxis nicht sofort auffällt, besteht darin, dass die gleichgeschlechtliche Partnerschaft zwar gesetzlich zugelassen wurde, aber bisher nicht in den Schutzbereich von Ehe und Familie in Artikel 6 des Grundgesetzes einbezogen worden ist.
Im Steuerrecht war die Ungleichbehandlung der Homo-Ehe lange Zeit ebenfalls ein Kritikpunkt. Dies wurde jedoch durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts inzwischen als unzulässig erkannt, so dass auch die eingetragene Partnerschaft zur Steuerklassenwahl und Splitting berechtigt.
Scheidung und Aufhebung: Zeitpunkt der Trennung ist wichtig
Soll eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft beendet werden, muss zunächst einmal die Trennung eingeleitet werden. Mindestens ein Jahr getrennt zu leben, ist beim klassischen Ehemodell ebenso wie bei der Homo-Ehe Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Scheidung bzw. auf Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Möchte ein Partner der Scheidung oder Aufhebung nicht zustimmen, gilt die absolute Zerrüttungsvermutung nach 3-jährigem Getrenntleben. In beiden Lebensformen soll ein Versöhnungsversuch ermöglicht werden, bevor das Familiengericht tätig wird.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens und eines Aufhebungsverfahrens sind die gleichen wesentlichen Angelegenheiten zu klären. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, oder, im Fall einer „Homo-Ehe“, hat ein Partner Kinder mit in die Ehe gebracht, die der andere Partner adoptiert hat, muss im Streitfall die Ausübung des Sorgerechts und die Gestaltung des Umgangs geregelt werden.
Die letzte gemeinsam genutzte Ehewohnung hat für eingetragene Lebenspartner ebenso wie für Eheleute nach der Trennung einen besonderen Status. Grundsätzlich muss die Wohnung den getrenntlebenden Partnern gemeinsam erhalten bleiben. Zieht der Trennungswillige nicht freiwillig aus, müssen die vorhandenen Räume so aufgeteilt werden, dass beide die Wohnung nutzen können, ohne sich gegenseitig zu belästigen. Wohnungszuweisungen zugunsten eines Ehegatten oder eines Partners sind nur im Härtefall durchsetzbar. Versorgt ein Partner gemeinsame Kinder, sind seine Aussichten auf eine Wohnungszuweisung größer.
Versorgungsleistungen und Güterstandregelungen stimmen überein
Kommt es zu einer Trennung oder verstirbt einer der Partner, gilt für beide staatlich anerkannten Partnerschaftsformen der Grundsatz, dass ein gerechter Ausgleich der während des Zusammenlebens jeweils erworbenen Versorgungsleistungen erfolgen muss. Hinterbliebene gleichgeschlechtliche Partner sind ebenso wie Witwen oder Witwer erb- und pflichtteilsberechtigt neben Erben der ersten Ordnung. Es besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also Witwen- oder Witwerrente.
Bei einer Ehescheidung oder einem Aufhebungsverfahren gehört der Versorgungsausgleich zu den notwendigerweise zu regelnden Folgesachen. Ein Ausschluss ist im Rahmen einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch notarielle Vereinbarung oder durch beiderseitige anwaltliche Erklärung im Rahmen des Scheidungs- oder Aufhebungstermins möglich. Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben haben, dass im Falle einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll (§§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 4 LPartG).
Wie in der „klassischen“ Ehe, so gilt auch in der „Homo-Ehe“ die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand. Abweichende Regelungen sind durch notariell beurkundeten Vertrag möglich.
Die Vorschriften über den Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und nachehelicher bzw. nachpartnerschaftlicher Unterhalt) sind auf eingetragene Lebenspartner entsprechend anzuwenden.
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