Sommerzeit – Fahrradzeit: Recht für Radfahrer
08.08.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Radfahren ist gerade im Sommer beliebt – frische Luft und Sonne verlocken zu mehr Bewegung im Freien, die Gesundheit wird es danken und obendrein tut man noch etwas für die Umwelt. Allerdings macht sich mancher kaum Gedanken darüber, an welche Regeln sich Radfahrer im Straßenverkehr halten müssen. Warum auch – schließlich tragen Fahrräder kein Nummernschild und Polizeikontrollen sind selten. 2018 starben in Deutschland 3.275 Menschen bei Verkehrsunfällen. 445 davon waren Radfahrer, davon verunglückten 99 ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer. 2019 gab es insgesamt 3.059 Verkehrstote. Davon waren 460 Radfahrer. 2023 kamen insgesamt 446 Radfahrer ums Leben. Dies sollte ein Grund sein, sich selbst die Regeln für Radfahrer wieder einmal ins Gedächtnis zu rufen.
Es gibt mehrere Gründe für die hohe Zahl von Radfahrer-Unfällen:
- Hohes Verkehrsaufkommen: Die Verkehrsdichte in den Städten steigt. Auch der Radverkehr nimmt zu. Das Umweltbundesamt verzeichnete zwischen 2007 und 2016 eine Steigerung des Fahrradverkehrs um ca. sechs Milliarden Personenkilometer.
- Schlechte Infrastruktur: Vielerorts gibt es zu wenige und zu schlecht ausgebaute Radwege und Radfahrer-Ampeln.
- Pedelecs: Die Todesfälle unter Pedelec-Fahrern nehmen zu. Die Zahl dieser Fahrzeuge steigt. Damit sind häufig Senioren unterwegs, die das Radfahren schon lange aufgegeben hatten und die den Straßenverkehr weniger gewohnt sind.
Viele Unfälle von Radfahrern finden ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer statt. Bei den 445 im Jahr 2018 registrierten tödlichen Unfällen von Radfahrern waren dies allein 99 (Quelle: tagesschau.de vom 31.5.2019). Über die Gründe kann man nur spekulieren: Handynutzung auf dem Rad, Alkoholeinfluss und mangelnde Aufmerksamkeit mögen hier wohl eine große Rolle spielen.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auch für Radfahrer. § 1 der StVO besagt, dass sich alle Verkehrsteilnehmer so verhalten müssen, dass sie andere nicht gefährden oder behindern. Gegenseitige Rücksicht und ständige Vorsicht sind also angesagt. Nun fallen natürlich jedem Radfahrer diverse Gelegenheiten ein, bei denen Autofahrer sich nicht an diese Vorgaben gehalten haben. Aber: Dem schlechten Beispiel anderer muss man selbst nicht folgen. Rücksichtnahme heißt zum Beispiel, auch mal jemand anderen vorzulassen, obwohl man selbst Vorfahrt hätte, Fußgänger über die Straße oder den Radweg zu lassen, oder auch mal ein paar Sekunden zu warten, bis ein anderer Verkehrsteilnehmer eine Straße überquert, eingeparkt oder sein Fahrzeug gewendet hat.
Fußgängerüberwege dienen dazu, eine Straße zu Fuß zu überqueren. Es gibt zwar kein ausdrückliches Verbot, eine Straße als Radfahrer auf dem Zebrastreifen fahrend zu überqueren. Aber: Der fließende Verkehr ist nur dann dazu verpflichtet, anzuhalten und jemanden die Straße überqueren zu lassen, wenn dieser zu Fuß geht oder mit einem Rollstuhl unterwegs ist. Radfahrer, die über den Zebrastreifen fahren, haben also keine Vorfahrt - außer, sie steigen ab und schieben.
Einzige Ausnahme: Die Radfahrer nutzen das Rad wie einen Tretroller. Sie stehen also auf einem Pedal und stoßen sich mit dem anderen Fuß ab. Dies ergibt sich zum Beispiel aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 12 U 68/03).
Für diese Regel gibt es einen guten Grund. Biegt ein Radfahrer ohne abzusteigen auf den Fußgängerüberweg ein, haben die Autofahrer kaum Zeit zum Reagieren. Kommt es dann zu einem Unfall mit einem Auto, hat der Radler eine hohe Mithaftung zu tragen. Ganz zu schweigen von der Gefahr ernsthafter Verletzungen bei einem Unfall.
Fährt ein Radfahrer auf der Straße auf den querenden Zebrastreifen zu, hat er ebenso wie ein Autofahrer natürlich die Pflicht, Fußgänger auf dem Überweg durchzulassen.
Autobahnen sind für Fahrradfahrer tabu. Bei anderen überregionalen Straßen gibt es jedoch oft Zweifel. Dabei geht es gar nicht darum, ob eine Straße als Bundes- oder Kreisstraße bezeichnet wird – dies betrifft mehr die Zuständigkeit für ihren Erhalt. Radfahren ist sogar auf manchen Bundesstraßen erlaubt – wenn es keinen Radweg mit Benutzungspflicht gibt.
