Schenken und beschenkt werden – was gibt es zu beachten?

27.08.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schenkung,Geschenk,Versprechen,Rückgabe Nicht immer löst ein Geschenk nur Freude aus. Was sind die Folgen? © Ma - Anwalt-Suchservice

Wenn man jemandem ein Geschenk macht oder selbst eines bekommt, denkt man oft nicht an rechtliche Folgen. Aber: Eine Schenkung ist ein gesetzlich geregelter Vorgang – und kann unerwartete Folgen haben.

Nach dem deutschen Recht stellt eine Schenkung einen Vertrag dar. Dabei verpflichtet sich ein Vertragspartner, dem anderen ohne Gegenleistung etwas aus seinem Vermögen zukommen zu lassen. Beide müssen sich einig darüber sein, dass es keine Gegenleistung gibt – auch nicht durch einen Dritten. In § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Schenkung gesetzlich geregelt.

Was gilt nicht als Schenkung?


Nicht als Schenkung gelten beispielsweise der Verzicht auf ein Recht oder einen Erwerb von Vermögensgegenständen zugunsten von jemand anderem. Ebenso ist die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses kein Geschenk.

Welche Formvorschriften gibt es?


Wenn man jemand anderem eine Schenkung für die Zukunft versprechen will, muss dies in notariell beurkundeter Form passieren. Ein Schenkungsversprechen ist nur so auch rechtsgültig. Eine Missachtung dieser Formvorschrift hat jedoch keine nachteiligen Folgen, wenn die Schenkung erst einmal durchgeführt und das Geschenk an den Empfänger übergeben ist (§ 518 BGB).

Was ist eine Handschenkung?


Der Begriff "Handschenkung" steht für eine sofort vollzogene Schenkung „von Hand zu Hand.“ Beispiel: Jemand ist zu einer Party eingeladen. Der Partygast übergibt dem Gastgeber eine gute Flasche Rotwein als Gastgeschenk. Oder: Ein Ehemann überreicht seiner Frau anlässlich des Valentinstages einen Blumenstrauß und Karten für ein Musical. In diesen Fällen wird die Schenkung ohne ein vorheriges Schenkungsversprechen sofort umgesetzt.
Für die Handschenkung bestehen keine Formvorschriften.

Wann kann man eine Schenkung ablehnen?


Man kann eine unerwünschte Schenkung auch ablehnen. Passiert dies, nachdem das Geschenk schon übergeben oder übersandt worden ist, ist der Schenkende dazu berechtigt, sein Geschenk wieder zurückzufordern.

Gar nicht so selten bekommt jemand ein Geschenk, der selbst zuvor nichts davon weiß. Da stellt sich die Frage: Wie kommt in einem solchen Fall überhaupt ein gegenseitiger Vertrag zustande? Ganz einfach: Gemäß § 516 Abs. 2 BGB kann der Schenkende dem Beschenkten eine Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Geschenk als angenommen, wenn es nicht abgelehnt wurde. Natürlich ist ein derart formelles Vorgehen in der Praxis eher selten. In einigen Fällen kann es allerdings sinnvoll sein.

Was ist eine Schenkung unter Auflagen?


Nur: Warum überhaupt sollte man ein Geschenk ablehnen? Ganz einfach: Ein Geschenk kann auch mit Pflichten und Kosten verbunden sein. Und eine Schenkung kann auch unter Auflagen stattfinden. Beispielsweise kann ein Hund verschenkt werden mit der Auflage, dass sich der neue Besitzer um ihn gut kümmert, ihn jeden Tag Gassi führt und ihn regelmäßig zum Hundetrainer bringt und ggf. den Tierarzt bezahlt.

Vielleicht verschenkt auch jemand ein Haus unter der Auflage, es instand zuhalten, die Betriebskosten pünktlich zu zahlen und es nicht zu verkaufen, damit Tante Gertrude weiter darin wohnen kann.

Hält sich der Beschenkte nicht an solche Auflagen, kann der Schenkende das Geschenk zurückverlangen. Vor Gericht müssen die Auflagen natürlich bewiesen werden, etwa durch Zeugen oder einen schriftlichen Schenkungsvertrag.

Schenkung unter Eheleuten: Mit Vorsicht genießen


Übrigens werden nicht alle Schenkungen rechtlich auch als solche behandelt. Zuwendungen unter Eheleuten müssen oft im Falle einer Ehescheidung später finanziell wieder ausgeglichen werden. Dabei geht es allerdings weniger um Dinge wie Blumensträuße und Musicalkarten. Die Gerichte beschäftigen eher Fälle, in denen Zuwendungen im Zusammenhang mit Hausbau oder Immobilienerwerb geflossen sind. Wenn zum Beispiel ein Partner Geld und der andere Arbeit beigesteuert hat, ist im Trennungsfall ein Streit um den späteren Ausgleich vorprogrammiert. Dies gilt auch, wenn ein Partner jahrelang ohne Bezahlung im Geschäft des anderen mitgeholfen hat. Arbeitsleistungen werden jedoch nicht als Zuwendungen angesehen, weil keine Vermögensgegenstände übertragen werden. Trotzdem sind auch für geleistete Arbeit Ausgleichsansprüche möglich.

