SUV zu groß für Stellplatz: Keine Miete?
14.02.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Dies wurde auch einem Münchner Autofahrer klar, der einen Mietvertrag über einen Tiefgaragenstellplatz zu 115 Euro monatlich für sein SUV abgeschlossen hatte. Zwar hatte ihm der Vermieter mündlich versichert, dass der Platz für das Auto schon groß genug wäre. Nachgeprüft hatte das aber niemand. Beim ersten Einstellversuch kam das böse Erwachen: Das Auto war zu breit und passte nicht auf den Stellplatz. Was nun? Der Mieter kündigte den Mietvertrag fristlos und machte sich auf die Suche nach Ersatz. Pustekuchen, meinte der Vermieter, und verklagte ihn auf die ausstehende Miete. Denn: Es handelte sich um einen Zeitmietvertrag, fest abgeschlossen für ein Jahr Laufzeit.
Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Vermieters. Ein Kündigungsrecht des Mieters sei hier ausgeschlossen. Auch eine außerordentliche Kündigung sei nicht möglich gewesen, da der Kläger die nicht ausreichende Breite des Stellplatzes durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit nicht rechtzeitig erkannt habe. Er hätte sich schlicht nicht auf das verlassen dürfen, was ihm der Vermieter erzählte, der ja gar nicht die genaue Breite seines Autos kennen konnte. Der Mieter musste also zahlen (AG München, Urteil vom 19.7.2007, Az. 423 C 11099/07). Daraus folgt: Bei Tiefgaragenplätzen erst nachmessen – dann unterschreiben. Zumindest, bevor man einen Zeitmietvertrag abschließt.
Nicht jeder Stellplatz hat die gleiche Größe. Gerade bei Tiefgaragen-Stellplätzen lohnt es sich, vor dem Anmieten nachzufragen. Sonst droht nachher das "böse Erwachen".
Wer einen Tiefgaragenstellplatz mietet, sollte sich selbst rechtzeitig – also vor Vertragsabschluss – darüber informieren, ob das eigene Auto auch draufpasst. Denn heute werden Autos immer größer und breiter. Dies trifft nicht nur auf sogenannte SUVs zu. Und so manche Garage oder Tiefgarage älteren Baujahrs ist eher auf die Maße eines VW Käfer zugeschnitten als auf die eines Porsche Cayenne.Dies wurde auch einem Münchner Autofahrer klar, der einen Mietvertrag über einen Tiefgaragenstellplatz zu 115 Euro monatlich für sein SUV abgeschlossen hatte. Zwar hatte ihm der Vermieter mündlich versichert, dass der Platz für das Auto schon groß genug wäre. Nachgeprüft hatte das aber niemand. Beim ersten Einstellversuch kam das böse Erwachen: Das Auto war zu breit und passte nicht auf den Stellplatz. Was nun? Der Mieter kündigte den Mietvertrag fristlos und machte sich auf die Suche nach Ersatz. Pustekuchen, meinte der Vermieter, und verklagte ihn auf die ausstehende Miete. Denn: Es handelte sich um einen Zeitmietvertrag, fest abgeschlossen für ein Jahr Laufzeit.
Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Vermieters. Ein Kündigungsrecht des Mieters sei hier ausgeschlossen. Auch eine außerordentliche Kündigung sei nicht möglich gewesen, da der Kläger die nicht ausreichende Breite des Stellplatzes durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit nicht rechtzeitig erkannt habe. Er hätte sich schlicht nicht auf das verlassen dürfen, was ihm der Vermieter erzählte, der ja gar nicht die genaue Breite seines Autos kennen konnte. Der Mieter musste also zahlen (AG München, Urteil vom 19.7.2007, Az. 423 C 11099/07). Daraus folgt: Bei Tiefgaragenplätzen erst nachmessen – dann unterschreiben. Zumindest, bevor man einen Zeitmietvertrag abschließt.