Wichtiger ist, ob es sich um eine sogenannte Kraftfahrstraße nach § 18 StVO handelt. Diese erkennt man an einem blauen, viereckigen Schild mit weißem PKW-Symbol. Dort dürfen nur Kraftfahrzeuge fahren, die mindestens 60 km/h erreichen. Für Radfahrer sind Kraftfahrstraßen verboten. Da Autofahrer auf solchen Schnellstraßen nicht mit Radlern rechnen, sollte man sich auch im Interesse der eigenen Sicherheit daran halten.
Radfahrer dürfen darüber hinaus keine Straßen nutzen, die für sie durch Beschilderung verboten sind (schwarzes Fahrrad im roten Kreis).
Grundsätzlich müssen Radfahrer die Straße benutzen. Mit etwas Glück gibt es einen Radweg. Wenn dieser mit einem runden Schild versehen ist, das ein weißes Fahrrad auf blauem Grund zeigt, besteht Radweg-Benutzungspflicht. Diese gilt in der jeweils ausgeschilderten Fahrtrichtung. Radwege ohne ein derartiges Schild müssen nicht, dürfen aber benutzt werden.
Vorsicht ist bei kombinierten Rad- und Fußwegen angezeigt. Sind die Symbole für Fußgänger und Radler auf dem runden blauen Schild durch einen senkrechten Strich getrennt, handelt es sich um einen getrennten Rad- und Fußweg. Auch auf dessen Rad-Teil gilt die Radwegbenutzungspflicht. Auf dem Gehwegteil haben Radfahrer nichts verloren. Ist der Trennstrich auf dem Schild waagerecht und stehen Fußgänger- und Radfahrersymbol übereinander, teilen sich Radfahrer und Fußgänger den gleichen Weg. Dann dürfen Radfahrer nicht die Fahrbahn nutzen, müssen aber trotzdem besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen den Gehweg zum Radfahren nutzen. Allerdings dürfen sie auch auf baulich angelegten, von der Fahrbahn getrennten Radwegen fahren. Nicht nutzen dürfen Kinder Radfahrstreifen und Radfahrer-Schutzstreifen auf der Fahrbahn. Bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie auf dem Gehweg fahren. Seit Ende 2016 dürfen Eltern (bzw. Begleitpersonen ab 16 Jahren) ihre Kinder radelnd auf dem Gehweg begleiten.
Auf dem Gehweg fahrende Kinder müssen zum Überqueren einer Straße immer absteigen. Dies gilt auch für ihre erwachsenen Begleitpersonen! Auf dem Gehweg gibt es keine Vorfahrt - auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Für ältere Kinder gelten die gleichen Regeln wie für andere Radler.
Nach § 21 StVO darf man auf dem Fahrrad nur weitere Personen mitnehmen, wenn das Rad für die Personenbeförderung gebaut und eingerichtet ist. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Voraussetzung ist, dass es für das Kind einen besonderen Sitz gibt. Außerdem muss durch Radverkleidungen oder ähnliche Vorrichtungen dafür gesorgt sein, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten. In Fahrradanhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, dürfen mindestens 16 Jahre alte Radler bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitnehmen. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
Auch im Straßenverkehr haben begleitende Eltern eine Aufsichtspflicht über ihr Kind. Deren Umfang hängt von Alter und Entwicklungsstand des Kindes und von der Situation ab.
Radfahrer sind dazu verpflichtet, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu nutzen, wenn dies durch die Schilder Nr. 237, 240 oder 241 in der StVO angeordnet wird. Dabei handelt es sich um die runden blauen Schilder mit dem weißen Fahrradsymbol, ggf. kombiniert mit einem Fußgängersymbol. Rechte Radwege ohne diese Schilder dürfen benutzt werden. Aber: Linke Radwege ohne diese Schilder dürfen Radfahrer nur benutzen, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" erlaubt ist (§ 2 Abs. 4 StVO).
Gibt es keinen Radweg, dürfen Radler auch den rechten Seitenstreifen nutzen. Fußgänger dürfen sie dabei nicht behindern. Bei Nutzung eines Radweges in der falschen Richtung droht ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro.
§ 2 Abs. 4 StVO schreibt vor, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen, wenn sie dadurch nicht den übrigen Verkehr behindern. Andernfalls müssen sie einzeln hintereinander fahren. Nicht erlaubt ist es, nebeneinander zu fahren, wenn ein anderes Fahrzeug überholen möchte.
