Schenken und beschenkt werden – was gibt es zu beachten?

14.02.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schenkung,Geschenk,Versprechen,Rückgabe Nicht immer löst ein Geschenk nur Freude aus. Was sind die Folgen? © Ma - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Unentgeltlichkeit: Eine Schenkung ist eine freiwillige Übertragung von Vermögen ohne Gegenleistung. Sie beruht auf einem (Schenkungs-) Vertrag.

2. Formvorschriften: Schenkungen müssen grundsätzlich notariell beurkundet werden, es sei denn, sie werden sofort vollzogen, z. B. bei direkter Übergabe eines Geschenks.

3. Widerruf / Rückforderung: Eine Schenkung kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden, z. B. bei grobem Undank des Beschenkten oder wenn der Schenker in finanzielle Not gerät.
Im deutschen Recht ist eine Schenkung ein Vertrag. Bei diesem verpflichtet sich ein Vertragspartner, dem anderen ohne Gegenleistung etwas aus seinem Vermögen zukommen zu lassen. Beide müssen sich einig darüber sein, dass keine Gegenleistung erfolgt – auch nicht durch einen Dritten. § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Schenkung gesetzlich.

Was gilt nicht als Schenkung?


Nicht als Schenkung angesehen wird zum Beispiel der Verzicht auf ein Recht oder einen Erwerb von Vermögensgegenständen zugunsten von jemand anderem. Auch die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses ist kein Geschenk.

Welche Formvorschriften gibt es für die Schenkung?


Will man jemand anderem eine Schenkung für die Zukunft versprechen, muss man dies in notariell beurkundeter Form tun. Nur so ist ein Schenkungsversprechen rechtsgültig. Allerdings hat eine Missachtung dieser Formvorschrift keine nachteiligen Folgen, wenn die Schenkung erst einmal durchgeführt und das Geschenk an den Empfänger übergeben ist (§ 518 BGB).

Was ist eine Handschenkung?


Mit dem Begriff "Handschenkung" ist eine sofort vollzogene Schenkung "von Hand zu Hand" gemeint. Beispiel: Ein Partygast übergibt dem Gastgeber eine gute Flasche Rotwein als Gastgeschenk. Oder: Ein Ehemann überreicht seiner Frau anlässlich des Valentinstages einen Blumenstrauß und Karten für ein Musical. In diesen Fällen wird die Schenkung ohne ein vorheriges Schenkungsversprechen sofort umgesetzt. Für eine Handschenkung gelten keine Formvorschriften.

Was gilt für Schenkungen an Kinder und Jugendliche?


Nicht oder beschränkt geschäftsfähige Personen (z. B. Kinder unter 7 Jahren oder Jugendliche bis 18 Jahre) dürfen Schenkungen grundsätzlich nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds annehmen.

Eine Schenkung, die für den Minderjährigen nur vorteilhaft ist (z. B. Geldgeschenk ohne Bedingungen, Sachgeschenke), kann ohne Zustimmung der Eltern wirksam sein.

Schenkungen mit Auflagen oder Pflichten (z. B. ein Haus oder ein Haustier) sind nicht automatisch gültig und benötigen immer die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und ggf. sogar eine Genehmigung des Familiengerichts.

Wann kann man eine Schenkung ablehnen?


Nicht jede Schenkung ist erwünscht. Ein unerwünschtes Geschenk kann man auch ablehnen. Wenn man dies tut, nachdem das Geschenk schon übergeben oder übersandt worden ist, darf der Schenkende sein Geschenk wieder zurückfordern.

Gar nicht so selten erhält jemand ein Geschenk, der selbst vorher nichts davon weiß. Dann stellt sich die Frage: Wie kommt in einem solchen Fall überhaupt ein gegenseitiger Vertrag zustande? Ganz einfach: Der Schenkende kann nach § 516 Abs. 2 BGB dem Beschenkten eine Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Geschenk als angenommen, wenn es nicht abgelehnt wurde. In der Praxis ist ein so formelles Vorgehen natürlich eher selten. Allerdings kann es in manchen Fällen sinnvoll sein.

Was ist eine Schenkung unter Auflagen?


Warum überhaupt sollte man ein Geschenk überhaupt ablehnen? Ganz einfach: Manche Geschenke sind mit Pflichten und Kosten verbunden. Eine Schenkung kann auch unter Auflagen stattfinden. So kann zum Beispiel ein Hund verschenkt werden mit der Auflage, dass sich der neue Besitzer gut um ihn kümmert, ihn jeden Tag Gassi führt, ihn regelmäßig zum Hundetrainer bringt und den Tierarzt bezahlt.

Oder es verschenkt jemand ein Haus unter der Auflage, es instand zuhalten, die Betriebskosten pünktlich zu zahlen und es nicht zu verkaufen, damit Tante Gertrude weiter darin wohnen kann.

Wenn sich der oder die Beschenkte nicht an solche Auflagen hält, kann der Schenkende das Geschenk zurückverlangen. Kommt es zum Prozess, müssen die Auflagen natürlich bewiesen werden. Dies kann zum Beispiel durch Zeugen oder einen schriftlichen Schenkungsvertrag passieren.

