Sozialbetrug – welche Folgen drohen?
25.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Sozialbetrug nennt man umgangssprachlich das Erschleichen von staatlichen Sozialleistungen, ohne dass die dafür nötigen Voraussetzungen vorliegen. Eine andere Bezeichnung dafür ist der "Sozialleistungsbetrug". Man begeht diesen zum Beispiel durch falsche Angaben gegenüber Behörden oder das Verschweigen wichtiger Fakten. Zwar gibt es im deutschen Strafrecht keinen eigenen Straftatbestand "Sozialbetrug". Strafbar machen sich die Täter aber trotzdem: Es handelt sich um einen ganz normalen Betrug im Sinne von § 263 des Strafgesetzbuches.
Häufig wird Sozialleistungsbetrug begangen, indem jemand gegenüber den Sozialbehörden falsche Angaben macht. Zum Beispiel kann vorhandenes Vermögen verschwiegen werden, etwa das Sparkonto oder eine Eigentumswohnung.
Oft liegen die Voraussetzungen für einen Bezug von Sozialleistungen wie Bürgergeld erst dann vor, wenn das eigene Vermögen aufgebraucht ist. Ausnahmen sind unter Umständen möglich bei Immobilien, wenn der Betreffende in seinem eigenen Haus oder seiner eigenen Wohnung wohnt und diese von Größe und Standard "angemessen" erscheint. Aber: Auch bei diesem Punkt kann man sich wieder durch falsche Angaben strafbar machen.
Weitere Beispiele für falsche Angaben bei den Sozialbehörden sind das Verschweigen einer Nebentätigkeit oder falsche Angaben über die eigene Gesundheit.
Das Amtsgericht Bersenbrück in Niedersachsen verurteilte im August 2021 einen 38-Jährigen wegen Sozialleistungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe. Der Mann hatte ALG II ("Hartz IV") bezogen. Während dieser Zeit hatte er jedoch sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, ohne dies der Sozialbehörde zu melden. Überführt wurde er durch einen routinemäßigen Datenabgleich zwischen dem kommunalen Jobcenter und der Bundesanstalt für Arbeit. Insgesamt hatte er 6.470 Euro zu Unrecht von der Sozialbehörde erhalten, da sein Anspruch zeitweise wegen seiner Beschäftigung entfallen wäre. Die Folge: 22 Monate Freiheitsstrafe wegen Sozialbetrugs (Pressebericht Münchner Merkur, 27.8.2021).
Wer Änderungen seiner finanziellen Situation nicht mitteilt, kann ebenfalls einen Sozialleistungsbetrug begehen. Leistungsempfänger haben nämlich auch die Pflicht, Änderungen bei ihrer Finanzlage oder bei sonstigen Voraussetzungen der Leistung den zuständigen Sozialbehörden oder Leistungsträgern (Arbeitsamt, Jobcenter, Kranken- und Rentenversicherungsträger) mitzuteilen. Macht zum Beispiel ein Empfänger von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld eine Erbschaft, muss er dies der Behörde bekannt geben. Wenn er einen neuen Nebenjob annimmt, der ihm nicht genug zum Leben einbringt, muss er der Sozialbehörde eine Erhöhung seiner Einnahmen mitteilen. Dies gilt auch, wenn er bei einem der Behörde bekannten Job die Zahl seiner Arbeitsstunden erhöht.
Einige Gesetze über Sozialleistungen enthalten Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Dann ist bei Verstößen "nur" ein Bußgeld fällig – und keine Strafe nach dem Strafgesetzbuch, die auch noch ins Führungszeugnis eingetragen wird. Der Unterschied: Beim Betrug als Straftat muss laut Strafgesetzbuch ein Merkmal vorliegen, das schwer nachweisbar ist: die Absicht des Täters, sich durch die vorgenommene Handlung zu bereichern. Hier ist Vorsicht geboten: Beim Sozialbetrug gehen die Gerichte teilweise von einer solchen Bereicherungsabsicht aus, wenn jemand falsche Angaben gemacht hat, um Leistungen zu erhalten (siehe unten "BAföG").
