Schneelawinen vom Dach: Wer haftet für Schäden?
04.12.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Dachlawinen sind im Winter besonders in den schneereicheren Bundesländern eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Herabstürzende, nasse Schneemassen haben ein erhebliches Gewicht: Zehn Zentimeter Nassschnee können bis zu 40 Kilogramm pro Quadratmeter wiegen. Wenn der Schnee zu Eis gefriert, sind es schnell bis zu 90 Kilo. Dachlawinen können nicht nur parkende Autos beschädigen. Auch Passanten drohen ernsthafte Verletzungen. Und die meisten Menschen rechnen nicht mit einer Gefahr von oben. Hauseigentümer müssen daher im Winter durchaus tätig werden, wenn sie sich keinem Haftungsrisiko aussetzen wollen.
Hauseigentümer haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass von ihrer Immobilie keine Gefahren für andere ausgehen. Wie viel Absicherung notwendig ist, richtet sich jedoch nach der Gefahrenlage im konkreten Fall. Auch zumutbar müssen die Sicherheitsmaßnahmen sein.
Inwieweit ein Hauseigentümer besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen Dachlawinen treffen muss - zum Beispiel Warnhinweise oder Schneefanggitter - hängt also immer vom Einzelfall ab. Besondere Sicherheitsmaßnahmen müssen Hauseigentümer insbesondere dann treffen, wenn diese nach den örtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und auch von Art und Ausmaß des gefährdeten Verkehrs her erforderlich sind.
Im schneereichen Bayern wird von Hauseigentümern also mehr erwartet, als im schneearmen Norddeutschland. Sicherheitsmaßnahmen können jedoch auch in schneearmen Gegenden nötig sein, wenn es ausnahmsweise einmal stark geschneit hat.
Eine bewährte Standardmaßnahme sind Schneefanggitter auf dem Dach. Sie werden meist an Ziegeln befestigt, die entsprechende Haltevorrichtungen haben. Dies sollte man am besten schon beim Bau des Daches einkalkulieren. Eine andere Möglichkeit sind Schneefang-Hilfen in Form runder Stangen zwischen zwei Halterungen. Ebenfalls möglich sind über das Dach verteilte Schneefanghaken, die für eine gleichmäßige Verteilung der Schneelast sorgen.
Droht konkrete Gefahr, sind auch Warnhinweise für Passanten notwendig. So können Hauseigentümer zum Beispiel Warnschilder vor Dachlawinen an der Hauswand befestigen und auch rot-weiße Stangen vom Boden senkrecht an die Hauswand lehnen, damit Fußgänger mehr Abstand zum Haus halten. Anwohner dürfen jedoch einen öffentlichen Fußweg in der Regel nicht komplett absperren, jedenfalls nicht ohne Erlaubnis der Gemeinde.
Im Extremfall kann es erforderlich sein, ein Dach von der Schneelast zu befreien. Dies sollte dann nicht der Hauseigentümer selbst, sondern ein Dachdecker erledigen. Solche Maßnahmen dienen meist eher dem Schutz des Gebäudes vor dem Einsturz durch zu hohe Schneelast und weniger der Verkehrssicherungspflicht vor Dachlawinen.
Die Landesbauordnungen der Bundesländer enthalten meist eher allgemeine Regelungen zu Dachlawinen. Diese besagen oft, dass Schneefanggitter oder ähnliche Einrichtungen auf den Dächern anzubringen sind, wenn dies erforderlich ist. Einige Bundesländer haben dazu keinerlei Regelungen.
Vielerorts existieren besondere Regelungen der Gemeinden. Darin können Schneefanggitter, Warnhinweise oder das Absperren von Fußwegen im Notfall vorgeschrieben sein. Speziell in schneereichen Gemeinden verpflichten solche Vorschriften die Hauseigentümer zum Tätigwerden.
Wenn es also solche Regelungen gibt, haften die Hauseigentümer in der Regel bei einem durch Dachlawinen verursachten Schaden, wenn sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. Auch ohne Regelung kann sich jedoch in schneereichen Gegenden eine Haftung ergeben, wenn Schutzmaßnahmen ortsüblich sind.
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Hauseigentümerin nicht dazu verpflichtet war, Passanten vor Dachlawinen zu schützen. Im konkreten Fall seien weder Vorsorgemaßnahmen noch Warnungen erforderlich gewesen. Denn: In der Stadt Bielefeld würden keine behördlichen oder städtischen Regelungen existieren, die solche Pflichten beinhalteten. Hauseigentümern obliege es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Zu besonderen Sicherungsmaßnahmen seien sie nur verpflichtet, wenn besondere Umstände vorlägen.
