Schneemangel im Winterurlaub - ein Reisemangel?

18.12.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Skiurlaub,Winterurlaub,Schneemangel,Skilift,Reiseveranstalter Braune Wiesen statt Skipiste: Welche Rechte haben Winterurlauber? © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Grundsatz: Schneemangel im Winterurlaub ist ein allgemeines Lebensrisiko und stellt deshalb grundsätzlich keinen Reisemangel dar.

2. Ausnahme: Ansprüche gegen den Reiseveranstalter sind möglich, wenn er in seiner Werbung entsprechende Zusicherungen gemacht, also Schnee versprochen hat.

3. Falsche Höhenangabe: Ein Reisemangel kann auch darin liegen, dass der Reiseveranstalter eine falsche Höhenangabe für den Urlaubsort gemacht und die Urlauber deshalb von Schneesicherheit ausgehen durften.
Pauschalreisende können wegen einer Vielzahl von Reisemängeln Ansprüche gegen ihren Reiseveranstalter geltend machen. Heute werden zwar häufig die energieintensiven Schneekanonen eingesetzt, um weiße Pisten sicherzustellen. Dies gelingt jedoch nicht immer. Für Skifahrer und Snowboarder ist es besonders bitter, wenn die Lifte stillstehen und statt weißer Pracht nur schmutzig grün-braunes Gras die Hügel ziert. Aber: Kann man den Reiseveranstalter für das Wetter verantwortlich machen?

Ist Schneemangel im Urlaub ein Reisemangel?


Auch im Skiurlaub gilt Schneemangel grundsätzlich nicht als Reisemangel. Es handelt sich dabei vielmehr um ein allgemeines Lebensrisiko. Dafür können Urlauber niemand anderen verantwortlich machen. Sie müssen schlicht damit leben. Bei Schneemangel im Winterurlaub kann man also im Normalfall kein Geld vom Reiseveranstalter zurückfordern. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Wann kann man wegen Schneemangels Ansprüche geltend machen?


Ansprüche gegen den Reiseveranstalter sind zum Beispiel möglich, wenn dieser in seiner Werbung entsprechende Zusicherungen gemacht, also Schnee versprochen hat. So befasste sich das Amtsgericht München mit einem Fall, in dem ein Reiseveranstalter den Urlaubsort als ganzjährig schneesicher beworben hatte. Der spätere Kläger hatte jedoch mit seinen Ski auf grünem Gras gestanden. Er konnte erfolgreich den Reisepreis nachträglich um 25 Prozent mindern und erhielt über 1.500 Euro vom Veranstalter zurück (Az. 161 C 10590/89). Allerdings stammt dieses Urteil von 1989. Ob irgendein Reiseveranstalter heute noch solche Zusagen machen würde, ist eine andere Frage.

Was bewirken falsche Ortsbeschreibungen?


Eine Haftung des Reiseveranstalters für Schneemangel kann sich jedoch auch aus anderen Gründen ergeben, zum Beispiel aus falschen Angaben zum Urlaubsort. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main. In diesem Fall hatte eine Urlauberfamilie geklagt, die ihren Winterurlaub im schweizerischen Schwarzsee verbringen wollte. Der Katalog für ihre Pauschalreise hatte angegeben, dass dieser Ort 1.560 Meter hoch liegen würde – eine Höhe, bei der man in der Schweiz durchaus von Schnee ausgehen darf. Nur stimmte diese Angabe gar nicht. In Wahrheit lag der Urlaubsort gerade mal 1.046 Meter hoch und war bei Ankunft der Urlauber auffällig schneefrei. Die verhinderten Skifahrer machten sich daher auf den Weg in verschneitere Nachbarorte und verlangten ihre Fahrtkosten dafür vom Reiseveranstalter zurück. Das Landgericht gestand ihnen eine Erstattung eines Teils der Kosten zu. Außerdem gewährte es ihnen eine Reisepreisminderung um zehn Prozent wegen irreführender Angaben im Reiseprospekt (Urteil vom 25.2.1991, Az. 2/24 S 480/89).

Was gilt, wenn der Skilift den Betrieb einstellt?


Auch bei einer Einstellung des Skiliftbetriebes kann es Geld vom Reiseveranstalter zurück geben. Dies zeigt ein Fall des Amtsgerichts Münster. Ein Reiseveranstalter hatte in seinem Katalog auf einen Gondelbahnbetrieb ins Skigebiet hingewiesen. Ein Skifahrer wollte vom 19. bis 28. April Skiurlaub machen. Drei Wochen vor der Reise erhielt er vom Reiseveranstalter den Hinweis, dass die Gondelbahn nur bis 21. April in Betrieb sein würde. Daher kündigte er den Reisevertrag und forderte sein Geld zurück. Das Gericht gestand ihm dies zu. Er musste keine Stornokosten bezahlen (Urteil vom 28.11.2003, Az. 59 C 2377/03).

Was passiert bei zu viel Schnee?


Viele Gerichte sehen starken Schneefall im Winterurlaub eher nicht als Reisemangel an. Daher können Urlauber zum Beispiel keine Reisepreisminderung geltend machen, weil der Parkplatz an ihrer gemieteten Almhütte durch Schnee nicht benutzbar ist und sie 400 Meter entfernt parken müssen. Im Winterurlaub muss nach Ansicht der Gerichte jeder mit schneebedingten Problemen rechnen. Auch fehlende Sektgläser auf der Almhütte waren dem Amtsgericht Offenburg zufolge kein Grund für eine Reisepreisminderung (Az. 1 C 357/94).

Darf man den Skiurlaub stornieren wegen Lawinengefahr am Urlaubsort?


Anders liegt der Fall jedoch bei lebensgefährlicher Lawinengefahr. Wird für die Urlaubszeit am Urlaubsort die höchste Lawinenwarnstufe ausgegeben und kann die Zufahrt zum Ort jederzeit gesperrt werden, können Winterurlauber Anspruch auf eine Kündigung ihres Mietvertrages für eine Ferienwohnung ohne Stornokosten haben. Dies entschied das Amtsgericht Herne-Wanne (Urteil vom 8.7.1999, Az. 2 C 175/99).

Praxistipp zum Schneemangel im Winterurlaub


Weder zu viel noch zu wenig Schnee führen normalerweise im Winterurlaub zu Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter. Hat der Veranstalter jedoch Schneesicherheit ausdrücklich zugesichert, kann zu wenig Schnee Ansprüche begründen. Zu viel Schnee kann höchstens dann eine vorherige Kündigung des Reisevertrages rechtfertigen, wenn er lebensgefährliche Ausmaße annimmt. Im Streitfall kann Winterurlaubern ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt individuellen Rat geben.

(Bu)


 Stephan Buch
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