Das 2. Sozialgesetzbuch, Grundlage für die Ansprüche auf Bürgergeld, enthält mit § 63 einen eigenen Bußgeldtatbestand. Wer zum Beispiel eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig der Sozialbehörde bzw. dem Jobcenter übergibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis 2.000 Euro geahndet werden. Ein Bußgeld bis 5.000 Euro kann verhängt werden bei Falschauskünften über Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind oder beim Verschweigen von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen. Schummeleien können also teuer werden - auch, wenn es nicht zu einer Strafverfolgung kommt oder eine Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen wird.
Sozialbehörden und Leistungsträger führen heutzutage oft auch ohne direkten Verdacht einen Datenabgleich mit dem Finanzamt und anderen Behörden durch. Hinzu kommt: Finanzielle Transaktionen werden vielfältig dokumentiert. Auch andere Stellen müssen Behörden Auskünfte geben. So muss zum Beispiel ein Notar dem Finanzamt Mitteilung machen, wenn jemand etwas erbt. Alle Geldinstitute müssen dem Bundeszentralamt für Steuern einmal im Jahr Angaben über die Kapitalerträge ihrer Kunden aus Vermögen (Zinsen) und über deren Freistellungsaufträge machen. Daher ist das Risiko, dass Einnahmen oder plötzliches Vermögen entdeckt werden, durchaus hoch.
Grob ausgedrückt ist Schwarzarbeit eine bezahlte Tätigkeit ohne Arbeitsvertrag, Sozialversicherung und auch ohne eigene Gewerbeanmeldung. Wenn ein Empfänger von Sozialleistungen gleichzeitig Schwarzarbeit betreibt, wird dies ebenfalls als Sozialleistungsbetrug angesehen. Bei Schwarzarbeit kann man sich auch noch wegen weiterer Delikte strafbar machen, etwa wegen Steuerhinterziehung.
Ein Sozialbetrug kann auch beim Antrag auf Bundesausbildungsförderung begangen werden. Beispiel: Kurz vor dem BAföG-Antrag überweist der Antragsteller erhebliche Beträge von seinem Konto auf das Konto einer Angehörigen. Das Landgericht Paderborn verhängte in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe auf Bewährung (Az. 23a Ds 94/04).
Auch beim BAföG unterscheidet man zwischen einer Ordnungswidrigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) und einer Straftat, dem Betrug. Die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit beträgt bis zu 2.500 Euro. Das Bayerische Oberste Landesgericht in München ging von einem Betrug aus, wenn der Leistungsempfänger durch falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen Leistungen erhalten hatte (Urteil vom 23.11.04, Az. 1 St RR 129/04).
Wer bei Sozialleistungen betrügt, begeht eine Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Bereits der Versuch ist strafbar. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ist, kann man nicht pauschal sagen. Dies hängt zum Beispiel davon ab, ob der Täter schon andere Straftaten begangen hat und wie hoch die erschlichene Geldsumme ist. Oft bleibt es bei einer Geldstrafe, es werden jedoch auch Freiheitsstrafen verhängt.
Bei Problemen mit den Sozialbehörden ist es ratsam, einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Dieser kann Sie fachgerecht beraten. Wenn bereits ein Ermittlungsverfahren oder gar Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs gegen Sie eingeleitet wurde, ist ein Fachanwalt für Strafrecht der beste Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Falsche Angaben: Sozialleistungsbetrug wird oft in der Form begangen, indem gegenüber Sozialbehörden falsche Angaben zu vorhandenem Vermögen, Nebentätigkeiten oder über die Gesundheit gemacht werden.
2. Verschweigen von Änderungen: Empfänger von Sozialleistungen sind verpflichtet, Änderungen bezüglich ihrer Finanzlage oder bei sonstigen Voraussetzungen der Leistung den zuständigen Sozialbehörden oder Leistungsträgern mitzuteilen.
3. Bußgeld / Straftat: Für Sozialbetrug drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Zudem ist Sozialleistungsbetrug eine Straftat nach § 263 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.
1. Falsche Angaben: Sozialleistungsbetrug wird oft in der Form begangen, indem gegenüber Sozialbehörden falsche Angaben zu vorhandenem Vermögen, Nebentätigkeiten oder über die Gesundheit gemacht werden.
