Umzug: Wer haftet für Schäden und Verletzungen?
07.08.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Schnell kann bei einem Umzug etwas schieflaufen. Denn: Meist muss es schnell gehen, und dann passieren auch schnell Fehler. Viele Menschen beauftragen ein Umzugsunternehmen, andere setzen private Helfer wie Freunde und Verwandte ein und transportieren das Umzugsgut mit gemieteten Fahrzeugen, allerdings ohne große Erfahrung im Umgang mit diesen zu haben. Es gibt kaum einen Umzug, bei dem nichts zu Bruch geht. Wer haftet dann? Was gilt, wenn die Helfer Schäden am Mietwagen oder an fremden Autos verursachen? Personenschäden können ganz besonders teuer werden. Wie können sich Umziehende vor hohen Forderungen schützen?
Vor und nach einem Umzug mit einem Fachunternehmen sind eine Reihe von Punkten zu beachten. Zunächst sollte man sich gut überlegen, wie viel Service man braucht. Hier gibt es sehr unterschiedliche Angebote: Das Umzugsunternehmen kann die fertig gepackten Kartons und Möbel abholen und zur neuen Wohnung bringen. Es kann aber auch einen Komplettservice erledigen, einschließlich Packen von Umzugskisten, Demontage und Montage von Möbeln und Aufbau und Anschluss der neuen Küche – bis hin zum Aufhängen von Bildern in der neuen Wohnung. Natürlich hat ein solcher Service auch seinen Preis.
Kunden sollten vor ihrem Umzug daher überlegen, wie viel Leistung sie benötigen, und in Ruhe die Preise vergleichen. Dazu brauchen sie jedoch einige Daten. So wird das Umzugsunternehmen für einen Kostenvoranschlag wissen wollen, wie viel Frachtvolumen in Kubikmetern ungefähr befördert werden soll. Manche Speditionen bieten sogar vorgefertigte Umzugsgutlisten an. Diese können Kunden ausfüllen und online an das Umzugsunternehmen schicken, um einen Kostenvoranschlag zu bekommen.
Vor einem Umzug können folgende Fragen nützlich sein:
- Wie viel Service brauche ich bei meinem Umzug?
- Was soll transportiert werden (Liste mit Umzugsgut, Mengenschätzung für Kostenvoranschlag)?
- Lassen sich größere Möbelstücke (oder das Klavier) durch das Treppenhaus transportieren – oder geht es nur über den Balkon mit einem vom Unternehmen bereitgestellten Außenlift?
- Wie viele Umzugskartons brauche ich? Auch diese kann der Spediteur stellen.
- Müssen besonders empfindliche Möbel besonders gesichert werden? Etwa Glasvitrinen, Konzertflügel, Aquarien?
- Brauche ich zum Verpacken Bücherkartons, Möbeldecken oder Polstermaterial?
- Benötige ich eine Halteverbotszone vor dem Haus? Manche Umzugsunternehmen organisieren diese und kümmern sich auch um die Aufstellung der Schilder und die Beachtung der behördlichen Aufstellfristen.
- Fällt Sperrmüll, vielleicht sogar Sondermüll (Kühlschrank, Neonröhren, Lackdosen) an, der entsorgt werden muss? Auch dies wird als Dienstleistung angeboten.
Gemäß § 451e des Handelsgesetzbuches (HGB) haftet ein Umzugsunternehmen grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 620 Euro pro Kubikmeter benötigtem Laderaum. Überschreitet der Wert Ihres Umzugsgutes diesen Betrag, sollten Sie über das Umzugsunternehmen eine Transportversicherung abschließen. Übrigens haftet das Umzugsunternehmen nur für Schäden, die es selbst verursacht. Wenn Sie also als Kunde ihre Umzugskisten selbst packen und zum Beispiel teures Geschirr nicht gut genug polstern, sodass es als Scherbenhaufen ankommt, haftet die Spedition dafür nicht.