Dies könnten zum Beispiel die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder besonders intensiver Verkehr unter dem Dach sein. Im verhandelten Schadensfall seien jedoch solche Umstände nicht festzustellen gewesen. Die Eigentümerin habe Passanten auch nicht vor möglichen Dachlawinen warnen müssen, weil die Gefahr für aufmerksame Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen gewesen sei (Az. I-9 U 119/12).
Anders sah dies das Landgericht Ulm. Bei einem besonders steilen Dach (hier: Dachneigung von 60 Grad) in einem schneereichen Gebiet und wenn sich unter dem Dach auch noch ein öffentlicher Parkplatz befinde, sei der Hauseigentümer dazu verpflichtet, Schneefanggitter anzubringen. Das Gericht rechnete dem Eigentümer des beschädigten Autos jedoch eine Mithaftung von 50 Prozent zu, da er als Ortskundiger gar nicht unter dem mit Schnee überladenen Dach hätte parken dürfen (Az. 1 S 16/06).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah die Dachneigung als entscheidend an. Seinem Urteil nach müssen bei einer Dachneigung von mindestens 45 Grad grundsätzlich Schneefanggitter angebracht werden (Az. 1 U 305/82).
Nach Ansicht des Amtsgerichts München kommen Hauseigentümer ihrer Verkehrssicherungspflicht nach, indem sie Schneefanggitter auf dem Dach anbringen. Zusätzliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Warnschilder, seien nur unter ganz besonderen Umständen notwendig, also bei einer besonderen Gefahrenlage. Bei einsetzendem Tauwetter liege diese noch nicht vor. Im Winter müsse grundsätzlich jeder selbst darauf achten, keinen Schaden zu erleiden. Hier blieb daher ein Autofahrer auf dem Schaden sitzen, den ein in sein Fahrzeug eingeschlagener Eisbrocken verursacht hatte.
Dem Gericht zufolge kann besonders von den Bewohnern schneeärmerer Gebiete nicht ohne weiteres verlangt werden, dass sie bei jedem Niederschlag, der geeignet sein kann, zu Dachlawinen zu führen, besondere Sicherheitsmaßnahmen einleiten (Az. 263 C 10893/07 und Az. 222 C 25801/05).
Für Hauseigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, empfiehlt sich eine Privathaftpflichtversicherung. Vermieter sollten eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht abschließen, da für sie die Privathaftpflichtversicherung in der Regel nicht ausreicht.
Durch eine herkömmliche Gebäudeversicherung sind meist keine Schäden durch Schneedruck am eigenen Gebäude abgedeckt. Dafür muss man zusätzlich einen Vertragsbaustein "weitere Naturgefahren" oder "Elementarschadenversicherung" abschließen.
Trifft eine Dachlawine ein Auto, ersetzt höchstens eine Vollkaskoversicherung dem Halter den Schaden. Eine Teilkaskoversicherung erstattet allenfalls die Glasschäden – als kleinen Trost.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zwar jeder Passant und Autofahrer im Winter grundsätzlich selbst darauf zu achten hat, keine Schäden oder Verletzungen durch Dachlawinen zu erleiden. Hauseigentümer mit Dächern, die über öffentliche Straßen hängen, sollten trotzdem für Schneefanggitter sorgen – egal, wo in Deutschland sich ihr Haus befindet. Diese Sicherheitsmaßnahme kann man als Standard betrachten und in der Regel wird die Verkehrssicherungspflicht dadurch erfüllt. Zusätzliche Maßnahmen wie Warnschilder sind nur bei besonderer Gefahr erforderlich. Bei Schadensersatzforderungen kann ein Rechtsanwalt für Zivilrecht Ihren Fall individuell prüfen und Ihnen weiterhelfen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Verkehrssicherungspflicht: Hauseigentümer haben grundsätzlich eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Dritte und deren Eigentum vor von ihrem Haus ausgehenden Gefahren schützen. Das kann im Einzelfall auch für Dachlawinen gelten.
2. Haftung für Schäden: Die Gerichte gestehen Geschädigten nur dann Schadensersatz zu, wenn der Hauseigentümer aufgrund besonderer Umstände (örtliche Gegebenheiten, z.B. viel Schnee, steiles Dach) Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen treffen musste.
3. Mithaftung: Durch Dachlawinen geschädigte Personen trifft eine Mithaftung, wenn sie ihrerseits nicht die nötige Obacht an den Tag legen, um den Gefahren auszuweichen.
