Umstellung von Freileitung auf Erdleitung durch Netzbetreiber - Kosten für Stromkunden?
04.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Im März 2021 sorgte ein SWR-Bericht für Aufregung: Da ging es um ein Dorf im Hunsrück, in dem ein kleiner Vermieter von Ferienwohnungen mehrere Ladestationen für Elektroautos für seine Gäste aufstellen wollte. Da die alten Freileitungen die zusätzliche Kapazität nicht leisten konnten, musste eine neue Erdleitung verlegt werden - sehr zum Verdruss der Nachbarn, die nun auch mit Kosten belastet wurden. Schnell wurde die Meldung aufgegriffen und zum Teil freizügig ausgeschmückt: Ein ganzes Dorf sollte zahlen, weil ein Bewohner Ladestationen wollte! Wie konnte die Gemeinde dem zustimmen!
Die Fakten sind allerdings ein wenig anders, und auch ganz unabhängig von E-Autos findet man online schon zehn Jahre alte Forenbeiträge, in denen sich Stromkunden darüber aufregen, dass ihnen im Zuge der Umstellung auf Erdkabel Kosten entstehen, mit denen sie nie gerechnet haben. Wie ist die Rechtslage?
Im eingangs beschriebenen Fall ging es mitnichten um das ganze Dorf, sondern nur um eine Straße. Und die Gemeinde hatte mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun. Es ging hier nämlich nicht um die sogenannten Erschließungsbeiträge, mit denen Gemeinden Anwohner bei bestimmten Bauarbeiten an Straßen an den Kosten beteiligen. Es ging allein um das Rechtsverhältnis zwischen Stromkunden und Stromnetzbetreiber. Also nicht um Gemeinderatsbeschlüsse, sondern um einen Vertrag.
Tatsache ist: Der Ferienwohnungsvermieter aus dem Hunsrück muss die Kosten für seine Ladestationen selbst tragen - ggf. unter Zuhilfenahme der dafür möglichen Förderung. Der Stromnetzbetreiber will die Verlegung des Erdkabels und den Anschluss der einzelnen Häuser offenbar durchführen, ohne irgendwelche Kostenbeteiligungen von den Anwohnern zu verlangen. Nur: Bei Freileitungen befindet sich der Hausanschlusskasten nun einmal auf dem Dachboden, bei Erdleitungen im Keller. Es sind also Änderungen in den jeweiligen Häusern erforderlich - im besten Fall eine neue Leitung vom Keller zum Dachboden, im schlimmsten zum Beispiel auch ein neuer Zähler- und Sicherungskasten. Die Kosten für so etwas können sich grob zwischen 200 und 2.000 Euro bewegen und hängen von den vorhandenen Installationen im Haus ab. Den jeweiligen Betrag müssen also die Anwohner an einen Elektro-Installateur bezahlen. Und zwar auch dann, wenn sie selbst mit ihrem bisherigen Stromanschluss zufrieden sind und nichts ändern wollen.
Hier muss man wieder unterscheiden: Geht es um eine Kostenbeteiligung an den Anschlusskosten oder geht es um die Installationsarbeiten im Haus des Stromkunden?
Für Stromanschlüsse ist die bundesweite Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV) maßgeblich. Sie regelt die Bedingungen, zu denen Netzbetreiber ihre Stromanschlüsse Kunden zur Verfügung stellen müssen.
§ 20 NAV gibt dem Netzbetreiber das Recht, "in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist." Diese Anforderungen haben den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.
Ein Muster der Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2019) wird vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. herausgegeben. Diese TAB werden von den einzelnen Netzbetreibern in der Regel den Verträgen mit ihren Kunden zugrunde gelegt und zum Teil leicht abgewandelt.
§ 9 der Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV) ermöglicht Netzbetreibern, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
- die Herstellung des Netzanschlusses,
- Änderungen des Netzanschlusses, die vom Anschlussnehmer veranlasst werden,
zu fordern.
Allerdings geht es hier gerade nicht um Änderungen, die vom Kunden selbst veranlasst werden.
§ 11 NAV räumt den Netzbetreibern das Recht ein, sogenannte Baukostenzuschüsse von den Anschlussnehmern zu verlangen. Diese sollen einen Teil der Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen decken. Höchstens 50 Prozent der Kosten dürfen durch Baukostenzuschüsse abgedeckt werden. Den Kunden sind die Kosten dabei genau aufzuschlüsseln.
