Steuertipps für Rentner
21.04.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Im Jahr 2022 müssen sehr wahrscheinlich mehr Rentner Steuern zahlen. Der Grund ist, dass die Renten zum 1. Juli 2022 in den alten Bundesländern um 5,35 Prozent und in den neuen Bundesländern um 6,12 Prozent steigen. Damit übersteigen sie in mehr Fällen als zuvor den steuerlichen Freibetrag.
Die Altersrente wurde vor 2005 nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert. Durch das Alterseinkünftegesetz hat sich dies 2005 geändert. Der Grund für die Reform bestand darin, dass das Bundesverfassungsgericht die vorherige Regelung wegen der Ungleichbehandlung mit den Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Nun unterliegen die gesetzlichen Renten der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das heißt: Die Geldbeträge, die für die Altersvorsorge aufgewendet werden, werden steuerfrei, während die Rente selbst - schrittweise - zu einem immer höheren Anteil besteuert wird. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab.
Rentner haben Ihre Einkünfte aus der gesetzlichen Rente also nicht vollständig, sondern nur zu einem gewissen Anteil zu versteuern. Dieser Anteil steigt mit dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2005 in Rente gegangen ist oder 2005 schon in Rente war, muss 50 Prozent versteuern. Bei Rentnern, die danach in Rente gehen, wurde der steuerpflichtige Anteil mit jedem Jahr des Renteneintritts zunächst um zwei Prozent angehoben. Seit 2021 steigt er nur noch um ein Prozent. Wer ab 2040 Rentner wird, zahlt Steuern für seine gesamte gesetzliche Rente.
Ein Beispiel: Wer 2015 zum ersten Mal Rente bezogen hat, muss davon 70 Prozent versteuern. Die restlichen 30 Prozent sind nicht zu versteuern und werden im zweiten Jahr des Rentenbezuges als Rentenfreibetrag auf Lebenszeit festgeschrieben. Der Grund für das zweite Jahr: Da man üblicherweise irgendwann mitten im Jahr in Rente geht, wird die Rente im ersten Jahr meist für weniger als zwölf Monate gezahlt. Daher ermittelt man den Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr. Beträgt die Rente also insgesamt 1.000 Euro, müssen davon 70 Prozent, also 700 Euro, versteuert werden. Der Rest von 300 Euro ist künftig der Rentenfreibetrag.
In Zukunft muss der Rentner alles versteuern, was nach Abzug des Rentenfreibetrages und unter anderem des Werbungskosten-Pauschbetrages übrig bleibt. Rentenerhöhungen steigern dabei nicht den Rentenfreibetrag. Wird die Rente also auf 1.015 Euro erhöht, bleibt der Rentenfreibetrag bei 300 Euro.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg unterliegen regelmäßige Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu 100 Prozent der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof in München hat dieses Urteil bestätigt (Az. X B 113/11).
Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 müssen 80 Prozent der Rente versteuert werden. Bekommt jemand 1.200 Euro Rente, sind also 960 Euro zu versteuern. Im Jahr wären dies 11.520 Euro.
Der allgemeine Grundfreibetrag beträgt 2022 für Alleinstehende 9.984 Euro pro Jahr und für Verheiratete das Doppelte. Zu versteuern ist also alles ab dem 9.985-ten Euro. Hier wären also 11.520 - 9.984 = 1.536 Euro zu versteuern.
Allerdings ist bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens noch einiges mehr zu berücksichtigen, insbesondere weitere Einkünfte wie Zinsen, die Werbungskostenpauschale, Sonderausgabenabzüge und außergewöhnliche Belastungen. Dann erst wird festgestellt, inwieweit der Grundfreibetrag überschritten ist. Durch Rentenerhöhungen kann es dazu kommen, dass auch Rentner, die bisher keine Steuern zahlen mussten, den Grundfreibetrag überschreiten.
Ja: Die besondere Werbungskostenpauschale für Rentner beträgt 102 Euro und wird ohne besonderen Antrag vom Finanzamt berücksichtigt. Es gibt jedoch alternativ auch die Möglichkeit, Belege zu sammeln und in der Steuererklärung Werbungskosten geltend zu machen, die den Betrag von 102 Euro überschreiten. Werbungskosten sind bei Rentnern zum Beispiel Kontoführungsgebühren, Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, Gewerkschaftsbeiträge oder Kosten für Renten- oder Steuerberatung.
