Streit unterm Weihnachtsbaum: Wenn es in der Ehe kriselt
22.12.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Weihnachten sollte eigentlich eine Zeit der Besinnung und der Harmonie sein. Dies bleibt jedoch oft ein frommer Wunsch und die Wahrheit sieht vollkommen anders aus. Die Weihnachtszeit ist für viele Menschen auch eine Zeit des Termindrucks. Dann müssen in letzter Minute viele Erledigungen durchgeführt werden. Schnell werden noch Einkäufe in überfüllten Ladenpassagen getätigt. In den Straßen stauen sich hupende Autos und in der Postfiliale reicht die Schlange bis auf den Gehweg. Dann erscheinen Verwandte und Schwiegereltern zum Weihnachtsbesuch und bringen oft hohe Erwartungen an die Gastgeber mit. Schnell kochen die Emotionen hoch. Natürlich löst auch nicht jedes Weihnachtsgeschenk Freude und Dankbarkeit aus. Womöglich landen dann Probleme auf dem Gabentisch, die schon lange vor sich hin gegärt haben. Was ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, wenn es vielleicht zu einer Trennung kommt?
Zunächst sollte man einen wichtigen Unterschied kennen: Eine Trennung ist keine Scheidung. Von einer Trennung spricht das Gesetz, wenn die Ehepartner nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben und mindestens einer von beiden diese erkennbar auch nicht mehr wiederherstellen will, weil er inzwischen die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. "Häusliche Gemeinschaft" steht hier für das gemeinsame Zusammenleben eines Paares im selben Haushalt.
Es reicht für eine rechtlich anerkannte Trennung aus, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dann spricht man von einer Trennung "von Tisch und Bett". Die Partner dürfen während dieser Zeit keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten mehr durchführen und auch für den jeweils anderen keine Haushaltsarbeiten mehr übernehmen. Jeder muss für sich allein einkaufen, kochen, Wäsche waschen und Geschirr spülen.
Warum das so wichtig ist? Ganz einfach: Die Voraussetzung für eine spätere Scheidung ist, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Also muss sich genau nachvollziehen lassen, ab wann beide getrennt gelebt haben. Lebt das Paar einfach weiter wie bisher zusammen, verbringt seine Freizeit miteinander und hilft sich gegenseitig im Haushalt, gilt dieser Zeitraum für das Familiengericht nicht als Trennungsjahr.
Durch eine Trennung der Ehepartner entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Diesen darf man nicht mit dem nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung verwechseln. Beides ist unterschiedlich geregelt. Der finanziell besser gestellte Noch-Ehepartner hat dem schlechter gestellten Trennungsunterhalt zu zahlen. Gibt es gemeinsame Kinder und wohnen diese nach der Trennung bei einem der beiden Partner, muss der andere Kindesunterhalt in Geld leisten (§ 1612a Bürgerliches Gesetzbuch / BGB).
Jeder der Ehepartner darf während der Trennung vom anderen verlangen, sich auf eine vorläufige Regelung über die Nutzung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände (§ 1361a BGB) und der ehelichen Wohnung (§ 1361b BGB) zu einigen. Falls eine solche Einigung vor lauter Streit unmöglich ist, kann das Familiengericht über diese Fragen entscheiden.
Andererseits wirkt sich eine Trennung der Ehepartner auf manche Bereiche des Lebens überhaupt nicht aus - im Gegensatz zur Scheidung. Die Trennung hat zum Beispiel keine Auswirkungen auf die Familienversicherung, die steuerliche Zusammenveranlagung der Ehegatten, das Erbrecht unter Ehegatten oder auf Rentenanwartschaften.
Mit der Trennung entsteht automatisch der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Allerdings müssen auch die anderen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch vorliegen. Diese sind:
- bestehender Unterhaltsbedarf,
- Bedürftigkeit (Unterhaltsbedarf darf nicht anderweitig gedeckt sein),
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Die ehelichen Lebensverhältnisse müssen bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts berücksichtigt werden. Damit ist der Lebensstandard des Paares während der Ehezeit gemeint, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehepartner.
