Sex mit Minderjährigen: Welche Strafen drohen?
01.10.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Vielen Menschen ist nicht geläufig, wann genau Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen strafbar ist. Der Gesetzgeber hat für diese Delikte ein abgestuftes System von Straftatbeständen entwickelt, bei denen sich das Strafmaß jeweils nach dem Delikt richtet, durchaus aber auch nach dem Alter der Betroffenen. Es wird auch zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden. In vielen Fällen handelt es sich bei dem strafbaren Delikt gerade nicht um Sex im Sinne von Beischlaf.
Als Kind gelten Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder von dem Kind an sich oder jemand anderem vornehmen lässt, begeht eine Straftat nach § 176 Strafgesetzbuch (StGB), den "Sexuellen Missbrauch von Kindern". Darauf steht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Dies gilt auch, wenn jemand ein Kind für eine solche Tat anbietet oder jemandem ein Kind dafür verspricht.
§ 176a regelt einen weiteren Straftatbestand, den "Sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind". Damit sind drei Tatvarianten gemeint:
1. Jemand nimmt sexuelle Handlungen vor einem Kind vor oder lässt sie von einer anderen Person vor einem Kind an sich vornehmen.
2. Jemand bringt ein Kind dazu, dass es sexuelle Handlungen vornimmt (soweit nicht schon strafbar nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2).
3. Jemand wirkt durch einen pornografischen Inhalt oder durch entsprechende Reden auf ein Kind ein.
Auf diese Handlungen steht mindestens ein halbes Jahr Freiheitsstrafe und maximal sind es zehn Jahre.
Die gleiche Strafe droht jemandem, der ein Kind für eine solche Tat anbietet, einem anderen verspricht oder sich mit jemand anderem dafür verabredet. Auch der Versuch ist strafbar.
Nach § 176b StGB ist darüber hinaus auch die "Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern" strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Gemeint sind damit Einwirkungen auf das Kind, um es zu den oben beschriebenen sexuellen Handlungen oder deren Duldung zu bringen. Eine solche Vorbereitung kann zum Beispiel ein Bedrohen, Überreden oder das Anbieten von Belohnungen sein. Gemeint ist hier insbesondere die Kontaktanbahnung mit Kindern über Online-Chatrooms, Foren oder Soziale Medien.
Dieser nebulöse Begriff meint zwar in erster Linie körperliche Berührungen mit sexuellem Bezug. Aber: Es muss sich nicht zwingend um Geschlechtsverkehr im Sinne von Beischlaf handeln. Es kann also etwa auch um das Berühren eines von Kleidung bedeckten Geschlechtsteils sein, das Anfassen der Brüste eines Mädchens unter der Kleidung oder auch ein Zungenkuss.
Häufig ist es mit der oben genannten Mindeststrafe von einem Jahr nicht getan. Das Gesetz sieht bei verschiedenen Sexualstraftaten gegen Kinder deutlich höhere Mindeststrafen vor. So etwa in § 176c StGB "Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern". Ist der Täter über 18 und vollzieht mit einem Kind den Beischlaf (oder tut irgendetwas, das mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist) beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre. Dies gilt auch, wenn mehrere die Tat gemeinschaftlich begehen oder die Gesundheit des Kindes (auch psychisch) durch die Tat ernsthaft gefährdet wird.
Dies gilt auch, wenn der Täter das Kind dazu bringt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich selbst vornehmen zu lassen.
Die erhöhte Strafandrohung gilt auch, wenn der Täter bereits in den letzten fünf Jahren wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Wird das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder in Todesgefahr gebracht, beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre.
Wer zumindest leichtfertig durch sexuellen Missbrauch den Tod eines Kindes verschuldet, muss mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren rechnen (§ 176d StGB).
Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, gilt bis zum Erreichen der Volljährigkeit als Jugendlicher. § 180 StGB betrifft speziell Personen unter 16, also 14 und 15-Jährige. Wer sexuellen Handlungen einer dritten Person mit oder vor diesen Vorschub leistet – die Tat also fördert, indem er für eine Gelegenheit sorgt oder einen Kontakt vermittelt – hat mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu rechnen.
