Arbeitsschutzkleidung / Berufskleidung: Was gilt für Arbeitnehmer?
28.05.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik In vielen Berufen schreiben Arbeitgeber eine besondere Berufskleidung vor. Häufig erfordern aber auch gesetzliche Arbeitsschutzvorschriften eine besondere Schutzkleidung. Diese soll Arbeitnehmer vor Verletzungen und berufsbedingten Erkrankungen schützen.
In vielen Berufen ist es wichtig, sich durch Schutzkleidung vor möglichen Gefahren zu schützen. Von Schutzkleidung spricht man zum Beispiel bei auf die jeweilige Situation abgestimmten Arbeitshandschuhen, Sicherheitsschuhen, Schutzbrillen, Gehörschutz, Atemschutzmasken, Helmen, Laborkitteln oder Schutzanzügen.
Arbeitgeber müssen nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ihre Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit nicht verletzt werden oder berufsbedingt erkranken. Man unterscheidet zwischen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen. Schutzkleidung gehört zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Allerdings gehen die beiden anderen Maßnahmenarten vor. Erst, wenn hier alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann das Problem durch Schutzkleidung angegangen werden. Die Kosten für vorgeschriebene Schutzkleidung muss der Arbeitgeber übernehmen.
Auch aus dem Arbeitsvertrag hat der Arbeitgeber eine allgemeine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Dazu gehört der Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren und Unfällen durch geeignete Schutzmaßnahmen. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten oft ebenfalls Regelungen über Schutzkleidung am Arbeitsplatz.
Jeder Beruf hat seine eigenen Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsschutzbekleidung. Es gibt für mehrere Berufe oder Branchen Normen, die regeln, welche Schutzkleidung im Einzelnen bei welcher Arbeit zu tragen ist. Zwar sind europäische oder DIN-Normen kein Gesetz. Gibt es jedoch keine konkreteren gesetzlichen Vorschriften dazu, ziehen Gerichte auch diese Regelungen als Maßstab dessen heran, was im jeweiligen Fall sinnvoll und erforderlich ist.
Ein Beispiel ist die Norm EN 13034 Typ 6. Bei ihr geht es um den begrenzten Schutz bei Arbeiten mit flüssigen Chemikalien. Auch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlichen Informationen für die einzelnen Branchen, in denen bestimmte Schutzmaßnahmen empfohlen werden.
Wenn aufgrund der Nichtbeachtung von erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ein Unfall passiert, kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber wie auch den direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters für die von ihr gezahlten Behandlungskosten in Regress nehmen. Auch Bußgelder können verhängt werden. Unter Umständen kann der Arbeitnehmer mit einer Schadensersatzklage erfolgreich sein.
Bei Körperverletzungen und Todesfällen kann sich der Verantwortliche strafbar gemacht haben. Verzichten Arbeitnehmer selbst auf Schutzkleidung, riskieren sie unter dem Aspekt des Mitverschuldens anteilige Regressforderungen der Berufsgenossenschaft. Auch eine Streichung von Leistungen, wie etwa einer Berufsunfähigkeitsrente, ist möglich. Nicht zuletzt drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Hier kommt es auf arbeitsvertragliche Regelungen und die im Einzelfall erteilten Weisungen an.
Ein 43-jähriger Handwerksmeister hatte über Jahre in einem Industriebetrieb eine rote Arbeitsschutzhose getragen. Als der Arbeitgeber das Tragen dieser Hose per Hausordnung zur Pflicht machte, sah der Arbeitnehmer rot und weigerte sich. Er zog immer wieder zur Arbeit eine normale graue oder schwarze Hose an. Der in der Produktion beschäftigte Mann wurde zwei Mal abgemahnt. Da er sich uneinsichtig zeigte, wurde ihm schließlich ordentlich gekündigt. Dass keine außerordentliche Kündigung erfolgte, begründete der Arbeitgeber mit sozialen Überlegungen. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte, dass es sich bei der roten Hoe um Arbeitsschutzkleidung handle, die vom Arbeitnehmer auf Anweisung eben zu tragen sei - hier dürfe der Arbeitgeber sein Weisungsrecht ausüben. Rot sei als Signalfarbe gewählt worden, weil es in den Werkhallen gut zu sehen sei. Warum der Mann die rote Arbeitsschutzhose nicht (mehr) tragen wollte, ließ sich im Prozess nicht feststellen. Das Gericht sah die Kündigung daher als wirksam an (Urteil vom 21.5.2024, Az. 3 SLa 224/24).
