Wie mache ich Spenden in der Steuererklärung geltend?
15.06.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Ohne Spenden würde es eine Vielzahl von gemeinnützigen Einrichtungen nicht geben. Der Staat wird durch spendenfinanzierte Einrichtungen zum Beispiel im sozialen Bereich entlastet. Der Gesetzgeber möchte dies honorieren. Daher gewährt das Finanzamt Steuerzahlern, die für wohltätige Zwecke spenden, mehrere Steuererleichterungen.
In steuerrechtlichem Zusammenhang sind Spenden freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck. Solche Ausgaben können Sie als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer absetzen. Dafür müssen jedoch ein paar Voraussetzungen erfüllt sein. Spendenempfänger können grundsätzlich gemeinnützige Vereine sein, es kommen aber auch Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften in Frage. Übrigens kann man nicht nur Geld spenden, sondern auch Gegenstände – also Sachspenden wie Kleider, Lebensmittel oder Hygieneartikel – sowie Arbeitszeit in Form von kostenlos geleisteter Arbeit.
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist eine kleine Vergünstigung. Steuerzahler können ohne weiteren Nachweis 36 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 72 Euro im Jahr als Sonderausgaben-Pauschbetrag von ihren Einnahmen abziehen. Dies regelt § 10c des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Allerdings ist dieser Betrag recht niedrig, und Spenden und Mitgliedsbeiträge sind nur eine Variante der Sonderausgaben. Zu diesen gehören auch zum Beispiel Unterhaltsleistungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehe- oder Lebenspartner oder Aufwendungen für die erste Berufsausbildung.
Natürlich können Sie auch Beträge, die den Pauschbetrag übersteigen, als Sonderausgaben geltend machen. Dazu benötigen Sie einen Nachweis über die Verwendung des Geldes vom Empfänger. Die Höchstgrenze liegt bei 20 Prozent der Einkünfte des Steuerpflichtigen. Es gibt jedoch die Möglichkeit eines Spendenvortrages: Wird die Spendengrenze in einem Jahr überschritten, können Sie die Spenden im Folgejahr absetzen.
Bedingung ist, dass der Betrag an gemeinnützige Organisationen gespendet wird. Gemeinnützigkeit ist ein Status, den z. B. ein Verein abhängig vom Vereinszweck vom Finanzamt verliehen bekommt. Zuwendungen an politische Parteien können Sie bis zu insgesamt 1.650 Euro und bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abziehen. Aber: Parteispenden werden nur als Sonderausgaben anerkannt, wenn für sie nicht bereits eine andere Steuerermäßigung gewährt wurde. Spenden, die in den Vermögensstock einer Stiftung gehen, können innerhalb von zehn Jahren sogar bis zu einer Million Euro (zwei Millionen bei zusammen veranlagten Ehegatten) abgesetzt werden.
Welchen Aufwand man zum Nachweis betreiben muss, richtet sich nach der Einhaltung der 300-Euro-Grenze. Bis 2021 lag diese bei 200 Euro. Das bedeutet: Sie können Spenden bis 300 Euro mit einem vereinfachten Verfahren gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Wenn die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder "öffentliche Dienststelle" geht – also zum Beispiel an eine Universität, eine staatliche Gemeinde oder eine Schule – reichen ein Bareinzahlungsbeleg, der entsprechende Kontoauszug oder der PC-Ausdruck vom Online-Banking.
Einen zusätzlichen Spendenbeleg vom Zahlungsempfänger müssen Sie einreichen, wenn die Spende nicht an eine öffentliche Institution, sondern an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation gegangen ist (zum Beispiel an einen Verein).
Diese Spendenquittung muss folgende Informationen enthalten:
- Bestätigung, dass die Organisation von der Körperschaftsteuer befreit ist (Gemeinnützigkeit).
- Für welchen Zweck wird die Spende verwendet?
- Hat es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag gehandelt?
Die Anforderungen an den Spendennachweis steigen mit dem Betrag. Oberhalb von 300 Euro reicht das vereinfachte Verfahren nicht mehr aus. Dann brauchen Sie eine formelle Spendenbescheinigung ("Zuwendungsbestätigung"). Diese muss auf dem dafür vorgesehenen Formular erbracht werden, welches online bei der Finanzverwaltung zum Download bereitsteht. Ihr Spendenempfänger muss auf diesem Formular einige Angaben machen und den Empfang des Betrages bestätigen.
