Tipps zum Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer
04.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Wer als Arbeitnehmer/in eine für das ganze Kalenderjahr anerkannte Schwerbehinderung hat, besitzt nach dem Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Tagen. Dies ist in § 208 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) festgelegt. Diese Tage werden zum ansonsten gültigen gesetzlichen oder tariflichen Urlaub hinzugerechnet.
Es gibt natürlich auch Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderung nicht für das ganze Jahr anerkannt ist. In diesen Fällen besteht ein anteiliger Anspruch auf Zusatzurlaub: Die Beschäftigten haben in dann für jeden vollen Monat der Schwerbehinderteneigenschaft Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Entstehen bei dieser Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden diese auf volle Tage aufgerundet.
Es ist möglich, dass tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, als er ihn das Sozialgesetzbuch gewährt. Solche Vereinbarungen zugunsten der Schwerbehinderten bleiben von der gesetzlichen Regelung unberührt. Daher ist ein längerer Zusatzurlaub möglich.
Menschen, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, können keinen Zusatzurlaub beanspruchen.
Arbeitet ein schwerbehinderter Arbeitnehmer in Vollzeit mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, wird die Dauer des Zusatzurlaubs entsprechend angepasst. Man bekommt also bei einer Sechs-Tage-Woche sechs Tage Zusatzurlaub. Bei einer Vier-Tage-Woche sind es vier Tage Zusatzurlaub.
Einige Bundesländer bieten Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit einem Grad der Behinderung unter 50 einen Zusatzurlaub von bis zu drei Tagen. Dies ist beispielsweise in Hessen und Baden-Württemberg üblich.
Für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gelten ansonsten die gleichen Grundsätze, wie für den normalen Urlaub. Zum Beispiel entsteht der Urlaubsanspruch also wie beim herkömmlichen Jahresurlaub erst nach einer Wartezeit. Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer den Zusatzurlaub nicht nehmen, steht ihm ein Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs in Geld zu.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Der gesetzliche Mindesturlaub und auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums (also bis zum 31.3. des Folgejahres) arbeitsunfähig erkrankt ist.
Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig geworden. Schließlich konnte er voller Erwerbsminderung gar nicht mehr arbeiten und bezog eine Erwerbsminderungsrente. Er verlangte vom Arbeitgeber, ihm seinen Resturlaub für das vergangene Urlaubsjahr abzugelten. Dieser weigerte sich jedoch. Daraufhin ging der Arbeitnehmer vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht gestand ihm die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs zu (Urteil vom 23.3.2010, Az. 9 AZR 128/09).
Auch Beamte erhalten Schwerbehindertenzusatzurlaub. Sie können jedoch im Krankheitsfall nicht mit einer Abgeltung des Zusatzurlaubs rechnen.
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben Beamte entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einen Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs, welchen sie infolge einer Erkrankung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen können. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch beschränkt sich auf den Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub, noch Arbeitszeitverkürzungstage oder eben den Schwerbehindertenzusatzurlaub (Urteil vom 31.1.2013, Az. 2 C 10.12).
Solange der Arbeitnehmer als Schwerbehinderter anerkannt ist, besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub. Wenn er auf einen Grad der Behinderung von unter 50 heruntergestuft wird, hat er Anspruch auf Zusatzurlaub bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Unanfechtbarwerden des Bescheids, mit dem die Herabsetzung festgestellt wurde. Dies ist in § 199 Abs. 1 SGB IX geregelt.
Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt wird, entsteht grundsätzlich ein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub. Häufig brauchen die zuständigen Stellen Jahre, um eine solche Feststellung zu treffen. Dann kann nur für das abgelaufene letzte Kalenderjahr rückwirkend Zusatzurlaub beantragt werden. Diesen müssen die jeweiligen Arbeitnehmer dann bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nehmen. Der Übertragungszeitraum endet in der Regel mit den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG). Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie bei Fragen zum Zusatzurlaub für Schwerbehinderte kompetent beraten und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, wenn erforderlich, gerichtlich durchzusetzen.
Arbeitnehmer und Beamte mit einer anerkannten Schwerbehinderung können zusätzliche Urlaubstage bekommen. Einige wichtige Hinweise zum Zusatzurlaub für Schwerbehinderte fassen wir hier zusammen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was gilt bei zeitweiser Schwerbehinderteneigenschaft? Wann kann ein Tarifvertrag längeren Zusatzurlaub vorsehen? Haben Gleichgestellte Anspruch auf Zusatzurlaub? Wie wird der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte berechnet? Welche Sonderegeln gelten für den öffentlichen Dienst? Wie ist das Verhältnis von Zusatzurlaub und normalem Urlaub? Urteil: Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit? Wann bekommen Beamte Schwerbehindertenzusatzurlaub? Was gilt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft entfällt? Wann besteht ein rückwirkender Anspruch? Praxistipp zum Schwerbehindertenzusatzurlaub Was gilt bei zeitweiser Schwerbehinderteneigenschaft?
