Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?
25.10.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Bei der Absetzbarkeit von Scheidungskosten ist die Rechtslage unübersichtlich. Es kursieren viele überholte Informationen und Gerichtsurteile. Vor Jahren konnte man die Kosten einer Ehescheidung fast vollständig als sogenannte außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer absetzen. Nach einer Gesetzesänderung von 2013 schien dies nicht mehr möglich zu sein. Allerdings ließen die Gerichte auch damals noch das Absetzen bestimmter Kostenpositionen zu. Höchstrichterliche Urteile haben dies dann unterbunden. Heute gilt: In der Regel sind Scheidungskosten nicht mehr von der Steuer absetzbar. Aber: Es gibt Ausnahmen.
Eine Ehe wird vom Familiengericht geschieden. Dort kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Anträge stellen. Ist die Scheidung mit Streit verbunden, brauchen beide Partner einen Anwalt oder eine Anwältin. Gerichte und Anwälte verlangen Gebühren entsprechend ihren jeweiligen Gebührentabellen. Pauschale Beträge kann man hier schwer nennen.
Als Scheidungskosten fallen einerseits die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Scheidungsverfahren selbst an und andererseits die Kosten für die immer durchgeführte gerichtliche Klärung des Versorgungsausgleichs. Hinzu kommen noch die sogenannten Scheidungsfolgekosten. Dies sind die zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten, die entstehen, wenn das Familiengericht auch noch über Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich und weitere Vermögensfragen entscheiden muss. Dazu kommen, wenn erforderlich, die Kosten für einen Gutachter, der den Wert von Vermögensgegenständen und Wertsachen ermittelt, zum Beispiel von Immobilien, Antiquitäten oder Geldanlagen.
Früher einmal konnte man Prozesskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer abziehen. Der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Steuergericht hatte am 12.5.2011 entschieden, dass für Kläger und Beklagte Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar wären. Dies gelte zumindest, wenn das Verfahren einige Aussicht auf Erfolg habe und nicht mutwillig erscheine. Auch müssten die Kosten notwendig sein und sich innerhalb von gewissen Grenzen bewegen. Die Zahlungen einer Rechtsschutzversicherung müssten dabei auf die Scheidungskosten angerechnet werden (Az. VI R 42/10).
Die Finanzverwaltung setzte sich jedoch schlicht über dieses Urteil hinweg. Das Bundesfinanzministerium hatte nämlich auf das Urteil mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass reagiert. Daher setzten die Finanzämter die Gerichtsentscheidung nicht um. Viele Fälle blieben in der Schwebe. Das Ergebnis war, dass Steuerpflichtige ihre Scheidungskosten in Wirklichkeit doch nicht absetzen konnten.
Am 1. Januar 2013 wurde das Einkommenssteuergesetz (EStG) geändert. § 33 EStG wurde ein neuer Absatz 4 hinzugefügt. Danach sind die Kosten für das Führen eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nicht mehr steuerlich absetzbar. Diese Vorschrift gilt bis heute und ist inzwischen in § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG zu finden.
Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme vor bei Aufwendungen, die der Steuerpflichtige tätigen muss, um seine Existenzgrundlage nicht zu verlieren. Damit sind Fälle gemeint, in denen der Betreffende nicht um einen Prozess herumkommt, da ihm sonst nicht mehr genug Geld zum Leben bleibt. Dies kann natürlich gerade bei einem Scheidungsverfahren der Fall sein. In solchen Fällen dürfen die Prozesskosten also immer noch von der Steuer abgesetzt werden.
Dies sagt zumindest das Gesetz. Aber: Was sagen die Gerichte und Finanzämter dazu?
Nach dieser Gesetzesänderung erlaubten immer noch einige Gerichtsurteile die Absetzbarkeit von Scheidungskosten. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf am 11.4.2013, dass die kompletten Aufwendungen einer Ehescheidung von der Steuer abziehbar seien. In diesem Fall waren einem Steuerpflichtigen nicht nur Kosten für das Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich entstanden, sondern zusätzlich auch für die Festellung des Zugewinnausgleichs und die gerichtliche Klärung des nachehelichen Unterhalts.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Scheidungswillige sich den Gerichts- und Anwaltskosten bei einer Scheidung nicht entziehen könnten. Die Prozesskosten für Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüche würden bei praktisch jeder Scheidung anfallen. Es sei nicht entscheidend, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil geregelt werden könnten, während andere Teile auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geklärt werden könnten (Az. 10 K 2392/12 E).