Die Spendenquittung müssen Sie aufbewahren. Diese Pflicht kann jedoch entfallen, wenn Sie den Spendenempfänger dazu bevollmächtigen, die Spendenquittung auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu benötigt dieser eine Vollmacht und Ihre Steuer-Identifikationsnummer.
Auf der Spendenbescheinigung muss auch der Wert von Sachspenden aufgeführt werden. Hier gibt man den aktuellen Marktwert an. Sinnvoll ist es, den Neupreis, die Nutzungsdauer und den Zustand zum Zeitpunkt der Spende in irgendeiner Form glaubhaft zu machen. Diese Informationen müssen aus der Spendenquittung hervorgehen. Hier können zum Beispiel alte Kaufbelege nützlich sein. Auch Kleinanzeigen können Ihnen bei der Ermittlung des Marktwertes helfen.
Wichtig: Sachspenden sind nur abzugsfähig, wenn sie direkt für den steuerbegünstigten Zweck des Vereins oder der Organisation verwendet werden.
Das Finanzamt verzichtet seit dem Veranlagungsjahr 2017 auf das Einreichen von Belegen in Papierform. Das heißt jedoch nicht, dass keine Belege mehr nötig sind. Diese müssen ab Erhalt des Steuerbescheids mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Diese Regelung soll die Papierflut im Finanzamt reduzieren und die Bearbeitungszeit der Steuererklärungen senken.
Für Spenden, die Flüchtlinge betreffen, gab es vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2018 eine zeitlich befristete Sonderregelung. Diese wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (BMF-Schreiben vom 5.2.2019). Das Bundesfinanzministerium hat einige Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen verkündet. Hier gilt:
- Geht die Spende an eine öffentlich-rechtliche Stelle oder eine anerkannte Hilfsorganisation und hat der Empfänger extra ein Sonderkonto für Flüchtlingsspenden eingerichtet, ist die 200-Euro-Grenze aufgehoben. Auch größere Beträge können mit dem vereinfachten Verfahren nachgewiesen werden.
- Gemeinnützige Organisationen dürfen auch Spenden für Flüchtlinge sammeln, wenn dies nichts mit ihrem Satzungszweck zu tun hat. Sie müssen auf die Sonderaktion hinweisen.
- Nicht gemeinnützige Organisationen können ebenfalls Spenden für Flüchtlinge sammeln. Diese Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie auf einem Treuhandkonto verwahrt und dann an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.
- Gemeinnützige Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen nutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Spender diese Gelder nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck bestimmt hat.
- Auf eine Schenkung fällt keine Schenkungssteuer an, wenn diese ausschließlich zu mildtätigen Zwecken zur Hilfe für Flüchtlinge erfolgt.
- Arbeitnehmer können einen Teil ihres Lohns direkt vom Arbeitgeber als Spende für Flüchtlinge überweisen lassen; auf diesen Teil wird dann keine Lohnsteuer fällig. Nicht möglich ist jedoch ein zusätzliches Absetzen des Betrages als Spende. Auch Aufsichtsräte können auf ähnliche Weise einen Teil ihrer Vergütung direkt spenden.
Vergleichbare Regeln hat das Bundesfinanzministerium mit einem achtseitigen Schreiben vom 17. März 2022 auch für Spenden zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verkündet. Dabei beschränkt sich dies nicht auf ukrainische Flüchtlinge in Deutschland, sondern gilt auch zum Beispiel für Spenden zur Unterstützung notleidender Menschen in der Ukraine.
Die Einzelheiten sind auf der Website des Bundesfinanzministeriums abrufbar.
Auch hier ist keine Spendenbescheinigung des Spendenempfängers erforderlich, ein Zahlungsbeleg des Spenders reicht aus, wenn die Spende auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto geht. Zusätzliche Belege sind erforderlich, wenn das Geld über das Treuhandkonto eines Dritten geleitet wird.
Diese Regeln gelten vom 24. Februar bis zum 31. Dezember 2022.
Es gibt allerdings weitere Vergünstigungen, die in diesem Schreiben nicht erfasst sind. Zum Beispiel: Wer Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in seiner selbstgenutzten Wohnung eine Unterkunft bietet und dafür vom Staat eine pauschale Kostenerstattung bekommt, muss diese Einkünfte nicht versteuern. Dies gilt nur 2022 und nur, wenn die Beträge die üblichen Unterbringungskosten nicht übersteigen.