Auch Radfahrer werden bei Regelverstößen zur Kasse gebeten. Nicht vorhandene Beleuchtung schlägt mit 20 bis 35 Euro zu Buche (je nachdem, ob dadurch andere gefährdet werden oder ein Unfall verursacht wird). Die Nichtbeachtung einer roten Ampel durch Radfahrer wird mit einem Bußgeld von 60 Euro (plus einem Punkt in Flensburg) geahndet. Bei Gefährdung anderer sind es 100 Euro, bei einem Unfall 120 Euro. War die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, steigen diese Beträge auf 100, 160 und 180 Euro plus einen Punkt.
Ab 1,6 Promille Blutalkohol gelten Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Folge ist hier kein Bußgeld, sondern der Gang vor den Strafrichter. Zu rechnen ist dann mit einer Geldstraße von – häufig – einem Nettomonatsgehalt sowie Punkten in Flensburg. Ab 1,6 Promille ist die Anordnung einer MPU wahrscheinlich (Medizinisch-Psychologische Untersuchung). Dann ist schnell der Auto-Führerschein in Gefahr. Grundsätzlich können sich Radfahrer bereits ab 0,3 Promille strafbar machen, wenn sie alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen.
Die Fahrradstraße gibt es seit 1997. Man erkennt sie an einem quadratischen, weißen Schild mit einem blau unterlegten Kreis mit einem Fahrradsymbol und dem Schriftzug "Fahrradstraße". Dort dürfen auf der Straße grundsätzlich nur Fahrräder und Elektro-Kleinstfahrzeuge (E-Roller) fahren. Viele Fahrradstraßen sind jedoch durch Beschilderung auch für Autos freigegeben. Die Höchstgeschwindigkeit für alle (auch für Radfahrer) beträgt 30 km/h. Radfahrer dürfen nebeneinander fahren. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Die allgemeinen Regeln zum Beispiel über die Vorfahrt gelten auch hier ("rechts vor links").
Nicht mit einer Fahrradstraße zu verwechseln sind sogenannte Velorouten. Diese hat zum Beispiel die Stadt Hamburg eingeführt, um durchgängige Verbindungen für Radfahrer in das Stadtzentrum zu schaffen. Velorouten setzen sich aus Radwegen, Radfahrstreifen auf Straßen und Fahrradstraßen zusammen. Je nach Wegetyp sind die entsprechenden Regeln anzuwenden. Besondere Gefahrenstellen sind zum Beispiel Einmündungen von Radwegen, die durch Grünanlagen führen, auf Straßen. Handelt es sich um einen reinen Radweg, haben Radfahrer hier keine Vorfahrt, auch, wenn sie von rechts kommen.
Auf dem Fahrrad gilt wie beim Autofahren: Die Nutzung des Handys ist verboten, wenn man es dazu in die Hand nehmen muss. Dies gilt auch für alle anderen elektronischen Geräte. Als Navi darf das Handy am Rad nur mit einer entsprechenden Halterung verwendet werden. Das Bußgeld beträgt 55 bis 100 Euro. Hier sollte die eigene Sicherheit das wichtigste Argument sein: Wer auf sein Handy starrt, achtet nicht auf den Verkehr. Kommt es dadurch zu einem Unfall, ist nicht der andere schuld.
Immer wieder kommt es zu aufgeregten Diskussionen um die Einführung einer Helmpflicht für Radfahrer. Tatsächlich gibt es in Deutschland derzeit keine solche Pflicht. Sie wurde auch nicht "durch die Hintertür" über die Mithaftung bei Unfällen eingeführt: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes bekommen Radfahrer nach unverschuldeten Unfällen auch dann den vollen Schadenersatz, wenn sie keinen Helm getragen haben (Az. VI ZR 281/13). Der BGH betonte jedoch, dass dies nur gilt, solange es nicht von der Allgemeinheit als selbstverständlich angesehen wird, dass ein Helm die Sicherheit für Radfahrer maßgeblich erhöht. Die bisherige Rechtsprechung muss also nicht für immer Bestand haben.
Manche Radler führen beim Radfahren neben sich ihren Hund an der Leine. Dies ist zulässig. § 28 Abs. 1 der StVO erlaubt es ausdrücklich, Hunde beim Radfahren "Gassi" zu führen. Dies gilt aber ausschließlich für Hunde und nicht für andere Tiere.
§ 23 StVO verbietet das Freihändig fahren, ebenso wie das Sich-Anhängen an andere Fahrzeuge. Einhändig fahren ist nur erlaubt, wenn das Fahrrad dabei weiter unter Kontrolle bleibt. Radler dürfen ihre Füße nur dann von den Pedalen nehmen, wenn der Straßenzustand es erfordert.