Eine Kostenbeteiligung der Anwohner an den Kosten für die Verlegung eines neuen Erdkabels wäre nach dieser Vorschrift durchaus möglich. Allerdings trägt diese Kosten in vielen Fällen der Stromnetzbetreiber freiwillig allein.
Mit allem, was im Haus hinter dem Stromzähler stattfindet, hat der Netzbetreiber grundsätzlich nichts zu tun. Denn dies ist nicht mehr sein Netz. Allerdings lässt sich nicht abstreiten, dass der Netzbetreiber durch eine Änderung am Hausanschluss Installationsarbeiten im Haus und damit Kosten auslösen kann.
Die NAV regelt dazu nichts. Die einzige Aussage findet sich in den TAB 2019. Dort findet sich in Punkt 5.6 "Netzanschluss über Freileitungen" ein Absatz 2, der lautet:
"Bei Umstellung des Netzanschlusses (z.B. von Freileitungsbauweise auf Kabelbauweise) sorgt der Anschlussnehmer für die entsprechende Anpassung seiner Kundenanlage."
Wenn eine solche Regelung in den TAB des jeweiligen Netzbetreibers enthalten ist, hat der Kunde also alle Arbeiten in seinen eigenen vier Wänden selbst zu bezahlen.
Da bei allen Versorgungsanschlüssen das Prinzip zur Anwendung kommt "alles hinter dem Hauptzähler ist Sache des Kunden" haben Stromkunden wenig Chancen, sich hier zur Wehr zu setzen - auch, wenn sie selbst die Änderung des Anschlusses bzw. die Umstellung von Freileitungen auf Erdkabel gar nicht veranlasst haben.
Ein möglicher Ansatzpunkt wäre die Frage, ob es sich bei der genannten Regelung in den TAB nicht um eine unwirksame AGB-Klausel handelt. Denn: Die TAB sind kein Gesetz. Sie sind im Prinzip Allgemeine Geschäftsbedingungen und diese müssen bestimmten Standards entsprechen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Unzulässig und damit unwirksam sind nach § 305c BGB insbesondere überraschende Klauseln, mit denen der Kunde in diesem Zusammenhang nicht rechnen muss.
Hier wird eine Regel, die dem Vertragspartner das Tragen von Kosten auferlegt, in einem Unterabsatz eines technischen Regelwerkes eingebaut, das sich ansonsten mit technischen Vorgaben beschäftigt. Wenig überraschend ist, dass viele Stromkunden nicht damit rechnen, dass solche Kosten auf sie zukommen können. Hier könnte ein möglicher Ansatzpunkt liegen, Urteile sind jedoch derzeit nicht bekannt.
Für die Netzbetreiber bedeuten Freileitungen einen erheblichen Aufwand bei der Wartung. Sie müssen regelmäßig inspiziert werden und sind deutlich störanfälliger als Erdkabel. Daher bedeutet die Umstellung auf Erdkabel eine Kosteneinsparung.
Dazu kommt: Nicht nur die Installation von E-Auto-Ladesäulen kann eine Umstellung auf Erdkabel notwendig machen. Neubauten, die nach heutigem Standard errichtet werden, haben ganz andere Anforderungen an das Stromnetz als Altbauten. Dies reicht von der extrem gestiegenen Anzahl der stromverbrauchenden Geräte und der Steckdosen bis hin zu der mittlerweile vorgeschriebenen teilweisen Energieversorgung über regenerative Energien wie Sonne oder Wärmepumpen. Auch die viel beworbenen "Smart-Home" Systeme benötigen zeitgemäße Stromanschlüsse.
Nicht jeder Hauseigentümer ist finanziell so sorgenfrei, dass er jederzeit problemlos einen vierstelligen Betrag für Änderungen seiner Installationen bezahlen kann, die durch Änderungen am Stromanschluss notwendig werden. Auf der anderen Seite ist überall damit zu rechnen, dass Freileitungen nach und nach auf Erdkabel umgestellt werden - schon aus Kostengründen. Kommt es zum Streit mit dem Netzbetreiber, kann eine Beratung bei einem Rechtsanwalt für Zivilrecht helfen, die Rechtslage im Einzelfall zu klären.