Dies sind zum einen die besonderen außergewöhnlichen Belastungen, welche gesetzlich definiert sind:
- Behinderten-Pauschbetrag, abhängig vom Grad der Behinderung,
- Pflege-Pauschbetrag, abhängig vom Pflegegrad,
- Unterhaltszahlungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag,
- Hinterbliebenen-Pauschbetrag bei Hinterbliebenenbezügen.
Dazu kommen allgemeine außergewöhnliche Belastungen, die situationsabhängig sind - zum Beispiel Kosten, weil die Wohnung bei einem Hochwasser zerstört wurde (soweit nicht von einer Versicherung abgedeckt). Diese Kosten müssen zwangsläufig entstehen und notwendig sein. Auch Krankheitskosten gehören dazu.
Rentner können die Beiträge für Haftpflichtversicherungen, Lebensversicherungen, Krankenversicherungen, Krankenhaustagegeldversicherungen, Unfallversicherungen, die PKW-Haftpflicht und die Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Sie müssen dazu eine Steuererklärung abgeben und die Höhe der Beiträge nachweisen. Sonst gibt es nur einen Pauschbetrag von 36 Euro (das Doppelte bei Ehepaaren). Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge sind Sonderausgaben.
Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen – meist Leibrenten – werden mit dem Ertragsanteil versteuert. Bei lebenslangen Renten wird dieser nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn ausgerechnet. Bei abgekürzten Leibrenten richtet sich der steuerpflichtige Ertragsanteil nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. Je höher diese ist, desto höher ist auch der Ertragsanteil. 2005 wurden die Ertragsanteile gesenkt.
Es gibt unterschiedliche Modelle von Betriebsrenten, die auch steuerlich verschieden behandelt werden. Meist kommt es dabei darauf an, inwieweit die verschiedenen Varianten in der Ansparphase steuerbegünstigt waren. Riester-Renten zum Beispiel werden in der Auszahlungsphase in voller Höhe nachgelagert besteuert. Es gibt jedoch Unterschiede, je nachdem, ob eine Auszahlung aus einem Riester-Vertrag oder eine fiktive Auszahlung von Kapital stattfindet, das inzwischen in Form einer Immobilie vorhanden ist. Im letzteren Fall kann der Steuerzahler zwischen einer jährlichen und einer einmaligen Besteuerung wählen.
Grundsätzlich sind Betriebsrenten für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Rentner müssen also für die Betriebsrente Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Dies gilt auch bei der Auszahlung einer Direktversicherung in einem Beitrag. Bei einer Riester-Rente sind grundsätzlich keine Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zu zahlen, außer, sie wurde über den Arbeitgeber abgeschlossen. Daher sollte man sich gründlich überlegen, ob man Betriebsrente und Riester kombinieren will.
Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahr 2022 liegt dieser bei 9.984 Euro pro Jahr für Alleinstehende und beim doppelten Betrag für Verheiratete. Zu den anzugebenden steuerpflichtigen Einkünften von Rentnern gehören die private und gesetzliche Rente (Anlage R), aber zum Beispiel auch Miet- und Kapitaleinnahmen (Anlage V und Anlage KAP).
Die Besteuerung von Renten und die Rentenversicherung allgemein werfen immer wieder Rechtsfragen auf. Manchmal kommt es auch zum Rechtsstreit mit Ämtern oder Versicherungsträgern. Ein Fachanwalt für Sozialrecht oder Steuerrecht kann in solchen Fällen eine qualifizierte Beratung bieten.
Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Wichtig zu wissen ist, welchen Freibetrag Rentner in Anspruch nehmen können. Auch können sie manche Kosten als Sonderausgaben absetzen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind die Kernpunkte des Alterseinkünftegesetzes? Welcher Anteil ist zu versteuern? Wie ermittelt man den Rentenfreibetrag? Wie wirkt sich der steuerliche Grundfreibetrag aus? Gilt die Werbungskostenpauschale auch für Rentner? Was sind außergewöhnliche Belastungen? Wie kann ich den Sonderausgabenabzug nutzen? Was gilt für private Renten? Wie werden Riester- und Betriebsrenten besteuert? Was gilt für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung? Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben? Praxistipp Was sind die Kernpunkte des Alterseinkünftegesetzes?