2. Verschweigen von Änderungen: Empfänger von Sozialleistungen sind verpflichtet, Änderungen bezüglich ihrer Finanzlage oder bei sonstigen Voraussetzungen der Leistung den zuständigen Sozialbehörden oder Leistungsträgern mitzuteilen.
3. Bußgeld / Straftat: Für Sozialbetrug drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Zudem ist Sozialleistungsbetrug eine Straftat nach § 263 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann liegt Sozialbetrug durch falsche Angaben vor? Sozialbetrug durch Verschweigen eines sozialversicherungspflichtigen Jobs? Wann ist das Verschweigen von Änderungen Sozialbetrug? Ist Sozialbetrug eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat? Welche Bußgelder drohen nach sozialrechtlichen Vorschriften? Wie erfährt das Amt von Sozialleistungsbetrug? Wann ist Schwarzarbeit Sozialbetrug? Was müssen Studenten zum BAföG-Betrug wissen? Wie hoch ist die Strafe für Sozialbetrug laut Strafgesetzbuch? Praxistipp zum Sozialbetrug Wann liegt Sozialbetrug durch falsche Angaben vor?
Häufig wird Sozialleistungsbetrug begangen, indem jemand gegenüber den Sozialbehörden falsche Angaben macht. Zum Beispiel kann vorhandenes Vermögen verschwiegen werden, etwa das Sparkonto oder eine Eigentumswohnung.
Oft liegen die Voraussetzungen für einen Bezug von Sozialleistungen wie Bürgergeld erst dann vor, wenn das eigene Vermögen aufgebraucht ist. Ausnahmen sind unter Umständen möglich bei Immobilien, wenn der Betreffende in seinem eigenen Haus oder seiner eigenen Wohnung wohnt und diese von Größe und Standard "angemessen" erscheint. Aber: Auch bei diesem Punkt kann man sich wieder durch falsche Angaben strafbar machen.
Weitere Beispiele für falsche Angaben bei den Sozialbehörden sind das Verschweigen einer Nebentätigkeit oder falsche Angaben über die eigene Gesundheit.
Sozialbetrug durch Verschweigen eines sozialversicherungspflichtigen Jobs?
Das Amtsgericht Bersenbrück in Niedersachsen verurteilte im August 2021 einen 38-Jährigen wegen Sozialleistungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe. Der Mann hatte ALG II ("Hartz IV") bezogen. Während dieser Zeit hatte er jedoch sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, ohne dies der Sozialbehörde zu melden. Überführt wurde er durch einen routinemäßigen Datenabgleich zwischen dem kommunalen Jobcenter und der Bundesanstalt für Arbeit. Insgesamt hatte er 6.470 Euro zu Unrecht von der Sozialbehörde erhalten, da sein Anspruch zeitweise wegen seiner Beschäftigung entfallen wäre. Die Folge: 22 Monate Freiheitsstrafe wegen Sozialbetrugs (Pressebericht Münchner Merkur, 27.8.2021).
Wann ist das Verschweigen von Änderungen Sozialbetrug?
Wer Änderungen seiner finanziellen Situation nicht mitteilt, kann ebenfalls einen Sozialleistungsbetrug begehen. Leistungsempfänger haben nämlich auch die Pflicht, Änderungen bei ihrer Finanzlage oder bei sonstigen Voraussetzungen der Leistung den zuständigen Sozialbehörden oder Leistungsträgern (Arbeitsamt, Jobcenter, Kranken- und Rentenversicherungsträger) mitzuteilen. Macht zum Beispiel ein Empfänger von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld eine Erbschaft, muss er dies der Behörde bekannt geben. Wenn er einen neuen Nebenjob annimmt, der ihm nicht genug zum Leben einbringt, muss er der Sozialbehörde eine Erhöhung seiner Einnahmen mitteilen. Dies gilt auch, wenn er bei einem der Behörde bekannten Job die Zahl seiner Arbeitsstunden erhöht.
Ist Sozialbetrug eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?
