Sind WC-Sitze vom Umtausch ausgeschlossen?

07.03.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
WC-Sitz,Toilettensitz Ist ein WC-Sitz vom Umtausch ausgeschlossen? © - freepik

Einen online abgeschlossenen Kauf kann normalerweise innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Allerdings gilt dies nicht für alle Arten von Artikeln. Wie sieht dies beispielsweise bei WC-Sitzen aus?

Das 14-tägige Widerrufsrecht beim Onlinekauf ist für Verbraucher eine bequeme Sache. Nun gibt es aber Dinge, die vielleicht niemand anders mehr haben möchte, wenn sie schon mal von jemandem benutzt worden sind. Das Gesetz lässt durchaus Ausnahmen zu.

Das Landgericht Düsseldorf musste sich vor einiger Zeit mit einer skurrilen Frage befassen. Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen einen Online-Händler von Sanitärartikeln. Dieser hatte WC-Sitze verkauft – sowohl ganz normale als auch eine Version, die auf Wunsch der Kunden mit einer dauerhaften "Nanobeschichtung" versehen wurde - zu welchem Zweck auch immer. Ein Kunde war offenbar mit dem erhaltenen nano-beschichteten Sitz unzufrieden gewesen und hatte den Kaufvertrag widerrufen. Dabei war er davon ausgegangen, dass dies – wie bei Online-Geschäften üblich – problemlos innerhalb von 14 Tagen möglich war. Der Händler lehnte jedoch ab: Ein Widerrufsrecht bestehe nicht. Einerseits sei die Ware eine Sonderanfertigung auf Kundenwunsch und andererseits auch noch ein Hygieneprodukt. Beides dürfe vom Widerrufsrecht ausgenommen werden.

Die Verbraucherschützer klagten nun auf Unterlassung dieser Geschäftspraxis und das Landgericht Düsseldorf gab ihnen recht. Es hielt die Vorgehensweise des Händlers für nicht zulässig. Diese stehe im Widerspruch zu den Regelungen über Fernabsatzverträge.

Ein Widerruf könne zwar durchaus bei einer Sonderanfertigung auf Kundenwunsch ausgeschlossen sein. Dafür müsse das jeweilige Produkt aber so individuell an die Wünsche des Kunden angepasst werden, dass es an jemand anderen nur noch schwer zu verkaufen sei. Davon könne hier nicht die Rede sein: Der Händler biete einerseits unbehandelte Sitze und andererseits ganze drei Varianten beschichteter Sitze an – dies sei keine ausreichende Individualisierung der Ware.

Es sei richtig, dass auch bei Hygieneprodukten ein Umtausch ausgeschlossen sein könne. Nur sei ein WC-Sitz kein Hygieneprodukt in diesem Sinne. Zwar könne die mögliche Benutzung durch einen Fremden bei möglichen späteren Käufern für Ekelgefühle sorgen. Allerdings könne man einen WC-Sitz jederzeit reinigen und desinfizieren und ihn dann völlig hygienisch an einen neuen Kunden verkaufen.

Der Händler muss also seinen Kunden künftig den Widerruf erlauben – auch bei nanobeschichteten WC-Sitzen. Verweigert er weiter die Rücknahme von WC-Sitzen, drohen ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2016, Az. 12 O 357/15).

Praxistipp
Hier handelt es sich um einen Fall aus dem Wettbewerbsrecht. Der Verbraucherverband war gegen die unlautere Geschäftspraxis des Händlers vorgegangen, nachdem sich der Verbraucher beschwert hatte. Wer als Verbraucher Schwierigkeiten damit hat, sein Widerrufsrecht geltend zu machen, kann sich auch von einem Rechtsanwalt für Zivilrecht beraten lassen. Dieser kann den Fall prüfen und den Verbraucher ggf. bei einer Klage vor Gericht vertreten.

(Wk)


 Günter Warkowski
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