Einspruch gegen Steuerbescheid: Die 12 wichtigsten Punkte verständlich erklärt
28.09.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Mancher Steuerzahler heftet den jährlichen Steuerbescheid nach Erhalt zähneknirschend ab. Allerdings ist dies vielleicht verfrüht. Denn nicht selten kann man gegen das Ergebnis noch vorgehen. Auch das Finanzamt macht gelegentlich Fehler. So sollen 2019 etwa 3,5 Millionen Einsprüche eingelegt worden sein - mit einer Erfolgsquote von zwei Dritteln.
Bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen einige wichtige Punkte beachtet werden. Zuallererst sollte darauf geachtet werden, dass die Einspruchsfrist eingehalten wird. In der Regel beträgt diese Frist einen Monat ab Erhalt des Steuerbescheids. Darüber hinaus sollte der Einspruch schriftlich erfolgen und die Gründe für die Einwände angegeben werden. Es empfiehlt sich außerdem, auf die entsprechenden Paragraphen und Gesetze zu verweisen. Falls nötig, sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht zurate gezogen werden.
Zuerst sollten Sie prüfen, ob die Angaben aus Ihrer Steuererklärung auch genauso im Steuerbescheid erscheinen. Wenn nicht, wurden wahrscheinlich einzelne Werbungskosten oder andere Aufwendungen nicht anerkannt. Dies muss jedoch nicht zwingend korrekt sein. Hier kann es sich lohnen, Einspruch einzulegen.
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid muss innerhalb eines Monats eingelegt werden. Dabei geht das Finanzamt von einer dreitätigen Postlaufzeit aus. Die Frist beginnt also mit dem Datum des Poststempels des Steuerbescheids plus drei Tage.
Erhält man den Bescheid auf eigenen Wunsch nur noch auf elektronischem Weg, sollte man diese drei Tage nicht hinzurechnen. In diesem Fall wird man durch eine E-Mail darüber informiert, dass der Bescheid z. B. bei Elster abrufbar ist. Hier wäre dann das Datum der E-Mail entscheidend. Mit dem Abrufen sollte man dann auch nicht zu lange warten.
Beispiel:
Datum des Poststempels auf dem Steuerbescheid: 12. Oktober
Postlaufzeit: + drei Tage
Beginn der Einspruchsfrist: 15. Oktober
Ende der Einspruchsfrist: 15. November
Bis zum Ende der Einspruchsfrist muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein - das Abschicken reicht nicht aus.
Wenn der Beginn der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt oder an einem dieser Tage endet, verschiebt sich der Fristbeginn oder das Fristende jeweils bis zum nächsten Werktag. Dadurch verlängert sich also die Frist.
Übrigens: Laut Urteil des Bundesfinanzhofes gilt Silvester als Werktag (Az. III B 135/17).
Möglicherweise können Sie eine sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Geregelt ist diese in § 110 der Abgabenordnung. Dann werden Sie so behandelt, als hätten Sie die Frist nicht versäumt. Dies wird nur mit gutem Grund funktionieren, etwa bei einer längeren Abwesenheit durch einen längeren Urlaub, einen beruflichen Auslandsaufenthalt oder einen Krankenhausaufenthalt. Dafür sollte man dann aber auch Nachweise bereithalten.
Natürlich kann Ihr Einspruch nur dann bearbeitet werden, wenn daraus eindeutig hervorgeht, wer ihn eigentlich einlegt und auf welchen Steuerbescheid er sich bezieht.
Name und Adresse des Absenders, Steuernummer, Steuer-ID und Datum des Steuerbescheids dürfen also nicht fehlen.
Bei zusammen veranlagten Paaren sollten beide zusammen Einspruch einlegen. Denn: Dieser gilt nicht automatisch für die andere Person, wenn er nur von einem Partner eingereicht wird.
Keine. Der Einspruch muss ohne besondere Form an das zuständige Finanzamt gehen. Mögliche Übermittlungswege sind Brief, E-Mail, das Elster-Online Portal oder das eigene Steuerprogramm. Nicht möglich ist ein telefonischer Einspruch.
Es fallen keine Kosten an. Jedenfalls nicht, wenn man den Einspruch selbst einreicht. Wer damit seinen Steuerberater beauftragt, muss mit Gebühren laut der Gebührenordnung der Steuerberater rechnen.
Eine Begründung ist zwar keine Pflicht, erhöht aber die Wahrscheinlichkeit auf ein positives Ergebnis. Denn: Nur mit einer Begründung kann das Finanzamt sinnvoll nachvollziehen, wogegen sich der Einspruch richtet. Falls Belege dazu notwendig sind, sollte man diese mit einreichen.