Das Finanzgericht Köln war sogar der Ansicht, dass die neue gesetzliche Regelung überhaupt nicht für die Scheidungskosten gelte. Scheidungskosten seien nämlich gar keine Prozesskosten. Denn: Im Gesetz über Verfahren in Familiensachen werde immer nur den Begriff "Scheidungssache" verwendet und nicht die Begriffe "Rechtsstreit" oder "Prozess" (Urteil vom 13.1.2016, Az. 14 K 1861/15).
Zunächst befasste sich der Bundesfinanzhof 2015 und 2016 noch mit einigen Fällen, für die noch die alte Rechtslage galt – also Scheidungen von vor 2013. Der BFH erlaubte dabei die Absetzbarkeit der direkten Scheidungskosten und der Kosten für den Versorgungsausgleich, lehnte jedoch die Absetzbarkeit der (höheren) Scheidungsfolgekosten ab (Az. VI R 69/12, Az. VI R/14).
Die Ansichten des Kölner Finanzgerichts teilten die Bundesrichter nicht. Am 18.5.2017 entschieden sie zur Revision des Kölner Urteils und betonten in deutlichen Worten, dass auch Gerichts- und Anwaltskosten für ein Scheidungsverfahren ganz normale Prozesskosten sind. Die gesetzliche Neuregelung habe zur Folge, dass alle Prozesskosten bei Ehen, die ab dem 1.1.2013 geschieden würden, nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden könnten. Zusätzlich könne man eine Existenznot durch Scheidungskosten grundsätzlich ausschließen: Immerhin erbringe ein Ehegatte die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
Damit blockierte der Bundesfinanzhof also auch die Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme – zumindest für übliche Fälle. Trotzdem sind Extremsituationen nicht auszuschließen, in denen ohne die jeweiligen Gerichtsverfahren eine Existenzbedrohung möglich erscheint. Zum Beispiel dann, wenn beide Ehepartner vom gleichen Familienbetrieb leben (Az. VI R 9/16). Dies wäre dann im Einzelfall nachzuweisen.
Bei einigen Kostenpositionen haben die Gerichte schon nach alter Rechtslage eine steuerliche Absetzbarkeit abgelehnt. Zum Beispiel hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Ehescheidungsverfahren wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, keine außergewöhnliche Belastungen seien. Diese Kosten würden nicht zwangsläufig entstehen und könnten daher nicht abgesetzt werden (2.7.2013, Az. 13 K 985/13).
In Deutschland spielt es im Scheidungsverfahren keine Rolle, wer am Scheitern der Ehe schuld ist. Daher spielen durch das Gebüsch kriechende Privatdetektive mit Kameras auch keine nennenswerte Rolle im Scheidungsverfahren, so wie etwa in den USA. Trotzdem kommen manchmal Detektive zum Einsatz. So kann zum Beispiel ein Unterhaltsanspruch erlöschen, weil die unterhaltsberechtigte Person schon eine gefestigte Beziehung mit einem neuen, zahlungskräftigen Partner hat. In anderen Fällen werden Einkünfte wie ein neuer Job oder Schwarzarbeit verschwiegen.
Einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zufolge können die Kosten für einen Detektiv, der der Ex-Frau nachspürt, um festzustellen, ob diese eine neue Beziehung hat und sich somit der Unterhaltsanspruch ändert, nicht von der Steuer abgesetzt werden (Urteil vom 28.8.2007, Az. 3 K 1062/04). Daran hat die neue Rechtslage nichts geändert: Wenn schon die Kosten für den Rechtsanwalt in der Regel nicht steuerlich abgesetzt werden können, können es diejenigen für den Detektiv erst recht nicht. Es gibt jedoch unter Umständen die Möglichkeit, solche Kosten bei einem gewonnenen Rechtsstreit um Unterhalt der gegnerischen Seite aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. XII ZB 107/08).
Für Scheidungen seit 1.1.2013 besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kaum noch eine Chance, Scheidungskosten von der Steuer abzusetzen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn nachgewiesenermaßen ein Extremfall der Existenzgefährdung vorliegt. Dies kann ein Fachanwalt für Steuerrecht für Sie individuell prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Rechtslage bis 2013: Bis Anfang des Jahres 2013 konnten die Prozesskosten als Scheidungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
2. Rechtslage ab 2013: Ab dem Jahr 2013 sind die Kosten für das Führen eines Rechtsstreits (Prozesskosten) in Scheidungssachen nicht mehr steuerlich absetzbar.
3. Scheidungsfolgesachen: Auch die Kosten zur Ermittlung des Versorgungsausgleichs, Zugewinnausgleichs oder von Unterhaltsansprüchen können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
1. Rechtslage bis 2013: Bis Anfang des Jahres 2013 konnten die Prozesskosten als Scheidungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
2. Rechtslage ab 2013: Ab dem Jahr 2013 sind die Kosten für das Führen eines Rechtsstreits (Prozesskosten) in Scheidungssachen nicht mehr steuerlich absetzbar.
