Schulwahl: Was tun, wenn die Schule mein Kind ablehnt?
19.07.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Wenn die Kinder bald eingeschult werden sollen, stellen sich den Eltern viele Fragen. Meist haben sie eine Wunschschule für ihr Kind. Was passiert aber, wenn an dieser Schule zu viele Schüler angemeldet werden? Wonach richtet sich, wer genommen wird? Muss das Kind dann in einem anderen Ort zur Schule gehen? Gibt es rechtliche Möglichkeiten, gegen die Entscheidung der Schule vorzugehen? Hier haben wir einige Tipps zum Thema Einschulung bzw. Umstieg auf ein Gymnasium zusammengestellt.
Oft können Eltern ihre Wünsche äußern und die gewünschte Schule sowie ein oder zwei Alternativen auf einem Formular für die Schulbehörde angeben. Hat keine der dort genannten Schulen freie Kapazitäten, teilt die Schulbehörde das Kind allerdings trotzdem einer anderen Schule zu.
Meist trifft diese Entscheidung die Schule bzw. deren Schulleiter. In einigen Bundesländern führt die Schulbehörde die Platzvergabe durch. Dies regeln die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen findet sich die Vorschrift zum Beispiel in § 46 Abs. 1 SchulG NRW. Hier ist der Schulleiter zuständig; er muss bei seiner Entscheidung gesetzliche Vorgaben beachten.
Die Rahmenbedingungen legt der Schulträger fest, also die Schulbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Es geht dabei zum Beispiel um die Anzahl der Parallelklassen eines Jahrgangs an der einzelnen Schule. Wieder das Beispiel Nordrhein-Westfalen: Dort gelten nach § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarstufe I folgende Kriterien:
- Berücksichtigung von Geschwistern,
- ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen,
- ausgewogenes Verhältnis zwischen Schülern unterschiedlicher Muttersprache,
- Leistungsheterogenität,
- Schulweg,
- Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule und
- Losverfahren.
Meist nennen die Schulen als Grund für eine Absage ihre mangelnde Aufnahmekapazität. Reicht die Kapazität nicht aus, besteht auch kein Anspruch auf Aufnahme. Möchten Eltern ihr Kind in einer örtlich nicht zuständigen Schule anmelden, weil ihnen diese einfach besser zusagt, kann dies auch nur im Rahmen der dortigen Aufnahmekapazität passieren.
Beispiel: Jedes Kind hat nach § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW in seiner Gemeinde Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Allerdings gibt es eine Einschränkung: "im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität."
Absatz 2 der Vorschrift legt daher fest, dass die Schule eine Aufnahme ablehnen darf, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen unter der Mindestanzahl liegt.
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für einzelne Schulstufen oder Schulformen regelt die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Stufe oder Schulart. Hinzu kommen Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang.
Wenn es im Wohnort des Schülers oder der Schülerin keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten gibt, kann dies durchaus passieren. Die Schulbehörde wird dann das Kind einer anderen Schule zuweisen.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen von Schülern an einer Schule deren Aufnahmekapazität, kann die Schulbehörde in der Regel die nicht angenommenen Schüler einer anderen Schule zuweisen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die andere Schule in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Kinder befindet. Die Anmeldungen werden meist abhängig von der Entfernung zwischen Wohnort und Schule verteilt. Häufig wird eine gewisse Quote an Schulplätzen für besondere Härtefälle "in Reserve" gehalten.
Laut Schulgesetz NRW kann die Schulaufsichtsbehörde auch einen Schüler im Einzelfall einer Schule zuweisen. Zuvor muss eine Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger stattfinden. Diese Möglichkeit ist insbesondere für den Fall gedacht, dass der Schüler nicht in seiner Wunschschule oder in einer seiner Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist.
Aus dem deutschen Grundgesetz leitet man die Pflicht der Schulen ab, Schüler bis zur Grenze ihrer Kapazität aufzunehmen (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1, Artikel 12 i. V. mit Landesregelungen). Dies ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung. Trotzdem haben die Schulen Schüler aufzunehmen, solange sie noch Kapazitäten frei haben. Diese Kapazitäten können sogar von Gerichten überprüft werden. Allerdings sind solche Berechnungen kompliziert und fehleranfällig.
Hier gibt es verschiedene Ansatzpunkte für ein gerichtliches Vorgehen:
- es sind Plätze frei, weil die Schule ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat,
- gesetzliche Aufnahmekriterien wurden falsch angewendet,
- ein beim Schüler vorliegender Härtefall wurde nicht beachtet.
