Abwassergebühren: So können Gartenbesitzer jetzt sparen!
23.02.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Viele Gartenfreunde werden durch die Sommerhitze gezwungen, ihre Gärten starker zu bewässern. Das kann teuer werden. Schließlich muss nicht nur das verwendete Frischwasser bezahlt werden: Auch die Abwassergebühr richtet sich üblicherweise nach der verbrauchten Frischwassermenge. Hinzu kommen in der Regel noch Anteile für das Niederschlagswasser, welches wegen versiegelter Bodenflächen auch durch die Kanalisation entsorgt wird. Was können Gartenbesitzer tun, um Gebühren einzusparen?
Gartenbesitzer können mit Hilfe eines zusätzlichen Wasserzählers für den Außen-Wasserhahn nachweisen, welchen Anteil des bezogenen Frischwassers sie für die Gartenbewässerung genutzt haben. Dieser Anteil des Wassers gelangt nicht in die Kanalisation. Daher darf die Gemeinde – wenn sie die Abwassergebühren aufgrund ihrer Satzung nach dem Frischwassermaßstab bemisst – für diese Wassermenge auch keine Abwassergebühren fordern.
Einige Gemeinden versuchen jedoch, Gartenfreunde trotzdem zur Kasse zu bitten – zum Beispiel, indem sie in ihrer Satzung festlegen, dass das Gartenwasser erst ab eine Mindestmenge von 20 m³ gebührenfrei ist. Allerdings verstößt eine solche Lösung gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist unzulässig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Nach dem Urteil des VGH musste die Stadt die zur Bewässerung des Gartens verbrauchte Frischwassermenge in voller Höhe, das waren hier 63 m³, anrechnen und den Abwasser-Gebührenbescheid entsprechend ändern. Die von der Satzung vorgegebene Bagatellgrenze von 20 m³ sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und daher nichtig.
Nach dem Gerichtsurteil führt der Grenzwert von 20 m³ dazu, dass Gartenbesitzer, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers zur Gartenbewässerung, zum Befüllen von Teichen oder ähnlichem nutzen und es nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als Personen, bei denen fast das komplette Frischwasser als Abwasser im Kanal landet.
Zum Beispiel müsse ein Grundstückseigentümer, der 60 m³ Frischwasser beziehe, davon aber nur 40 m³ dem Abwasserkanal zuführe und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung nutze, eine ebenso hohe Gebühr bezahlen wie ein Grundstückseigentümer, der die 60 m³ komplett als Abwasser in den Kanal entsorge.
Es gebe jedoch gar keinen Grund für eine solche Ungleichbehandlung. Auch ohne Bagatellgrenze sei kein größerer Verwaltungsaufwand zu erwarten. Schließlich müsse der Gartenbesitzer hier selbst die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der Zähler gemäß der Satzung der Grundstückseigentümer tragen.
Der Nebenzähler für das Gartenwasser lasse sich gemeinsam mit dem Hauptzähler ablesen und die abzugsfähige Wassermenge könne gleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden. Durch die hier von der Stadt praktizierte elektronische Erfassung der Zählerstände werde alles noch einfacher.
Schon aufgrund der Kosten der Installation und für die Nacheichung des Nebenzählers brauche die Stadt nicht zu befürchten, dass der Gartenbesitzer nur kleine Absetzungsmengen für die Gartenbewässerung geltend machen werde. Mit einem Missbrauch sei infolge der Vorschriften über die Zähler und deren Eichung (Eichfrist sechs Jahre) nicht in größerem Umfang zu rechnen.
Der Frischwassermaßstab für die Berechnung der Abwassergebühr sei zwar ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der Ungenauigkeiten mit sich bringe, so das Gericht. Diese müssten Verbraucher jedoch hinnehmen, soweit es um die Wassermenge ginge, die in einem Haushalt für das Kochen, Trinken oder ähnliches verwendet und nicht in die Kanalisation eingeleitet werde. Schließlich sei dieser geringfügige "Verlust" kaum messbar. Aber: Dies gelte gerade nicht für die zur Gartenbewässerung verwendeten Wassermenge, für die extra ein Nebenzähler installiert sei. Diese müsse die Gemeinde bei der Berechnung der Abwassergebühren berücksichtigen.
Die Satzung der Gemeinde regelte in diesem Fall auch, dass die Bagatellgrenze von 20 m³ nicht auf landwirtschaftliche Betriebe anwendbar sei. Dies sah das Gericht als gleichheitswidrig an. Zwar leisteten landwirtschaftliche Betriebe einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums. Dies rechtfertige aber keine Ungleichbehandlung, da die Bagatellgrenze erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes stünde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009, Az. 2 S 2650/08).
