Sex mit Schülerin: Was dürfen Lehrer?
01.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - freepik Gegenüber ihren Schülern haben Lehrer eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht. So üben sie grundsätzlich gegenüber minderjährigen Schülern in Abwesenheit der Eltern die Aufsichtspflicht aus. Gegenüber volljährigen Schülern haben sie eine Fürsorgepflicht. Beide Pflichten führen dazu, dass Lehrer ihre Schüler so weit wie möglich vor Schaden bewahren müssen.
Die Bundesländer haben jeweils eigene Schulgesetze. Darin ist der genaue Inhalt von Aufsichtspflicht und Fürsorgepflicht nicht umfassend festgelegt. Dies ist auch kaum möglich, da es zu viele mögliche Fallkonstellationen gibt. Die Gerichte entscheiden daher sehr stark abhängig vom Einzelfall.
In einigen Bundesländern erklären die Schulgesetze sexuelle Kontakte zwischen Schülern und Lehrern ausdrücklich für unzulässig (so etwa § 25 Abs. 3 Schulgesetz Rheinland-Pfalz). Diese Regelung gilt auch für das restliche Schulpersonal.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem älteren Urteil betont, dass die Fürsorge- und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber seinen Schülern über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinausgeht. Lehrer seien während der Schulzeit dazu verpflichtet, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren und sie vor einer Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen (Az. 7 O 1150/93). Allerdings ging es in diesem Fall um Mobbing.
Ein Lehrer in Köln hatte über mehrere Monate hinweg immer wieder sexuelle Kontakte mit einer 16-jährigen Schülerin seiner Schule gehabt. Alles geschah einverständlich. Er selbst unterrichtete diese Schülerin nicht. Nur sprach sich das sexuelle Verhältnis von Lehrer und Schülerin irgendwann herum und wurde schnell zum Gesprächsstoff an der Schule. Die Bezirksregierung erteilte dem Lehrer daraufhin ein Unterrichtsverbot - und zwar generell und nicht nur für seine Schule. Der Lehrer ging dagegen gerichtlich vor.
Lehrkräfte haben bestimmte Pflichten gegenüber ihrem Dienstherrn, also dem jeweiligen Bundesland. Die wichtigste dieser Pflichten ist die Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn. Dazu zählen auch Dinge, die nicht ausdrücklich durch die Beamtengesetze des Bundes oder der Länder geregelt sind. So haben sich Beamte nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb ihres Dienstes so zu verhalten, dass sie dem in ihren Beruf gesetzten Vertrauen gerecht werden. Sie dürfen dem Ansehen ihres Dienstherrn, des Staates und ihrer jeweiligen Behörde nicht schaden.
Das Verwaltungsgericht Köln betonte, dass der Lehrer die Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Schule gegenüber seinen Schülern wahrnehme. Damit gehöre es zu seinen Hauptpflichten, sein Nähe- und Obhutsverhältnis gegenüber den Schülern nicht zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste auszunutzen. Er habe durch die sexuelle Beziehung zu der 16-jährigen Schülerin sowohl das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn missbraucht, als auch das Vertrauensverhältnis der Eltern und der Schüler in die Schule schwer geschädigt. Durch das Bekanntwerden des Verhältnisses in der Schule seien Probleme im Unterrichtsbetrieb entstanden. Das Verhalten des Lehrers sei mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule nicht vereinbar. Daher erklärte das Gericht das Unterrichtsverbot für gerechtfertigt. Auf die Freiwilligkeit der sexuellen Kontakte kam es laut Gericht nicht an.
Auch eine Versetzung an eine andere Schule hielt das Gericht für nicht angebracht.
Die körperliche und seelische Integrität der Schüler seien besonders hochrangige Rechtsgüter. Der Lehrer habe diese verletzt. Es sei anderen Schulen nicht zuzumuten, sich ebenfalls dem Risiko einer solchen Rechtsverletzung auszusetzen. (Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 6.2.2017, Az. 1 L 50/17).
Der Lehrer blieb auch vor dem Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Dort wollte er eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Berufsverbot erreichen. Es ging ihm also darum, bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung weiter als Lehrer arbeiten zu dürfen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung rechtmäßig gewesen sei. Nicht maßgeblich sei, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht wie vorgeschrieben rechtzeitig die Gleichstellungsbeauftragte hinzugezogen habe (Beschluss vom 16.5.2017, Az. 6 B 265/17).