Die Altersrente wurde vor 2005 nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert. Durch das Alterseinkünftegesetz hat sich dies 2005 geändert. Der Grund für die Reform bestand darin, dass das Bundesverfassungsgericht die vorherige Regelung wegen der Ungleichbehandlung mit den Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Nun unterliegen die gesetzlichen Renten der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das heißt: Die Geldbeträge, die für die Altersvorsorge aufgewendet werden, werden steuerfrei, während die Rente selbst - schrittweise - zu einem immer höheren Anteil besteuert wird. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab.
Welcher Anteil ist zu versteuern?
Rentner haben Ihre Einkünfte aus der gesetzlichen Rente also nicht vollständig, sondern nur zu einem gewissen Anteil zu versteuern. Dieser Anteil steigt mit dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2005 in Rente gegangen ist oder 2005 schon in Rente war, muss 50 Prozent versteuern. Bei Rentnern, die danach in Rente gehen, wurde der steuerpflichtige Anteil mit jedem Jahr des Renteneintritts zunächst um zwei Prozent angehoben. Seit 2021 steigt er nur noch um ein Prozent. Wer ab 2040 Rentner wird, zahlt Steuern für seine gesamte gesetzliche Rente.
Wie ermittelt man den Rentenfreibetrag?
Ein Beispiel: Wer 2015 zum ersten Mal Rente bezogen hat, muss davon 70 Prozent versteuern. Die restlichen 30 Prozent sind nicht zu versteuern und werden im zweiten Jahr des Rentenbezuges als Rentenfreibetrag auf Lebenszeit festgeschrieben. Der Grund für das zweite Jahr: Da man üblicherweise irgendwann mitten im Jahr in Rente geht, wird die Rente im ersten Jahr meist für weniger als zwölf Monate gezahlt. Daher ermittelt man den Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr. Beträgt die Rente also insgesamt 1.000 Euro, müssen davon 70 Prozent, also 700 Euro, versteuert werden. Der Rest von 300 Euro ist künftig der Rentenfreibetrag.
In Zukunft muss der Rentner alles versteuern, was nach Abzug des Rentenfreibetrages und unter anderem des Werbungskosten-Pauschbetrages übrig bleibt. Rentenerhöhungen steigern dabei nicht den Rentenfreibetrag. Wird die Rente also auf 1.015 Euro erhöht, bleibt der Rentenfreibetrag bei 300 Euro.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg unterliegen regelmäßige Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu 100 Prozent der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof in München hat dieses Urteil bestätigt (Az. X B 113/11).
Wie wirkt sich der steuerliche Grundfreibetrag aus?
Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 müssen 80 Prozent der Rente versteuert werden. Bekommt jemand 1.200 Euro Rente, sind also 960 Euro zu versteuern. Im Jahr wären dies 11.520 Euro.
Der allgemeine Grundfreibetrag beträgt 2022 für Alleinstehende 9.984 Euro pro Jahr und für Verheiratete das Doppelte. Zu versteuern ist also alles ab dem 9.985-ten Euro. Hier wären also 11.520 - 9.984 = 1.536 Euro zu versteuern.
Allerdings ist bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens noch einiges mehr zu berücksichtigen, insbesondere weitere Einkünfte wie Zinsen, die Werbungskostenpauschale, Sonderausgabenabzüge und außergewöhnliche Belastungen. Dann erst wird festgestellt, inwieweit der Grundfreibetrag überschritten ist. Durch Rentenerhöhungen kann es dazu kommen, dass auch Rentner, die bisher keine Steuern zahlen mussten, den Grundfreibetrag überschreiten.
Gilt die Werbungskostenpauschale auch für Rentner?