Eine Trennung von Tisch und Bett reicht im Alltag nicht immer aus. Vielleicht gibt es trotzdem ständig Streit, weil das Verhältnis beider Ehegatten viel zu zerrüttet ist, um noch weiter in einer Wohnung zu leben. Unter Umständen kann dann einer der Ehepartner während der Trennungszeit verlangen, dass der andere ihm oder ihr die bisherige Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Überlassung der Wohnung auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen erforderlich ist, um einen nicht mehr hinnehmbaren Härtefall zu vermeiden. Die Familiengerichte gehen von einem solchen zum Beispiel aus, wenn im Haushalt auch Kinder leben, deren Wohl durch einen Ortswechsel mit einem Elternteil oder durch den Dauerstreit der Eltern in Gefahr ist.
Wenn einer der Ehepartner alleiniger Eigentümer der Wohnung ist, verhindert dies nicht zwingend eine Zuweisung der Wohnung an den andern durch das Familiengericht. Zwar wird das Gericht die Eigentumsverhältnisse im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass immer der Eigentümer in der Wohnung bleiben darf.
Wichtig: Eine solche Wohnungszuweisung des Familiengerichts während der Trennungsphase gilt nur vorübergehend. Sie ändert also nichts an den Eigentumsverhältnissen an Wohnung und Inventar.
Wenn es unter den Ehepartnern zu vorsätzlichen Körperverletzungen oder Drohungen mit Gefahren für Leib und Leben gekommen ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass das Familiengericht dem in seinen Rechten verletzten Partner vorläufig die ganze Wohnung zur Alleinnutzung zuweist (§ 1361b Abs.2 BGB).
All dies hat übrigens keinen Einfluss auf die Zahlung der Miete. Dafür ist allein zuständig, wer als Mieter den Mietvertrag unterzeichnet hat. Nur diese Person muss also Miete zahlen. Wenn beide Ehepartner unterschrieben haben, kann sich der Vermieter wegen der Miete an den finanzstärkeren wenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser noch in der Wohnung wohnt. Ein Mietvertrag endet erst, wenn er von allen, die ihn unterschrieben haben, gekündigt wird und die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Wenn der Mietzahler nicht mehr in der Wohnung wohnt, kann er oder sie allerdings vom in der Wohnung verbliebenen Partner einen finanziellen Ausgleich für die Nutzung der Wohnung verlangen.
Während der Trennung kann der Mietvertrag nicht geändert und nur auf einen der Partner umgeschrieben werden, während gerade ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren läuft. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (Beschluss vom 19.6.1989, Az. 2 WF 50/89). Dabei spielt es keine Rolle, ob der andere Partner mit der Vertragsänderung einverstanden ist.
Nach der Trennung folgt als nächster Schritt die Scheidung. Sobald sie rechtskräftig geworden ist, existiert die Ehe nicht mehr. Eine Ehescheidung ist jedoch an mehrere Voraussetzungen gebunden. Eine davon ist das Scheitern der Ehe. Das bedeutet: Die eheliche Lebensgemeinschaft ist beendet und mit ihrer Wiederherstellung kann man nicht mehr rechnen.
Für Außenstehende ist dies schwer zu beurteilen. Daher gibt es die oben erwähnte Regel mit dem Trennungsjahr. Verweigert jedoch einer der Partner die Scheidung, während der andere darauf besteht, betrachtet das Familiengericht die Ehe erst nach einer Trennungszeit von drei Jahren als gescheitert.
Eine Ehescheidung hat viele weitere Folgen. Diese gehen weit über die Konsequenzen einer reinen Trennung hinaus. Nicht selten ist nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt zu zahlen. Es kann auch ein Anspruch auf einen Versorgungsausgleich bestehen. Durch die Scheidung wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet. Das Ehegattenerbrecht entfällt.
Ein Mediator hat die Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln. Damit ist keine Eheberatung gemeint – dafür gibt es andere Fachleute. Ein Mediator kann nach dem Scheitern einer Ehe dabei helfen, die nötigen Vereinbarungen zu treffen - und zwar einverständlich und ohne lange Prozesse und viel "zerschlagenes Porzellan".