Finanzamt und Finanzgerichte legen bei der Absetzbarkeit von Auslandsspenden strenge Maßstäbe an. Als Spender müssen Sie nachweisen, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards entspricht.
Dies bestätigte das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 2439/10). Im verhandelten Fall hatte ein deutscher Steuerpflichtiger eine an eine spanische Stiftung geleistete Spende absetzen wollen. Da er dem Finanzamt keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlegen konnte, lehnte dieses eine Absetzbarkeit ab.
Das Gericht erklärte, dass man auch eine Auslandsspende nur dann steuerlich geltend machen kann, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Als Nachweis kann etwa die Satzung eines Vereins dienen, dessen Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über die Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder.
Ebenso entschied das Finanzgericht Münster (Az. 2 K 2608/09 E). Hier hatte ein Spender Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim geleistet. Diese hatte er als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung geltend gemacht. Nach Auffassung des Gerichts kann eine solche Spende nur dann von der Steuer absetzbar sein, wenn der ausländische Spendenempfänger den deutschen Kriterien der Gemeinnützigkeit entspricht. In der Regel gibt es Steuervergünstigungen nur bei Spenden an gemeinnützige Organisationen innerhalb der EU (plus Island, Liechtenstein und Norwegen).
Spenden gehören zu den Sonderausgaben. Wenn diese mehr als 600 Euro im Jahr betragen, trägt das Finanzamt auf Antrag einen Sonderausgaben-Freibetrag als Lohnsteuer-Abzugsmerkmal ein. Dieser Betrag wird also schon beim Arbeitgeber beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt, sodass mehr Einkommen netto auf dem Konto ist. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag nicht. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann Sie dazu kompetent beraten.
Viele Menschen öffnen ihren Geldbeutel in der Hoffnung, damit Gutes zu tun. Wohltätige Organisationen aller Art werben um Spenden. So manche gute Tat kann sich für den Spender steuermindernd auswirken.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind eigentlich Spenden? Was ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag Wie kann ich größere Spendenbeträge absetzen? Wie funktioniert der Spendennachweis bei Spenden bis 300 Euro? Wie funktioniert der Spendennachweis bei Spenden über 300 Euro? Wie stellt man den Wert von Sachspenden fest? Was gilt für das Einreichen von Belegen ab Veranlagungszeitraum 2017? Welche Sonderregeln gibt es bei Spenden für Flüchtlinge? Welche Sonderregeln gibt es bei Spenden für die Ukraine? Wann sind Auslandsspenden steuerlich absetzbar? Praxistipp zur Absetzbarkeit von Spenden Was sind eigentlich Spenden?
In steuerrechtlichem Zusammenhang sind Spenden freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck. Solche Ausgaben können Sie als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer absetzen. Dafür müssen jedoch ein paar Voraussetzungen erfüllt sein. Spendenempfänger können grundsätzlich gemeinnützige Vereine sein, es kommen aber auch Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften in Frage. Übrigens kann man nicht nur Geld spenden, sondern auch Gegenstände – also Sachspenden wie Kleider, Lebensmittel oder Hygieneartikel – sowie Arbeitszeit in Form von kostenlos geleisteter Arbeit.
Was ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist eine kleine Vergünstigung. Steuerzahler können ohne weiteren Nachweis 36 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 72 Euro im Jahr als Sonderausgaben-Pauschbetrag von ihren Einnahmen abziehen. Dies regelt § 10c des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Allerdings ist dieser Betrag recht niedrig, und Spenden und Mitgliedsbeiträge sind nur eine Variante der Sonderausgaben. Zu diesen gehören auch zum Beispiel Unterhaltsleistungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehe- oder Lebenspartner oder Aufwendungen für die erste Berufsausbildung.
Wie kann ich größere Spendenbeträge absetzen?
Natürlich können Sie auch Beträge, die den Pauschbetrag übersteigen, als Sonderausgaben geltend machen. Dazu benötigen Sie einen Nachweis über die Verwendung des Geldes vom Empfänger. Die Höchstgrenze liegt bei 20 Prozent der Einkünfte des Steuerpflichtigen. Es gibt jedoch die Möglichkeit eines Spendenvortrages: Wird die Spendengrenze in einem Jahr überschritten, können Sie die Spenden im Folgejahr absetzen.