Laufen zu dem entsprechenden Punkt noch Verfahren zum Beispiel vor dem Bundesfinanzhof, kann auf diese unter Nennung des Aktenzeichens Bezug genommen werden. In diesem Fall wird über den Einspruch in dem betreffenden Punkt erst entschieden, wenn das Gerichtsurteil veröffentlicht ist - was eine Weile dauern kann.
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid befreit Sie nicht von der Pflicht, pünktlich die Steuernachzahlung zu leisten. Wenn diese nicht pünktlich stattfindet, ist mit Säumniszuschlägen zu rechnen.
Allerdings kann man die "Aussetzung der Vollziehung" des Bescheids beantragen. Dies kann gleichzeitig mit dem Einspruch geschehen. Lässt sich das Finanzamt darauf ein, wird die Zahlung erst nach der Entscheidung über den Einspruch fällig.
Gibt das Finanzamt dem Einspruch statt, bekommt der Steuerzahler einen geänderten Steuerbescheid und ggf. eine Steuererstattung. Bei einer Ablehnung erfolgt keine Korrektur. Hier besteht dann die Möglichkeit einer Klage beim Finanzgericht. Da diese aber nicht mehr kostenlos ist, sollte man sich genau - mit fachkundiger Beratung - überlegen, ob sich ein solcher Schritt lohnt. Gerichts- und Anwaltskosten sind abhängig vom Streitwert.
Das Finanzamt kann bei erneuter Prüfung der Unterlagen durchaus herausfinden, dass Sie nicht weniger, sondern mehr Steuern zu zahlen haben als im ursprünglichen Steuerbescheid festgesetzt. Dies nennt sich dann "Verböserung" des Steuerbescheids. Allerdings weist Sie das Finanzamt auf diesen Umstand hin, und Sie können den Einspruch zurücknehmen - dann bleibt es beim alten Steuerbescheid.
So mancher gibt eine Steuererklärung ab, ohne dazu verpflichtet zu sein. Ergibt sich dabei eine Nachzahlung, kann im Rahmen eines Einspruchs der Antrag auf steuerliche Veranlagung zurückgezogen werden. Denn diese hat ja nur auf Antrag stattgefunden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Dadurch ziehen Sie gewissermaßen Ihre freiwillige Steuererklärung zurück. Gleichzeitig kann auch eine "Aussetzung der Vollziehung" beantragt werden.
Aber: In aller Regel wird das Finanzamt daraufhin den Steuerzahler dazu auffordern, eine Steuererklärung abzugeben. Dann kommen Sie um eine Erklärung Ihrer Einkünfte nicht mehr herum und diese ist nicht mehr freiwillig. Die Behörde weiß ja schon, dass Sie eigentlich Steuern zu zahlen hätten. In diesem Fall war der Einspruch gegen den Steuerbescheid kontraproduktiv.
Allerdings gibt es heute genug elektronische Möglichkeiten, vor der Abgabe der Steuererklärung das Ergebnis durch das eigene Steuerprogramm oder einen Online-Rechner zu prüfen. Solche Überraschungen lassen sich also mit etwas Voraussicht vermeiden.
Wegen einfacher, kleinerer Rechenfehler im Steuerbescheid müssen Sie keinen Einspruch einlegen. Hier reicht ein Antrag auf "schlichte Änderung" aus. Dieser ist auch ausreichend, wenn man vergessen hat, eine Position bei den Werbungskosten anzugeben. Ein solcher Antrag kann auch telefonisch gestellt werden. Geprüft wird dann nicht der ganze Bescheid, sondern nur der fragliche Punkt. Allerdings ist auch hier die Frist von einem Monat zu beachten.
Kommt es zu einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht, weil der Einspruch abgelehnt wurde, ist ein Fachanwalt für Steuerrecht der richtige Ansprechpartner. Er kann Sie auch im Vorfeld darüber beraten, ob sich ein gerichtliches Vorgehen überhaupt lohnt und welche Erfolgsaussichten es hat.