Die Alternative ist meist ein langer, zeitaufwändiger und teurer Prozess vor dem Familiengericht. Bei diesem besteht die Gefahr, dass sich die Emotionen hochschaukeln. Oft werden die Kinder als Druckmittel eingesetzt. In einigen dieser Verfahren wird dann vom Ausgleich der Betriebsrentenansprüche bis zum Besuchsrecht für den Familienhund über alles gestritten, was den Beteiligten nur in den Sinn kommt.
Daher kann eine Mediation eine gute Alternative sein – speziell unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder. Oft ist diese auch billiger als ein Gerichtsverfahren. Ein Mediator entwirft eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die beide Ehepartner unterzeichnen. Diese kann die Grundlage für eine einvernehmliche Scheidung sein. Man kann sie vom Notar beurkunden lassen oder sie beim Familiengericht zu Protokoll geben.
Wenn es um die rechtlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung geht, sollte man sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Auch eine Mediation wird von vielen spezialisierten Rechtsanwälten angeboten. Ein Rechtsanwalt als Mediator kann Vereinbarungen gleich mit der erforderlichen Rechtssicherheit aufsetzen. Wichtig zu wissen: Ein Mediator ist neutral – ein Scheidungsanwalt nicht. Beauftragt man im Scheidungsverfahren einen Anwalt, ist dieser immer nur für einen der Partner tätig und vertritt dessen Interessen. Es gibt keine Beauftragung durch beide Parteien.
Das Wichtigste in Kürze
1. Emotionale Belastung: Konflikte in der Ehe können an Weihnachten aufgrund hoher Erwartungen, Stress und emotionaler Belastung verstärkt werden.
2. Deeskalation: Flammen über die Feiertage zwischen den Ehepartnern alte oder neue Konflikte auf, sollte Deeskalation das erste Gebot der Stunde sein, denn die Ausweichmöglichkeiten sind eher gering.
3. Abstand halten: Zerstittene Ehegatten sollten versuchen, getrennte Räume zu nutzen und die Kommunikation so weit wie möglich herunterfahren.
1. Emotionale Belastung: Konflikte in der Ehe können an Weihnachten aufgrund hoher Erwartungen, Stress und emotionaler Belastung verstärkt werden.
2. Deeskalation: Flammen über die Feiertage zwischen den Ehepartnern alte oder neue Konflikte auf, sollte Deeskalation das erste Gebot der Stunde sein, denn die Ausweichmöglichkeiten sind eher gering.
3. Abstand halten: Zerstittene Ehegatten sollten versuchen, getrennte Räume zu nutzen und die Kommunikation so weit wie möglich herunterfahren.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist mit Trennung gemeint? Welche rechtlichen Folgen hat eine Trennung? Welchen Unterhalt gibt es während der Trennung? Trennung der Ehepartner: Wer bekommt die Wohnung? Was passiert bei einer Trennung mit dem Mietvertrag? Ehekrise: Wie geht es mit der Scheidung weiter? Schadensbegrenzung: Was leistet ein Mediator? Praxistipp zum Ehekrach zu Weihnachten Was ist mit Trennung gemeint?
Zunächst sollte man einen wichtigen Unterschied kennen: Eine Trennung ist keine Scheidung. Von einer Trennung spricht das Gesetz, wenn die Ehepartner nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben und mindestens einer von beiden diese erkennbar auch nicht mehr wiederherstellen will, weil er inzwischen die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. "Häusliche Gemeinschaft" steht hier für das gemeinsame Zusammenleben eines Paares im selben Haushalt.
Es reicht für eine rechtlich anerkannte Trennung aus, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dann spricht man von einer Trennung "von Tisch und Bett". Die Partner dürfen während dieser Zeit keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten mehr durchführen und auch für den jeweils anderen keine Haushaltsarbeiten mehr übernehmen. Jeder muss für sich allein einkaufen, kochen, Wäsche waschen und Geschirr spülen.