Nicht als zulässig gelten in der Regel Ablehnungsgründe, die mit dem Geschlecht oder der Herkunft der Schüler zu tun haben – also die Mädchen/Jungen-Quote oder die Herkunft eines Kindes aus einem bestimmten Land.
Beispiel: Eine internationale Schule in Berlin wies einen Schüler ab, der sich für deren "USA-Kontingent" an Schülern beworben hatte. Der Junge war zwar in den USA aufgewachsen. US-Bürger durch Geburt und sprach gut Englisch. Nur waren seine Eltern Deutsche. Nach Ansicht der Schule konnte er deswegen keinen der für US-Amerikaner reservierten Plätze beanspruchen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied jedoch, dass die Nationalität der Eltern kein Ausschlusskriterium sei. Der Schüler sei objektiv gesehen für die Schule geeignet. Deren interne Richtlinien seien nicht maßgeblich (Beschluss vom 28.8.2017, Az. OVG 3 S 60.17).
Ein Härtefall liegt vor, wenn einem Kind der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule nicht zugemutet werden kann, weil es dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Häufig betrifft dies Fälle von schwer kranken oder behinderten Kindern. Eine Härtefallregelung kann jedoch auch gelten, wenn der Schulweg zu einer anderen Schule besonders weit wäre oder wenn allein erziehende Eltern mit schwierigen Lebensumständen (etwa einer Behinderung) durch den Schulbesuch ihres Kindes an einer weit entfernten Schule benachteiligt würden.
Den Ablehnungsbescheid bekommen Eltern schriftlich. Diesem ist eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Die Eltern können dann innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Bescheids Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung einlegen. Versäumen sie diese Frist, ist der Bescheid rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden.
Natürlich wird die Schulbehörde in der Regel dem Widerspruch nicht nachgeben. Dann können die Eltern vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Solche Verfahren sind erfahrungsgemäß langwierig. Daher lohnt es sich, gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Dabei beantragt man eine einstweilige Anordnung des Gerichts, nach der das Kind bis zur endgültigen Entscheidung die gewünschte Schule besuchen kann. Ohne den einstweiligen Rechtsschutz ergeht das endgültige Urteil des Verwaltungsgerichts womöglich erst, wenn das Kind sich schon für die Uni einschreibt.
Geht es um den Wechsel auf ein Gymnasium, ist die sogenannte Lehrerempfehlung sehr wichtig. Dabei spricht der Klassenlehrer oder das Lehrerkollegium der Grundschule für das Kind eine Empfehlung aus, auf welche weiterführende Schule es gehen soll. Wie verbindlich diese Empfehlung ist, ist in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Häufig dürfen sich die Eltern darüber hinwegsetzen. Manche Bundesländer machen die Aufnahme ins Gymnasium von einem Probeunterricht oder einer Aufnahmeprüfung abhängig.
Wenn die gewünschte Schule Ihr Kind ablehnt, ist es wichtig, sich früh fachkundig beraten zu lassen. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Spezialisierung auf das Schulrecht kann am besten beurteilen, welche Angriffspunkte die Entscheidung der Schule oder Schulbehörde bietet. Auch kann er Ihren individuellen Fall prüfen und Ihnen raten, ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und eine Klage Aussicht auf Erfolg haben.
Das Wichtigste in Kürze
1. Widerspruch einlegen: Eltern können der Ablehnung durch die Wunschschule schriftlich widersprechen. Der Ablehnungsbescheid enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
2. Rechtliche Angriffspunkte: ... sind z.B.: Die falsche Berechnung der Aufnahmekapzität seitens der Schule; die falsche Anwendung der gesetzlichen Aufnahmekriterien; das Nichtbeachten des Vorliegens eines Härtefalls im Schüler.
3. Weiterführende Schule: Hinsichtlich der Wahl der weiterführenden Schule ist die Empfehlung des Klassenlehrers bzw. des Lehrerkollegiums von großter Bedeutung. Deren Verbindlichkeit ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Eltern können sich teilweise darüber hinwegsetzen.
1. Widerspruch einlegen: Eltern können der Ablehnung durch die Wunschschule schriftlich widersprechen. Der Ablehnungsbescheid enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
2. Rechtliche Angriffspunkte: ... sind z.B.: Die falsche Berechnung der Aufnahmekapzität seitens der Schule; die falsche Anwendung der gesetzlichen Aufnahmekriterien; das Nichtbeachten des Vorliegens eines Härtefalls im Schüler.