In vielen ländlichen Gebieten schaffen Stromnetzbetreiber die alten Freileitungen ab und stellen auf Erdkabel um. Welche Kosten müssen Verbraucher bei dieser Umstellung tragen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Aufregung im Hunsrück Welche Rechtsvorschriften gibt es zum Stromanschluss? Können Stromnetzbetreiber eine Kostenbeteiligung fordern? Müssen Stromkunden Änderungen an der Hausinstallation selbst zahlen? Können sich Stromkunden wehren? Warum Erdkabel statt Oberleitung / Freileitung? Praxistipp Die Fakten sind allerdings ein wenig anders, und auch ganz unabhängig von E-Autos findet man online schon zehn Jahre alte Forenbeiträge, in denen sich Stromkunden darüber aufregen, dass ihnen im Zuge der Umstellung auf Erdkabel Kosten entstehen, mit denen sie nie gerechnet haben. Wie ist die Rechtslage?
Aufregung im Hunsrück
Im eingangs beschriebenen Fall ging es mitnichten um das ganze Dorf, sondern nur um eine Straße. Und die Gemeinde hatte mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun. Es ging hier nämlich nicht um die sogenannten Erschließungsbeiträge, mit denen Gemeinden Anwohner bei bestimmten Bauarbeiten an Straßen an den Kosten beteiligen. Es ging allein um das Rechtsverhältnis zwischen Stromkunden und Stromnetzbetreiber. Also nicht um Gemeinderatsbeschlüsse, sondern um einen Vertrag.
Tatsache ist: Der Ferienwohnungsvermieter aus dem Hunsrück muss die Kosten für seine Ladestationen selbst tragen - ggf. unter Zuhilfenahme der dafür möglichen Förderung. Der Stromnetzbetreiber will die Verlegung des Erdkabels und den Anschluss der einzelnen Häuser offenbar durchführen, ohne irgendwelche Kostenbeteiligungen von den Anwohnern zu verlangen. Nur: Bei Freileitungen befindet sich der Hausanschlusskasten nun einmal auf dem Dachboden, bei Erdleitungen im Keller. Es sind also Änderungen in den jeweiligen Häusern erforderlich - im besten Fall eine neue Leitung vom Keller zum Dachboden, im schlimmsten zum Beispiel auch ein neuer Zähler- und Sicherungskasten. Die Kosten für so etwas können sich grob zwischen 200 und 2.000 Euro bewegen und hängen von den vorhandenen Installationen im Haus ab. Den jeweiligen Betrag müssen also die Anwohner an einen Elektro-Installateur bezahlen. Und zwar auch dann, wenn sie selbst mit ihrem bisherigen Stromanschluss zufrieden sind und nichts ändern wollen.
Welche Rechtsvorschriften gibt es zum Stromanschluss?
Hier muss man wieder unterscheiden: Geht es um eine Kostenbeteiligung an den Anschlusskosten oder geht es um die Installationsarbeiten im Haus des Stromkunden?
Für Stromanschlüsse ist die bundesweite Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV) maßgeblich. Sie regelt die Bedingungen, zu denen Netzbetreiber ihre Stromanschlüsse Kunden zur Verfügung stellen müssen.
§ 20 NAV gibt dem Netzbetreiber das Recht, "in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist." Diese Anforderungen haben den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.
Ein Muster der Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2019) wird vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. herausgegeben. Diese TAB werden von den einzelnen Netzbetreibern in der Regel den Verträgen mit ihren Kunden zugrunde gelegt und zum Teil leicht abgewandelt.
Können Stromnetzbetreiber eine Kostenbeteiligung fordern?
§ 9 der Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV) ermöglicht Netzbetreibern, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
- die Herstellung des Netzanschlusses,
- Änderungen des Netzanschlusses, die vom Anschlussnehmer veranlasst werden,
zu fordern.
Allerdings geht es hier gerade nicht um Änderungen, die vom Kunden selbst veranlasst werden.
§ 11 NAV räumt den Netzbetreibern das Recht ein, sogenannte Baukostenzuschüsse von den Anschlussnehmern zu verlangen. Diese sollen einen Teil der Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen decken. Höchstens 50 Prozent der Kosten dürfen durch Baukostenzuschüsse abgedeckt werden. Den Kunden sind die Kosten dabei genau aufzuschlüsseln.