Warum das so wichtig ist? Ganz einfach: Die Voraussetzung für eine spätere Scheidung ist, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Also muss sich genau nachvollziehen lassen, ab wann beide getrennt gelebt haben. Lebt das Paar einfach weiter wie bisher zusammen, verbringt seine Freizeit miteinander und hilft sich gegenseitig im Haushalt, gilt dieser Zeitraum für das Familiengericht nicht als Trennungsjahr.
Welche rechtlichen Folgen hat eine Trennung?
Durch eine Trennung der Ehepartner entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Diesen darf man nicht mit dem nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung verwechseln. Beides ist unterschiedlich geregelt. Der finanziell besser gestellte Noch-Ehepartner hat dem schlechter gestellten Trennungsunterhalt zu zahlen. Gibt es gemeinsame Kinder und wohnen diese nach der Trennung bei einem der beiden Partner, muss der andere Kindesunterhalt in Geld leisten (§ 1612a Bürgerliches Gesetzbuch / BGB).
Jeder der Ehepartner darf während der Trennung vom anderen verlangen, sich auf eine vorläufige Regelung über die Nutzung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände (§ 1361a BGB) und der ehelichen Wohnung (§ 1361b BGB) zu einigen. Falls eine solche Einigung vor lauter Streit unmöglich ist, kann das Familiengericht über diese Fragen entscheiden.
Andererseits wirkt sich eine Trennung der Ehepartner auf manche Bereiche des Lebens überhaupt nicht aus - im Gegensatz zur Scheidung. Die Trennung hat zum Beispiel keine Auswirkungen auf die Familienversicherung, die steuerliche Zusammenveranlagung der Ehegatten, das Erbrecht unter Ehegatten oder auf Rentenanwartschaften.
Welchen Unterhalt gibt es während der Trennung?
Mit der Trennung entsteht automatisch der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Allerdings müssen auch die anderen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch vorliegen. Diese sind:
- bestehender Unterhaltsbedarf,
- Bedürftigkeit (Unterhaltsbedarf darf nicht anderweitig gedeckt sein),
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Die ehelichen Lebensverhältnisse müssen bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts berücksichtigt werden. Damit ist der Lebensstandard des Paares während der Ehezeit gemeint, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehepartner.
Trennung der Ehepartner: Wer bekommt die Wohnung?
Eine Trennung von Tisch und Bett reicht im Alltag nicht immer aus. Vielleicht gibt es trotzdem ständig Streit, weil das Verhältnis beider Ehegatten viel zu zerrüttet ist, um noch weiter in einer Wohnung zu leben. Unter Umständen kann dann einer der Ehepartner während der Trennungszeit verlangen, dass der andere ihm oder ihr die bisherige Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Überlassung der Wohnung auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen erforderlich ist, um einen nicht mehr hinnehmbaren Härtefall zu vermeiden. Die Familiengerichte gehen von einem solchen zum Beispiel aus, wenn im Haushalt auch Kinder leben, deren Wohl durch einen Ortswechsel mit einem Elternteil oder durch den Dauerstreit der Eltern in Gefahr ist.
Wenn einer der Ehepartner alleiniger Eigentümer der Wohnung ist, verhindert dies nicht zwingend eine Zuweisung der Wohnung an den andern durch das Familiengericht. Zwar wird das Gericht die Eigentumsverhältnisse im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass immer der Eigentümer in der Wohnung bleiben darf.
Wichtig: Eine solche Wohnungszuweisung des Familiengerichts während der Trennungsphase gilt nur vorübergehend. Sie ändert also nichts an den Eigentumsverhältnissen an Wohnung und Inventar.
Wenn es unter den Ehepartnern zu vorsätzlichen Körperverletzungen oder Drohungen mit Gefahren für Leib und Leben gekommen ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass das Familiengericht dem in seinen Rechten verletzten Partner vorläufig die ganze Wohnung zur Alleinnutzung zuweist (§ 1361b Abs.2 BGB).