Wenn das Umzugsunternehmen die Kisten gepackt hat, muss es hingegen bei einem solchen Schaden Ersatz leisten. Dies gilt auch für Schäden am Treppenhaus, am Aufzug oder für den Kratzer am Auto des Nachbarn. Voraussetzung ist immer, dass das Umzugsunternehmen die Schäden verursacht hat. Die Spedition haftet jedoch nicht uneingeschränkt. Üblich sind Haftungsausschlüsse für den Transport von Edelmetallen, Juwelen, Münzen, Briefmarken usw., für den Transport von lebenden Tieren und Pflanzen und auch für den Transport von Umzugsgut, das aufgrund seiner Beschaffenheit oder durch Vorschäden besonders leicht beschädigt werden, auslaufen oder zerbrechen kann.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn Sie als Kunde offensichtlich betrunkene Speditions-Mitarbeiter weiter arbeiten lassen, werden Sie vor Gericht auf einem Teil des entstandenen Schadens an Ihrem Umzugsgut sitzen bleiben (AG Butzbach, 50 Prozent, Az. 5 C 182/00).
Sobald das Umzugsgut in der neuen Wohnung eintrifft, sollte es der Kunde auf äußere Schäden inspizieren. Sonst kann er später nämlich keine Ansprüche geltend machen. Findet man Schäden, sollte man diese sofort genau protokollieren. Nun ist Eile geboten: Spätestens am Tag nach der Ablieferung ist bei der Spedition eine Schadensmeldung einzureichen. Wenn die Schäden nicht äußerlich erkennbar sind, hat der Kunde dafür immerhin 14 Tage Zeit. Die Schadensmeldung muss schriftlich stattfinden und genaue Angaben zum Schaden enthalten. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, sie rechtzeitig abzusenden.
Komplizierter kann es mit der Haftung werden, wenn einem privaten Umzugshelfer eine teure Vase oder der neue Fernseher herunterfällt. Helfen Freunde und Verwandte bei einem Umzug, stellt dies nämlich eine sogenannte Gefälligkeitshandlung dar. Der übliche Grundsatz "wer es kaputt gemacht hat, haftet", gilt dann nicht. Die freundlichen Umzugshelfer haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Letztere liegt zum Beispiel vor, wenn jemand einen riesigen schweren Fernseher allein die Treppen hoch schleppt.
Die Gerichte gehen bei einer Gefälligkeitshandlung wie einem privaten Umzug von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus. Der Grund: Müssten freundliche Helfer, die sich mit einer Pizza und einem Bier für stundenlanges Möbelschleppen begnügen, für jeden Schaden haften, würde kaum jemand mehr anderen Leuten helfen. Dies möchte man vermeiden.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Helfer eine private Haftpflichtversicherung besitzt und diese derartige Schäden abdeckt. Dann gilt der stillschweigende Haftungsausschluss nicht und der Helfer muss den Schaden zahlen. Aber: Viele Privathaftpflichtversicherungen schließen die Gefälligkeitshaftung vertraglich aus. Hier lohnt ein Blick in den Vertrag: Bei neueren Verträgen ist die Gefälligkeitshaftung nämlich häufiger mitversichert. Manchmal können Sie auch einen entsprechenden Zusatzbaustein abschließen.
Wenn etwa ein Helfer mit einem Stuhl einen Kratzer in die Wand des Treppenhauses macht oder den Aufzug verbeult, kann dies teuer werden. Auch Fahrzeuge werden beim Umzug häufig beschädigt. So beschäftigte sich das Amtsgericht Plettenberg mit einem Fall, bei dem ein Bekannter einer Umziehenden Schrankbretter gegen den Umzugswagen gelehnt hatte. Diese fielen um und trafen ein fremdes Auto. Zwar zahlte die private Haftpflichtversicherung der umziehenden Frau, die Versicherung wollte sich jedoch einen Teil des Geldes vom Umzugshelfer zurückholen. Das Gericht wies die Klage ab: Der Mann habe weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt (Az. 1 C 345/05). Das bedeutet: In der Regel muss derjenige solche Schäden tragen, der umzieht.
Gelegentlich werden bei Umzügen auch Personen verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt jedoch nur bei den Angestellten von Umzugsunternehmen, denn für diese ist es ein Arbeitsunfall. Private Gefälligkeitshelfer sind nicht versichert und müssen regelmäßig ihren Schaden selbst tragen.
