Unerlaubte Verbreitung meiner Nacktbilder im Internet: Wie wehre ich mich dagegen?

19.06.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Sexting,Erpressung,Sexfoto,Mobbing Intime Fotos bleiben oft nicht privat - mit unschönen Folgen. © Bu - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Begriff: Beim sogenannten Sexting schicken insbesondere jüngere Leute erotische Fotos von sich selbst an andere Personen. Oft landen diese Fotos dann auch bei Dritten, für die sie nicht gedacht sind.

2. Betroffene Rechte: § 22 Kunsturheberrechtsgesetz regelt das "Recht am eigenen Bild". Es meint, dass niemand ohne Zustimmung Bilder einer anderen Person verbreiten darf. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.

3. Gegenmaßnahmen: Neben einer Strafanzeige kommen auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzklagen in Betracht. Internet-Provider sind nach deutschem Recht verpflichtet, bereits veröffentlichte Fotos zu entfernen.
Unter Jugendlichen kommt es vor, dass erotische Fotos vom eigenen Körper per Smartphone oder über soziale Netzwerke verschickt werden - das sogenannte Sexting. Natürlich sind diese Fotos nur für den jeweiligen „Flirtpartner“ bestimmt und nicht für die Öffentlichkeit. Sie landen jedoch immer häufiger genau dort - und dahinter stehen oft auch finanzielle Interessen.

Was können die Folgen von Sexting sein?


Ein privates Foto ist schnell hochgeladen oder per Whatsapp verbreitet. Sexting ist oft eng mit Mobbing verbunden – viele Jugendliche mussten bereits erleben, wie ihre intimen Fotos plötzlich an der ganzen Schule und darüber hinaus verbreitet wurden. Passieren kann dies durch rachsüchtige Expartner, aus Rivalität und Eifersucht oder einfach aus Angeberei. Bei Whatsapp oder Facebook ist es möglich, ein Foto kostenlos an ganze Nutzergruppen weiterzusenden. Deren Mitglieder können diesen Vorgang dann in einer anderen Gruppe wiederholen. In manchen bekannt gewordenen Fällen waren Nacktfotos von Schülern plötzlich deutschlandweit verbreitet. Es ist dann praktisch unmöglich, ein solches Foto wieder aus dem Internet zu entfernen.

Welche Rechte sind durch Sexting betroffen?


Das „Recht am eigenen Bild“ gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das sich aus dem Grundgesetz ergibt. Eine Regelung zum "Recht am eigenen Bild" gibt es in § 22 Kunsturheberrechtsgesetz. In dieser Vorschrift steht, dass niemand Bilder einer Person verbreiten darf, ohne deren Zustimmung zu haben. Wer sich nicht daran hält, macht sich nach § 33 dieses Gesetzes strafbar. Die Folgen können eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sein. Der oder die Täter müssen auch mit erheblichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen rechnen. Denn: Die psychologischen Auswirkungen einer derartigen öffentlichen Bloßstellung sind massiv und werden von den Gerichten entsprechend bewertet.

Wann ist Sexting strafbare Kinderpornografie?


Rechtlich wird es besonders problematisch, wenn Bilder unter „Kinderpornografie“ fallen. Hier können sich nämlich sogar Jugendliche strafbar machen, die Bilder von sich selbst verschicken. Diese Gefahr besteht bei Fotos von Kindern (unter 14 Jahren) und Jugendlichen (unter 18).

Bei Kinderpornografie beträgt die Strafandrohung mindestens drei Monate (!) und höchstens fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Jugendpornografie sind es bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

Strafbar sind Beschaffung, Verbreitung und Besitz solcher Fotos. Unter Pornografie fällt einerseits die Darstellung sexueller Handlungen, andererseits aber auch

- Bilder einer ganz oder teilweise unbekleideten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer Person des entsprechenden Alters.

Wenn also zum Beispiel ein 17-Jähriger Fotos von sich und seiner gleichaltrigen Freundin bei sexuellen Handlungen verschickt, macht er sich strafbar. Wer solche Fotos erhält, sollte sie sofort löschen – und auf keinen Fall noch weiterschicken. Ab 14 Jahren ist man „strafmündig“ und muss mit damit rechnen, vor dem Strafgericht zu landen.

Was muss man zu Erpressungsfällen beim Sexting wissen?


Es hat Fälle gegeben, in denen Kinder oder Jugendliche Nacktbilder von sich an Personen verschickt haben, die sie ausschließlich übers Internet kannten. Diese Leute drohten dann damit, die Bilder zu veröffentlichen, wenn nicht noch mehr Bilder geschickt würden. Durch die Presse ging zum Beispiel der Fall eines 34-jährigen Handwerkers, der sich im Chat „Jessigirl“ genannt und mit jungen Mädchen Stylingtipps ausgetauscht hatte. Dabei wurden auch freizügige Fotos verschickt, und am Ende kam die Erpressung von Nacktfotos. Der Mann wurde schließlich erwischt und zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und außerdem zu einer Geldstrafe von mehreren tausend Euro verurteilt.