Unterscheiden muss man Schutzkleidung und reine Berufskleidung. Einige Branchen haben einen klaren "Dresscode" – zum Beispiel den dunklen Anzug für Banker. In anderen wird üblicherweise ein uniformierter Arbeits-Outfit vorgeschrieben (Sicherheitsdienst-Uniform, einheitliche Arbeitskleidung im Schnellrestaurant). Der Arbeitsvertrag kann entsprechende Regelungen treffen. Auch kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes eine bestimmte Kleidung vorschreiben. Beim Thema Arbeitskleidung hat jedoch auch der Betriebsrat ein Wort mitzureden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Und: Die Kleidung muss den Arbeitnehmern auch zumutbar sein.
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Arbeitskleidung. Wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die man im privaten Bereich nicht tragen kann, lassen sich diese Kosten auch als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Zum Teil können Arbeitnehmer jedoch vom Arbeitgeber die Übernahme der Kosten für die Berufs- bzw. Arbeitskleidung fordern. Dies kann arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt sein. Auch trägt der Arbeitgeber die Kosten, wenn gesetzliche Regeln das Tragen von Arbeitsschutzbekleidung vorschreiben oder eine entsprechende betriebliche Übung besteht, also ein Gewohnheitsrecht aus jahrelanger Praxis.
Wenn der Arbeitgeber mit der Reinigung der Berufskleidung einer gesetzlichen Pflicht nachkommt, trägt er die Reinigungskosten und kann diese nicht vom Arbeitnehmer erstattet verlangen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). In diesem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der im Schlachtbereich eines Schlachthofes tätig war. Dort stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Es gab keine besondere Vereinbarung über das Thema Arbeitskleidung. Der Chef zahlte zwar die Anschaffung der Kleidung, zog den Mitarbeitern jedoch monatlich 10,23 Euro als Reinigungskosten vom Nettolohn ab.
Dies sei unzulässig, entschied das BAG. Bei seiner Entscheidung orientierte sich das Gericht an § 670 BGB. Die Reinigungskosten seien von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse eine Tätigkeit oder Handlung stattgefunden habe. Hier habe der Arbeitgeber die Kosten für die Reinigung nicht im Interesse des Arbeitnehmers bezahlt, sondern in seinem eigenen Interesse. Sowohl EU-weit als auch in Deutschland existieren nämlich Verordnungen über Lebensmittelhygiene (VO (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004, AVV Lebensmittelhygiene). Diese schreiben für Menschen, die in lebensmittelverarbeitenden Bereichen arbeiten, saubere und geeignete Hygienekleidung vor. Geeignet bedeutet: Die Hygienekleidung muss hell, leicht waschbar und sauber sein und die persönliche Kleidung vollständig bedecken. (Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 181/15)
Dem Bundesarbeitsgericht zufolge ist Umkleidezeit bezahlte Arbeitszeit – zumindest dann, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass Berufskleidung getragen werden muss und dass man sich im Betrieb umzuziehen hat. Der verhandelte Fall betraf eine Krankenschwester (Az. 5 AZR 678/11). Diese musste erst bei Eintreffen im Krankenhaus die blaue Schwesternkleidung anziehen. Bei Antritt ihres OP-Dienstes im Operationsbereich des Krankenhauses musste sie dann erneut in die OP-Kleidung wechseln – ein Zeitaufwand von 30 Minuten täglich.
