Steuerzahler aufgepasst: Steuernachzahlungen für ausländische Ferienimmobilie drohen!

14.10.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Auf deutsche Besitzer einer ausländischen Ferienimmobilie - insbesondere in Spanien-können erhebliche Einkommenssteuerforderungen zu kommen.

Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann nämlich für deren Eigentümer zu einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung führen. Dies ist der Fall, wenn die spanische Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter Deutsche sind. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen I R 109-111/10) hervor.

Eigentümer der Ferienimmobilie ist eine spanische Kapitalgesellschaft
In Spanien ist es für Ausländer gängige Praxis mit dem Erwerb einer spanischen Immobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und diese als Eigentümerin "vorzuschalten". Das hat für den Immobilienbesitzer neben der Anonymität den Vorteil, dass er die in Spanien übliche Wertzuwachs- und Erbschaftssteuer spart. Für die Nutzung der Immobilie wird üblicherweise keine Miete gezahlt, dies ist dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.

Nachversteuerung in Deutschland droht!
Diese Vorgehensweise kann sich aber nachteilig auf die Steuer in Deutschland auswirken. Die spanische Kaiptalgesellschaft verzichtet damit nämlich auf eine Vermehrung des Vermögens. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte eine deutsche Familie auf Mallorca eine Ferienimmobilie für rund 2,4 Millionen Euro erworben. Es wurde als Eigentümer eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, geschaltet. Die Deutschen nutzen die Ferienimmobilie ganzjährig und unentgeltlich. Für das Finanzamt- und den Bundesfinanzhof- war die Nutzung der Ferienimmobilie eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter von rund 78.000 Euro jährlich.

Tipp der Redaktion: Um eine Nachbesteuerung in Deutschland zu vermeiden, muss die Nutzung einer Immobilie in Spanien besteuert werden. Die in Spanien gezahlte Steuer kann dann bei der deutschen Einkommenssteuer geltend gemacht werden.