Welche kriminellen Strukturen gibt es beim Sexting?


Mittlerweile scheint sich um das Sexting eine regelrechte Industrie entwickelt zu haben. So ist von Callcenter-ähnlichen Unternehmen im Ausland die Rede, in denen professionelle Chatter den ganzen Tag lang naiven Jugendlichen Nacktbilder abschwatzen. Sobald ein Bild gesendet wurde, kommt die Erpressung. Bei dieser kann es um Geld gehen oder um weitere Nacktbilder, die dann verkauft werden. So soll es auf den Philippinen sogar Betriebe geben, in denen die Mitarbeiter Schulungen über die Beeinflussung von naiven europäischen Jugendlichen erhalten. Ein Junge aus Schottland brachte sich im Jahr 2013 um, nachdem er einer solchen Taktik auf den Leim gegangen war. Er hatte gedacht, dass er sich für ein hübsches Mädchen aus den USA vor seiner Webcam auszog und nicht für ein philippinisches Callcenter. Zusätzlich gibt es heute die Gefahr, dass Videoaufnahmen auch auf einem der großen Porno-Streaming-Portale landen.

Was kann man als Betroffener gegen Sexting tun?


Verbreitet eine andere Person in Deutschland die Bilder, ist ein gerichtliches Vorgehen ohne Weiteres möglich. Außer einer Strafanzeige kommt auch eine zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzklage gegen den Verbreiter der Nacktbilder in Frage.
Auch kann man versuchen, bereits veröffentlichte Fotos vom jeweiligen Internet-Provider entfernen zu lassen. Dazu ist der Provider nach deutschem Recht verpflichtet. Nur leider handelt es sich oft genug nicht um einen deutschen Provider. Außerdem sind Fotos schnell so weit verbreitet, dass dies meist wenig effektiv ist. Wirklich wirkungsvoll ist hier nur die Vorbeugung: Keine Nacktfotos per Smartphone verschicken oder weiterleiten und schon gar nicht an Unbekannte. Mit diesen Risiken sollten sich auch Eltern beschäftigen – anstatt ihren Kindern einfach zum zehnten Geburtstag ein Smartphone in die Hand zu drücken, mit dem sich diese dann unbegrenzt in der virtuellen Erwachsenenwelt bewegen können.

Wann ist Sexting und Bilderversand eine Belästigung anderer?


Der Versand entsprechender Bilder der eigenen Geschlechtsorgane kann jedoch auch an Personen erfolgen, die dies gar nicht wollen. Auch in diesem Fall spricht man von Sexting - oder vom Versand sogenannter Dickpicks. Mit einem solchen Fall befaste sich im Juni 2024 das Landgericht Stralsund. Ein 23-Jähriger hatte der volljährigen Klägerin als Antwort auf deren Instagram-Stories mehrere Textnachrichten mit Inhalten wie "Fick mich bby" geschickt. Irgendein anderer Kontakt bestand zwischen beiden Personen nicht. Zusätzlich schickte er ihr einige Zeit später fünf Fotos von seinem entblößten Penis in verschiedenen Erektionsstadien. Einige Monate später folgte ein Video mit Bildern der Klägerin, weiteren Penisaufnahmen und einem eigenen Masturbationsvideo. Die Frau, der es nun reichte, ging vor Gericht. Das Landgericht Stralsund verurteilte den Mann zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro. Außerdem kam es zu einem Strafverfahren, bei dem gegen ihn ein Strafbefehl in Höhe von 2.400 Euro erging. In einem dritten, nun wieder zivilrechtlichen Verfahren wurde ihm derartiges Verhalten bei Androhung von Ordnungshaft und Ordnungsgeld untersagt. Der Mann hatte in allen Fällen auch die Verfahrenskosten zu tragen, damit kostete ihn sein Verhalten insgesamt über 12.000 Euro (LG Stralsund, Urteil vom 6.6.2024, Az. 4 O 19/24).

Praxistipp zum Sexting


Ist es zur Verbreitung von intimen Fotos gekommen, die man lieber nicht in der Öffentlichkeit sehen will, kann ein Rechtsanwalt für Zivilrecht prüfen, welche Möglichkeiten Sie haben, dagegen vorzugehen. Es gibt auch Fachanwälte für IT-Recht, die sich auf alles Rechtliche rund um das Internet spezialisiert haben.

(Bu)


 Stephan Buch
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