Sie sind sich nicht sicher, ob die von Ihrem Arbeitgeber vorgegebenen Regeln zur Berufs- oder Arbeitsschutzbekleidung rechtlich in Ordnung sind? Oder Sie streiten sich mit dem Chef darum, wer Kosten für Berufskleidung zu tragen hat oder ob Umkleidezeiten zu vergüten sind? Ein Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht kann Sie dazu beraten und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Arbeitsschutzkleidung: FÜr Arbeitgeber folgt aus § 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sowie aus der allgemeinen, aus dem Arbeitsvertrag folgenden Fürsorgepflicht die Pflicht, ihre Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit vor Verletzungen und Erkrankungen zu schützen. Schutzkleidung ist eine der zu treffenden Schutzmaßnahmen.
2. Verstoß durch den Arbeitgeber: Beachtet der Arbeitgeber seine Schutzpflichten nicht und es kommt zum Unfall, kann ihn die Berufsgenossenschaft für die von ihr gezahlten Behandlungskosten in Regress nehmen. Auch Bußgelder drohen. Unter Umständen kann der Arbeitnehmer Schadensersatz einklagen.
3. Berufskleidung: Bei der Berufsbekleidung geht es um einen einheitlichen branchentypischen Kleidungsstil. Arbeitgeber können zu diesem Zweck Vereinbarungen im Arbeitsvertrag treffen, aber auch von ihrem Direktisonsrecht (Weisungsrecht) Gebrauch machen. Die Kosten trägt regelmäßig der Arbeitnehmer, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist.
1. Arbeitsschutzkleidung: FÜr Arbeitgeber folgt aus § 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sowie aus der allgemeinen, aus dem Arbeitsvertrag folgenden Fürsorgepflicht die Pflicht, ihre Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit vor Verletzungen und Erkrankungen zu schützen. Schutzkleidung ist eine der zu treffenden Schutzmaßnahmen.
2. Verstoß durch den Arbeitgeber: Beachtet der Arbeitgeber seine Schutzpflichten nicht und es kommt zum Unfall, kann ihn die Berufsgenossenschaft für die von ihr gezahlten Behandlungskosten in Regress nehmen. Auch Bußgelder drohen. Unter Umständen kann der Arbeitnehmer Schadensersatz einklagen.
3. Berufskleidung: Bei der Berufsbekleidung geht es um einen einheitlichen branchentypischen Kleidungsstil. Arbeitgeber können zu diesem Zweck Vereinbarungen im Arbeitsvertrag treffen, aber auch von ihrem Direktisonsrecht (Weisungsrecht) Gebrauch machen. Die Kosten trägt regelmäßig der Arbeitnehmer, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was zählt zur Arbeitsschutzkleidung? Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es zur Schutzkleidung? Welche vertraglichen Pflichten bestehen? Gibt es konkrete Regeln für einzelne Berufe? Welche Folgen drohen bei Nichtbeachtung? Update vom 28.5.2024: Rechtsstreit um rote Arbeitsschutzhose Was gilt hinsichtlich Berufskleidung? Wer trägt die Anschaffungskosten für Berufskleidung? Arbeitskleidung: Wer zahlt die Reinigungskosten? Zählt das Umziehen zur Arbeitszeit? Praxistipp zu Arbeitsschutz- und Berufsbekleidung Was zählt zur Arbeitsschutzkleidung?
In vielen Berufen ist es wichtig, sich durch Schutzkleidung vor möglichen Gefahren zu schützen. Von Schutzkleidung spricht man zum Beispiel bei auf die jeweilige Situation abgestimmten Arbeitshandschuhen, Sicherheitsschuhen, Schutzbrillen, Gehörschutz, Atemschutzmasken, Helmen, Laborkitteln oder Schutzanzügen.
Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es zur Schutzkleidung?