1. Verkehrssicherungspflicht: Hauseigentümer haben grundsätzlich eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Dritte und deren Eigentum vor von ihrem Haus ausgehenden Gefahren schützen. Das kann im Einzelfall auch für Dachlawinen gelten.
2. Haftung für Schäden: Die Gerichte gestehen Geschädigten nur dann Schadensersatz zu, wenn der Hauseigentümer aufgrund besonderer Umstände (örtliche Gegebenheiten, z.B. viel Schnee, steiles Dach) Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen treffen musste.
3. Mithaftung: Durch Dachlawinen geschädigte Personen trifft eine Mithaftung, wenn sie ihrerseits nicht die nötige Obacht an den Tag legen, um den Gefahren auszuweichen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was müssen Hauseigentümer gegen Dachlawinen tun? Wie kann man Dachlawinen verhindern? Welche Gesetze gibt es zu Dachlawinen? Was sagen die Gerichte zur Haftung für Schäden durch Dachlawinen? Schäden durch Schnee vom Dach: Was zahlt die Versicherung? Praxistipp zu Dachlawinen Was müssen Hauseigentümer gegen Dachlawinen tun?
Hauseigentümer haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass von ihrer Immobilie keine Gefahren für andere ausgehen. Wie viel Absicherung notwendig ist, richtet sich jedoch nach der Gefahrenlage im konkreten Fall. Auch zumutbar müssen die Sicherheitsmaßnahmen sein.
Inwieweit ein Hauseigentümer besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen Dachlawinen treffen muss - zum Beispiel Warnhinweise oder Schneefanggitter - hängt also immer vom Einzelfall ab. Besondere Sicherheitsmaßnahmen müssen Hauseigentümer insbesondere dann treffen, wenn diese nach den örtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und auch von Art und Ausmaß des gefährdeten Verkehrs her erforderlich sind.
Im schneereichen Bayern wird von Hauseigentümern also mehr erwartet, als im schneearmen Norddeutschland. Sicherheitsmaßnahmen können jedoch auch in schneearmen Gegenden nötig sein, wenn es ausnahmsweise einmal stark geschneit hat.
Wie kann man Dachlawinen verhindern?
Eine bewährte Standardmaßnahme sind Schneefanggitter auf dem Dach. Sie werden meist an Ziegeln befestigt, die entsprechende Haltevorrichtungen haben. Dies sollte man am besten schon beim Bau des Daches einkalkulieren. Eine andere Möglichkeit sind Schneefang-Hilfen in Form runder Stangen zwischen zwei Halterungen. Ebenfalls möglich sind über das Dach verteilte Schneefanghaken, die für eine gleichmäßige Verteilung der Schneelast sorgen.
Droht konkrete Gefahr, sind auch Warnhinweise für Passanten notwendig. So können Hauseigentümer zum Beispiel Warnschilder vor Dachlawinen an der Hauswand befestigen und auch rot-weiße Stangen vom Boden senkrecht an die Hauswand lehnen, damit Fußgänger mehr Abstand zum Haus halten. Anwohner dürfen jedoch einen öffentlichen Fußweg in der Regel nicht komplett absperren, jedenfalls nicht ohne Erlaubnis der Gemeinde.
Im Extremfall kann es erforderlich sein, ein Dach von der Schneelast zu befreien. Dies sollte dann nicht der Hauseigentümer selbst, sondern ein Dachdecker erledigen. Solche Maßnahmen dienen meist eher dem Schutz des Gebäudes vor dem Einsturz durch zu hohe Schneelast und weniger der Verkehrssicherungspflicht vor Dachlawinen.
Welche Gesetze gibt es zu Dachlawinen?
Die Landesbauordnungen der Bundesländer enthalten meist eher allgemeine Regelungen zu Dachlawinen. Diese besagen oft, dass Schneefanggitter oder ähnliche Einrichtungen auf den Dächern anzubringen sind, wenn dies erforderlich ist. Einige Bundesländer haben dazu keinerlei Regelungen.
Vielerorts existieren besondere Regelungen der Gemeinden. Darin können Schneefanggitter, Warnhinweise oder das Absperren von Fußwegen im Notfall vorgeschrieben sein. Speziell in schneereichen Gemeinden verpflichten solche Vorschriften die Hauseigentümer zum Tätigwerden.
Wenn es also solche Regelungen gibt, haften die Hauseigentümer in der Regel bei einem durch Dachlawinen verursachten Schaden, wenn sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. Auch ohne Regelung kann sich jedoch in schneereichen Gegenden eine Haftung ergeben, wenn Schutzmaßnahmen ortsüblich sind.
