Transsexueller darf nicht Nicole heißen
07.05.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice "Ich möchte, dass ihr mich von jetzt an 'Loretta' nennt" ist ein Filmzitat aus Monty Python’s Life of Brian. Ein Mann aus Dortmund bekam die Bedeutung dieser Aussage am eigenen Leib zu spüren. Er wollte fortan nur noch "Nicole" genannt werden. Das Amtsgericht hatte den Antrag des Transsexuellen auf Änderung des Vornamens und auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit jedoch zurückgewiesen. Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung (Beschl. v. 22.2.2017, 15 W 2/17) bestätigt.
Der aus rechtlicher Sicht männliche Antragsteller wollte rechtsverbindlich einen weiblichen Vornamen führen und als dem weiblichen statt dem männlichen Geschlecht zugehörig angesehen werden. Allerdings lehnte die Transfrau eine sachverständige Begutachtung - wie im Transsexuellengesetz gefordert - ab. Die einschlägigen Vorschriften hielt sie für verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar.
Dem widersprach das OLG Hamm: Das vom Transsexuellengesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten sei nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegende gesetzgeberische Entscheidung verletze keine Grundrechte. Dabei folgte das Gericht der - immer noch aktuellen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.1.2011 (Az. 1 BvR 3295/07). Danach sei es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen.
Beide Gerichte heben die Bedeutung des Wechsels der Geschlechtsrolle hervor. Das Verfahren sei eine gravierende Maßnahme im Leben der betroffenen Person. Insofern sei es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für ein erfolgreiches Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nicht nur die Preisgabe der inneren Verfasstheit gegenüber dem erkennenden Gericht verlange. Er könne insoweit auch die eingehende fachkundige Beurteilung nach objektivierbaren Kriterien durch besonders befähigte Sachverständige verlangen.
Der Bundesgerichtshof hat am 22.6.2016 beschlossen, dass intergeschlechtlichen Menschen auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz kein Anspruch auf Eintragung der Kategorie "inter" oder "divers" im Personenstandsregister zusteht. Die 1989 geborene und als Mädchen in das Geburtenregister eingetragene Betroffene hatte eine Chromosomenanalyse vorgelegt, wonach sie weder Frau noch Mann sei. Das Amtsgericht Hannover wies den Antrag zurück. Das OLG Celle schloss sich der Ansicht an. Und letztlich blieb auch die Rechtsbeschwerde erfolglos. "Eine Änderung der Eintragung im Geburtenregister in "inter" bzw. "divers" ist nach geltendem Recht nicht möglich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, so die Richter in Karlsruhe.
Wann darf ein aus rechtlicher Sicht männlicher Transsexueller rechtsverbindlich einen weiblichen Vornamen führen und als dem weiblichen Geschlecht zugehörig angesehen werden?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Begutachtung nach Transsexuellengesetz Grundrechte gewahrt Gravierende Maßnahme Kein eigener Geschlechtseintrag für Intersexuelle Begutachtung nach Transsexuellengesetz
Der aus rechtlicher Sicht männliche Antragsteller wollte rechtsverbindlich einen weiblichen Vornamen führen und als dem weiblichen statt dem männlichen Geschlecht zugehörig angesehen werden. Allerdings lehnte die Transfrau eine sachverständige Begutachtung - wie im Transsexuellengesetz gefordert - ab. Die einschlägigen Vorschriften hielt sie für verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar.
Grundrechte gewahrt
Dem widersprach das OLG Hamm: Das vom Transsexuellengesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten sei nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegende gesetzgeberische Entscheidung verletze keine Grundrechte. Dabei folgte das Gericht der - immer noch aktuellen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.1.2011 (Az. 1 BvR 3295/07). Danach sei es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen.
Gravierende Maßnahme
Beide Gerichte heben die Bedeutung des Wechsels der Geschlechtsrolle hervor. Das Verfahren sei eine gravierende Maßnahme im Leben der betroffenen Person. Insofern sei es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für ein erfolgreiches Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nicht nur die Preisgabe der inneren Verfasstheit gegenüber dem erkennenden Gericht verlange. Er könne insoweit auch die eingehende fachkundige Beurteilung nach objektivierbaren Kriterien durch besonders befähigte Sachverständige verlangen.
Kein eigener Geschlechtseintrag für Intersexuelle
Der Bundesgerichtshof hat am 22.6.2016 beschlossen, dass intergeschlechtlichen Menschen auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz kein Anspruch auf Eintragung der Kategorie "inter" oder "divers" im Personenstandsregister zusteht. Die 1989 geborene und als Mädchen in das Geburtenregister eingetragene Betroffene hatte eine Chromosomenanalyse vorgelegt, wonach sie weder Frau noch Mann sei. Das Amtsgericht Hannover wies den Antrag zurück. Das OLG Celle schloss sich der Ansicht an. Und letztlich blieb auch die Rechtsbeschwerde erfolglos. "Eine Änderung der Eintragung im Geburtenregister in "inter" bzw. "divers" ist nach geltendem Recht nicht möglich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, so die Richter in Karlsruhe.