Nach § 174 des Strafgesetzbuches (StGB) ist der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar. Dazu zählen sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren, die demjenigen zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Lehrer fallen hier unter den Bereich "Erziehung". Ihnen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Auch Ausbilder in einer Berufsausbildung können sich entsprechend strafbar machen, wenn sie dabei eine mit dem Ausbildungsverhältnis verbundene Abhängigkeit ausnutzen.
Darüber hinaus machen sich auch Personen strafbar, denen in einer dazu bestimmten Einrichtung – wie einer Schule – die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die dort sexuelle Handlungen
- an einer Person unter sechzehn Jahren vornehmen oder an sich von ihr vornehmen lassen oder
- unter Ausnutzung ihrer Stellung sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren vornehmen oder an sich von ihr vornehmen lassen.
Auch hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. Das Gericht kann jedoch von einer Bestrafung absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Es kommt hier also sehr auf den Einzelfall an: Hat der Betreffende seine Machtstellung ausgenutzt und zum Beispiel Zeugnisse oder Noten als Druckmittel eingesetzt? Handelte es sich um einen Schüler oder eine Schülerin, die direkt von dieser Lehrkraft unterrichtet wurde?
Für Lehrer sind Anschuldigungen wegen sexueller Kontakte zu Schülern eine äußerst ernste Angelegenheit. Ein Berufsverbot und eine Freiheitsstrafe können die Folge sein. Rechtliche Beratung kann ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht erteilen, der sich auf das Schulrecht spezialisiert hat. Kommt es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, ist ein Fachanwalt für Strafrecht der geeignete Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Rechtslage: Die Schulgesetze erklären sexuelle Kontakte zwischen Schülern und Lehrern erklären in einigen Bundesländern ausdrücklich für unzulässig. Im Übrigen ergibt sich das Verbot aus der Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Schulen gegenüber ihren Schülern.
2. Unterrichtsverbot: Die Anordnung eines Unterrichtsverbots gegenüber Lehrern, die ein sexuelles Verhältnis mit einer minderjährigen Schülerin haben, ist gerechtfertigt
3. Strafbarkeit: Sexuelle Kontakte zwischen Lehrern und Schülern können als sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar sein. Es droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
1. Rechtslage: Die Schulgesetze erklären sexuelle Kontakte zwischen Schülern und Lehrern erklären in einigen Bundesländern ausdrücklich für unzulässig. Im Übrigen ergibt sich das Verbot aus der Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Schulen gegenüber ihren Schülern.
2. Unterrichtsverbot: Die Anordnung eines Unterrichtsverbots gegenüber Lehrern, die ein sexuelles Verhältnis mit einer minderjährigen Schülerin haben, ist gerechtfertigt
3. Strafbarkeit: Sexuelle Kontakte zwischen Lehrern und Schülern können als sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar sein. Es droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie ist das Verhalten von Lehrern gegenüber ihren Schülern gesetzlich geregelt? Der Fall: Sexuelle Beziehung mit Schülerin Warum dürfen Lehrer nicht das Ansehen des Staates schädigen? Wie hat das Gericht zur sexuellen Beziehung mit einer Schülerin entschieden? Sind sexuelle Kontakte zwischen Lehrern und Schülern strafbar? Praxistipp zu sexuellen Kontakten zwischen Lehrern Wie ist das Verhalten von Lehrern gegenüber ihren Schülern gesetzlich geregelt?
Die Bundesländer haben jeweils eigene Schulgesetze. Darin ist der genaue Inhalt von Aufsichtspflicht und Fürsorgepflicht nicht umfassend festgelegt. Dies ist auch kaum möglich, da es zu viele mögliche Fallkonstellationen gibt. Die Gerichte entscheiden daher sehr stark abhängig vom Einzelfall.
In einigen Bundesländern erklären die Schulgesetze sexuelle Kontakte zwischen Schülern und Lehrern ausdrücklich für unzulässig (so etwa § 25 Abs. 3 Schulgesetz Rheinland-Pfalz). Diese Regelung gilt auch für das restliche Schulpersonal.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem älteren Urteil betont, dass die Fürsorge- und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber seinen Schülern über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinausgeht. Lehrer seien während der Schulzeit dazu verpflichtet, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren und sie vor einer Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen (Az. 7 O 1150/93). Allerdings ging es in diesem Fall um Mobbing.
Der Fall: Sexuelle Beziehung mit Schülerin
Ein Lehrer in Köln hatte über mehrere Monate hinweg immer wieder sexuelle Kontakte mit einer 16-jährigen Schülerin seiner Schule gehabt. Alles geschah einverständlich. Er selbst unterrichtete diese Schülerin nicht. Nur sprach sich das sexuelle Verhältnis von Lehrer und Schülerin irgendwann herum und wurde schnell zum Gesprächsstoff an der Schule. Die Bezirksregierung erteilte dem Lehrer daraufhin ein Unterrichtsverbot - und zwar generell und nicht nur für seine Schule. Der Lehrer ging dagegen gerichtlich vor.