Einige Gesetze über Sozialleistungen enthalten Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Dann ist bei Verstößen "nur" ein Bußgeld fällig – und keine Strafe nach dem Strafgesetzbuch, die auch noch ins Führungszeugnis eingetragen wird. Der Unterschied: Beim Betrug als Straftat muss laut Strafgesetzbuch ein Merkmal vorliegen, das schwer nachweisbar ist: die Absicht des Täters, sich durch die vorgenommene Handlung zu bereichern. Hier ist Vorsicht geboten: Beim Sozialbetrug gehen die Gerichte teilweise von einer solchen Bereicherungsabsicht aus, wenn jemand falsche Angaben gemacht hat, um Leistungen zu erhalten (siehe unten "BAföG").
Welche Bußgelder drohen nach sozialrechtlichen Vorschriften?
Das 2. Sozialgesetzbuch, Grundlage für die Ansprüche auf Bürgergeld, enthält mit § 63 einen eigenen Bußgeldtatbestand. Wer zum Beispiel eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig der Sozialbehörde bzw. dem Jobcenter übergibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis 2.000 Euro geahndet werden. Ein Bußgeld bis 5.000 Euro kann verhängt werden bei Falschauskünften über Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind oder beim Verschweigen von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen. Schummeleien können also teuer werden - auch, wenn es nicht zu einer Strafverfolgung kommt oder eine Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen wird.
Wie erfährt das Amt von Sozialleistungsbetrug?
Sozialbehörden und Leistungsträger führen heutzutage oft auch ohne direkten Verdacht einen Datenabgleich mit dem Finanzamt und anderen Behörden durch. Hinzu kommt: Finanzielle Transaktionen werden vielfältig dokumentiert. Auch andere Stellen müssen Behörden Auskünfte geben. So muss zum Beispiel ein Notar dem Finanzamt Mitteilung machen, wenn jemand etwas erbt. Alle Geldinstitute müssen dem Bundeszentralamt für Steuern einmal im Jahr Angaben über die Kapitalerträge ihrer Kunden aus Vermögen (Zinsen) und über deren Freistellungsaufträge machen. Daher ist das Risiko, dass Einnahmen oder plötzliches Vermögen entdeckt werden, durchaus hoch.
Wann ist Schwarzarbeit Sozialbetrug?
Grob ausgedrückt ist Schwarzarbeit eine bezahlte Tätigkeit ohne Arbeitsvertrag, Sozialversicherung und auch ohne eigene Gewerbeanmeldung. Wenn ein Empfänger von Sozialleistungen gleichzeitig Schwarzarbeit betreibt, wird dies ebenfalls als Sozialleistungsbetrug angesehen. Bei Schwarzarbeit kann man sich auch noch wegen weiterer Delikte strafbar machen, etwa wegen Steuerhinterziehung.
Was müssen Studenten zum BAföG-Betrug wissen?
Ein Sozialbetrug kann auch beim Antrag auf Bundesausbildungsförderung begangen werden. Beispiel: Kurz vor dem BAföG-Antrag überweist der Antragsteller erhebliche Beträge von seinem Konto auf das Konto einer Angehörigen. Das Landgericht Paderborn verhängte in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe auf Bewährung (Az. 23a Ds 94/04).
Auch beim BAföG unterscheidet man zwischen einer Ordnungswidrigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) und einer Straftat, dem Betrug. Die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit beträgt bis zu 2.500 Euro. Das Bayerische Oberste Landesgericht in München ging von einem Betrug aus, wenn der Leistungsempfänger durch falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen Leistungen erhalten hatte (Urteil vom 23.11.04, Az. 1 St RR 129/04).
Wie hoch ist die Strafe für Sozialbetrug laut Strafgesetzbuch?
Wer bei Sozialleistungen betrügt, begeht eine Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Bereits der Versuch ist strafbar. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ist, kann man nicht pauschal sagen. Dies hängt zum Beispiel davon ab, ob der Täter schon andere Straftaten begangen hat und wie hoch die erschlichene Geldsumme ist. Oft bleibt es bei einer Geldstrafe, es werden jedoch auch Freiheitsstrafen verhängt.
Praxistipp zum Sozialbetrug
Bei Problemen mit den Sozialbehörden ist es ratsam, einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Dieser kann Sie fachgerecht beraten. Wenn bereits ein Ermittlungsverfahren oder gar Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs gegen Sie eingeleitet wurde, ist ein Fachanwalt für Strafrecht der beste Ansprechpartner.
(Wk)