Warten Autos vor einer Ampel, dürfen Radfahrer an ihnen auf der Bordsteinseite rechts vorbeifahren. Dies gilt aber nur dann, wenn ausreichender Platz vorhanden ist. Darunter ist etwa ein Meter zu verstehen. Allerdings sind Autofahrer nicht verpflichtet, so viel Platz nach rechts zu lassen. Beim Rechtsüberholen ist besondere Vorsicht und mäßige Geschwindigkeit Pflicht (§ 5 Abs. 8 StVO). Verursacht ein Radfahrer beim Rechtsüberholen Schäden an einem Auto, haftet der Radfahrer. Vorsicht: Radfahrer dürfen nach der StVO keine Autos rechts überholen, die sich in Fahrt, also in Bewegung, befinden. Schon im Eigeninteresse sollten auf keinen Fall LKW rechts überholt werden, während diese abbiegen. In aller Regel können LKW-Fahrer die Radler rechts neben sich nicht sehen. Hier besteht Lebensgefahr.
Bei größeren Gruppenausfahrten oder Fahrrad-Demonstrationen werden häufig seitlich einmündende Straßen zeitweise gesperrt, um der Gruppe eine geschlossene Durchfahrt zu ermöglichen. Nachzügler, die hinter dem Pulk zurückbleiben, müssen sich wieder an die normalen Vorfahrtsregeln halten. Sonst haften sie voll bei einem Unfall (Oberlandesgericht Hamm, Az. 6 U 80/13).
Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich im Kreisverkehr an die Beschilderung halten. Die meisten Kreisverkehre sind an den Einmündungen mit "Vorfahrt beachten" und "Kreisverkehr" ausgeschildert. Dann haben die Fahrzeuge im Kreisverkehr Vorfahrt.
Führt ein Radweg um den Kreisverkehr herum, haben auch die Radfahrer Vorfahrt vor einfahrenden Fahrzeugen. Vorsicht: Dies gilt nicht, wenn für die Radfahrer extra etwas anderes ausgeschildert ist. Steht zum Beispiel vor der querenden Einmündung ein kleines Vorfahrt-beachten-Schild am Radweg, müssen Radfahrer Vorfahrt gewähren - unabhängig davon, was für die anderen ausgeschildert ist. Wer dies nicht beachtet, haftet bei einem Unfall für den Schaden (OLG Hamm, Az. 9 U 200/11).
Ist am Kreisverkehr keine Vorfahrt ausgeschildert, gilt "rechts vor links". Dann müssen auch Radfahrer auf dem Kreis-Radweg einfahrende Fahrzeuge vorlassen.
Leider existieren verschiedene Varianten von Beschilderungen und Vorfahrtsregeln am Kreisverkehr. Viele Verkehrsteilnehmer sind daher unsicher, was die Vorfahrt betrifft. Radfahrer sollten daher am Kreisverkehr eher auf Vorsicht setzen und weniger auf einem Vorfahrtsrecht bestehen.
2020 hat eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung mehr Sicherheit für Radfahrer geschaffen. Folgende Regeln wurden eingeführt:
Fahrzeuge, die innerorts Fahrräder oder E-Roller überholen, müssen einen Seitenabstand von mindestens 1,5 Meter einhalten, außerorts sind es zwei Meter. Diese Regel gilt nicht, wenn Radfahrer vor einer Ampel oder Kreuzung rechts neben wartende Autos fahren. Kann dieser Abstand an Engstellen nicht eingehalten werden, kann ein neues Schild festlegen, dass Fahrräder (bzw. einspurige Fahrzeuge) nicht überholt werden dürfen.
Es können auch Fahrradzonen ausgeschildert werden, die ohne besondere Beschilderung nur Radfahrern und E-Kleinstfahrzeugen zur Verfügung stehen. Dort gilt dann für alle ein Tempolimit von 30 km/h.
Ein grüner Abbiegepfeil kann jetzt nur für Radfahrer ausgeschildert werden.
Innerorts dürfen LKW ab 3,5 Tonnen nur noch im Schritttempo abbiegen, wenn an der jeweiligen Stelle mit Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist. Schritttempo bedeutet: 7 bis 11 km/h.
Wenn neben der Straße ein baulich abgetrennter Radweg verläuft, müssen Autofahrer beim Parken vor Kreuzungen oder Einmündungen einen Abstand von acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einhalten.
Ein neu eingeführtes Schild "Lastenfahrrad" weist spezielle Parkflächen und Ladezonen für diese Fahrräder aus.
Gegenseitige Rücksichtnahme ist für sämtliche Verkehrsteilnehmer überlebenswichtig. Kommt es dann doch einmal zu einem Unfall oder Bußgeldverfahren, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.
