Schulrecht: Anspruch auf Aufnahme an einer bestimmten Schule?
Nein, sagt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen: 7 TG 1718/07 u.a.), einen Anspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule gibt es nicht.
Dies entschied er auf die Beschwerden von Schülern aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, die bis zur endgültigen Klärung der anstehenden Rechtsfragen vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 eines bestimmten Gymnasiums der Stadt Darmstadt aufgenommen werden wollten. Die Lichtenbergschule in Darmstadt bietet zusätzlichen Unterricht im Fach Englisch und ab Jahrgangsstufe 7 bis zur Jahrgangsstufe 9 einschließlich eines kontinuierlich fortgeführten zweisprachigen Unterrichts in mehreren naturwissenschaftlichen Fächern an. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Errichtung bilingualer Unterrichtsangebote werde grundsätzlich kein eigenständiger Bildungsgang gegenüber dem herkömmlichen gymnasialen Bildungsgang eingeführt. Es handele sich in der Regel vielmehr lediglich um die Bildung von Schwerpunkten, die das jeweilige Profil einer Schule gestalten. Zwar könne ein zweisprachiges Unterrichtsangebot einer Schule im Einzelfall so viele, für eine spätere berufliche Ausbildung des Schülers bedeutsame zusätzliche Besonderheiten aufweisen, dass ausnahmsweise ein eigenständiger Bildungsgang und damit ein Anspruch auf Aufnahme gerade in diese Schule in den Grenzen der dort verfügbaren Plätze bestehe. Einen solchen Ausnahmefall hielt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aber im konkreten Fall nicht für gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsteller deshalb auf die vergleichbaren zweisprachigen Bildungsangebote der Gesamtschulen im Landkreis verwiesen
Offen gelassen wurde die Frage, ob in einem Gymnasium ein eigenständiger Bildungsgang dann besteht, wenn dort innerhalb der kommenden Jahre neben dem deutschen Abitur auch der Erwerb internationaler Bildungsabschlüsse möglich sein sollte.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westphalen in Münster ( Aktenzeichen 19 B 722/11) hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, dass eine Schule für den Fall, dass sich mehr Schüler als vorhandene Plätze bewerben, nicht mit dem Kriterium "auswärtiger Wohnsitz" Absagen an Schüler erteilen darf. Dieses Kriterium sei kein Ablehnungsgrund in einem Aufnahmeverfahren für eine weiterführende Schule. Schülerinnen und Schüler müssten im Aufnahmeverfahren bei Anwendung der im Übrigen herangezogenen Aufnahmekriterien denjenigen Schülerinnen und Schülern, die im Gebiet des Schulträgers wohnen, gleichgestellt werden. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde sei kein gesetzliches Kriterium für die Aufnahme in eine Schule, entschieden die Münsteraner Richter.