Wie lange müssen Sonderangebote im Laden vorrätig sein?

17.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Das Wichtigste in Kürze

1. Begriff: Sonderangeboten sind Produkte, die zu einem reduzierten Preis angeboten werden, oft als Teil von Werbeaktionen oder saisonalen bzw. regelmäßig wiederkehrenden Rabatten.

2. Vorrätigkeit: Händler sind grundsätzlich dazu verpflichtet, von ihnen angebotene vergünstigte Ware für einen bestimmten Zeitraum in ausreichender Menge vorzuhalten.

3. Irreführung: Händler, die Werbung mit Sonderangeboten machen, die sie nicht oder in viel zu geringem Umfang vorhalten, handeln wettbewerbswidrig.
Einzelhändler dürfen das ganze Jahr über Sonderangebote und Rabattaktionen veranstalten. Besonders viele Sonderangebote gibt es zum Beispiel beim sogenannten Winterschlussverkauf, der meist am 28.1. beginnt und 14 Tage dauert. An solche Termine gebunden sind die Händler jedoch nicht, sodass es auch unter dem Jahr immer wieder Rabattaktionen und Schnäppchen gibt. Kunden haben bei solchen Sonderaktionen aber oft ein bestimmtes Problem: Was ist zu tun, wenn das angebotene Schnäppchen schon nach kurzer Zeit vergriffen ist? Dürfen Händler überhaupt Ware anbieten, die nur in geringer Menge oder gar nicht vorrätig ist?

Wann ist ein Sonderangebot ein Lockvogelangebot?


Als "Lockvogelangebot" bezeichnet man ein besonders günstiges Angebot, bei dem ein Händler vielleicht gar nicht unbedingt Gewinn machen möchte. Der Sinn der Preissenkung ist es stattdessen, Kunden in den Laden zu locken, damit diese dann andere Ware zum regulären Preis kaufen. Daher darf das Lockangebot ruhig besonders günstig sein. Gerade solche Angebote sind jedoch häufig schon nach ein paar Stunden vergriffen. Sind Händler nun dazu verpflichtet, vergünstigte Ware für einen bestimmten Zeitraum in ausreichender Menge vorzuhalten? Oder kann dies jeder Händler selbst entscheiden?

Gibt es eine Ein-Tages-Frist für Sonderangebote?


Manchmal hört man, dass Händler ein Sonderangebot mindestens einen Tag lang vorrätig haben müssen. Dies hat sogar schon den Bundesgerichtshof beschäftigt. Damals ging es um irische Butter. Die Richter entschieden, dass eine Werbung mit besonders günstigen Gelegenheiten beim Kunden den Eindruck erwecke, dass dieses Produkt etwas Besonderes sei und daher auch in besonderem Maße auf Vorrat gehalten werden müsse. Deswegen müsse ein Sonderangebot zumindest am ersten Tag auch tatsächlich vorrätig sein. Wenn dies nicht der Fall sei, müsse der Händler in seiner Werbung darauf hinweisen. Sonst handle es sich um eine Irreführung des Verbrauchers. Für den Händler kann dies zu teuren Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Konkurrenten und Verbraucherschutzverbänden führen (Urteil vom 10.2.2011, Az. I ZR 183/09). Zwar können private Kunden nicht direkt gegen solche Werbemethoden einschreiten. Allerdings können sie sich bei einem Verbraucherschutzverband beschweren, der dann unter Umständen den Händler abmahnt.

Reicht ein Sternchenhinweis im Prospekt bei nur kurz vorrätiger Ware?


Ein Kaufmann muss also seine Kunden darauf hinweisen, dass er eine vergünstigte Ware nur eine begrenzte Zeit lang anbietet. Nur: Wie deutlich muss er dies tun?
Bei vielen Einzelhändlern sind sogenannte Sternchenhinweise beliebt. Damit verweisen sie im Verkaufsprospekt auf eine kleingedruckte Bemerkung an anderer Stelle. Vielleicht hoffen sie dabei, dass sowieso kein Kunde genauer nachlesen wird. Schließlich ist es aufwändig, erst zu suchen, wo denn nun das Sternchen erklärt wird.