Die Sache mit dem Verschaffen von Gelegenheit gilt ausdrücklich nicht für einen sorgeberechtigten Elternteil, wenn dieser zum Beispiel einen Kontakt zwischen dem / der Jugendlichen und seinem / ihrem Partner zulässt. Außer natürlich, dieser Elternteil verletzt seine Pflichten und erlaubt beispielsweise einen unfreiwilligen Kontakt gegen den Willen des oder der Jugendlichen.
Ebenso bestraft wird, wer eine jugendliche Person unter 18 gegen Bezahlung für sexuelle Dienste anbietet oder etwas Derartiges vermittelt.
In bestimmten Fällen spielt auch das Alter des Täters eine Rolle. Wenn eine Person über 21 Jahre einen Jugendlichen unter 16 Jahren missbraucht, indem sie sexuelle Handlungen an diesem vornimmt oder von ihm an sich vornehmen lässt und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, hat der Erwachsene mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu rechnen. Ebenso, wenn er die jugendliche Person dazu bringt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten zu dulden. Auch der Versuch ist strafbar. Verfolgt wird dieses Delikt allerdings in der Regel nur auf einen Strafantrag der geschädigten Person hin (§ 182 StGB).
Ebenfalls ist es strafbar, eine jugendliche Person unter 18 sexuell zu missbrauchen, indem man unter Ausnutzung einer Zwangslage
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- die jugendliche Person dazu bringt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder
- von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Dafür droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Eine Zwangslage besteht etwa dann, wenn der Täter droht, einen wohnsitzlosen Jugendlichen nicht mehr länger bei sich wohnen zu lassen. In einer Zwangslage befinden sich auch drogenabhängige Jugendliche, die von zu Hause "abgehauen" sind.
Wer über 18 ist, darf keine Person unter 18 dadurch missbrauchen, dass er gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Dafür gibt es bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 182 Abs. 2 StGB).
Dies ist ein Tatbestand von großer Praxisrelevanz, da er einvernehmlichen Sex gegen jede Art der Bezahlung umfasst. Dies kann Geschlechtsverkehr eines Erwachsenen mit einer minderjährigen Prostituierten sein, aber auch Sex gegen eine Essenseinladung. Schon eine Tasse Kaffee kann unter Umständen als Bezahlung aufgefasst werden.
Das Strafgesetzbuch sieht altersabhängig besondere Strafen für den Missbrauch von Schutzbefohlenen vor, also von solchen Personen, die der Täter gerade vor Schaden bewahren soll. Gemeint sind einerseits Personen unter sechzehn Jahren, die dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut worden sind.
Andererseits geht es dabei auch um 16- bis 18-Jährige, auf die dies ebenfalls zutrifft oder die zum Täter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Nutzt der Täter dieses besondere Verhältnis zum Opfer für die Tat aus, macht er sich strafbar.
Schutzbefohlene sind auch eigene oder adoptierte Kinder unter achtzehn Jahren oder Kinder des (auch unverheirateten) Partners.
Missbrauch bedeutet hier wieder „sexuelle Handlungen“, aber eben unter Ausnutzung des speziellen Vertrauensverhältnisses. Die Strafe liegt bei mindestens drei Monaten und bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug.
Auch die Verbreitung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten (z. B. online) ist strafbar. Im Falle von Kindern liegt das mögliche Strafmaß bei mindestens einem Jahr und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, bei Jugendlichen sind es bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 184e StGB die Veranstaltung einer "kinder- oder jugendpornografischen Darbietung" ebenfalls eine Straftat darstellt - wie auch der Besuch einer solchen. Das Strafmaß:
- Veranstaltung einer kinderpornografischen Darbietung: mindestens ein Jahr und bis zu zehn Jahre,
- Veranstaltung einer jugendpornografischen Darbietung: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe,
- Besuch einer kinderpornografischen Darbietung: mindestens ein Jahr und bis zu fünf Jahre,
Besuch einer jugendpornografischen Darbietung: bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
Der Kauf oder Besitz einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden (§ 184l StGB).
Die Zuname entsprechender Fälle in den letzten Jahren hat teilweise zu einer deutlichen Strafverschärfung und einer genaueren Definition einiger Delikte sowie zur Aufnahme neuer Straftatbestände geführt. Beim Vorwurf eines solchen Delikts ist die Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht unbedingt zu empfehlen.