Was sagen die Gerichte zur Haftung für Schäden durch Dachlawinen?
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Hauseigentümerin nicht dazu verpflichtet war, Passanten vor Dachlawinen zu schützen. Im konkreten Fall seien weder Vorsorgemaßnahmen noch Warnungen erforderlich gewesen. Denn: In der Stadt Bielefeld würden keine behördlichen oder städtischen Regelungen existieren, die solche Pflichten beinhalteten. Hauseigentümern obliege es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Zu besonderen Sicherungsmaßnahmen seien sie nur verpflichtet, wenn besondere Umstände vorlägen.
Dies könnten zum Beispiel die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder besonders intensiver Verkehr unter dem Dach sein. Im verhandelten Schadensfall seien jedoch solche Umstände nicht festzustellen gewesen. Die Eigentümerin habe Passanten auch nicht vor möglichen Dachlawinen warnen müssen, weil die Gefahr für aufmerksame Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen gewesen sei (Az. I-9 U 119/12).
Anders sah dies das Landgericht Ulm. Bei einem besonders steilen Dach (hier: Dachneigung von 60 Grad) in einem schneereichen Gebiet und wenn sich unter dem Dach auch noch ein öffentlicher Parkplatz befinde, sei der Hauseigentümer dazu verpflichtet, Schneefanggitter anzubringen. Das Gericht rechnete dem Eigentümer des beschädigten Autos jedoch eine Mithaftung von 50 Prozent zu, da er als Ortskundiger gar nicht unter dem mit Schnee überladenen Dach hätte parken dürfen (Az. 1 S 16/06).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah die Dachneigung als entscheidend an. Seinem Urteil nach müssen bei einer Dachneigung von mindestens 45 Grad grundsätzlich Schneefanggitter angebracht werden (Az. 1 U 305/82).
Nach Ansicht des Amtsgerichts München kommen Hauseigentümer ihrer Verkehrssicherungspflicht nach, indem sie Schneefanggitter auf dem Dach anbringen. Zusätzliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Warnschilder, seien nur unter ganz besonderen Umständen notwendig, also bei einer besonderen Gefahrenlage. Bei einsetzendem Tauwetter liege diese noch nicht vor. Im Winter müsse grundsätzlich jeder selbst darauf achten, keinen Schaden zu erleiden. Hier blieb daher ein Autofahrer auf dem Schaden sitzen, den ein in sein Fahrzeug eingeschlagener Eisbrocken verursacht hatte.
Dem Gericht zufolge kann besonders von den Bewohnern schneeärmerer Gebiete nicht ohne weiteres verlangt werden, dass sie bei jedem Niederschlag, der geeignet sein kann, zu Dachlawinen zu führen, besondere Sicherheitsmaßnahmen einleiten (Az. 263 C 10893/07 und Az. 222 C 25801/05).
Schäden durch Schnee vom Dach: Was zahlt die Versicherung?
Für Hauseigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, empfiehlt sich eine Privathaftpflichtversicherung. Vermieter sollten eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht abschließen, da für sie die Privathaftpflichtversicherung in der Regel nicht ausreicht.
Durch eine herkömmliche Gebäudeversicherung sind meist keine Schäden durch Schneedruck am eigenen Gebäude abgedeckt. Dafür muss man zusätzlich einen Vertragsbaustein "weitere Naturgefahren" oder "Elementarschadenversicherung" abschließen.
Trifft eine Dachlawine ein Auto, ersetzt höchstens eine Vollkaskoversicherung dem Halter den Schaden. Eine Teilkaskoversicherung erstattet allenfalls die Glasschäden – als kleinen Trost.
Praxistipp zu Dachlawinen
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zwar jeder Passant und Autofahrer im Winter grundsätzlich selbst darauf zu achten hat, keine Schäden oder Verletzungen durch Dachlawinen zu erleiden. Hauseigentümer mit Dächern, die über öffentliche Straßen hängen, sollten trotzdem für Schneefanggitter sorgen – egal, wo in Deutschland sich ihr Haus befindet. Diese Sicherheitsmaßnahme kann man als Standard betrachten und in der Regel wird die Verkehrssicherungspflicht dadurch erfüllt. Zusätzliche Maßnahmen wie Warnschilder sind nur bei besonderer Gefahr erforderlich. Bei Schadensersatzforderungen kann ein Rechtsanwalt für Zivilrecht Ihren Fall individuell prüfen und Ihnen weiterhelfen.
(Wk)