Ein Steuerbescheid sorgt bei Vielen für ein flaues Gefühl in der Magengrube. Wer mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann Einspruch einlegen - allerdings gibt es dabei Fristen und weitere Regeln zu beachten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Grundsätzliches zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid Zunächst Angaben im Steuerbescheid überprüfen! Einspruch: Welche Frist muss ich beachten? Frist für Einspruch verpasst - was nun? Der Absender muss gut erkennbar sein! Einspruch: Welche Formalien sind noch zu beachten? Welche Kosten fallen für den Einspruch an? Steuerbescheid: Muss der Einspruch begründet werden? Wird die Nachzahlung trotz des Einspruchs fällig? Einspruch stattgegeben oder abgelehnt? Nach Einspruch mehr Steuern als zuvor: Was tun? Steuererklärung zurückziehen - geht das? Änderung des Steuerbescheids ohne Einspruch Praxistipp zum Einspruch gegen den Steuerbescheid Grundsätzliches zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid
Bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen einige wichtige Punkte beachtet werden. Zuallererst sollte darauf geachtet werden, dass die Einspruchsfrist eingehalten wird. In der Regel beträgt diese Frist einen Monat ab Erhalt des Steuerbescheids. Darüber hinaus sollte der Einspruch schriftlich erfolgen und die Gründe für die Einwände angegeben werden. Es empfiehlt sich außerdem, auf die entsprechenden Paragraphen und Gesetze zu verweisen. Falls nötig, sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht zurate gezogen werden.
Zunächst Angaben im Steuerbescheid überprüfen!
Zuerst sollten Sie prüfen, ob die Angaben aus Ihrer Steuererklärung auch genauso im Steuerbescheid erscheinen. Wenn nicht, wurden wahrscheinlich einzelne Werbungskosten oder andere Aufwendungen nicht anerkannt. Dies muss jedoch nicht zwingend korrekt sein. Hier kann es sich lohnen, Einspruch einzulegen.
Einspruch: Welche Frist muss ich beachten?
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid muss innerhalb eines Monats eingelegt werden. Dabei geht das Finanzamt von einer dreitätigen Postlaufzeit aus. Die Frist beginnt also mit dem Datum des Poststempels des Steuerbescheids plus drei Tage.
Erhält man den Bescheid auf eigenen Wunsch nur noch auf elektronischem Weg, sollte man diese drei Tage nicht hinzurechnen. In diesem Fall wird man durch eine E-Mail darüber informiert, dass der Bescheid z. B. bei Elster abrufbar ist. Hier wäre dann das Datum der E-Mail entscheidend. Mit dem Abrufen sollte man dann auch nicht zu lange warten.
Beispiel:
Datum des Poststempels auf dem Steuerbescheid: 12. Oktober
Postlaufzeit: + drei Tage
Beginn der Einspruchsfrist: 15. Oktober
Ende der Einspruchsfrist: 15. November
Bis zum Ende der Einspruchsfrist muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein - das Abschicken reicht nicht aus.
Wenn der Beginn der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt oder an einem dieser Tage endet, verschiebt sich der Fristbeginn oder das Fristende jeweils bis zum nächsten Werktag. Dadurch verlängert sich also die Frist.
Übrigens: Laut Urteil des Bundesfinanzhofes gilt Silvester als Werktag (Az. III B 135/17).
Frist für Einspruch verpasst - was nun?
Möglicherweise können Sie eine sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Geregelt ist diese in § 110 der Abgabenordnung. Dann werden Sie so behandelt, als hätten Sie die Frist nicht versäumt. Dies wird nur mit gutem Grund funktionieren, etwa bei einer längeren Abwesenheit durch einen längeren Urlaub, einen beruflichen Auslandsaufenthalt oder einen Krankenhausaufenthalt. Dafür sollte man dann aber auch Nachweise bereithalten.
Der Absender muss gut erkennbar sein!
Natürlich kann Ihr Einspruch nur dann bearbeitet werden, wenn daraus eindeutig hervorgeht, wer ihn eigentlich einlegt und auf welchen Steuerbescheid er sich bezieht.
Name und Adresse des Absenders, Steuernummer, Steuer-ID und Datum des Steuerbescheids dürfen also nicht fehlen.
Bei zusammen veranlagten Paaren sollten beide zusammen Einspruch einlegen. Denn: Dieser gilt nicht automatisch für die andere Person, wenn er nur von einem Partner eingereicht wird.
Einspruch: Welche Formalien sind noch zu beachten?
Keine. Der Einspruch muss ohne besondere Form an das zuständige Finanzamt gehen. Mögliche Übermittlungswege sind Brief, E-Mail, das Elster-Online Portal oder das eigene Steuerprogramm. Nicht möglich ist ein telefonischer Einspruch.
Welche Kosten fallen für den Einspruch an?
Es fallen keine Kosten an. Jedenfalls nicht, wenn man den Einspruch selbst einreicht. Wer damit seinen Steuerberater beauftragt, muss mit Gebühren laut der Gebührenordnung der Steuerberater rechnen.
Steuerbescheid: Muss der Einspruch begründet werden?