Auch dazu gibt es Gerichtsurteile. Zum Beispiel befasste sich das Landgericht Wiesbaden mit dem Sonderangebot eines Supermarktes, der ein Luftbett und ein Handy günstiger angepriesen hatte. Das Bett war bereits nach fünf Minuten ausverkauft, das Handy konnten die Kunden nicht einmal durch Anstellen vor der Öffnungszeit erhalten. In diesem Fall hatte ein Sternchenhinweis im Werbeprospekt darauf hingewiesen, dass diese Sonderangebote nur vorübergehend erhältlich seien und dass nicht alle Filialen sie vorrätig hätten. Das Gericht sah diesen Hinweis als nicht ausreichend an. Ein Sonderangebot müsse vom angekündigten Verkaufsbeginn an mindestens zwei Tage lang tatsächlich vorrätig sein. Das Unternehmen sei allenfalls dann entschuldigt, wenn es beweisen könne, dass es einen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Kundenansturm gegeben habe und die Regale leergekauft worden seien (Urteil vom 16.4.2010, Az. 7 O 373/04).

Urteil: Sonderangebot innerhalb einer Stunde ausverkauft


Ganz ähnlich entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Fall eines Discounters. Dieser hatte in seiner Werbung einen Computer-Bildschirm und eine Funk-Tastatur zum Schnäppchenpreis angeboten. Beide Sonderangebote waren nach nur einer Stunde ausverkauft gewesen. Auch in diesem Fall verlangte das Gericht, dass die vorrätige Ware mindestens zwei Tage lang ausreichen müsse. Dies gelte jedoch nur für Waren des täglichen Bedarfs. Dazu gehören laut Gericht auch Computer und ihr Zubehör. Hier ließ das Gericht einen Sternchenhinweis nicht gelten, dem zufolge ein schneller Ausverkauf der Ware möglich war (Urteil vom 30.6.2005, Az. 2 U 7/05).

Was gilt für Sonderangebote im Onlinehandel?


Eine Online-Werbung wird ebenfalls als unlauter angesehen, wenn ein Produkt vollmundig angepriesen wird und dann innerhalb kürzester Zeit ausverkauft ist. Dies war auch bei einem Händler der Fall, der ein Haushaltsgerät zu einem besonders günstigen Preis angeboten hatte. Das Gerät war online schon nach ganzen vier Minuten ausverkauft. In den Filialen war es nach zwei Stunden vergriffen.

Dazu entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass die Internetwerbung irreführend gewesen sei. Die Kunden würden den Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" nicht so verstehen, dass schon nach vier Minuten alles verkauft sei.

Das Gericht unterschied jedoch zwischen dem Onlinehandel und dem Verkauf in den Filialen. Der Händler konnte in diesem Fall beweisen, dass das Gerät bei ähnlichen Aktionen in den Filialen nur von wenigen Kunden nachgefragt worden war. Daher habe man nicht davon ausgehen können, dass es diesmal in den Filialen bereits nach zwei Stunden ausverkauft sein würde. Das Gericht erkannte dieses Argument an (Urteil vom 2.12.2015, Az. 9 U 296/15).

Auch das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte sich mit einem Sonderangebot aus dem Onlinehandel. Ein Händler hatte ein E-Bike angeboten, das er gar nicht auf Lager hatte. Die Kunden erhielten erst nach erfolgter Bestellung und Zahlungsaufforderung eine E-Mail, dass die Ware gar nicht vorrätig sei und man demnächst ein ähnliches Modell anbieten werde. Hier betrachtete das Gericht in erster Linie die mangelnde Aufklärung der Kunden als wettbewerbswidrig. Der Hinweis "nur noch wenige Exemplare auf Lager" sei nicht ausreichend. Der Händler müsse nicht vorrätige Ware aus dem Angebot nehmen (Urteil vom 11.8.2015, Az. 4 U 69/15).

Praxistipp zu Sonderangeboten


Von Händlern beworbene Ware muss zumindest eine Zeit lang wirklich verfügbar sein. Wer als Kunde das Gefühl hat, einem Lockvogelangebot aufgesessen zu sein, kann sich bei den Verbraucherschutzverbänden beschweren. Wer als Einzelhändler Beratung zum Thema Wettbewerbsrecht benötigt, sollte zu einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Kontakt aufnehmen.

(Bu)


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
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