Trennung kurz nach der Schenkung – was sind die Folgen?


Wie bei anderen Verträgen auch ist bei einer Schenkung ein sogenannter „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ möglich, wenn sich nachträglich die Umstände geändert haben. Unter Umständen muss das Geschenk dann zurückgegeben werden.

Einen entsprechenden Fall hat 2019 der Bundesgerichtshof entschieden. Es ging dabei um ein Paar, das seit zehn Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Beide wollten sich zusammen ein Haus kaufen. Dafür stellten die Eltern der Frau dem Paar rund 100.000 Euro zur Verfügung. Das Paar trennte sich jedoch zwei Jahre später. Die Eltern der Frau verlangten daraufhin von dem Mann die Hälfte des Betrages zurück.

Der BGH erklärte: wenn jemand eine Immobilie oder Geld für deren Erwerb an das eigene Kind und dessen Partner verschenkt, erwartet er, dass das Paar das Haus zumindest eine gewisse Zeit lang gemeinsam nutzt. Der Schenker muss jedoch auch damit rechnen, dass viele Beziehungen heutzutage nicht bis zum Tod halten.

Im verhandelten Fall wäre die Schenkung aus Sicht der Richter nicht erfolgt, wenn die Eltern gewusst hätten, dass die Beziehung nur noch knapp zwei Jahre halten würde. In diesem Fall sei es für den Beschenkten zumutbar, das Geschenk zurückzugeben. Der Mann musste also 50.000 Euro zahlen.

Hier macht der Bundesgerichtshof übrigens keinen Unterschied zwischen Eheleuten und unverheirateten Paaren (Urteil vom 18.6.2019, Az. X ZR 107/16).

Geschenkter Gaul – Zähne faul?


Allerdings kann auch ein Problem entstehen, wenn ein geschenkter und angenommener Gegenstand Mängel hat. Grundsätzlich gilt hier das alte Sprichwort „einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul.“ Einen Anspruch auf Schadensersatz kann der Beschenkte nur geltend machen, wenn der Schenker ihm arglistig einen Fehler oder Sachmangel verheimlicht hat. Allerdings muss er dies erst einmal beweisen können.

Übrigens: Wenn der geschenkte Gaul aus dem Stall entwischt und auf der nächsten Autobahn für eine Massenkarambolage sorgt, haftet der Schenker nicht für den Schaden. Das Gesetz beschränkt nämlich seine Haftung für Schäden, die sein Geschenk verursacht, auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Was ist ein „Rentenversprechen“?


Dabei verspricht jemand einem anderen eine regelmäßig wiederkehrende Leistung oder Zahlung. So könnte zum Beispiel ein Ehemann seiner Geliebten versprechen, sie jeden Monat mit 800 Euro zu unterstützen. Ein derartiges Versprechen erlischt mit dem Tod des Schenkenden (§ 520 BGB) – jedenfalls, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Daher kann die Geliebte nach dem Tod des Mannes nicht dessen Witwe auf Zahlung einer Rente verklagen.

Undank ist der Welt Lohn


Der Beschenkte schuldet dem Schenker für das Geschenk lediglich Dankbarkeit. Wenn er diese in besonderem Maße vermissen lässt oder gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen sogar eine schwere Verfehlung begeht und sich so als grob undankbar erweist, kann dieser das Geschenk zurückverlangen (§ 530 Abs. 1 BGB). Dies nennt man dann einen Widerruf der Schenkung.

Schenker in Not – was tun?


Natürlich kann es vorkommen, dass man etwas verspricht und dann seinen Arbeitsplatz verliert oder sonstwie in Geldnot gerät. Wenn der Schenkende durch das Bewirken des versprochenen Geschenks selbst in existenzielle Not kommen würde (oder seine Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen könnte), erlaubt ihm der Gesetzgeber, die Erfüllung eines gegebenen Schenkungsversprechens auch zu verweigern (§ 519 BGB).

Wenn mehrere Personen Ansprüche aufgrund von Schenkungsversprechen gegen denselben Schenker geltend machen, gehen im Zweifelsfall die zeitlich früher entstandenen Ansprüche den späteren vor.

Praxistipp


Auch bei einer Schenkung kann es zu Streit und zu offenen Rechtsfragen kommen. Hier kann Ihnen ein im Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt helfen, Unklarheiten zu beseitigen – oder Sie auch vor Gericht vertreten.

(Ma)


 Ulf Matzen
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