3. Scheidungsfolgesachen: Auch die Kosten zur Ermittlung des Versorgungsausgleichs, Zugewinnausgleichs oder von Unterhaltsansprüchen können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Kosten fallen bei einer Scheidung an? Wie war die Rechtslage vor 2013? Kann man heute Scheidungskosten von der Steuer absetzen? Wie reagierten die Gerichte auf die Gesetzesanderung? Wie hat der Bundesfinanzhof zu den Scheidungskosten entschieden? Welche Scheidungsfolgekosten kann man keinesfalls absetzen? Scheidung: Sind Detektivkosten absetzbar? Praxistipp zur Absetzbarkeit von Scheidungskosten Welche Kosten fallen bei einer Scheidung an?
Eine Ehe wird vom Familiengericht geschieden. Dort kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Anträge stellen. Ist die Scheidung mit Streit verbunden, brauchen beide Partner einen Anwalt oder eine Anwältin. Gerichte und Anwälte verlangen Gebühren entsprechend ihren jeweiligen Gebührentabellen. Pauschale Beträge kann man hier schwer nennen.
Als Scheidungskosten fallen einerseits die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Scheidungsverfahren selbst an und andererseits die Kosten für die immer durchgeführte gerichtliche Klärung des Versorgungsausgleichs. Hinzu kommen noch die sogenannten Scheidungsfolgekosten. Dies sind die zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten, die entstehen, wenn das Familiengericht auch noch über Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich und weitere Vermögensfragen entscheiden muss. Dazu kommen, wenn erforderlich, die Kosten für einen Gutachter, der den Wert von Vermögensgegenständen und Wertsachen ermittelt, zum Beispiel von Immobilien, Antiquitäten oder Geldanlagen.
Wie war die Rechtslage vor 2013?
Früher einmal konnte man Prozesskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer abziehen. Der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Steuergericht hatte am 12.5.2011 entschieden, dass für Kläger und Beklagte Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar wären. Dies gelte zumindest, wenn das Verfahren einige Aussicht auf Erfolg habe und nicht mutwillig erscheine. Auch müssten die Kosten notwendig sein und sich innerhalb von gewissen Grenzen bewegen. Die Zahlungen einer Rechtsschutzversicherung müssten dabei auf die Scheidungskosten angerechnet werden (Az. VI R 42/10).
Die Finanzverwaltung setzte sich jedoch schlicht über dieses Urteil hinweg. Das Bundesfinanzministerium hatte nämlich auf das Urteil mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass reagiert. Daher setzten die Finanzämter die Gerichtsentscheidung nicht um. Viele Fälle blieben in der Schwebe. Das Ergebnis war, dass Steuerpflichtige ihre Scheidungskosten in Wirklichkeit doch nicht absetzen konnten.
Kann man heute Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
Am 1. Januar 2013 wurde das Einkommenssteuergesetz (EStG) geändert. § 33 EStG wurde ein neuer Absatz 4 hinzugefügt. Danach sind die Kosten für das Führen eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nicht mehr steuerlich absetzbar. Diese Vorschrift gilt bis heute und ist inzwischen in § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG zu finden.
Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme vor bei Aufwendungen, die der Steuerpflichtige tätigen muss, um seine Existenzgrundlage nicht zu verlieren. Damit sind Fälle gemeint, in denen der Betreffende nicht um einen Prozess herumkommt, da ihm sonst nicht mehr genug Geld zum Leben bleibt. Dies kann natürlich gerade bei einem Scheidungsverfahren der Fall sein. In solchen Fällen dürfen die Prozesskosten also immer noch von der Steuer abgesetzt werden.
Dies sagt zumindest das Gesetz. Aber: Was sagen die Gerichte und Finanzämter dazu?
Wie reagierten die Gerichte auf die Gesetzesanderung?
Nach dieser Gesetzesänderung erlaubten immer noch einige Gerichtsurteile die Absetzbarkeit von Scheidungskosten. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf am 11.4.2013, dass die kompletten Aufwendungen einer Ehescheidung von der Steuer abziehbar seien. In diesem Fall waren einem Steuerpflichtigen nicht nur Kosten für das Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich entstanden, sondern zusätzlich auch für die Festellung des Zugewinnausgleichs und die gerichtliche Klärung des nachehelichen Unterhalts.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Scheidungswillige sich den Gerichts- und Anwaltskosten bei einer Scheidung nicht entziehen könnten. Die Prozesskosten für Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüche würden bei praktisch jeder Scheidung anfallen. Es sei nicht entscheidend, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil geregelt werden könnten, während andere Teile auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geklärt werden könnten (Az. 10 K 2392/12 E).