Eine Kostenbeteiligung der Anwohner an den Kosten für die Verlegung eines neuen Erdkabels wäre nach dieser Vorschrift durchaus möglich. Allerdings trägt diese Kosten in vielen Fällen der Stromnetzbetreiber freiwillig allein.
Müssen Stromkunden Änderungen an der Hausinstallation selbst zahlen?
Mit allem, was im Haus hinter dem Stromzähler stattfindet, hat der Netzbetreiber grundsätzlich nichts zu tun. Denn dies ist nicht mehr sein Netz. Allerdings lässt sich nicht abstreiten, dass der Netzbetreiber durch eine Änderung am Hausanschluss Installationsarbeiten im Haus und damit Kosten auslösen kann.
Die NAV regelt dazu nichts. Die einzige Aussage findet sich in den TAB 2019. Dort findet sich in Punkt 5.6 "Netzanschluss über Freileitungen" ein Absatz 2, der lautet:
"Bei Umstellung des Netzanschlusses (z.B. von Freileitungsbauweise auf Kabelbauweise) sorgt der Anschlussnehmer für die entsprechende Anpassung seiner Kundenanlage."
Wenn eine solche Regelung in den TAB des jeweiligen Netzbetreibers enthalten ist, hat der Kunde also alle Arbeiten in seinen eigenen vier Wänden selbst zu bezahlen.
Können sich Stromkunden wehren?
Da bei allen Versorgungsanschlüssen das Prinzip zur Anwendung kommt "alles hinter dem Hauptzähler ist Sache des Kunden" haben Stromkunden wenig Chancen, sich hier zur Wehr zu setzen - auch, wenn sie selbst die Änderung des Anschlusses bzw. die Umstellung von Freileitungen auf Erdkabel gar nicht veranlasst haben.
Ein möglicher Ansatzpunkt wäre die Frage, ob es sich bei der genannten Regelung in den TAB nicht um eine unwirksame AGB-Klausel handelt. Denn: Die TAB sind kein Gesetz. Sie sind im Prinzip Allgemeine Geschäftsbedingungen und diese müssen bestimmten Standards entsprechen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Unzulässig und damit unwirksam sind nach § 305c BGB insbesondere überraschende Klauseln, mit denen der Kunde in diesem Zusammenhang nicht rechnen muss.
Hier wird eine Regel, die dem Vertragspartner das Tragen von Kosten auferlegt, in einem Unterabsatz eines technischen Regelwerkes eingebaut, das sich ansonsten mit technischen Vorgaben beschäftigt. Wenig überraschend ist, dass viele Stromkunden nicht damit rechnen, dass solche Kosten auf sie zukommen können. Hier könnte ein möglicher Ansatzpunkt liegen, Urteile sind jedoch derzeit nicht bekannt.
Warum Erdkabel statt Oberleitung / Freileitung?
Für die Netzbetreiber bedeuten Freileitungen einen erheblichen Aufwand bei der Wartung. Sie müssen regelmäßig inspiziert werden und sind deutlich störanfälliger als Erdkabel. Daher bedeutet die Umstellung auf Erdkabel eine Kosteneinsparung.
Dazu kommt: Nicht nur die Installation von E-Auto-Ladesäulen kann eine Umstellung auf Erdkabel notwendig machen. Neubauten, die nach heutigem Standard errichtet werden, haben ganz andere Anforderungen an das Stromnetz als Altbauten. Dies reicht von der extrem gestiegenen Anzahl der stromverbrauchenden Geräte und der Steckdosen bis hin zu der mittlerweile vorgeschriebenen teilweisen Energieversorgung über regenerative Energien wie Sonne oder Wärmepumpen. Auch die viel beworbenen "Smart-Home" Systeme benötigen zeitgemäße Stromanschlüsse.
Praxistipp
Nicht jeder Hauseigentümer ist finanziell so sorgenfrei, dass er jederzeit problemlos einen vierstelligen Betrag für Änderungen seiner Installationen bezahlen kann, die durch Änderungen am Stromanschluss notwendig werden. Auf der anderen Seite ist überall damit zu rechnen, dass Freileitungen nach und nach auf Erdkabel umgestellt werden - schon aus Kostengründen. Kommt es zum Streit mit dem Netzbetreiber, kann eine Beratung bei einem Rechtsanwalt für Zivilrecht helfen, die Rechtslage im Einzelfall zu klären.
(Bu)