Bedingung ist, dass der Betrag an gemeinnützige Organisationen gespendet wird. Gemeinnützigkeit ist ein Status, den z. B. ein Verein abhängig vom Vereinszweck vom Finanzamt verliehen bekommt. Zuwendungen an politische Parteien können Sie bis zu insgesamt 1.650 Euro und bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abziehen. Aber: Parteispenden werden nur als Sonderausgaben anerkannt, wenn für sie nicht bereits eine andere Steuerermäßigung gewährt wurde. Spenden, die in den Vermögensstock einer Stiftung gehen, können innerhalb von zehn Jahren sogar bis zu einer Million Euro (zwei Millionen bei zusammen veranlagten Ehegatten) abgesetzt werden.
Wie funktioniert der Spendennachweis bei Spenden bis 300 Euro?
Welchen Aufwand man zum Nachweis betreiben muss, richtet sich nach der Einhaltung der 300-Euro-Grenze. Bis 2021 lag diese bei 200 Euro. Das bedeutet: Sie können Spenden bis 300 Euro mit einem vereinfachten Verfahren gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Wenn die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder "öffentliche Dienststelle" geht – also zum Beispiel an eine Universität, eine staatliche Gemeinde oder eine Schule – reichen ein Bareinzahlungsbeleg, der entsprechende Kontoauszug oder der PC-Ausdruck vom Online-Banking.
Einen zusätzlichen Spendenbeleg vom Zahlungsempfänger müssen Sie einreichen, wenn die Spende nicht an eine öffentliche Institution, sondern an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation gegangen ist (zum Beispiel an einen Verein).
Diese Spendenquittung muss folgende Informationen enthalten:
- Bestätigung, dass die Organisation von der Körperschaftsteuer befreit ist (Gemeinnützigkeit).
- Für welchen Zweck wird die Spende verwendet?
- Hat es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag gehandelt?
Wie funktioniert der Spendennachweis bei Spenden über 300 Euro?
Die Anforderungen an den Spendennachweis steigen mit dem Betrag. Oberhalb von 300 Euro reicht das vereinfachte Verfahren nicht mehr aus. Dann brauchen Sie eine formelle Spendenbescheinigung ("Zuwendungsbestätigung"). Diese muss auf dem dafür vorgesehenen Formular erbracht werden, welches online bei der Finanzverwaltung zum Download bereitsteht. Ihr Spendenempfänger muss auf diesem Formular einige Angaben machen und den Empfang des Betrages bestätigen.
Die Spendenquittung müssen Sie aufbewahren. Diese Pflicht kann jedoch entfallen, wenn Sie den Spendenempfänger dazu bevollmächtigen, die Spendenquittung auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu benötigt dieser eine Vollmacht und Ihre Steuer-Identifikationsnummer.
Wie stellt man den Wert von Sachspenden fest?
Auf der Spendenbescheinigung muss auch der Wert von Sachspenden aufgeführt werden. Hier gibt man den aktuellen Marktwert an. Sinnvoll ist es, den Neupreis, die Nutzungsdauer und den Zustand zum Zeitpunkt der Spende in irgendeiner Form glaubhaft zu machen. Diese Informationen müssen aus der Spendenquittung hervorgehen. Hier können zum Beispiel alte Kaufbelege nützlich sein. Auch Kleinanzeigen können Ihnen bei der Ermittlung des Marktwertes helfen.
Wichtig: Sachspenden sind nur abzugsfähig, wenn sie direkt für den steuerbegünstigten Zweck des Vereins oder der Organisation verwendet werden.
Was gilt für das Einreichen von Belegen ab Veranlagungszeitraum 2017?
Das Finanzamt verzichtet seit dem Veranlagungsjahr 2017 auf das Einreichen von Belegen in Papierform. Das heißt jedoch nicht, dass keine Belege mehr nötig sind. Diese müssen ab Erhalt des Steuerbescheids mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Diese Regelung soll die Papierflut im Finanzamt reduzieren und die Bearbeitungszeit der Steuererklärungen senken.
Welche Sonderregeln gibt es bei Spenden für Flüchtlinge?
Für Spenden, die Flüchtlinge betreffen, gab es vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2018 eine zeitlich befristete Sonderregelung. Diese wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (BMF-Schreiben vom 5.2.2019). Das Bundesfinanzministerium hat einige Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen verkündet. Hier gilt:
- Geht die Spende an eine öffentlich-rechtliche Stelle oder eine anerkannte Hilfsorganisation und hat der Empfänger extra ein Sonderkonto für Flüchtlingsspenden eingerichtet, ist die 200-Euro-Grenze aufgehoben. Auch größere Beträge können mit dem vereinfachten Verfahren nachgewiesen werden.