Viele Menschen steigen im Sommer gern aufs Fahrrad um. Auch Radfahrer müssen sich allerdings im Straßenverkehr an Regeln halten. Hier finden Sie einige Hinweise zu den Verkehrsregeln für Radfahrer.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind die Gründe für die vielen Unfälle? Was ist die Grundregel der StVO? Was gilt am Zebrastreifen? Was gilt auf Autobahn und Bundesstraße? Radwege mit und ohne Benutzungspflicht Welche Besonderheiten gelten für Kinder? Welche Fahrtrichtung gilt auf Radwegen? Wann darf man nebeneinander fahren? Welche Bußgelder bekommen Radfahrer bei Verkehrsverstößen? Welche Promillegrenze gilt für Radfahrer? Was gilt auf Fahrradstraße und Veloroute? Handynutzung beim Radfahren? Diskussion um den Fahrradhelm Radfahren mit Hund Darf man freihändig fahren? Dürfen Radfahrer an der Ampel rechts überholen? Nachzügler bei Großgruppen Wer hat Vorfahrt im Kreisverkehr? Was hat sich durch die neue StVO ab 28.4.2020 geändert? Praxistipp zum Recht für Radfahrer Was sind die Gründe für die vielen Unfälle?
Es gibt mehrere Gründe für die hohe Zahl von Radfahrer-Unfällen:
- Hohes Verkehrsaufkommen: Die Verkehrsdichte in den Städten steigt. Auch der Radverkehr nimmt zu. Das Umweltbundesamt verzeichnete zwischen 2007 und 2016 eine Steigerung des Fahrradverkehrs um ca. sechs Milliarden Personenkilometer.
- Schlechte Infrastruktur: Vielerorts gibt es zu wenige und zu schlecht ausgebaute Radwege und Radfahrer-Ampeln.
- Pedelecs: Die Todesfälle unter Pedelec-Fahrern nehmen zu. Die Zahl dieser Fahrzeuge steigt. Damit sind häufig Senioren unterwegs, die das Radfahren schon lange aufgegeben hatten und die den Straßenverkehr weniger gewohnt sind.
Viele Unfälle von Radfahrern finden ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer statt. Bei den 445 im Jahr 2018 registrierten tödlichen Unfällen von Radfahrern waren dies allein 99 (Quelle: tagesschau.de vom 31.5.2019). Über die Gründe kann man nur spekulieren: Handynutzung auf dem Rad, Alkoholeinfluss und mangelnde Aufmerksamkeit mögen hier wohl eine große Rolle spielen.
Was ist die Grundregel der StVO?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auch für Radfahrer. § 1 der StVO besagt, dass sich alle Verkehrsteilnehmer so verhalten müssen, dass sie andere nicht gefährden oder behindern. Gegenseitige Rücksicht und ständige Vorsicht sind also angesagt. Nun fallen natürlich jedem Radfahrer diverse Gelegenheiten ein, bei denen Autofahrer sich nicht an diese Vorgaben gehalten haben. Aber: Dem schlechten Beispiel anderer muss man selbst nicht folgen. Rücksichtnahme heißt zum Beispiel, auch mal jemand anderen vorzulassen, obwohl man selbst Vorfahrt hätte, Fußgänger über die Straße oder den Radweg zu lassen, oder auch mal ein paar Sekunden zu warten, bis ein anderer Verkehrsteilnehmer eine Straße überquert, eingeparkt oder sein Fahrzeug gewendet hat.
Was gilt am Zebrastreifen?
Fußgängerüberwege dienen dazu, eine Straße zu Fuß zu überqueren. Es gibt zwar kein ausdrückliches Verbot, eine Straße als Radfahrer auf dem Zebrastreifen fahrend zu überqueren. Aber: Der fließende Verkehr ist nur dann dazu verpflichtet, anzuhalten und jemanden die Straße überqueren zu lassen, wenn dieser zu Fuß geht oder mit einem Rollstuhl unterwegs ist. Radfahrer, die über den Zebrastreifen fahren, haben also keine Vorfahrt - außer, sie steigen ab und schieben.
Einzige Ausnahme: Die Radfahrer nutzen das Rad wie einen Tretroller. Sie stehen also auf einem Pedal und stoßen sich mit dem anderen Fuß ab. Dies ergibt sich zum Beispiel aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 12 U 68/03).
Für diese Regel gibt es einen guten Grund. Biegt ein Radfahrer ohne abzusteigen auf den Fußgängerüberweg ein, haben die Autofahrer kaum Zeit zum Reagieren. Kommt es dann zu einem Unfall mit einem Auto, hat der Radler eine hohe Mithaftung zu tragen. Ganz zu schweigen von der Gefahr ernsthafter Verletzungen bei einem Unfall.
Fährt ein Radfahrer auf der Straße auf den querenden Zebrastreifen zu, hat er ebenso wie ein Autofahrer natürlich die Pflicht, Fußgänger auf dem Überweg durchzulassen.
Was gilt auf Autobahn und Bundesstraße?
Autobahnen sind für Fahrradfahrer tabu. Bei anderen überregionalen Straßen gibt es jedoch oft Zweifel. Dabei geht es gar nicht darum, ob eine Straße als Bundes- oder Kreisstraße bezeichnet wird – dies betrifft mehr die Zuständigkeit für ihren Erhalt. Radfahren ist sogar auf manchen Bundesstraßen erlaubt – wenn es keinen Radweg mit Benutzungspflicht gibt.
