Schöffenwahl 2013- Nehmen Sie Ihre Bürgerrechte wahr!
Grundsätzlich kann zum Schöffen jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 70 Jahren berufen werden. Schöffen bei den Jugendgerichten sollen darüber hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Gesetzlich vom Schöffenamt ausgeschlossen ist,
- wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, oder gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, sowie
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.
Auch wird nicht zum Schöffenamt vorgeschlagen, wer
- aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet ist;
- in Vermögensverfall geraten ist;
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht geeignet ist,
- die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt oder bekämpft
- als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen ist, von denen die letzte Amtsperiode im Wahljahr 2013 noch andauert.
Daneben sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffen berufen werden. Hierzu zählen Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
Schöffinnen und Schöffen wirken in der Regel jährlich an zwölf Sitzungstagen bei den Amtsgerichten in den Schöffen- und Jugendschöffengerichten, bei den Landgerichten in den Kleinen und Großen Strafkammern, den Schwurgerichtskammern sowie den Jugendkammern mit.
Die Schöffen werden von Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten aus den Vorschlagslisten der Gemeinden, bzw. der Jugendämter gewählt. Jeder Bürger kann sich ab sofort bei seiner Wohnsitzgemeinde oder, sofern er Jugendschöffe werden möchte, bei dem örtlich zuständigen Jugendamt, formlos als Schöffe bewerben.
Die neuen Laienrichter treten zum 1. Januar 2014 ihr Amt an.