- Gemeinnützige Organisationen dürfen auch Spenden für Flüchtlinge sammeln, wenn dies nichts mit ihrem Satzungszweck zu tun hat. Sie müssen auf die Sonderaktion hinweisen.
- Nicht gemeinnützige Organisationen können ebenfalls Spenden für Flüchtlinge sammeln. Diese Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie auf einem Treuhandkonto verwahrt und dann an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.
- Gemeinnützige Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen nutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Spender diese Gelder nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck bestimmt hat.
- Auf eine Schenkung fällt keine Schenkungssteuer an, wenn diese ausschließlich zu mildtätigen Zwecken zur Hilfe für Flüchtlinge erfolgt.
- Arbeitnehmer können einen Teil ihres Lohns direkt vom Arbeitgeber als Spende für Flüchtlinge überweisen lassen; auf diesen Teil wird dann keine Lohnsteuer fällig. Nicht möglich ist jedoch ein zusätzliches Absetzen des Betrages als Spende. Auch Aufsichtsräte können auf ähnliche Weise einen Teil ihrer Vergütung direkt spenden.
Welche Sonderregeln gibt es bei Spenden für die Ukraine?
Vergleichbare Regeln hat das Bundesfinanzministerium mit einem achtseitigen Schreiben vom 17. März 2022 auch für Spenden zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verkündet. Dabei beschränkt sich dies nicht auf ukrainische Flüchtlinge in Deutschland, sondern gilt auch zum Beispiel für Spenden zur Unterstützung notleidender Menschen in der Ukraine.
Die Einzelheiten sind auf der Website des Bundesfinanzministeriums abrufbar.
Auch hier ist keine Spendenbescheinigung des Spendenempfängers erforderlich, ein Zahlungsbeleg des Spenders reicht aus, wenn die Spende auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto geht. Zusätzliche Belege sind erforderlich, wenn das Geld über das Treuhandkonto eines Dritten geleitet wird.
Diese Regeln gelten vom 24. Februar bis zum 31. Dezember 2022.
Es gibt allerdings weitere Vergünstigungen, die in diesem Schreiben nicht erfasst sind. Zum Beispiel: Wer Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in seiner selbstgenutzten Wohnung eine Unterkunft bietet und dafür vom Staat eine pauschale Kostenerstattung bekommt, muss diese Einkünfte nicht versteuern. Dies gilt nur 2022 und nur, wenn die Beträge die üblichen Unterbringungskosten nicht übersteigen.
Wann sind Auslandsspenden steuerlich absetzbar?
Finanzamt und Finanzgerichte legen bei der Absetzbarkeit von Auslandsspenden strenge Maßstäbe an. Als Spender müssen Sie nachweisen, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards entspricht.
Dies bestätigte das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 2439/10). Im verhandelten Fall hatte ein deutscher Steuerpflichtiger eine an eine spanische Stiftung geleistete Spende absetzen wollen. Da er dem Finanzamt keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlegen konnte, lehnte dieses eine Absetzbarkeit ab.
Das Gericht erklärte, dass man auch eine Auslandsspende nur dann steuerlich geltend machen kann, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Als Nachweis kann etwa die Satzung eines Vereins dienen, dessen Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über die Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder.
Ebenso entschied das Finanzgericht Münster (Az. 2 K 2608/09 E). Hier hatte ein Spender Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim geleistet. Diese hatte er als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung geltend gemacht. Nach Auffassung des Gerichts kann eine solche Spende nur dann von der Steuer absetzbar sein, wenn der ausländische Spendenempfänger den deutschen Kriterien der Gemeinnützigkeit entspricht. In der Regel gibt es Steuervergünstigungen nur bei Spenden an gemeinnützige Organisationen innerhalb der EU (plus Island, Liechtenstein und Norwegen).
Praxistipp zur Absetzbarkeit von Spenden
Spenden gehören zu den Sonderausgaben. Wenn diese mehr als 600 Euro im Jahr betragen, trägt das Finanzamt auf Antrag einen Sonderausgaben-Freibetrag als Lohnsteuer-Abzugsmerkmal ein. Dieser Betrag wird also schon beim Arbeitgeber beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt, sodass mehr Einkommen netto auf dem Konto ist. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag nicht. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann Sie dazu kompetent beraten.
(Wk)