Sodomie: Ist Sex mit Tieren erlaubt?
16.10.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Laut Tierschutzgesetz ist Sex mit Tieren verboten. Dies ist einigen Leuten ein Dorn im Auge. Daher musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befassen, ob so etwas zulässig sein kann.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was steht im Tierschutzgesetz zum Sex mit Tieren? Seit wann ist der Sex mit Tieren verboten? Wie wurde über die Verfassungsbeschwerde zum Sex mit Tieren entschieden? Welche Folgen hat das Urteil? Kann man wegen Sodomie strafrechtlich belangt werden? Praxistipp Was steht im Tierschutzgesetz zum Sex mit Tieren?
Nach § 3 Nr. 13 Tierschutzgesetz ist es verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder es für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu nicht artgerechtem Verhalten zu zwingen. Eine solche Tat ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet. Dieses Verbot wollten die beiden Kläger aufheben lassen. Offenbar hat Sex mit Tieren für sie einen größeren Reiz als mit den eigenen Artgenossen. Diese Neigung bezeichnet man als Zoophilie. Mit dem Begriff "Sodomie" ist im deutschen Sprachgebrauch heutzutage der Geschlechtsverkehr mit Tieren gemeint.
Seit wann ist der Sex mit Tieren verboten?
In Deutschland ist Sex mit Tieren erst seit 2013 (wieder) verboten – auf das Betreiben von Tierschutzorganisationen hin. Ein solches Verbot gab es jedoch auch schon vorher für lange Zeit. Die entsprechende Regelung im Strafgesetzbuch war 1969 aufgehoben worden, weil man sie für überflüssig hielt. Nur: Was Politiker und Rechtsgelehrte sich nicht vorstellen konnten, existierte und existiert in der Wirklichkeit eben doch. So haben schon mehrere Gruppen versucht, sich als Vereine zur Förderung der Akzeptanz von Sex mit Tieren in das deutsche Vereinsregister eintragen zu lassen. Die zuständigen Behörden wiesen diese Ansinnen jeweils zurück und die Betreffenden scheiterten auch vor Gericht.
Das Kammergericht Berlin wies zum Beispiel die Klage eines Vereins ab, der ins Vereinsregister eingetragen werden wollte. Dessen Vereinszweck sollte es sein, Werbung für die gesellschaftliche Anerkennung von Sex mit Tieren zu machen (Beschluss vom 3.12.2012, Az. 12 W 69/12).
Jahrelang wurde im Nachbarland Dänemark über einen zunehmenden Zoophilie-Tourismus diskutiert. Da man nicht ausgerechnet dafür bekannt sein wollte, wurde auch hier zum 1. Juli 2015 ein gesetzliches Verbot eingeführt.
Wie wurde über die Verfassungsbeschwerde zum Sex mit Tieren entschieden?
Das deutsche Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Die beiden Beschwerdeführer seien nicht in ihren Grundrechten verletzt worden. Jeder einzelne Bürger müsse es nun einmal hinnehmen, dass seine Rechte dort eingeschränkt würden, wo andere wichtige Rechtsgüter gefährdet seien.
Dass der Gesetzgeber das Wohlbefinden von Tieren durch einen Schutz vor nicht artgerechten Übergriffen fördern wolle, sei absolut legitim. Auch § 1 Satz 1 Tierschutzgesetz drücke dieses Ziel aus. Diese Vorgabe habe gemäß Art. 20a Grundgesetz Verfassungsrang. Auch die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Schließlich greife der Tatbestand aus dem Tierschutzgesetz nur, wenn jemand ein Tier zu einem nicht artgerechten Verhalten zwinge (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.12.2015, Az. 1 BvR 1864/14).
Welche Folgen hat das Urteil?
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte zur Folge haben, dass Tiere in Deutschland etwas sicherer vor den Avancen bestimmter sogenannter Tierliebhaber geworden sind. Zumindest können nun keine Vereine gegründet und eingetragen werden, die dieses Thema ganz legal propagieren. Dass ein Tier freiwillig und auf artgerechte Weise mit einem Menschen den Geschlechtsverkehr ausübt, dürfte sehr unwahrscheinlich sein.
Kann man wegen Sodomie strafrechtlich belangt werden?
Obwohl Geschlechtsverkehr mit Tieren an sich eine Ordnungswidrigkeit ist, kann es auch zu einer Verurteilung wegen einer Straftat kommen. Beispiel: Das Amtsgericht Worms bestätigte 2020 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft gegen eine Frau, die ihren Hund sexuell missbraucht und davon Videos angefertigt hatte. Sie musste 40 Tagessätze zu je 15 Euro zahlen, insgesamt also 600 Euro.
Was mancher nicht weiß: Die Verbreitung von tierpornografischem Material ist durchaus eine Straftat. Darauf stehen nach § 184a StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Wer ein Tier beim Geschlechtsverkehr verletzt oder ihm länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich darüber hinaus strafbar wegen Tierquälerei nach § 17 Tierschutzgesetz. Darauf stehen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Praxistipp
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(Wk)