Teures Benzin – Modestraftat „Benzindiebstahl“
04.08.2012, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 2 Min. (2622 mal gelesen)
Tanken ist Luxus, denken sich einige Autofahrer und erliegen der Versuchung, einfach nicht zu bezahlen. Welcher Tatbestand ist verwirklicht?
Die Kraftstoffpreise sind saftig. Der Versuchung, den Tank vollzutanken und ohne zu bezahlen weiterzufahren, unterliegen in den letzten Monaten mehr Autofahrer denn je.
Das Delikt, das landläufig als „Benzindiebstahl“ bezeichnet wird, ist juristisch betrachtet hochinteressant zu werten, da hier eine Abgrenzung zu treffen ist zwischen zwei Deliktstypen: Diebstahl und Betrug.
Zuletzt hat sich der BGH in seinem Beschluss vom 10.01.2012 – 4 StR 632/11 - mit der Thematik befasst. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Ein Autofahrer hatte in sämtlichen Fällen seinen Pkw mit zuvor entwendeten Nummernschildern versehen, damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken konnte. Er hat dann in sechs Fällen getankt.
Für die rechtliche Bewertung ist jeweils zu unterscheiden, ob der Täter durch den Tankstelleninhaber oder seine Mitarbeiter bemerkt wurde oder nicht.
Für den Fall dass der Täter vom Tankstelleninhaber oder seinen Mitarbeitern bemerkt wird, gilt folgendes:
"War das Bestreben des Täters - wie mithin hier - von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig. Denn indem er als Kunde auftritt und sich wie ein solcher verhält, bringt er - jedenfalls in der Regel - durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft erweckt er bei dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal einen entsprechenden Irrtum mit der Folge, dass ihm - sofern es sich um eine Bedienungstankstelle handelt - das Benzin in den Tank eingefüllt oder - falls es eine Selbstbedienungstankstelle ist - das Einfüllen gestattet wird.
Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlungen folgt bei natürlicher Betrachtungsweise, dass es sich hier um ein durch Täuschung bewirktes Geben und nicht um ein Nehmen im Sinne eines Gewahrsamsbruchs handelt. Ob mit dem Einfüllen bereits das Eigentum an dem Benzin erlangt wird, kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls bringt der Täter durch die Täuschungshandlung das Benzin in seinen Besitz und erlangt damit einen Vermögensvorteil i. S. des § 263 StGB, dem auf Seiten der geschädigten Tankstelle ein entsprechender Vermögensnachteil gegenüber steht."
Für den Fall, dass der Täter vom Tankstelleninhaber oder seinen Mitarbeitern nicht bemerkt wurde gilt:
"Ein vollendeter Betrug liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden. In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen. Da der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handelt, sich das Benzin zuzueignen, kommt eine Bestrafung wegen Unterschlagung schon wegen deren Subsidiarität (§ 246 Abs. 1 StGB) auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den - versuchten oder vollendeten - Betrug nur den Besitz und nicht bereits das Eigentum an diesem erlangt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694 jeweils mwN)."
Rechtsanwältin Nina Wittrowski
https://www.kanzlei-wittrowski.de
Die Kraftstoffpreise sind saftig. Der Versuchung, den Tank vollzutanken und ohne zu bezahlen weiterzufahren, unterliegen in den letzten Monaten mehr Autofahrer denn je.
Das Delikt, das landläufig als „Benzindiebstahl“ bezeichnet wird, ist juristisch betrachtet hochinteressant zu werten, da hier eine Abgrenzung zu treffen ist zwischen zwei Deliktstypen: Diebstahl und Betrug.
Zuletzt hat sich der BGH in seinem Beschluss vom 10.01.2012 – 4 StR 632/11 - mit der Thematik befasst. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Ein Autofahrer hatte in sämtlichen Fällen seinen Pkw mit zuvor entwendeten Nummernschildern versehen, damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken konnte. Er hat dann in sechs Fällen getankt.
Für die rechtliche Bewertung ist jeweils zu unterscheiden, ob der Täter durch den Tankstelleninhaber oder seine Mitarbeiter bemerkt wurde oder nicht.
Für den Fall dass der Täter vom Tankstelleninhaber oder seinen Mitarbeitern bemerkt wird, gilt folgendes:
"War das Bestreben des Täters - wie mithin hier - von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig. Denn indem er als Kunde auftritt und sich wie ein solcher verhält, bringt er - jedenfalls in der Regel - durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft erweckt er bei dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal einen entsprechenden Irrtum mit der Folge, dass ihm - sofern es sich um eine Bedienungstankstelle handelt - das Benzin in den Tank eingefüllt oder - falls es eine Selbstbedienungstankstelle ist - das Einfüllen gestattet wird.
Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlungen folgt bei natürlicher Betrachtungsweise, dass es sich hier um ein durch Täuschung bewirktes Geben und nicht um ein Nehmen im Sinne eines Gewahrsamsbruchs handelt. Ob mit dem Einfüllen bereits das Eigentum an dem Benzin erlangt wird, kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls bringt der Täter durch die Täuschungshandlung das Benzin in seinen Besitz und erlangt damit einen Vermögensvorteil i. S. des § 263 StGB, dem auf Seiten der geschädigten Tankstelle ein entsprechender Vermögensnachteil gegenüber steht."
Für den Fall, dass der Täter vom Tankstelleninhaber oder seinen Mitarbeitern nicht bemerkt wurde gilt:
"Ein vollendeter Betrug liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden. In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen. Da der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handelt, sich das Benzin zuzueignen, kommt eine Bestrafung wegen Unterschlagung schon wegen deren Subsidiarität (§ 246 Abs. 1 StGB) auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den - versuchten oder vollendeten - Betrug nur den Besitz und nicht bereits das Eigentum an diesem erlangt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694 jeweils mwN)."
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