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat noch ein weiteres wichtiges Urteil zum Thema Abwasser gefällt. Danach dürfen Gemeinden die Abwassergebühr für Schmutzwasser und Niederschlagswasser nicht einzig aufgrund des Frischwasserverbrauchs berechnen. Auch in diesem Fall liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Wie viel Regen auf dem Grundstück versickere oder in die Kanalisation gelange, habe nichts mit dem Verbrauch von Frischwasser oder der Personenzahl im Haushalt zu tun. Die Gemeinden müssen dafür also verschiedene Berechnungsmaßstäbe verwenden und beispielsweise beim Niederschlagswasser die versiegelte Fläche des Grundstücks berücksichtigen, auf der kein Regenwasser versickern kann (Urteil vom 11.3.2010, Az. 2 S 2938/08). Diese Berechnungsweise bezeichnet man als gesplittete Abwassergebühr.
Auch beim Niederschlagswasser selbst lassen sich Gebühren sparen: Schließlich haben es Gartenbesitzer selbst in der Hand, ob sie ihre Zufahrt teeren oder pflastern oder einfach Kies oder Rasengittersteine verwenden. Bei der Berechnung der Gebühren für Niederschlagswasser wird heute meist genau berücksichtigt, wie groß die versiegelte Fläche ist. Es gibt viele Möglichkeiten, Niederschlagswasser versickern zu lassen. Die meisten Gemeinden halten inzwischen für eine entsprechende Gebührenermäßigung besondere Antragsformulare bereit. Als Nachweise können etwa Fotos und Quadratmeter-Angaben der Flächen dienen. Zum Teil sehen die Abwassersatzungen sogar Gebührenermäßigungen vor, wenn das Haus eine Dachbegrünung hat. Ebenso kann das Sammeln von Wasser in Regentonnen begünstigt sein, wenn diese fachgerecht angebracht und dicht sind. Dies hängt von der jeweiligen Satzung der Gemeinde ab.
Wasser wird immer mehr zu einem kostbaren Gut. Gartenbesitzer können Frischwasserkosten und häufig auch Abwassergebühren sparen, indem sie Regenwasser in Auffangbehältern sammeln und zur Bewässerung nutzen. Aber auch das Entsiegeln von vorher zubetonierten Flächen oder ein Nebenwasserzähler helfen dabei, bei der Wasserrechnung zu sparen. Im Streit mit Behörden kann Sie ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht fachgerecht beraten.
Gartenbesitzer, die lange Freude an der Blumenpracht im Garten haben wollen, müssen diesen im Sommer bewässern. Allerdings können Gartenfreunde nach einer Gerichtsentscheidung Abwassergebühren sparen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welchen Ausweg bietet ein Wasserzähler? Darf die Gemeinde für einen Teil des Gartenwassers Gebühren verlangen? Warum ist eine Bagatellgrenze beim Abwasser unzulässig? Welche Ungenauigkeiten bei der Abwasserberechnung muss man in Kauf nehmen? Bewässerung: Was gilt für die Landwirtschaft? Was ist eine gesplittete Abwassergebühr? Wie können Grundstückseigentümer Gebühren für Niederschlagswasser sparen? Praxistipp zu Abwassergebühren für Gartenbesitzer Welchen Ausweg bietet ein Wasserzähler?
Gartenbesitzer können mit Hilfe eines zusätzlichen Wasserzählers für den Außen-Wasserhahn nachweisen, welchen Anteil des bezogenen Frischwassers sie für die Gartenbewässerung genutzt haben. Dieser Anteil des Wassers gelangt nicht in die Kanalisation. Daher darf die Gemeinde – wenn sie die Abwassergebühren aufgrund ihrer Satzung nach dem Frischwassermaßstab bemisst – für diese Wassermenge auch keine Abwassergebühren fordern.
Darf die Gemeinde für einen Teil des Gartenwassers Gebühren verlangen?
Einige Gemeinden versuchen jedoch, Gartenfreunde trotzdem zur Kasse zu bitten – zum Beispiel, indem sie in ihrer Satzung festlegen, dass das Gartenwasser erst ab eine Mindestmenge von 20 m³ gebührenfrei ist. Allerdings verstößt eine solche Lösung gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist unzulässig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Nach dem Urteil des VGH musste die Stadt die zur Bewässerung des Gartens verbrauchte Frischwassermenge in voller Höhe, das waren hier 63 m³, anrechnen und den Abwasser-Gebührenbescheid entsprechend ändern. Die von der Satzung vorgegebene Bagatellgrenze von 20 m³ sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und daher nichtig.
Warum ist eine Bagatellgrenze beim Abwasser unzulässig?
Nach dem Gerichtsurteil führt der Grenzwert von 20 m³ dazu, dass Gartenbesitzer, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers zur Gartenbewässerung, zum Befüllen von Teichen oder ähnlichem nutzen und es nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als Personen, bei denen fast das komplette Frischwasser als Abwasser im Kanal landet.
Zum Beispiel müsse ein Grundstückseigentümer, der 60 m³ Frischwasser beziehe, davon aber nur 40 m³ dem Abwasserkanal zuführe und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung nutze, eine ebenso hohe Gebühr bezahlen wie ein Grundstückseigentümer, der die 60 m³ komplett als Abwasser in den Kanal entsorge.