Schenkung unter Eheleuten: Mit Vorsicht genießen


Nicht alle Schenkungen werden rechtlich auch als solche behandelt. So müssen Zuwendungen unter Eheleuten häufig im Falle einer Ehescheidung später finanziell wieder ausgeglichen werden. Allerdings geht es dabei weniger um Dinge wie Blumensträuße und Musicalkarten. Vor Gericht kommen eher Fälle, in denen Zuwendungen im Zusammenhang mit Hausbau oder Immobilienerwerb geflossen sind. Hat beispielsweise ein Partner Geld und der andere Arbeit beigesteuert, ist im Trennungsfall ein Streit um den späteren Ausgleich vorprogrammiert. Dies gilt auch, wenn ein Partner jahrelang im Geschäft des anderen mitgeholfen hat, ohne Geld dafür zu bekommen. Zwar werden Arbeitsleistungen nicht als Zuwendungen angesehen, weil kein Vermögen übertragen wird. Trotzdem sind Ausgleichsansprüche auch für geleistete Arbeit möglich.

Trennung kurz nach der Schenkung – was sind die Folgen?


Wie bei anderen Verträgen kann es auch bei einer Schenkung zu einem sogenannten "Wegfall der Geschäftsgrundlage" kommen. Dies ist der Fall, wenn sich nachträglich die Umstände ändern, die zu dem Geschenk geführt haben. Dann muss das Geschenk unter Umständen zurückgegeben werden.

Einen solchen Fall hat 2019 der Bundesgerichtshof entschieden. Dabei ging es um ein Paar, das seit zehn Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Beide wollten sich zusammen ein Haus kaufen. Die Eltern der Frau stellten dem Paar dafür rund 100.000 Euro zur Verfügung. Allerdings trennte sich das Paar zwei Jahre später. Daraufhin verlangten die Eltern der Frau von dem Mann die Hälfte des Betrages zurück.

Der BGH erklärte: Verschenke jemand eine Immobilie oder Geld für deren Erwerb an das eigene Kind und dessen Partner, erwarte er, dass das Paar das Haus zumindest eine gewisse Zeit lang gemeinsam nutze. Allerdings müsse der Schenker oder die Schenkerin heute auch damit rechnen, dass viele Beziehungen heutzutage nicht das ganze Leben lang halten.

Im verhandelten Fall wäre nach Meinung des Gerichts die Schenkung nicht erfolgt, wenn die Eltern gewusst hätten, dass die Beziehung nur noch knapp zwei Jahre halten würde. Unter diesen Umständen sei es für den Beschenkten zumutbar, das Geschenk zurückzugeben. Der Mann musste also 50.000 Euro zahlen.

Dabei macht der Bundesgerichtshof übrigens keinen Unterschied zwischen Eheleuten und unverheirateten Paaren (Urteil vom 18.6.2019, Az. X ZR 107/16).

Geschenkter Gaul – Zähne faul?


Ein rechtliches Problem kann auch entstehen, wenn ein geschenkter und angenommener Gegenstand Mängel hat. Hier gilt grundsätzlich das alte Sprichwort "einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul." Beschenkte können nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, wenn der Schenker ihnen arglistig einen Fehler oder Sachmangel verheimlicht hat. Dies müssen sie dann jedoch erst einmal beweisen können.

Übrigens: Entwischt der geschenkte Gaul aus dem Stall und verursacht auf der nächsten Autobahn eine Massenkarambolage, haftet der Schenker nicht für den Schaden. Das Gesetz beschränkt nämlich seine Haftung für Schäden, die sein Geschenk verursacht, auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Was ist ein "Rentenversprechen"?


Bei einem Rentenversprechen verspricht jemand einem anderen eine regelmäßig wiederkehrende Leistung oder Zahlung. Zum Beispiel könnte ein Ehemann seiner Geliebten versprechen, sie jeden Monat mit 800 Euro zu unterstützen. Ein solches Versprechen erlischt mit dem Tod des Schenkenden (§ 520 BGB). Dies gilt zumindest, solange nichts anderes vereinbart worden ist. Im Beispiel könnte also die Geliebte nach dem Tod des Mannes nicht dessen Witwe auf Zahlung einer Rente verklagen.

Kann eine Schenkung widerrufen werden?


Beschenkte schulden dem Schenker für das Geschenk lediglich Dankbarkeit. Lassen sie diese in besonderem Maße vermissen oder begehen sie sogar gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen eine schwere Verfehlung und erweisen sich damit als grob undankbar, kann der Schenker das Geschenk zurückfordern (§ 530 Abs. 1 BGB). Dies bezeichnet man als Widerruf der Schenkung.

Beispiele für "groben Undank" sind Drohungen, den anderen umzubringen, körperliche Misshandlungen, schwere Beleidigungen, ebenso ein wahrheitswidriger Vorwurf sexuellen Missbrauchs sowie ein grundloser Antrag auf Entmündigung, Pflegschaft oder Betreuung des Schenkers. Grober Undank kann auch vorliegen, wenn der Beschenkte den demenzkranken Schenker gegen dessen Willen in eine medizinische Einrichtung einweisen lässt. Die Gerichte werden sich jedoch immer den Einzelfall genau ansehen.

Wann kann der Schenkende das versprochene Geschenk verweigern?


Es ist natürlich immer möglich, dass man etwas verspricht und dann seinen Arbeitsplatz verliert oder sonstwie in Geldnot gerät. Würde der Schenkende durch das Bewirken des versprochenen Geschenks selbst in existenzielle Not kommen oder könnte er seine Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen, erlaubt ihm der Gesetzgeber, die Erfüllung eines gegebenen Schenkungsversprechens zu verweigern (§ 519 BGB).

Machen mehrere Personen Ansprüche aufgrund von Schenkungsversprechen gegen denselben Schenker geltend, gehen im Zweifel die zeitlich früher entstandenen Ansprüche den späteren vor.

Praxistipp zur Schenkung


Eine Schenkung kann zu Streit und offenen Rechtsfragen führen. Ein im Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Unklarheiten zu beseitigen – oder Ihnen auch vor Gericht zu Ihrem Recht verhelfen.

(Ma)


 Ulf Matzen
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