Tipps für Arbeitgeber bei der Abmahnung

11.06.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Verstoßen Arbeitnehmer mit ihrem Verhalten, wie etwa ständiges zu spät zur Arbeit kommen oder krankfeiern, gegen ihre arbeitsvertragliche Pflichten, hat der Arbeitgeber das Recht eine Abmahnung auszusprechen. Doch Vorsicht: Um eine wirksame Abmahnung auszusprechen, die später möglicherweise zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung führen soll, müssen einige Dinge beachtet werden.

- Abmahnungsgrund detailiert darstellen
Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, zu erfahren, aufgrund welchen Verhaltens ihm eine Abmahnung erteilt wurde. Daher muss das abgemahnte Verhalten so genau wie möglich beschrieben werden. Anderenfalls ist das Bestimmtheitsgebot nicht gewahrt. Pauschalisierungen führen in der Regel zu Missverständnissen. Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 

- Wichtige Angaben: Ort, Zeit, Datum
Arbeitgeber sollten sich Datum und Uhrzeit des Vorfalls aufschreiben, sowie gegebenenfalls Zeugen benennen.
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- Rüge- und Warnfunktion
Die Abmahnung hat eine Rüge- und eine Warnfunktion. Der Arbeitgeber muss deutlich darauf hinweisen, dass er dieses Verhalten zum allerletzten Male toleriert. Im Wiederholungsfall zieht dieses eine Kündigung nach sich. Das Recht auf Abmahnung kann verwirkt werden, wenn zu oft abgemahnt wird, oder wenn zwischen Abmahnung und Kündigung ein so langer Zeitraum liegt, dass der Arbeitnehmer nicht mehr mit einer direkten Kündigung rechnen muss. Im Zweifel hat der Arbeitnehmer dann nämlich ein Recht darauf, dass ihm im Vorfeld der Kündigung erneut eine Abmahnung erteilt wird.

- Gespräch vor Abmahnung nicht notwendig
Ein vorheriges Gespräch, um den Sachverhalt genauer aufzuklären, ist zwar nach neuester Rechtsprechung nicht erforderlich. Um sich abzusichern, sollte ein solches aber trotzdem auf jeden Fall durchgeführt werden. Schließlich gibt es immer zwei Seiten einer Geschichte.

- Vorsicht bei Schreibfehlern!
Beim Abfassen der schriftlichen Abmahnung ist große Aufmerksamkeit gefordert. Schreibfehler, offensichtliche Zahlendreher und ähnliches im Bezug auf den abgemahnten Sachverhalt führen zur Unwirksamkeit der Abmahnung.

- Fürsorgepflicht als Arbeitgeber wahrnehmen!
Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die Interessen des Arbeitnehmers achten. Eine Abmahnung muss daher im Hinblick auf das gerügte Verhalten auch verhältnismäßig sein. Schließlich wird mit einer Kündigung gedroht. Eine Abmahnung ist daher unzulässig, wenn sie aus geringfügigem Anlass ausgesprochen wird. Es gibt schließlich auch noch das Instrument der Rüge oder der Mahnung.

- Abmahnung kann gerichtlich geprüft werden!
Arbeitnehmer haben das Recht eine erteilte Abmahnung gerichtlich prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht der Gerichte ist nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ( Aktenzeichen 2 Sa 66/08  ) allerdings beschränkt. Gerichtlich geprüft werden nach dieser Entscheidung die Form und die  Umstände der Abmahnung. Nicht geprüft wird die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt.