Schneemangel im Winterurlaub - ein Reisemangel?

04.01.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
Skiurlaub,Winterurlaub,Schneemangel,Skilift,Reiseveranstalter Braune Wiesen statt Skipiste: Welche Rechte haben Winterurlauber? © Rh - Anwalt-Suchservice

Über Weihnachten und Silvester zieht es viele Reisende zum Skiurlaub in die Berge. Doch was tun, wenn vor Ort nur grüne Hügel vorzufinden sind? Bekommt man wegen Schneemangel Geld vom Reiseveranstalter zurück?

Pauschalreisende können wegen einer Vielzahl von Reisemängeln Ansprüche gegen ihren Reiseveranstalter geltend machen. Zwar werden heute immer mehr einergieintensive Schneekanonen eingesetzt, um für weiße Pisten zu sorgen. Aber das gelingt nicht immer. Für Skifahrer und Snowboarder ist es besonders bitter, wenn die Lifte still stehen und statt weißer Pracht nur schmutzig grün-braunes Gras die Hügel ziert. Aber: Kann man den Reiseveranstalter für das Wetter verantwortlich machen?

Welche Grundsätze gelten bei Schneemangel?


Schneemangel gilt auch im Skiurlaub grundsätzlich nicht als Reisemangel. Vielmehr handelt es sich dabei um ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Urlauber niemand anderen verantwortlich machen kann und mit dem man eben leben muss. Im Normalfall kann man bei Schneemangel also kein Geld vom Veranstalter zurückfordern. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Wann kann man Ansprüche geltend machen?


Anders kann der Fall zum Beispiel liegen, wenn der Reiseveranstalter in seiner Werbung entsprechende Zusicherungen gemacht, also Schnee versprochen hat.
So beschäftigte sich das Amtsgericht München mit einem Fall, in dem ein Reiseveranstalter den Urlaubsort als ganzjährig schneesicher angepriesen hatte. Der spätere Kläger hatte jedoch mit seinen Ski auf grünem Gras gestanden. Daher konnte er erfolgreich den Reisepreis nachträglich um 25 Prozent mindern. Er bekam damit über 1.500 Euro vom Veranstalter zurück (Az. 161 C 10590/89). Dieses Urteil stammt jedoch von 1989. Ob irgendein Reiseveranstalter heute noch solche Zusagen treffen wird, ist eine andere Frage.

Was bewirken falsche Ortsbeschreibungen?


Eine Haftung des Reiseveranstalters kann sich auch aus falschen Angaben zum Urlaubsort ergeben. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Hier hatte eine Urlauberfamilie geklagt, die ihren Winterurlaub im schweizerischen Schwarzsee verbringen wollte. Im Katalog für ihre Pauschalreise war angegeben gewesen, dass dieser Ort 1.560 Meter hoch lag – eine Höhe, bei der man in der Schweiz durchaus von Schnee ausgehen darf. Nur: Die Angabe stimmte gar nicht. In Wirklichkeit lag der Urlaubsort gerade mal 1.046 Meter hoch und war auffällig schneefrei. Die verhinderten Skifahrer machten sich daher auf den Weg in verschneitere Nachbarorte und forderten die dafür entstandenen Fahrtkosten vom Reiseveranstalter zurück. Das Landgericht gestand ihnen eine Erstattung eines Teils der Kosten zu und gewährte ihnen außerdem eine Reisepreisminderung um zehn Prozent wegen irreführender Angaben im Reiseprospekt (Urteil vom 25.2.1991, Az. 2/24 S 480/89).

Was gilt, wenn der Skilift den Betrieb einstellt?


Auch in diesem Fall kann es Geld vom Reiseveranstalter zurück geben. Dies zeigt ein Fall, um den es vor dem Amtsgericht Münster ging. Ein Reiseveranstalter hatte im Katalog auf einen Gondelbahnbetrieb ins Skigebiet hingewiesen. Der Urlaub eines Skifahrers sollte von 19. bis 28. April dauern. Drei Wochen vor der Reise bekam der Urlauber vom Veranstalter den Hinweis, dass die Gondelbahn nur bis 21. April in Betrieb sein würde. Deshalb kündigte er den Reisevertrag und verlangte sein Geld zurück. Dies gestand ihm das Gericht auch zu - und zwar ohne Stornokosten (Urteil vom 28.11.2003, Az. 59 C 2377/03).

Was passiert bei zu viel Schnee?


Nach Ansicht vieler Gerichte ist starker Schneefall im Winterurlaub eher kein Reisemangel. Urlauber können zum Beispiel keine Reisepreisminderung geltend machen, wenn der Parkplatz an einer gemieteten Almhütte durch Schnee nicht benutzbar ist und sie 400 Meter entfernt parken müssen. Im Winterurlaub muss jeder nämlich mit schneebedingten Problemen rechnen. Auch wegen fehlender Sektgläser auf der Almhütte gestand das Amtsgericht Offenburg den Urlaubern keine Reisepreisminderung zu (Az. 1 C 357/94).

Ein anderer Fall ist jedoch lebensgefährliche Lawinengefahr. Winterurlauber können Anspruch auf eine Kündigung ihres Vertrages über die Anmietung einer Ferienwohnung ohne Stornokosten haben, wenn für die Urlaubszeit am Urlaubsort die höchste Lawinenwarnstufe ausgegeben wird und die Zufahrt zum Ort jederzeit gesperrt werden kann (Amtsgericht Herne-Wanne, Urteil vom 08.7.1999, Az. 2 C 175/99).

Praxistipp zum Schneemangel im Winterurlaub


Normalerweise begründen weder zu viel noch zu wenig Schnee im Winterurlaub Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Hat der Veranstalter jedoch Schneesicherheit ausdrücklich zugesichert, kann zu wenig Schnee zu Ansprüchen führen. Zu viel Schnee kann allenfalls dann eine vorherige Kündigung des Reisevertrages rechtfertigen, wenn er lebensgefährliche Ausmaße annimmt. Winterurlaubern kann ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt im Streitfall individuellen Rat geben.

(Bu)


 Stephan Buch
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