Eine Begründung ist zwar keine Pflicht, erhöht aber die Wahrscheinlichkeit auf ein positives Ergebnis. Denn: Nur mit einer Begründung kann das Finanzamt sinnvoll nachvollziehen, wogegen sich der Einspruch richtet. Falls Belege dazu notwendig sind, sollte man diese mit einreichen.
Laufen zu dem entsprechenden Punkt noch Verfahren zum Beispiel vor dem Bundesfinanzhof, kann auf diese unter Nennung des Aktenzeichens Bezug genommen werden. In diesem Fall wird über den Einspruch in dem betreffenden Punkt erst entschieden, wenn das Gerichtsurteil veröffentlicht ist - was eine Weile dauern kann.
Wird die Nachzahlung trotz des Einspruchs fällig?
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid befreit Sie nicht von der Pflicht, pünktlich die Steuernachzahlung zu leisten. Wenn diese nicht pünktlich stattfindet, ist mit Säumniszuschlägen zu rechnen.
Allerdings kann man die "Aussetzung der Vollziehung" des Bescheids beantragen. Dies kann gleichzeitig mit dem Einspruch geschehen. Lässt sich das Finanzamt darauf ein, wird die Zahlung erst nach der Entscheidung über den Einspruch fällig.
Einspruch stattgegeben oder abgelehnt?
Gibt das Finanzamt dem Einspruch statt, bekommt der Steuerzahler einen geänderten Steuerbescheid und ggf. eine Steuererstattung. Bei einer Ablehnung erfolgt keine Korrektur. Hier besteht dann die Möglichkeit einer Klage beim Finanzgericht. Da diese aber nicht mehr kostenlos ist, sollte man sich genau - mit fachkundiger Beratung - überlegen, ob sich ein solcher Schritt lohnt. Gerichts- und Anwaltskosten sind abhängig vom Streitwert.
Nach Einspruch mehr Steuern als zuvor: Was tun?
Das Finanzamt kann bei erneuter Prüfung der Unterlagen durchaus herausfinden, dass Sie nicht weniger, sondern mehr Steuern zu zahlen haben als im ursprünglichen Steuerbescheid festgesetzt. Dies nennt sich dann "Verböserung" des Steuerbescheids. Allerdings weist Sie das Finanzamt auf diesen Umstand hin, und Sie können den Einspruch zurücknehmen - dann bleibt es beim alten Steuerbescheid.
Steuererklärung zurückziehen - geht das?
So mancher gibt eine Steuererklärung ab, ohne dazu verpflichtet zu sein. Ergibt sich dabei eine Nachzahlung, kann im Rahmen eines Einspruchs der Antrag auf steuerliche Veranlagung zurückgezogen werden. Denn diese hat ja nur auf Antrag stattgefunden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Dadurch ziehen Sie gewissermaßen Ihre freiwillige Steuererklärung zurück. Gleichzeitig kann auch eine "Aussetzung der Vollziehung" beantragt werden.
Aber: In aller Regel wird das Finanzamt daraufhin den Steuerzahler dazu auffordern, eine Steuererklärung abzugeben. Dann kommen Sie um eine Erklärung Ihrer Einkünfte nicht mehr herum und diese ist nicht mehr freiwillig. Die Behörde weiß ja schon, dass Sie eigentlich Steuern zu zahlen hätten. In diesem Fall war der Einspruch gegen den Steuerbescheid kontraproduktiv.
Allerdings gibt es heute genug elektronische Möglichkeiten, vor der Abgabe der Steuererklärung das Ergebnis durch das eigene Steuerprogramm oder einen Online-Rechner zu prüfen. Solche Überraschungen lassen sich also mit etwas Voraussicht vermeiden.
Änderung des Steuerbescheids ohne Einspruch
Wegen einfacher, kleinerer Rechenfehler im Steuerbescheid müssen Sie keinen Einspruch einlegen. Hier reicht ein Antrag auf "schlichte Änderung" aus. Dieser ist auch ausreichend, wenn man vergessen hat, eine Position bei den Werbungskosten anzugeben. Ein solcher Antrag kann auch telefonisch gestellt werden. Geprüft wird dann nicht der ganze Bescheid, sondern nur der fragliche Punkt. Allerdings ist auch hier die Frist von einem Monat zu beachten.
Praxistipp zum Einspruch gegen den Steuerbescheid
Kommt es zu einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht, weil der Einspruch abgelehnt wurde, ist ein Fachanwalt für Steuerrecht der richtige Ansprechpartner. Er kann Sie auch im Vorfeld darüber beraten, ob sich ein gerichtliches Vorgehen überhaupt lohnt und welche Erfolgsaussichten es hat.
(Bu)