Es gebe jedoch gar keinen Grund für eine solche Ungleichbehandlung. Auch ohne Bagatellgrenze sei kein größerer Verwaltungsaufwand zu erwarten. Schließlich müsse der Gartenbesitzer hier selbst die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der Zähler gemäß der Satzung der Grundstückseigentümer tragen.
Der Nebenzähler für das Gartenwasser lasse sich gemeinsam mit dem Hauptzähler ablesen und die abzugsfähige Wassermenge könne gleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden. Durch die hier von der Stadt praktizierte elektronische Erfassung der Zählerstände werde alles noch einfacher.
Schon aufgrund der Kosten der Installation und für die Nacheichung des Nebenzählers brauche die Stadt nicht zu befürchten, dass der Gartenbesitzer nur kleine Absetzungsmengen für die Gartenbewässerung geltend machen werde. Mit einem Missbrauch sei infolge der Vorschriften über die Zähler und deren Eichung (Eichfrist sechs Jahre) nicht in größerem Umfang zu rechnen.
Welche Ungenauigkeiten bei der Abwasserberechnung muss man in Kauf nehmen?
Der Frischwassermaßstab für die Berechnung der Abwassergebühr sei zwar ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der Ungenauigkeiten mit sich bringe, so das Gericht. Diese müssten Verbraucher jedoch hinnehmen, soweit es um die Wassermenge ginge, die in einem Haushalt für das Kochen, Trinken oder ähnliches verwendet und nicht in die Kanalisation eingeleitet werde. Schließlich sei dieser geringfügige "Verlust" kaum messbar. Aber: Dies gelte gerade nicht für die zur Gartenbewässerung verwendeten Wassermenge, für die extra ein Nebenzähler installiert sei. Diese müsse die Gemeinde bei der Berechnung der Abwassergebühren berücksichtigen.
Bewässerung: Was gilt für die Landwirtschaft?
Die Satzung der Gemeinde regelte in diesem Fall auch, dass die Bagatellgrenze von 20 m³ nicht auf landwirtschaftliche Betriebe anwendbar sei. Dies sah das Gericht als gleichheitswidrig an. Zwar leisteten landwirtschaftliche Betriebe einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums. Dies rechtfertige aber keine Ungleichbehandlung, da die Bagatellgrenze erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes stünde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009, Az. 2 S 2650/08).
Was ist eine gesplittete Abwassergebühr?
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat noch ein weiteres wichtiges Urteil zum Thema Abwasser gefällt. Danach dürfen Gemeinden die Abwassergebühr für Schmutzwasser und Niederschlagswasser nicht einzig aufgrund des Frischwasserverbrauchs berechnen. Auch in diesem Fall liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Wie viel Regen auf dem Grundstück versickere oder in die Kanalisation gelange, habe nichts mit dem Verbrauch von Frischwasser oder der Personenzahl im Haushalt zu tun. Die Gemeinden müssen dafür also verschiedene Berechnungsmaßstäbe verwenden und beispielsweise beim Niederschlagswasser die versiegelte Fläche des Grundstücks berücksichtigen, auf der kein Regenwasser versickern kann (Urteil vom 11.3.2010, Az. 2 S 2938/08). Diese Berechnungsweise bezeichnet man als gesplittete Abwassergebühr.
Wie können Grundstückseigentümer Gebühren für Niederschlagswasser sparen?
Auch beim Niederschlagswasser selbst lassen sich Gebühren sparen: Schließlich haben es Gartenbesitzer selbst in der Hand, ob sie ihre Zufahrt teeren oder pflastern oder einfach Kies oder Rasengittersteine verwenden. Bei der Berechnung der Gebühren für Niederschlagswasser wird heute meist genau berücksichtigt, wie groß die versiegelte Fläche ist. Es gibt viele Möglichkeiten, Niederschlagswasser versickern zu lassen. Die meisten Gemeinden halten inzwischen für eine entsprechende Gebührenermäßigung besondere Antragsformulare bereit. Als Nachweise können etwa Fotos und Quadratmeter-Angaben der Flächen dienen. Zum Teil sehen die Abwassersatzungen sogar Gebührenermäßigungen vor, wenn das Haus eine Dachbegrünung hat. Ebenso kann das Sammeln von Wasser in Regentonnen begünstigt sein, wenn diese fachgerecht angebracht und dicht sind. Dies hängt von der jeweiligen Satzung der Gemeinde ab.
Praxistipp zu Abwassergebühren für Gartenbesitzer
Wasser wird immer mehr zu einem kostbaren Gut. Gartenbesitzer können Frischwasserkosten und häufig auch Abwassergebühren sparen, indem sie Regenwasser in Auffangbehältern sammeln und zur Bewässerung nutzen. Aber auch das Entsiegeln von vorher zubetonierten Flächen oder ein Nebenwasserzähler helfen dabei, bei der Wasserrechnung zu sparen. Im Streit mit Behörden kann Sie ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht fachgerecht beraten.
(Bu)