Wichtiger ist, ob es sich um eine sogenannte Kraftfahrstraße nach § 18 StVO handelt. Diese erkennt man an einem blauen, viereckigen Schild mit weißem PKW-Symbol. Dort dürfen nur Kraftfahrzeuge fahren, die mindestens 60 km/h erreichen. Für Radfahrer sind Kraftfahrstraßen verboten. Da Autofahrer auf solchen Schnellstraßen nicht mit Radlern rechnen, sollte man sich auch im Interesse der eigenen Sicherheit daran halten.
Radfahrer dürfen darüber hinaus keine Straßen nutzen, die für sie durch Beschilderung verboten sind (schwarzes Fahrrad im roten Kreis).
Radwege mit und ohne Benutzungspflicht
Grundsätzlich müssen Radfahrer die Straße benutzen. Mit etwas Glück gibt es einen Radweg. Wenn dieser mit einem runden Schild versehen ist, das ein weißes Fahrrad auf blauem Grund zeigt, besteht Radweg-Benutzungspflicht. Diese gilt in der jeweils ausgeschilderten Fahrtrichtung. Radwege ohne ein derartiges Schild müssen nicht, dürfen aber benutzt werden.
Vorsicht ist bei kombinierten Rad- und Fußwegen angezeigt. Sind die Symbole für Fußgänger und Radler auf dem runden blauen Schild durch einen senkrechten Strich getrennt, handelt es sich um einen getrennten Rad- und Fußweg. Auch auf dessen Rad-Teil gilt die Radwegbenutzungspflicht. Auf dem Gehwegteil haben Radfahrer nichts verloren. Ist der Trennstrich auf dem Schild waagerecht und stehen Fußgänger- und Radfahrersymbol übereinander, teilen sich Radfahrer und Fußgänger den gleichen Weg. Dann dürfen Radfahrer nicht die Fahrbahn nutzen, müssen aber trotzdem besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
Welche Besonderheiten gelten für Kinder?
Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen den Gehweg zum Radfahren nutzen. Allerdings dürfen sie auch auf baulich angelegten, von der Fahrbahn getrennten Radwegen fahren. Nicht nutzen dürfen Kinder Radfahrstreifen und Radfahrer-Schutzstreifen auf der Fahrbahn. Bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie auf dem Gehweg fahren. Seit Ende 2016 dürfen Eltern (bzw. Begleitpersonen ab 16 Jahren) ihre Kinder radelnd auf dem Gehweg begleiten.
Auf dem Gehweg fahrende Kinder müssen zum Überqueren einer Straße immer absteigen. Dies gilt auch für ihre erwachsenen Begleitpersonen! Auf dem Gehweg gibt es keine Vorfahrt - auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Für ältere Kinder gelten die gleichen Regeln wie für andere Radler.
Nach § 21 StVO darf man auf dem Fahrrad nur weitere Personen mitnehmen, wenn das Rad für die Personenbeförderung gebaut und eingerichtet ist. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Voraussetzung ist, dass es für das Kind einen besonderen Sitz gibt. Außerdem muss durch Radverkleidungen oder ähnliche Vorrichtungen dafür gesorgt sein, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten. In Fahrradanhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, dürfen mindestens 16 Jahre alte Radler bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitnehmen. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
Auch im Straßenverkehr haben begleitende Eltern eine Aufsichtspflicht über ihr Kind. Deren Umfang hängt von Alter und Entwicklungsstand des Kindes und von der Situation ab.
Welche Fahrtrichtung gilt auf Radwegen?
Radfahrer sind dazu verpflichtet, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu nutzen, wenn dies durch die Schilder Nr. 237, 240 oder 241 in der StVO angeordnet wird. Dabei handelt es sich um die runden blauen Schilder mit dem weißen Fahrradsymbol, ggf. kombiniert mit einem Fußgängersymbol. Rechte Radwege ohne diese Schilder dürfen benutzt werden. Aber: Linke Radwege ohne diese Schilder dürfen Radfahrer nur benutzen, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" erlaubt ist (§ 2 Abs. 4 StVO).
Gibt es keinen Radweg, dürfen Radler auch den rechten Seitenstreifen nutzen. Fußgänger dürfen sie dabei nicht behindern. Bei Nutzung eines Radweges in der falschen Richtung droht ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro.
Wann darf man nebeneinander fahren?
§ 2 Abs. 4 StVO schreibt vor, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen, wenn sie dadurch nicht den übrigen Verkehr behindern. Andernfalls müssen sie einzeln hintereinander fahren. Nicht erlaubt ist es, nebeneinander zu fahren, wenn ein anderes Fahrzeug überholen möchte.
Welche Bußgelder bekommen Radfahrer bei Verkehrsverstößen?