Warum dürfen Lehrer nicht das Ansehen des Staates schädigen?
Lehrkräfte haben bestimmte Pflichten gegenüber ihrem Dienstherrn, also dem jeweiligen Bundesland. Die wichtigste dieser Pflichten ist die Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn. Dazu zählen auch Dinge, die nicht ausdrücklich durch die Beamtengesetze des Bundes oder der Länder geregelt sind. So haben sich Beamte nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb ihres Dienstes so zu verhalten, dass sie dem in ihren Beruf gesetzten Vertrauen gerecht werden. Sie dürfen dem Ansehen ihres Dienstherrn, des Staates und ihrer jeweiligen Behörde nicht schaden.
Wie hat das Gericht zur sexuellen Beziehung mit einer Schülerin entschieden?
Das Verwaltungsgericht Köln betonte, dass der Lehrer die Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Schule gegenüber seinen Schülern wahrnehme. Damit gehöre es zu seinen Hauptpflichten, sein Nähe- und Obhutsverhältnis gegenüber den Schülern nicht zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste auszunutzen. Er habe durch die sexuelle Beziehung zu der 16-jährigen Schülerin sowohl das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn missbraucht, als auch das Vertrauensverhältnis der Eltern und der Schüler in die Schule schwer geschädigt. Durch das Bekanntwerden des Verhältnisses in der Schule seien Probleme im Unterrichtsbetrieb entstanden. Das Verhalten des Lehrers sei mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule nicht vereinbar. Daher erklärte das Gericht das Unterrichtsverbot für gerechtfertigt. Auf die Freiwilligkeit der sexuellen Kontakte kam es laut Gericht nicht an.
Auch eine Versetzung an eine andere Schule hielt das Gericht für nicht angebracht.
Die körperliche und seelische Integrität der Schüler seien besonders hochrangige Rechtsgüter. Der Lehrer habe diese verletzt. Es sei anderen Schulen nicht zuzumuten, sich ebenfalls dem Risiko einer solchen Rechtsverletzung auszusetzen. (Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 6.2.2017, Az. 1 L 50/17).
Der Lehrer blieb auch vor dem Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Dort wollte er eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Berufsverbot erreichen. Es ging ihm also darum, bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung weiter als Lehrer arbeiten zu dürfen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung rechtmäßig gewesen sei. Nicht maßgeblich sei, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht wie vorgeschrieben rechtzeitig die Gleichstellungsbeauftragte hinzugezogen habe (Beschluss vom 16.5.2017, Az. 6 B 265/17).
Sind sexuelle Kontakte zwischen Lehrern und Schülern strafbar?
Nach § 174 des Strafgesetzbuches (StGB) ist der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar. Dazu zählen sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren, die demjenigen zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Lehrer fallen hier unter den Bereich "Erziehung". Ihnen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Auch Ausbilder in einer Berufsausbildung können sich entsprechend strafbar machen, wenn sie dabei eine mit dem Ausbildungsverhältnis verbundene Abhängigkeit ausnutzen.
Darüber hinaus machen sich auch Personen strafbar, denen in einer dazu bestimmten Einrichtung – wie einer Schule – die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die dort sexuelle Handlungen
- an einer Person unter sechzehn Jahren vornehmen oder an sich von ihr vornehmen lassen oder
- unter Ausnutzung ihrer Stellung sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren vornehmen oder an sich von ihr vornehmen lassen.
Auch hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. Das Gericht kann jedoch von einer Bestrafung absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Es kommt hier also sehr auf den Einzelfall an: Hat der Betreffende seine Machtstellung ausgenutzt und zum Beispiel Zeugnisse oder Noten als Druckmittel eingesetzt? Handelte es sich um einen Schüler oder eine Schülerin, die direkt von dieser Lehrkraft unterrichtet wurde?
Praxistipp zu sexuellen Kontakten zwischen Lehrern
Für Lehrer sind Anschuldigungen wegen sexueller Kontakte zu Schülern eine äußerst ernste Angelegenheit. Ein Berufsverbot und eine Freiheitsstrafe können die Folge sein. Rechtliche Beratung kann ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht erteilen, der sich auf das Schulrecht spezialisiert hat. Kommt es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, ist ein Fachanwalt für Strafrecht der geeignete Ansprechpartner.
(Bu)