Können Schwiegereltern nach der Scheidung Geschenke zurückfordern?
19.02.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Rückforderung möglich: Geschenke der Schwiegereltern (z. B. Geld für ein gemeinsames Haus) können nach einer Scheidung unter bestimmten Umständen zurückverlangt werden, insbesondere wenn die Schenkung mit der Ehe verbunden war.
2. Abwägungssache: Gerichte entscheiden im Einzelfall, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung angemessen ist. Dabei wird z. B. berücksichtigt, wie lange die Ehe gedauert hat und ob das Geschenk noch vorhanden ist.
3. Gelegenheitsgeschenke: Kleine Geschenke wie Hochzeitspräsente oder Weihnachtsgeschenke können in der Regel nicht zurückgefordert werden.
1. Rückforderung möglich: Geschenke der Schwiegereltern (z. B. Geld für ein gemeinsames Haus) können nach einer Scheidung unter bestimmten Umständen zurückverlangt werden, insbesondere wenn die Schenkung mit der Ehe verbunden war.
2. Abwägungssache: Gerichte entscheiden im Einzelfall, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung angemessen ist. Dabei wird z. B. berücksichtigt, wie lange die Ehe gedauert hat und ob das Geschenk noch vorhanden ist.
3. Gelegenheitsgeschenke: Kleine Geschenke wie Hochzeitspräsente oder Weihnachtsgeschenke können in der Regel nicht zurückgefordert werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Gilt geschenkt ist geschenkt? Wie entschied der BGH zur Rückforderung von Geldgeschenken? Wodurch wird der Rückzahlungsanspruch eingeschränkt? Welche Verjährungsfrist gilt? Wie muss ein Geschenk zurückgegeben werden? Ist die Dauer der Ehe bei Geschenken von Schwiegereltern maßgeblich? Praxistipp zu Geschenken von Schwiegereltern Gilt geschenkt ist geschenkt?
Nach der älteren Rechtsprechung der Gerichte hatten Schwiegereltern schlechte Karten, wenn sie nach einer Scheidung Geldgeschenke zurückfordern wollten. Dies galt ganz besonders dann, wenn das junge Paar wie üblich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. In diesem Fall konnten grundsätzlich keine Geldzuwendungen zurückverlangt werden. Vor einigen Jahren hat jedoch der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung mit einem wichtigen Grundsatzurteil geändert.
Wie entschied der BGH zur Rückforderung von Geldgeschenken?
Der Bundesgerichtshof sah die Zuwendung als eine normale Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Dort gehört eine Schenkung zu den gegenseitigen Verträgen. Daher kann es bei ihr – wie bei anderen Verträgen auch – nachträglich zu einem "Wegfall der Geschäftsgrundlage" kommen. Das heißt: Wenn jemand einer anderen Person etwas aufgrund einer besonderen Situation schenkt, die dann später wegfällt, entfällt damit auch die Grundlage für das Geschenk. Und dann ist eine Rückforderung möglich.
Wird also die Ehe geschieden, die gerade der Grund für die Schenkung war, kann das Geschenk auch zurückverlangt werden – jedenfalls zum Teil. Dabei ist nicht mehr entscheidend, ob die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Es kommt jedoch eine neue Voraussetzung hinzu: Das Festhalten an der Schenkung muss für die Schwiegereltern unzumutbar sein. Dies müssen sie bei einer Rückforderung entsprechend begründen können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 3.2.2010, Az. XII ZR 189/06).
Wodurch wird der Rückzahlungsanspruch eingeschränkt?
Der Rückzahlungsanspruch kann jedoch eingeschränkt sein. Zum Beispiel dadurch, dass das eigene Kind des "Schenkers" zeitweise von dem Geschenk profitiert hat. So ein Fall liegt zum Beispiel vor, wenn es mietfrei in dem durch die Eltern mitfinanzierten Haus gelebt hat. Dann kann vom Schwiegerkind nicht verlangt werden, nach der Scheidung die komplette "Finanzhilfe" zurückzuzahlen. Schließlich hat ja auch das Kind der großzügigen Spender davon profitiert. Häufig kann aus diesem Grund nur ein gewisser Anteil, zum Beispiel die Hälfte des Geldgeschenks, zurückverlangt werden.