Auch Radfahrer werden bei Regelverstößen zur Kasse gebeten. Nicht vorhandene Beleuchtung schlägt mit 20 bis 35 Euro zu Buche (je nachdem, ob dadurch andere gefährdet werden oder ein Unfall verursacht wird). Die Nichtbeachtung einer roten Ampel durch Radfahrer wird mit einem Bußgeld von 60 Euro (plus einem Punkt in Flensburg) geahndet. Bei Gefährdung anderer sind es 100 Euro, bei einem Unfall 120 Euro. War die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, steigen diese Beträge auf 100, 160 und 180 Euro plus einen Punkt.
Welche Promillegrenze gilt für Radfahrer?
Ab 1,6 Promille Blutalkohol gelten Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Folge ist hier kein Bußgeld, sondern der Gang vor den Strafrichter. Zu rechnen ist dann mit einer Geldstraße von – häufig – einem Nettomonatsgehalt sowie Punkten in Flensburg. Ab 1,6 Promille ist die Anordnung einer MPU wahrscheinlich (Medizinisch-Psychologische Untersuchung). Dann ist schnell der Auto-Führerschein in Gefahr. Grundsätzlich können sich Radfahrer bereits ab 0,3 Promille strafbar machen, wenn sie alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen.
Was gilt auf Fahrradstraße und Veloroute?
Die Fahrradstraße gibt es seit 1997. Man erkennt sie an einem quadratischen, weißen Schild mit einem blau unterlegten Kreis mit einem Fahrradsymbol und dem Schriftzug "Fahrradstraße". Dort dürfen auf der Straße grundsätzlich nur Fahrräder und Elektro-Kleinstfahrzeuge (E-Roller) fahren. Viele Fahrradstraßen sind jedoch durch Beschilderung auch für Autos freigegeben. Die Höchstgeschwindigkeit für alle (auch für Radfahrer) beträgt 30 km/h. Radfahrer dürfen nebeneinander fahren. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Die allgemeinen Regeln zum Beispiel über die Vorfahrt gelten auch hier ("rechts vor links").
Nicht mit einer Fahrradstraße zu verwechseln sind sogenannte Velorouten. Diese hat zum Beispiel die Stadt Hamburg eingeführt, um durchgängige Verbindungen für Radfahrer in das Stadtzentrum zu schaffen. Velorouten setzen sich aus Radwegen, Radfahrstreifen auf Straßen und Fahrradstraßen zusammen. Je nach Wegetyp sind die entsprechenden Regeln anzuwenden. Besondere Gefahrenstellen sind zum Beispiel Einmündungen von Radwegen, die durch Grünanlagen führen, auf Straßen. Handelt es sich um einen reinen Radweg, haben Radfahrer hier keine Vorfahrt, auch, wenn sie von rechts kommen.
Handynutzung beim Radfahren?
Auf dem Fahrrad gilt wie beim Autofahren: Die Nutzung des Handys ist verboten, wenn man es dazu in die Hand nehmen muss. Dies gilt auch für alle anderen elektronischen Geräte. Als Navi darf das Handy am Rad nur mit einer entsprechenden Halterung verwendet werden. Das Bußgeld beträgt 55 bis 100 Euro. Hier sollte die eigene Sicherheit das wichtigste Argument sein: Wer auf sein Handy starrt, achtet nicht auf den Verkehr. Kommt es dadurch zu einem Unfall, ist nicht der andere schuld.
Diskussion um den Fahrradhelm
Immer wieder kommt es zu aufgeregten Diskussionen um die Einführung einer Helmpflicht für Radfahrer. Tatsächlich gibt es in Deutschland derzeit keine solche Pflicht. Sie wurde auch nicht "durch die Hintertür" über die Mithaftung bei Unfällen eingeführt: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes bekommen Radfahrer nach unverschuldeten Unfällen auch dann den vollen Schadenersatz, wenn sie keinen Helm getragen haben (Az. VI ZR 281/13). Der BGH betonte jedoch, dass dies nur gilt, solange es nicht von der Allgemeinheit als selbstverständlich angesehen wird, dass ein Helm die Sicherheit für Radfahrer maßgeblich erhöht. Die bisherige Rechtsprechung muss also nicht für immer Bestand haben.
Radfahren mit Hund
Manche Radler führen beim Radfahren neben sich ihren Hund an der Leine. Dies ist zulässig. § 28 Abs. 1 der StVO erlaubt es ausdrücklich, Hunde beim Radfahren "Gassi" zu führen. Dies gilt aber ausschließlich für Hunde und nicht für andere Tiere.
Darf man freihändig fahren?
§ 23 StVO verbietet das Freihändig fahren, ebenso wie das Sich-Anhängen an andere Fahrzeuge. Einhändig fahren ist nur erlaubt, wenn das Fahrrad dabei weiter unter Kontrolle bleibt. Radler dürfen ihre Füße nur dann von den Pedalen nehmen, wenn der Straßenzustand es erfordert.
Dürfen Radfahrer an der Ampel rechts überholen?