Das Finanzgericht Köln war sogar der Ansicht, dass die neue gesetzliche Regelung überhaupt nicht für die Scheidungskosten gelte. Scheidungskosten seien nämlich gar keine Prozesskosten. Denn: Im Gesetz über Verfahren in Familiensachen werde immer nur den Begriff "Scheidungssache" verwendet und nicht die Begriffe "Rechtsstreit" oder "Prozess" (Urteil vom 13.1.2016, Az. 14 K 1861/15).
Wie hat der Bundesfinanzhof zu den Scheidungskosten entschieden?
Zunächst befasste sich der Bundesfinanzhof 2015 und 2016 noch mit einigen Fällen, für die noch die alte Rechtslage galt – also Scheidungen von vor 2013. Der BFH erlaubte dabei die Absetzbarkeit der direkten Scheidungskosten und der Kosten für den Versorgungsausgleich, lehnte jedoch die Absetzbarkeit der (höheren) Scheidungsfolgekosten ab (Az. VI R 69/12, Az. VI R/14).
Die Ansichten des Kölner Finanzgerichts teilten die Bundesrichter nicht. Am 18.5.2017 entschieden sie zur Revision des Kölner Urteils und betonten in deutlichen Worten, dass auch Gerichts- und Anwaltskosten für ein Scheidungsverfahren ganz normale Prozesskosten sind. Die gesetzliche Neuregelung habe zur Folge, dass alle Prozesskosten bei Ehen, die ab dem 1.1.2013 geschieden würden, nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden könnten. Zusätzlich könne man eine Existenznot durch Scheidungskosten grundsätzlich ausschließen: Immerhin erbringe ein Ehegatte die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
Damit blockierte der Bundesfinanzhof also auch die Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme – zumindest für übliche Fälle. Trotzdem sind Extremsituationen nicht auszuschließen, in denen ohne die jeweiligen Gerichtsverfahren eine Existenzbedrohung möglich erscheint. Zum Beispiel dann, wenn beide Ehepartner vom gleichen Familienbetrieb leben (Az. VI R 9/16). Dies wäre dann im Einzelfall nachzuweisen.
Welche Scheidungsfolgekosten kann man keinesfalls absetzen?
Bei einigen Kostenpositionen haben die Gerichte schon nach alter Rechtslage eine steuerliche Absetzbarkeit abgelehnt. Zum Beispiel hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Ehescheidungsverfahren wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, keine außergewöhnliche Belastungen seien. Diese Kosten würden nicht zwangsläufig entstehen und könnten daher nicht abgesetzt werden (2.7.2013, Az. 13 K 985/13).
Scheidung: Sind Detektivkosten absetzbar?
In Deutschland spielt es im Scheidungsverfahren keine Rolle, wer am Scheitern der Ehe schuld ist. Daher spielen durch das Gebüsch kriechende Privatdetektive mit Kameras auch keine nennenswerte Rolle im Scheidungsverfahren, so wie etwa in den USA. Trotzdem kommen manchmal Detektive zum Einsatz. So kann zum Beispiel ein Unterhaltsanspruch erlöschen, weil die unterhaltsberechtigte Person schon eine gefestigte Beziehung mit einem neuen, zahlungskräftigen Partner hat. In anderen Fällen werden Einkünfte wie ein neuer Job oder Schwarzarbeit verschwiegen.
Einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zufolge können die Kosten für einen Detektiv, der der Ex-Frau nachspürt, um festzustellen, ob diese eine neue Beziehung hat und sich somit der Unterhaltsanspruch ändert, nicht von der Steuer abgesetzt werden (Urteil vom 28.8.2007, Az. 3 K 1062/04). Daran hat die neue Rechtslage nichts geändert: Wenn schon die Kosten für den Rechtsanwalt in der Regel nicht steuerlich abgesetzt werden können, können es diejenigen für den Detektiv erst recht nicht. Es gibt jedoch unter Umständen die Möglichkeit, solche Kosten bei einem gewonnenen Rechtsstreit um Unterhalt der gegnerischen Seite aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. XII ZB 107/08).
Praxistipp zur Absetzbarkeit von Scheidungskosten
Für Scheidungen seit 1.1.2013 besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kaum noch eine Chance, Scheidungskosten von der Steuer abzusetzen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn nachgewiesenermaßen ein Extremfall der Existenzgefährdung vorliegt. Dies kann ein Fachanwalt für Steuerrecht für Sie individuell prüfen.
(Ma)