Auf sexuelle Kontakte mit Minderjährigen stehen empfindliche Strafen. Es gibt dabei für die verschiedenen Delikte unterschiedliche Altersgrenzen. Hohe Strafen sind insbesondere bei Schutzbefohlenen vorgesehen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was gilt für Kinder bis einschließlich 13 Jahre Ist die Kontaktanbahnung über das Internet strafbar? Was ist eine sexuelle Handlung? Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern Missbrauch von Kindern mit Todesfolge Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren Was gilt für Täter über 21? Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Strafbarer Sex gegen Geld Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Kinder- und Jugendpornografie Praxistipp Was gilt für Kinder bis einschließlich 13 Jahre
Als Kind gelten Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder von dem Kind an sich oder jemand anderem vornehmen lässt, begeht eine Straftat nach § 176 Strafgesetzbuch (StGB), den "Sexuellen Missbrauch von Kindern". Darauf steht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Dies gilt auch, wenn jemand ein Kind für eine solche Tat anbietet oder jemandem ein Kind dafür verspricht.
§ 176a regelt einen weiteren Straftatbestand, den "Sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind". Damit sind drei Tatvarianten gemeint:
1. Jemand nimmt sexuelle Handlungen vor einem Kind vor oder lässt sie von einer anderen Person vor einem Kind an sich vornehmen.
2. Jemand bringt ein Kind dazu, dass es sexuelle Handlungen vornimmt (soweit nicht schon strafbar nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2).
3. Jemand wirkt durch einen pornografischen Inhalt oder durch entsprechende Reden auf ein Kind ein.
Auf diese Handlungen steht mindestens ein halbes Jahr Freiheitsstrafe und maximal sind es zehn Jahre.
Die gleiche Strafe droht jemandem, der ein Kind für eine solche Tat anbietet, einem anderen verspricht oder sich mit jemand anderem dafür verabredet. Auch der Versuch ist strafbar.
Ist die Kontaktanbahnung über das Internet strafbar?
Nach § 176b StGB ist darüber hinaus auch die "Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern" strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Gemeint sind damit Einwirkungen auf das Kind, um es zu den oben beschriebenen sexuellen Handlungen oder deren Duldung zu bringen. Eine solche Vorbereitung kann zum Beispiel ein Bedrohen, Überreden oder das Anbieten von Belohnungen sein. Gemeint ist hier insbesondere die Kontaktanbahnung mit Kindern über Online-Chatrooms, Foren oder Soziale Medien.
Was ist eine sexuelle Handlung?
Dieser nebulöse Begriff meint zwar in erster Linie körperliche Berührungen mit sexuellem Bezug. Aber: Es muss sich nicht zwingend um Geschlechtsverkehr im Sinne von Beischlaf handeln. Es kann also etwa auch um das Berühren eines von Kleidung bedeckten Geschlechtsteils sein, das Anfassen der Brüste eines Mädchens unter der Kleidung oder auch ein Zungenkuss.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
Häufig ist es mit der oben genannten Mindeststrafe von einem Jahr nicht getan. Das Gesetz sieht bei verschiedenen Sexualstraftaten gegen Kinder deutlich höhere Mindeststrafen vor. So etwa in § 176c StGB "Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern". Ist der Täter über 18 und vollzieht mit einem Kind den Beischlaf (oder tut irgendetwas, das mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist) beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre. Dies gilt auch, wenn mehrere die Tat gemeinschaftlich begehen oder die Gesundheit des Kindes (auch psychisch) durch die Tat ernsthaft gefährdet wird.
Dies gilt auch, wenn der Täter das Kind dazu bringt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich selbst vornehmen zu lassen.
Die erhöhte Strafandrohung gilt auch, wenn der Täter bereits in den letzten fünf Jahren wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Wird das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder in Todesgefahr gebracht, beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre.
Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Wer zumindest leichtfertig durch sexuellen Missbrauch den Tod eines Kindes verschuldet, muss mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren rechnen (§ 176d StGB).
Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren
Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, gilt bis zum Erreichen der Volljährigkeit als Jugendlicher. § 180 StGB betrifft speziell Personen unter 16, also 14 und 15-Jährige. Wer sexuellen Handlungen einer dritten Person mit oder vor diesen Vorschub leistet – die Tat also fördert, indem er für eine Gelegenheit sorgt oder einen Kontakt vermittelt – hat mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu rechnen.