3. Weiterführende Schule: Hinsichtlich der Wahl der weiterführenden Schule ist die Empfehlung des Klassenlehrers bzw. des Lehrerkollegiums von großter Bedeutung. Deren Verbindlichkeit ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Eltern können sich teilweise darüber hinwegsetzen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Grundschule: Wie gebe ich an, auf welche Schule mein Kind soll? Wer entscheidet, ob die Schule mein Kind annimmt? Aus welchen Gründen darf die Schule Schüler ablehnen? Muss mein Kind dann in einem anderen Ort zur Schule gehen? Kann die Schulbehörde mitentscheiden? Wie kann die Ablehnung der Wunschschule rechtlich angegriffen werden? Wann liegt ein Härtefall vor? Wie geht man rechtlich gegen eine Ablehnung der Wunschschule vor? Weiterführende Schule: Wer entscheidet über die Schulart? Praxistipp zur Ablehnung der Wunschschule Grundschule: Wie gebe ich an, auf welche Schule mein Kind soll?
Oft können Eltern ihre Wünsche äußern und die gewünschte Schule sowie ein oder zwei Alternativen auf einem Formular für die Schulbehörde angeben. Hat keine der dort genannten Schulen freie Kapazitäten, teilt die Schulbehörde das Kind allerdings trotzdem einer anderen Schule zu.
Wer entscheidet, ob die Schule mein Kind annimmt?
Meist trifft diese Entscheidung die Schule bzw. deren Schulleiter. In einigen Bundesländern führt die Schulbehörde die Platzvergabe durch. Dies regeln die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen findet sich die Vorschrift zum Beispiel in § 46 Abs. 1 SchulG NRW. Hier ist der Schulleiter zuständig; er muss bei seiner Entscheidung gesetzliche Vorgaben beachten.
Die Rahmenbedingungen legt der Schulträger fest, also die Schulbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Es geht dabei zum Beispiel um die Anzahl der Parallelklassen eines Jahrgangs an der einzelnen Schule. Wieder das Beispiel Nordrhein-Westfalen: Dort gelten nach § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarstufe I folgende Kriterien:
- Berücksichtigung von Geschwistern,
- ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen,
- ausgewogenes Verhältnis zwischen Schülern unterschiedlicher Muttersprache,
- Leistungsheterogenität,
- Schulweg,
- Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule und
- Losverfahren.
Aus welchen Gründen darf die Schule Schüler ablehnen?
Meist nennen die Schulen als Grund für eine Absage ihre mangelnde Aufnahmekapazität. Reicht die Kapazität nicht aus, besteht auch kein Anspruch auf Aufnahme. Möchten Eltern ihr Kind in einer örtlich nicht zuständigen Schule anmelden, weil ihnen diese einfach besser zusagt, kann dies auch nur im Rahmen der dortigen Aufnahmekapazität passieren.
Beispiel: Jedes Kind hat nach § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW in seiner Gemeinde Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Allerdings gibt es eine Einschränkung: "im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität."
Absatz 2 der Vorschrift legt daher fest, dass die Schule eine Aufnahme ablehnen darf, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen unter der Mindestanzahl liegt.
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für einzelne Schulstufen oder Schulformen regelt die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Stufe oder Schulart. Hinzu kommen Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang.
Muss mein Kind dann in einem anderen Ort zur Schule gehen?
Wenn es im Wohnort des Schülers oder der Schülerin keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten gibt, kann dies durchaus passieren. Die Schulbehörde wird dann das Kind einer anderen Schule zuweisen.
Kann die Schulbehörde mitentscheiden?
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen von Schülern an einer Schule deren Aufnahmekapazität, kann die Schulbehörde in der Regel die nicht angenommenen Schüler einer anderen Schule zuweisen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die andere Schule in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Kinder befindet. Die Anmeldungen werden meist abhängig von der Entfernung zwischen Wohnort und Schule verteilt. Häufig wird eine gewisse Quote an Schulplätzen für besondere Härtefälle "in Reserve" gehalten.
Laut Schulgesetz NRW kann die Schulaufsichtsbehörde auch einen Schüler im Einzelfall einer Schule zuweisen. Zuvor muss eine Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger stattfinden. Diese Möglichkeit ist insbesondere für den Fall gedacht, dass der Schüler nicht in seiner Wunschschule oder in einer seiner Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist.