Warten Autos vor einer Ampel, dürfen Radfahrer an ihnen auf der Bordsteinseite rechts vorbeifahren. Dies gilt aber nur dann, wenn ausreichender Platz vorhanden ist. Darunter ist etwa ein Meter zu verstehen. Allerdings sind Autofahrer nicht verpflichtet, so viel Platz nach rechts zu lassen. Beim Rechtsüberholen ist besondere Vorsicht und mäßige Geschwindigkeit Pflicht (§ 5 Abs. 8 StVO). Verursacht ein Radfahrer beim Rechtsüberholen Schäden an einem Auto, haftet der Radfahrer. Vorsicht: Radfahrer dürfen nach der StVO keine Autos rechts überholen, die sich in Fahrt, also in Bewegung, befinden. Schon im Eigeninteresse sollten auf keinen Fall LKW rechts überholt werden, während diese abbiegen. In aller Regel können LKW-Fahrer die Radler rechts neben sich nicht sehen. Hier besteht Lebensgefahr.
Nachzügler bei Großgruppen
Bei größeren Gruppenausfahrten oder Fahrrad-Demonstrationen werden häufig seitlich einmündende Straßen zeitweise gesperrt, um der Gruppe eine geschlossene Durchfahrt zu ermöglichen. Nachzügler, die hinter dem Pulk zurückbleiben, müssen sich wieder an die normalen Vorfahrtsregeln halten. Sonst haften sie voll bei einem Unfall (Oberlandesgericht Hamm, Az. 6 U 80/13).
Wer hat Vorfahrt im Kreisverkehr?
Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich im Kreisverkehr an die Beschilderung halten. Die meisten Kreisverkehre sind an den Einmündungen mit "Vorfahrt beachten" und "Kreisverkehr" ausgeschildert. Dann haben die Fahrzeuge im Kreisverkehr Vorfahrt.
Führt ein Radweg um den Kreisverkehr herum, haben auch die Radfahrer Vorfahrt vor einfahrenden Fahrzeugen. Vorsicht: Dies gilt nicht, wenn für die Radfahrer extra etwas anderes ausgeschildert ist. Steht zum Beispiel vor der querenden Einmündung ein kleines Vorfahrt-beachten-Schild am Radweg, müssen Radfahrer Vorfahrt gewähren - unabhängig davon, was für die anderen ausgeschildert ist. Wer dies nicht beachtet, haftet bei einem Unfall für den Schaden (OLG Hamm, Az. 9 U 200/11).
Ist am Kreisverkehr keine Vorfahrt ausgeschildert, gilt "rechts vor links". Dann müssen auch Radfahrer auf dem Kreis-Radweg einfahrende Fahrzeuge vorlassen.
Leider existieren verschiedene Varianten von Beschilderungen und Vorfahrtsregeln am Kreisverkehr. Viele Verkehrsteilnehmer sind daher unsicher, was die Vorfahrt betrifft. Radfahrer sollten daher am Kreisverkehr eher auf Vorsicht setzen und weniger auf einem Vorfahrtsrecht bestehen.
Was hat sich durch die neue StVO ab 28.4.2020 geändert?
2020 hat eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung mehr Sicherheit für Radfahrer geschaffen. Folgende Regeln wurden eingeführt:
Fahrzeuge, die innerorts Fahrräder oder E-Roller überholen, müssen einen Seitenabstand von mindestens 1,5 Meter einhalten, außerorts sind es zwei Meter. Diese Regel gilt nicht, wenn Radfahrer vor einer Ampel oder Kreuzung rechts neben wartende Autos fahren. Kann dieser Abstand an Engstellen nicht eingehalten werden, kann ein neues Schild festlegen, dass Fahrräder (bzw. einspurige Fahrzeuge) nicht überholt werden dürfen.
Es können auch Fahrradzonen ausgeschildert werden, die ohne besondere Beschilderung nur Radfahrern und E-Kleinstfahrzeugen zur Verfügung stehen. Dort gilt dann für alle ein Tempolimit von 30 km/h.
Ein grüner Abbiegepfeil kann jetzt nur für Radfahrer ausgeschildert werden.
Innerorts dürfen LKW ab 3,5 Tonnen nur noch im Schritttempo abbiegen, wenn an der jeweiligen Stelle mit Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist. Schritttempo bedeutet: 7 bis 11 km/h.
Wenn neben der Straße ein baulich abgetrennter Radweg verläuft, müssen Autofahrer beim Parken vor Kreuzungen oder Einmündungen einen Abstand von acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einhalten.
Ein neu eingeführtes Schild "Lastenfahrrad" weist spezielle Parkflächen und Ladezonen für diese Fahrräder aus.
Praxistipp zum Recht für Radfahrer
Gegenseitige Rücksichtnahme ist für sämtliche Verkehrsteilnehmer überlebenswichtig. Kommt es dann doch einmal zu einem Unfall oder Bußgeldverfahren, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.
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