Arbeitgeber müssen nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ihre Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit nicht verletzt werden oder berufsbedingt erkranken. Man unterscheidet zwischen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen. Schutzkleidung gehört zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Allerdings gehen die beiden anderen Maßnahmenarten vor. Erst, wenn hier alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann das Problem durch Schutzkleidung angegangen werden. Die Kosten für vorgeschriebene Schutzkleidung muss der Arbeitgeber übernehmen.
Welche vertraglichen Pflichten bestehen?
Auch aus dem Arbeitsvertrag hat der Arbeitgeber eine allgemeine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Dazu gehört der Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren und Unfällen durch geeignete Schutzmaßnahmen. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten oft ebenfalls Regelungen über Schutzkleidung am Arbeitsplatz.
Gibt es konkrete Regeln für einzelne Berufe?
Jeder Beruf hat seine eigenen Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsschutzbekleidung. Es gibt für mehrere Berufe oder Branchen Normen, die regeln, welche Schutzkleidung im Einzelnen bei welcher Arbeit zu tragen ist. Zwar sind europäische oder DIN-Normen kein Gesetz. Gibt es jedoch keine konkreteren gesetzlichen Vorschriften dazu, ziehen Gerichte auch diese Regelungen als Maßstab dessen heran, was im jeweiligen Fall sinnvoll und erforderlich ist.
Ein Beispiel ist die Norm EN 13034 Typ 6. Bei ihr geht es um den begrenzten Schutz bei Arbeiten mit flüssigen Chemikalien. Auch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlichen Informationen für die einzelnen Branchen, in denen bestimmte Schutzmaßnahmen empfohlen werden.
Welche Folgen drohen bei Nichtbeachtung?
Wenn aufgrund der Nichtbeachtung von erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ein Unfall passiert, kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber wie auch den direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters für die von ihr gezahlten Behandlungskosten in Regress nehmen. Auch Bußgelder können verhängt werden. Unter Umständen kann der Arbeitnehmer mit einer Schadensersatzklage erfolgreich sein.
Bei Körperverletzungen und Todesfällen kann sich der Verantwortliche strafbar gemacht haben. Verzichten Arbeitnehmer selbst auf Schutzkleidung, riskieren sie unter dem Aspekt des Mitverschuldens anteilige Regressforderungen der Berufsgenossenschaft. Auch eine Streichung von Leistungen, wie etwa einer Berufsunfähigkeitsrente, ist möglich. Nicht zuletzt drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Hier kommt es auf arbeitsvertragliche Regelungen und die im Einzelfall erteilten Weisungen an.
Update vom 28.5.2024: Rechtsstreit um rote Arbeitsschutzhose
Ein 43-jähriger Handwerksmeister hatte über Jahre in einem Industriebetrieb eine rote Arbeitsschutzhose getragen. Als der Arbeitgeber das Tragen dieser Hose per Hausordnung zur Pflicht machte, sah der Arbeitnehmer rot und weigerte sich. Er zog immer wieder zur Arbeit eine normale graue oder schwarze Hose an. Der in der Produktion beschäftigte Mann wurde zwei Mal abgemahnt. Da er sich uneinsichtig zeigte, wurde ihm schließlich ordentlich gekündigt. Dass keine außerordentliche Kündigung erfolgte, begründete der Arbeitgeber mit sozialen Überlegungen. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte, dass es sich bei der roten Hoe um Arbeitsschutzkleidung handle, die vom Arbeitnehmer auf Anweisung eben zu tragen sei - hier dürfe der Arbeitgeber sein Weisungsrecht ausüben. Rot sei als Signalfarbe gewählt worden, weil es in den Werkhallen gut zu sehen sei. Warum der Mann die rote Arbeitsschutzhose nicht (mehr) tragen wollte, ließ sich im Prozess nicht feststellen. Das Gericht sah die Kündigung daher als wirksam an (Urteil vom 21.5.2024, Az. 3 SLa 224/24).
Was gilt hinsichtlich Berufskleidung?