Wie kann die Ablehnung der Wunschschule rechtlich angegriffen werden?
Aus dem deutschen Grundgesetz leitet man die Pflicht der Schulen ab, Schüler bis zur Grenze ihrer Kapazität aufzunehmen (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1, Artikel 12 i. V. mit Landesregelungen). Dies ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung. Trotzdem haben die Schulen Schüler aufzunehmen, solange sie noch Kapazitäten frei haben. Diese Kapazitäten können sogar von Gerichten überprüft werden. Allerdings sind solche Berechnungen kompliziert und fehleranfällig.
Hier gibt es verschiedene Ansatzpunkte für ein gerichtliches Vorgehen:
- es sind Plätze frei, weil die Schule ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat,
- gesetzliche Aufnahmekriterien wurden falsch angewendet,
- ein beim Schüler vorliegender Härtefall wurde nicht beachtet.
Nicht als zulässig gelten in der Regel Ablehnungsgründe, die mit dem Geschlecht oder der Herkunft der Schüler zu tun haben – also die Mädchen/Jungen-Quote oder die Herkunft eines Kindes aus einem bestimmten Land.
Beispiel: Eine internationale Schule in Berlin wies einen Schüler ab, der sich für deren "USA-Kontingent" an Schülern beworben hatte. Der Junge war zwar in den USA aufgewachsen. US-Bürger durch Geburt und sprach gut Englisch. Nur waren seine Eltern Deutsche. Nach Ansicht der Schule konnte er deswegen keinen der für US-Amerikaner reservierten Plätze beanspruchen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied jedoch, dass die Nationalität der Eltern kein Ausschlusskriterium sei. Der Schüler sei objektiv gesehen für die Schule geeignet. Deren interne Richtlinien seien nicht maßgeblich (Beschluss vom 28.8.2017, Az. OVG 3 S 60.17).
Wann liegt ein Härtefall vor?
Ein Härtefall liegt vor, wenn einem Kind der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule nicht zugemutet werden kann, weil es dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Häufig betrifft dies Fälle von schwer kranken oder behinderten Kindern. Eine Härtefallregelung kann jedoch auch gelten, wenn der Schulweg zu einer anderen Schule besonders weit wäre oder wenn allein erziehende Eltern mit schwierigen Lebensumständen (etwa einer Behinderung) durch den Schulbesuch ihres Kindes an einer weit entfernten Schule benachteiligt würden.
Wie geht man rechtlich gegen eine Ablehnung der Wunschschule vor?
Den Ablehnungsbescheid bekommen Eltern schriftlich. Diesem ist eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Die Eltern können dann innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Bescheids Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung einlegen. Versäumen sie diese Frist, ist der Bescheid rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden.
Natürlich wird die Schulbehörde in der Regel dem Widerspruch nicht nachgeben. Dann können die Eltern vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Solche Verfahren sind erfahrungsgemäß langwierig. Daher lohnt es sich, gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Dabei beantragt man eine einstweilige Anordnung des Gerichts, nach der das Kind bis zur endgültigen Entscheidung die gewünschte Schule besuchen kann. Ohne den einstweiligen Rechtsschutz ergeht das endgültige Urteil des Verwaltungsgerichts womöglich erst, wenn das Kind sich schon für die Uni einschreibt.
Weiterführende Schule: Wer entscheidet über die Schulart?
Geht es um den Wechsel auf ein Gymnasium, ist die sogenannte Lehrerempfehlung sehr wichtig. Dabei spricht der Klassenlehrer oder das Lehrerkollegium der Grundschule für das Kind eine Empfehlung aus, auf welche weiterführende Schule es gehen soll. Wie verbindlich diese Empfehlung ist, ist in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Häufig dürfen sich die Eltern darüber hinwegsetzen. Manche Bundesländer machen die Aufnahme ins Gymnasium von einem Probeunterricht oder einer Aufnahmeprüfung abhängig.
Praxistipp zur Ablehnung der Wunschschule
Wenn die gewünschte Schule Ihr Kind ablehnt, ist es wichtig, sich früh fachkundig beraten zu lassen. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Spezialisierung auf das Schulrecht kann am besten beurteilen, welche Angriffspunkte die Entscheidung der Schule oder Schulbehörde bietet. Auch kann er Ihren individuellen Fall prüfen und Ihnen raten, ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und eine Klage Aussicht auf Erfolg haben.
(Wk)