Welche Verjährungsfrist gilt?
Zahlungsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Anders ist es bei Grundstücken.
In einigen Fällen schenken Eltern einem jungen Paar gleich ein ganzes Haus. Dazu hat der Bundesgerichtshof am 3.12.2014 entschieden. Damals ging es um einen Vater, der seiner Tochter und deren Ehemann ein Hausgrundstück jeweils zu hälftigem Miteigentum übertragen hatte. Das Paar trennte sich jedoch nach mehreren Jahren. Der Ehemann beantragte eine Teilungsversteigerung des Grundstücks. Sein Schwiegervater verlangte daraufhin den Anteil des Schwiegersohnes zurück.
In diesem Fall sah der BGH einen grundsätzlichen Anspruch auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils. Die Forderung sei nicht verjährt: Für Ansprüche auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bzw. auf die Gegenleistung gelte eine zehnjährige Verjährungsfrist (Az. XII ZB 181/13).
Wie muss ein Geschenk zurückgegeben werden?
Der Bundesgerichtshof betonte auch, dass Schwiegerkinder bei einer berechtigten Rückforderung in bestimmten Fällen sogenannte "nicht teilbare Gegenstände" wie Hausgrundstücke oder Anteile an Eigentumswohnungen wieder zurückgeben müssten. Dieser Fall ist jedoch eher eine Ausnahme (Az. XII ZB 181/13).
In den meisten Fällen kann der ehemals großzügige Schenker nur einen Ausgleich in Geld verlangen und nicht den Gegenstand selbst. Wenn zum Beispiel ein komplettes Hausgrundstück zurückgegeben wird, kann auch das Schwiegerkind einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich haben. Ein Anspruch auf Rückgabe des Gegenstandes selbst – zum Beispiel des Hauses – besteht unter anderem dann, wenn sich die Schwiegereltern ein Wohnrecht in dem Haus vorbehalten hatten, das infolge der Scheidung des jungen Paares natürlich in Gefahr gerät.
Ist die Dauer der Ehe bei Geschenken von Schwiegereltern maßgeblich?
2019 befasste sich der Bundesgerichtshof mit einem Fall, in dem Eltern ihrer Tochter und deren Mann etwa 100.000 Euro für einen Hauskauf zur Verfügung gestellt hatten. Das junge Paar trennte sich dann jedoch nach weniger als zwei Jahren. Daraufhin verlangten die Schwiegereltern von dem Mann 50.000 Euro zurück.
Hier kam erneut der "Wegfall der Geschäftsgrundlage" zur Anwendung. Allerdings ging es vor Gericht auch darum, wie lange eine Beziehung dauern müsse, damit ein Geschenk nicht mehr zurückgefordert werden könne. Auch die Richter wussten nämlich, dass Beziehungen heute nicht mehr unbedingt lebenslang halten. Sie erklärten: Nach einer längeren Dauer der Ehe müssten Geschenke der Schwiegereltern im Fall einer Trennung nicht zurückgegeben werden.
Allerdings wollte sich der Bundesgerichtshof nicht klar auf eine Anzahl von Jahren festlegen, nach welcher Schwiegereltern ihre Geschenke nicht mehr zurückverlangen können. Knapp zwei Jahre hielt das Gericht jedoch für zu wenig Zeit. Immerhin seien die Schwiegereltern bei dem Geschenk davon ausgegangen, dass das Paar "die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen" werde. Ergebnis also: Es bestand ein Rückzahlungsanspruch.
In diesem Urteil erteilte der BGH der Rechtsprechung anderer Gerichte eine Absage, die den Rückzahlungsanspruch je nach Dauer der Ehe quoteln wollten. Die Devise lautet also: ganz oder gar nicht (Urteil vom 18.6.2019, Az. X ZR 107/16).
Praxistipp zu Geschenken von Schwiegereltern
Auch noch so gut gemeinte Geldgeschenke oder geschenkte Immobilien können später für Streit sorgen. Meist lässt sich ein Verkauf der Immobilie nur schwer vermeiden, um die Ansprüche zu befriedigen. In einem solchen Fall ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen – etwa durch einen Rechtsanwalt für Zivilrecht.
(Bu)