Ja: Die besondere Werbungskostenpauschale für Rentner beträgt 102 Euro und wird ohne besonderen Antrag vom Finanzamt berücksichtigt. Es gibt jedoch alternativ auch die Möglichkeit, Belege zu sammeln und in der Steuererklärung Werbungskosten geltend zu machen, die den Betrag von 102 Euro überschreiten. Werbungskosten sind bei Rentnern zum Beispiel Kontoführungsgebühren, Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, Gewerkschaftsbeiträge oder Kosten für Renten- oder Steuerberatung.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Dies sind zum einen die besonderen außergewöhnlichen Belastungen, welche gesetzlich definiert sind:
- Behinderten-Pauschbetrag, abhängig vom Grad der Behinderung,
- Pflege-Pauschbetrag, abhängig vom Pflegegrad,
- Unterhaltszahlungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag,
- Hinterbliebenen-Pauschbetrag bei Hinterbliebenenbezügen.
Dazu kommen allgemeine außergewöhnliche Belastungen, die situationsabhängig sind - zum Beispiel Kosten, weil die Wohnung bei einem Hochwasser zerstört wurde (soweit nicht von einer Versicherung abgedeckt). Diese Kosten müssen zwangsläufig entstehen und notwendig sein. Auch Krankheitskosten gehören dazu.
Wie kann ich den Sonderausgabenabzug nutzen?
Rentner können die Beiträge für Haftpflichtversicherungen, Lebensversicherungen, Krankenversicherungen, Krankenhaustagegeldversicherungen, Unfallversicherungen, die PKW-Haftpflicht und die Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Sie müssen dazu eine Steuererklärung abgeben und die Höhe der Beiträge nachweisen. Sonst gibt es nur einen Pauschbetrag von 36 Euro (das Doppelte bei Ehepaaren). Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge sind Sonderausgaben.
Was gilt für private Renten?
Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen – meist Leibrenten – werden mit dem Ertragsanteil versteuert. Bei lebenslangen Renten wird dieser nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn ausgerechnet. Bei abgekürzten Leibrenten richtet sich der steuerpflichtige Ertragsanteil nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. Je höher diese ist, desto höher ist auch der Ertragsanteil. 2005 wurden die Ertragsanteile gesenkt.
Wie werden Riester- und Betriebsrenten besteuert?
Es gibt unterschiedliche Modelle von Betriebsrenten, die auch steuerlich verschieden behandelt werden. Meist kommt es dabei darauf an, inwieweit die verschiedenen Varianten in der Ansparphase steuerbegünstigt waren. Riester-Renten zum Beispiel werden in der Auszahlungsphase in voller Höhe nachgelagert besteuert. Es gibt jedoch Unterschiede, je nachdem, ob eine Auszahlung aus einem Riester-Vertrag oder eine fiktive Auszahlung von Kapital stattfindet, das inzwischen in Form einer Immobilie vorhanden ist. Im letzteren Fall kann der Steuerzahler zwischen einer jährlichen und einer einmaligen Besteuerung wählen.
Was gilt für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung?
Grundsätzlich sind Betriebsrenten für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Rentner müssen also für die Betriebsrente Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Dies gilt auch bei der Auszahlung einer Direktversicherung in einem Beitrag. Bei einer Riester-Rente sind grundsätzlich keine Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zu zahlen, außer, sie wurde über den Arbeitgeber abgeschlossen. Daher sollte man sich gründlich überlegen, ob man Betriebsrente und Riester kombinieren will.
Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahr 2022 liegt dieser bei 9.984 Euro pro Jahr für Alleinstehende und beim doppelten Betrag für Verheiratete. Zu den anzugebenden steuerpflichtigen Einkünften von Rentnern gehören die private und gesetzliche Rente (Anlage R), aber zum Beispiel auch Miet- und Kapitaleinnahmen (Anlage V und Anlage KAP).
Praxistipp
Die Besteuerung von Renten und die Rentenversicherung allgemein werfen immer wieder Rechtsfragen auf. Manchmal kommt es auch zum Rechtsstreit mit Ämtern oder Versicherungsträgern. Ein Fachanwalt für Sozialrecht oder Steuerrecht kann in solchen Fällen eine qualifizierte Beratung bieten.
(Bu)