Strafbare Gotteslästerung durch Autoaufkleber?
30.10.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
© freepik - freepik
Ein pensionierter Lehrer hatte mit zunehmender Zahl an Jahren eine immer geringere Meinung über die Religion entwickelt. Er war der Meinung, dass er seine Mitmenschen darüber aufklären müsse, dass Religion reiner Unsinn sei. Aufklärung war für ihn – wie er später sagte – gleichbedeutend mit Ärgernis. Er klärte daher seine Mitmenschen mit Hilfe von Aufklebern an seinem Auto auf. Ein Spruch auf seiner Heckscheibe lautete: "Wir pilgern mit Martin Luther, Auf nach Rom! Die Papstsau Franz umbringen. Reformation ist geil - Papst umbringen." Ein anderer: "Kirche sucht moderne Werbeideen. Ich helfe. Unser Lieblingskünstler: Jesus - 2000 Jahre rumhängen. Und noch immer kein Krampf!"
Der Lehrer landete für diese ketzerischen Äußerungen nicht – wie in früheren Zeiten – auf dem Scheiterhaufen, sondern vor dem Strafrichter. Denn es gibt im Strafrecht den wenig bekannten § 166 des Strafgesetzbuches, der die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe stellt. Danach ist es strafbar, "öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften" den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise zu beschimpfen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Ebenso ist die Beschimpfung von Kirchen, Religionsgemeinschaften oder ihren Bräuchen verboten. Die Strafandrohung liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Eine solche Tat hatte der Lehrer nach Ansicht des Gerichts eindeutig begangen – unter anderem durch die Beleidung des Papstes oder gar die Aufforderung, diesen umzubringen. Auch eine mögliche Störung des öffentlichen Friedens sei gegeben: Dies sei der Fall, wenn durch die Äußerung das Vertrauen in die Respektierung der religiösen Überzeugung beeinträchtigt oder bei Dritten die Intoleranz gegenüber den Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert werde. Die Meinungsfreiheit stoße bei strafbarem Verhalten an ihre Grenze.
Das Gericht würdigte, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei. Es traute ihm zu, nach der Erfahrung des Strafprozesses künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Es sprach daher eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB aus. Bringt der Lehrer weitere Aufkleber dieser Art an seinem Auto an, wird die Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro vollstreckt.
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 25.2.2016, Aktenzeichen 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15
Über Religion kann man geteilter Meinung sein. Während der eine darin Trost und Stütze in schweren Zeiten und einen wichtigen Aspekt seines Lebens sieht, hält sie ein anderer vielleicht für bestenfalls überflüssigen Unfug. Allzu respektlose Meinungsäußerungen in diesem Bereich können allerdings rechtliche Folgen haben.
Der Fall
Ein pensionierter Lehrer hatte mit zunehmender Zahl an Jahren eine immer geringere Meinung über die Religion entwickelt. Er war der Meinung, dass er seine Mitmenschen darüber aufklären müsse, dass Religion reiner Unsinn sei. Aufklärung war für ihn – wie er später sagte – gleichbedeutend mit Ärgernis. Er klärte daher seine Mitmenschen mit Hilfe von Aufklebern an seinem Auto auf. Ein Spruch auf seiner Heckscheibe lautete: "Wir pilgern mit Martin Luther, Auf nach Rom! Die Papstsau Franz umbringen. Reformation ist geil - Papst umbringen." Ein anderer: "Kirche sucht moderne Werbeideen. Ich helfe. Unser Lieblingskünstler: Jesus - 2000 Jahre rumhängen. Und noch immer kein Krampf!"
"Beschimpfung" der Religion?
Der Lehrer landete für diese ketzerischen Äußerungen nicht – wie in früheren Zeiten – auf dem Scheiterhaufen, sondern vor dem Strafrichter. Denn es gibt im Strafrecht den wenig bekannten § 166 des Strafgesetzbuches, der die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe stellt. Danach ist es strafbar, "öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften" den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise zu beschimpfen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Ebenso ist die Beschimpfung von Kirchen, Religionsgemeinschaften oder ihren Bräuchen verboten. Die Strafandrohung liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Das Urteil
Eine solche Tat hatte der Lehrer nach Ansicht des Gerichts eindeutig begangen – unter anderem durch die Beleidung des Papstes oder gar die Aufforderung, diesen umzubringen. Auch eine mögliche Störung des öffentlichen Friedens sei gegeben: Dies sei der Fall, wenn durch die Äußerung das Vertrauen in die Respektierung der religiösen Überzeugung beeinträchtigt oder bei Dritten die Intoleranz gegenüber den Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert werde. Die Meinungsfreiheit stoße bei strafbarem Verhalten an ihre Grenze.
Das Gericht würdigte, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei. Es traute ihm zu, nach der Erfahrung des Strafprozesses künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Es sprach daher eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB aus. Bringt der Lehrer weitere Aufkleber dieser Art an seinem Auto an, wird die Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro vollstreckt.
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 25.2.2016, Aktenzeichen 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15
(Bu)