Schwerbehinderung – Grad der Behinderung (GdB) bei Lymphödem

26.03.2021, Autor: Frau Brigitte Albers / Lesedauer ca. 1 Min. (13879 mal gelesen)
Nicht immer wird der Grad der Behinderung bei Vorliegen eines Lymphödems zutreffend bewertet.

Der Einzel-GdB bei einem Lymphödem richtet sich nach dem Ausmaß der Erkrankung:

1. Besteht keine „wesentliche Funktionsbehinderung“, aber ist es notwendig, eine Kompressionsbandage zu tragen, so ist ein GdB von 0 bis 10 festzustellen.

2. Liegt eine Vergrößerung des Umfangs eines Beines oder eines Armes von mehr als 3 cm vor, so besteht je nach dem Ausmaß der Funktionseinschränkung ein Anspruch auf einen GdB von 20 bis 40.

3. Liegt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit“ des betroffenen Armes oder Beines vor, so ist je nach dem Ausmaß ein Einzel-GdB von 50 bis 70 festzustellen.

4. Liegt eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Armes oder eines Beines vor, so beträgt der GdB 80.

5. Entstellungen bei „sehr ausgeprägten Formen“ sind zusätzlich zu berücksichtigen.

6. Die Ziffern 1 bis 5 gelten für ein Lymphödem für einen Arm oder ein Bein. Sind z. B. beide Beine betroffen, ist dies zu berücksichtigen.

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