Die Sache mit dem Verschaffen von Gelegenheit gilt ausdrücklich nicht für einen sorgeberechtigten Elternteil, wenn dieser zum Beispiel einen Kontakt zwischen dem / der Jugendlichen und seinem / ihrem Partner zulässt. Außer natürlich, dieser Elternteil verletzt seine Pflichten und erlaubt beispielsweise einen unfreiwilligen Kontakt gegen den Willen des oder der Jugendlichen.
Ebenso bestraft wird, wer eine jugendliche Person unter 18 gegen Bezahlung für sexuelle Dienste anbietet oder etwas Derartiges vermittelt.
Was gilt für Täter über 21?
In bestimmten Fällen spielt auch das Alter des Täters eine Rolle. Wenn eine Person über 21 Jahre einen Jugendlichen unter 16 Jahren missbraucht, indem sie sexuelle Handlungen an diesem vornimmt oder von ihm an sich vornehmen lässt und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, hat der Erwachsene mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu rechnen. Ebenso, wenn er die jugendliche Person dazu bringt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten zu dulden. Auch der Versuch ist strafbar. Verfolgt wird dieses Delikt allerdings in der Regel nur auf einen Strafantrag der geschädigten Person hin (§ 182 StGB).
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Ebenfalls ist es strafbar, eine jugendliche Person unter 18 sexuell zu missbrauchen, indem man unter Ausnutzung einer Zwangslage
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- die jugendliche Person dazu bringt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder
- von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Dafür droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Eine Zwangslage besteht etwa dann, wenn der Täter droht, einen wohnsitzlosen Jugendlichen nicht mehr länger bei sich wohnen zu lassen. In einer Zwangslage befinden sich auch drogenabhängige Jugendliche, die von zu Hause "abgehauen" sind.
Strafbarer Sex gegen Geld
Wer über 18 ist, darf keine Person unter 18 dadurch missbrauchen, dass er gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Dafür gibt es bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 182 Abs. 2 StGB).
Dies ist ein Tatbestand von großer Praxisrelevanz, da er einvernehmlichen Sex gegen jede Art der Bezahlung umfasst. Dies kann Geschlechtsverkehr eines Erwachsenen mit einer minderjährigen Prostituierten sein, aber auch Sex gegen eine Essenseinladung. Schon eine Tasse Kaffee kann unter Umständen als Bezahlung aufgefasst werden.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Das Strafgesetzbuch sieht altersabhängig besondere Strafen für den Missbrauch von Schutzbefohlenen vor, also von solchen Personen, die der Täter gerade vor Schaden bewahren soll. Gemeint sind einerseits Personen unter sechzehn Jahren, die dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut worden sind.
Andererseits geht es dabei auch um 16- bis 18-Jährige, auf die dies ebenfalls zutrifft oder die zum Täter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Nutzt der Täter dieses besondere Verhältnis zum Opfer für die Tat aus, macht er sich strafbar.
Schutzbefohlene sind auch eigene oder adoptierte Kinder unter achtzehn Jahren oder Kinder des (auch unverheirateten) Partners.
Missbrauch bedeutet hier wieder „sexuelle Handlungen“, aber eben unter Ausnutzung des speziellen Vertrauensverhältnisses. Die Strafe liegt bei mindestens drei Monaten und bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug.
Kinder- und Jugendpornografie
Auch die Verbreitung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten (z. B. online) ist strafbar. Im Falle von Kindern liegt das mögliche Strafmaß bei mindestens einem Jahr und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, bei Jugendlichen sind es bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 184e StGB die Veranstaltung einer "kinder- oder jugendpornografischen Darbietung" ebenfalls eine Straftat darstellt - wie auch der Besuch einer solchen. Das Strafmaß:
- Veranstaltung einer kinderpornografischen Darbietung: mindestens ein Jahr und bis zu zehn Jahre,
- Veranstaltung einer jugendpornografischen Darbietung: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe,
- Besuch einer kinderpornografischen Darbietung: mindestens ein Jahr und bis zu fünf Jahre,
Besuch einer jugendpornografischen Darbietung: bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
Der Kauf oder Besitz einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden (§ 184l StGB).
Praxistipp
Die Zuname entsprechender Fälle in den letzten Jahren hat teilweise zu einer deutlichen Strafverschärfung und einer genaueren Definition einiger Delikte sowie zur Aufnahme neuer Straftatbestände geführt. Beim Vorwurf eines solchen Delikts ist die Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht unbedingt zu empfehlen.
(Bu)