Unterscheiden muss man Schutzkleidung und reine Berufskleidung. Einige Branchen haben einen klaren "Dresscode" – zum Beispiel den dunklen Anzug für Banker. In anderen wird üblicherweise ein uniformierter Arbeits-Outfit vorgeschrieben (Sicherheitsdienst-Uniform, einheitliche Arbeitskleidung im Schnellrestaurant). Der Arbeitsvertrag kann entsprechende Regelungen treffen. Auch kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes eine bestimmte Kleidung vorschreiben. Beim Thema Arbeitskleidung hat jedoch auch der Betriebsrat ein Wort mitzureden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Und: Die Kleidung muss den Arbeitnehmern auch zumutbar sein.
Wer trägt die Anschaffungskosten für Berufskleidung?
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Arbeitskleidung. Wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die man im privaten Bereich nicht tragen kann, lassen sich diese Kosten auch als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Zum Teil können Arbeitnehmer jedoch vom Arbeitgeber die Übernahme der Kosten für die Berufs- bzw. Arbeitskleidung fordern. Dies kann arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt sein. Auch trägt der Arbeitgeber die Kosten, wenn gesetzliche Regeln das Tragen von Arbeitsschutzbekleidung vorschreiben oder eine entsprechende betriebliche Übung besteht, also ein Gewohnheitsrecht aus jahrelanger Praxis.
Arbeitskleidung: Wer zahlt die Reinigungskosten?
Wenn der Arbeitgeber mit der Reinigung der Berufskleidung einer gesetzlichen Pflicht nachkommt, trägt er die Reinigungskosten und kann diese nicht vom Arbeitnehmer erstattet verlangen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). In diesem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der im Schlachtbereich eines Schlachthofes tätig war. Dort stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Es gab keine besondere Vereinbarung über das Thema Arbeitskleidung. Der Chef zahlte zwar die Anschaffung der Kleidung, zog den Mitarbeitern jedoch monatlich 10,23 Euro als Reinigungskosten vom Nettolohn ab.
Dies sei unzulässig, entschied das BAG. Bei seiner Entscheidung orientierte sich das Gericht an § 670 BGB. Die Reinigungskosten seien von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse eine Tätigkeit oder Handlung stattgefunden habe. Hier habe der Arbeitgeber die Kosten für die Reinigung nicht im Interesse des Arbeitnehmers bezahlt, sondern in seinem eigenen Interesse. Sowohl EU-weit als auch in Deutschland existieren nämlich Verordnungen über Lebensmittelhygiene (VO (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004, AVV Lebensmittelhygiene). Diese schreiben für Menschen, die in lebensmittelverarbeitenden Bereichen arbeiten, saubere und geeignete Hygienekleidung vor. Geeignet bedeutet: Die Hygienekleidung muss hell, leicht waschbar und sauber sein und die persönliche Kleidung vollständig bedecken. (Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 181/15)
Zählt das Umziehen zur Arbeitszeit?
Dem Bundesarbeitsgericht zufolge ist Umkleidezeit bezahlte Arbeitszeit – zumindest dann, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass Berufskleidung getragen werden muss und dass man sich im Betrieb umzuziehen hat. Der verhandelte Fall betraf eine Krankenschwester (Az. 5 AZR 678/11). Diese musste erst bei Eintreffen im Krankenhaus die blaue Schwesternkleidung anziehen. Bei Antritt ihres OP-Dienstes im Operationsbereich des Krankenhauses musste sie dann erneut in die OP-Kleidung wechseln – ein Zeitaufwand von 30 Minuten täglich.
Praxistipp zu Arbeitsschutz- und Berufsbekleidung
Sie sind sich nicht sicher, ob die von Ihrem Arbeitgeber vorgegebenen Regeln zur Berufs- oder Arbeitsschutzbekleidung rechtlich in Ordnung sind? Oder Sie streiten sich mit dem Chef darum, wer Kosten für Berufskleidung zu tragen hat oder ob Umkleidezeiten zu vergüten sind? Ein Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht kann Sie dazu beraten und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen.
(Bu)