Es gibt natürlich auch Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderung nicht für das ganze Jahr anerkannt ist. In diesen Fällen besteht ein anteiliger Anspruch auf Zusatzurlaub: Die Beschäftigten haben in dann für jeden vollen Monat der Schwerbehinderteneigenschaft Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Entstehen bei dieser Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden diese auf volle Tage aufgerundet.
Wann kann ein Tarifvertrag längeren Zusatzurlaub vorsehen?
Es ist möglich, dass tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, als er ihn das Sozialgesetzbuch gewährt. Solche Vereinbarungen zugunsten der Schwerbehinderten bleiben von der gesetzlichen Regelung unberührt. Daher ist ein längerer Zusatzurlaub möglich.
Haben Gleichgestellte Anspruch auf Zusatzurlaub?
Menschen, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, können keinen Zusatzurlaub beanspruchen.
Wie wird der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte berechnet?
Arbeitet ein schwerbehinderter Arbeitnehmer in Vollzeit mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, wird die Dauer des Zusatzurlaubs entsprechend angepasst. Man bekommt also bei einer Sechs-Tage-Woche sechs Tage Zusatzurlaub. Bei einer Vier-Tage-Woche sind es vier Tage Zusatzurlaub.
Welche Sonderegeln gelten für den öffentlichen Dienst?
Einige Bundesländer bieten Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit einem Grad der Behinderung unter 50 einen Zusatzurlaub von bis zu drei Tagen. Dies ist beispielsweise in Hessen und Baden-Württemberg üblich.
Wie ist das Verhältnis von Zusatzurlaub und normalem Urlaub?
Für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gelten ansonsten die gleichen Grundsätze, wie für den normalen Urlaub. Zum Beispiel entsteht der Urlaubsanspruch also wie beim herkömmlichen Jahresurlaub erst nach einer Wartezeit. Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer den Zusatzurlaub nicht nehmen, steht ihm ein Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs in Geld zu.
Urteil: Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Der gesetzliche Mindesturlaub und auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums (also bis zum 31.3. des Folgejahres) arbeitsunfähig erkrankt ist.
Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig geworden. Schließlich konnte er voller Erwerbsminderung gar nicht mehr arbeiten und bezog eine Erwerbsminderungsrente. Er verlangte vom Arbeitgeber, ihm seinen Resturlaub für das vergangene Urlaubsjahr abzugelten. Dieser weigerte sich jedoch. Daraufhin ging der Arbeitnehmer vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht gestand ihm die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs zu (Urteil vom 23.3.2010, Az. 9 AZR 128/09).
Wann bekommen Beamte Schwerbehindertenzusatzurlaub?
Auch Beamte erhalten Schwerbehindertenzusatzurlaub. Sie können jedoch im Krankheitsfall nicht mit einer Abgeltung des Zusatzurlaubs rechnen.
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben Beamte entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einen Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs, welchen sie infolge einer Erkrankung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen können. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch beschränkt sich auf den Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub, noch Arbeitszeitverkürzungstage oder eben den Schwerbehindertenzusatzurlaub (Urteil vom 31.1.2013, Az. 2 C 10.12).
Was gilt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft entfällt?
Solange der Arbeitnehmer als Schwerbehinderter anerkannt ist, besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub. Wenn er auf einen Grad der Behinderung von unter 50 heruntergestuft wird, hat er Anspruch auf Zusatzurlaub bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Unanfechtbarwerden des Bescheids, mit dem die Herabsetzung festgestellt wurde. Dies ist in § 199 Abs. 1 SGB IX geregelt.
Wann besteht ein rückwirkender Anspruch?
Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt wird, entsteht grundsätzlich ein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub. Häufig brauchen die zuständigen Stellen Jahre, um eine solche Feststellung zu treffen. Dann kann nur für das abgelaufene letzte Kalenderjahr rückwirkend Zusatzurlaub beantragt werden. Diesen müssen die jeweiligen Arbeitnehmer dann bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nehmen. Der Übertragungszeitraum endet in der Regel mit den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG). Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Praxistipp zum Schwerbehindertenzusatzurlaub
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie bei Fragen zum Zusatzurlaub für Schwerbehinderte kompetent beraten und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, wenn erforderlich, gerichtlich durchzusetzen.
(Wk)