All dies hat übrigens keinen Einfluss auf die Zahlung der Miete. Dafür ist allein zuständig, wer als Mieter den Mietvertrag unterzeichnet hat. Nur diese Person muss also Miete zahlen. Wenn beide Ehepartner unterschrieben haben, kann sich der Vermieter wegen der Miete an den finanzstärkeren wenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser noch in der Wohnung wohnt. Ein Mietvertrag endet erst, wenn er von allen, die ihn unterschrieben haben, gekündigt wird und die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Wenn der Mietzahler nicht mehr in der Wohnung wohnt, kann er oder sie allerdings vom in der Wohnung verbliebenen Partner einen finanziellen Ausgleich für die Nutzung der Wohnung verlangen.
Was passiert bei einer Trennung mit dem Mietvertrag?
Während der Trennung kann der Mietvertrag nicht geändert und nur auf einen der Partner umgeschrieben werden, während gerade ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren läuft. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (Beschluss vom 19.6.1989, Az. 2 WF 50/89). Dabei spielt es keine Rolle, ob der andere Partner mit der Vertragsänderung einverstanden ist.
Ehekrise: Wie geht es mit der Scheidung weiter?
Nach der Trennung folgt als nächster Schritt die Scheidung. Sobald sie rechtskräftig geworden ist, existiert die Ehe nicht mehr. Eine Ehescheidung ist jedoch an mehrere Voraussetzungen gebunden. Eine davon ist das Scheitern der Ehe. Das bedeutet: Die eheliche Lebensgemeinschaft ist beendet und mit ihrer Wiederherstellung kann man nicht mehr rechnen.
Für Außenstehende ist dies schwer zu beurteilen. Daher gibt es die oben erwähnte Regel mit dem Trennungsjahr. Verweigert jedoch einer der Partner die Scheidung, während der andere darauf besteht, betrachtet das Familiengericht die Ehe erst nach einer Trennungszeit von drei Jahren als gescheitert.
Eine Ehescheidung hat viele weitere Folgen. Diese gehen weit über die Konsequenzen einer reinen Trennung hinaus. Nicht selten ist nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt zu zahlen. Es kann auch ein Anspruch auf einen Versorgungsausgleich bestehen. Durch die Scheidung wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet. Das Ehegattenerbrecht entfällt.
Schadensbegrenzung: Was leistet ein Mediator?
Ein Mediator hat die Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln. Damit ist keine Eheberatung gemeint – dafür gibt es andere Fachleute. Ein Mediator kann nach dem Scheitern einer Ehe dabei helfen, die nötigen Vereinbarungen zu treffen - und zwar einverständlich und ohne lange Prozesse und viel "zerschlagenes Porzellan".
Die Alternative ist meist ein langer, zeitaufwändiger und teurer Prozess vor dem Familiengericht. Bei diesem besteht die Gefahr, dass sich die Emotionen hochschaukeln. Oft werden die Kinder als Druckmittel eingesetzt. In einigen dieser Verfahren wird dann vom Ausgleich der Betriebsrentenansprüche bis zum Besuchsrecht für den Familienhund über alles gestritten, was den Beteiligten nur in den Sinn kommt.
Daher kann eine Mediation eine gute Alternative sein – speziell unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder. Oft ist diese auch billiger als ein Gerichtsverfahren. Ein Mediator entwirft eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die beide Ehepartner unterzeichnen. Diese kann die Grundlage für eine einvernehmliche Scheidung sein. Man kann sie vom Notar beurkunden lassen oder sie beim Familiengericht zu Protokoll geben.
Praxistipp zum Ehekrach zu Weihnachten
Wenn es um die rechtlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung geht, sollte man sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Auch eine Mediation wird von vielen spezialisierten Rechtsanwälten angeboten. Ein Rechtsanwalt als Mediator kann Vereinbarungen gleich mit der erforderlichen Rechtssicherheit aufsetzen. Wichtig zu wissen: Ein Mediator ist neutral – ein Scheidungsanwalt nicht. Beauftragt man im Scheidungsverfahren einen Anwalt, ist dieser immer nur für einen der Partner tätig und vertritt dessen Interessen. Es gibt keine Beauftragung durch beide Parteien.
(Bu)