Wenn der oder die Umziehende den Unfall verschuldet hat, zum Beispiel durch fehlende Warnungen vor Gefahren, muss er unter Umständen für den Schaden haften. Wer umzieht, kann jedoch mit Hilfe besonderer Versicherungen seine Helfer extra für den Umzug versichern. Teilweise ist dies über einen Zusatzbaustein in der privaten Haftpflichtversicherung möglich.
Das Umzugsgut muss jedoch auch irgendwie transportiert werden. Auch dabei kann es zu Unfällen oder Schäden kommen. Wer zahlt?
Jedes Auto muss nach dem Gesetz eine Haftpflichtversicherung haben. Diese deckt Schäden ab, die man bei Dritten verursacht. Eine Teilkaskoversicherung hingegen deckt unter anderem Schäden durch Diebstahl und Glasbruch ab, ersetzt aber keine Unfallschäden am eigenen Fahrzeug. Üblich ist eine Selbstbeteiligung.
Autovermieter bieten ihren Kunden oft an, gegen einen geringen Aufpreis eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, die auch Unfallschäden am Umzugsfahrzeug selbst bezahlt. Häufig nennt sich diese "Haftungsbeschränkung" und reduziert das Haftungsrisiko auf eine Selbstbeteiligung. Eine solche Versicherung ist sinnvoll, weil schon ein kleiner Schaden am gemieteten Transporter schnell auf einige tausend Euro kommen kann. Bei einem Schadensfall am gemieteten Umzugsauto sollte die Autovermietung schnellstmöglich benachrichtigt werden. Meist verpflichten die Mietbedingungen den Kunden, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Vorsicht: Dies sind vertragliche Obliegenheiten, deren Nichtbeachtung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
Wer umzieht, sollte die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt nicht vergessen. Diese ist im Bundesmeldegesetz geregelt und nicht mehr durch Landesgesetze. Wer neu in eine Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnsitzes anmelden. Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung sie einziehen. Eine Abmeldung beim Auszug ist nur nötig, wenn man aus Deutschland wegzieht.
Wichtig: Der Wohnungsgeber (Vermieter) muss bei der Ummeldung mitwirken. Er ist gesetzlich verpflichtet, der meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Wochen schriftlich und mit Einzugsdatum ihren Einzug zu bestätigen. Diese Bestätigung muss der Umziehende dem Einwohnermeldeamt vorlegen. Eine Missachtung dieser Vorschriften kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro zur Folge haben.
Einen Umzug sollte man rechtzeitig planen. Sorgen Sie für ausreichend Helfer und Transportkapazitäten. Das Risiko von Schäden wird höher, wenn zu wenige Helfer mitwirken und wenn große Möbel oder empfindliche Gegenstände in zu kleine PKW oder Anhänger gezwängt werden müssen. Kommt es zu einem ernsthaften Schadensfall, kann ein im Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt klären, ob Sie als Umziehender haften. Wenn eine Spedition den Schaden verursacht hat, bietet sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht an.
Das Wichtigste in Kürze
1. Umzugsunternehmen Bei professionellen Umzugsunternehmen haftet in der Regel das Unternehmen für Schäden an Möbeln oder Eigentum, sofern diese durch Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit der Mitarbeiter verursacht wurden.
2. Private Helfer: Auch bei einem Umzug mit privaten Helfern gilt grundsätzlich, dass diese nur für Schäden haften, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
3. Schäden bei Dritten: Erleiden Dritte im Zuge des Umzugs einen Schaden, gilt ebenfalls, dass eine Haftung nur dann besteht, wenn die schädigende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
1. Umzugsunternehmen Bei professionellen Umzugsunternehmen haftet in der Regel das Unternehmen für Schäden an Möbeln oder Eigentum, sofern diese durch Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit der Mitarbeiter verursacht wurden.
2. Private Helfer: Auch bei einem Umzug mit privaten Helfern gilt grundsätzlich, dass diese nur für Schäden haften, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
3. Schäden bei Dritten: Erleiden Dritte im Zuge des Umzugs einen Schaden, gilt ebenfalls, dass eine Haftung nur dann besteht, wenn die schädigende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist beim Umzug per Umzugsunternehmen zu beachten? Checkliste für die Umzugsplanung Umzugsunternehmen: Wer haftet bei Schäden? Möbel beschädigt: Wie funktioniert eine Schadensanzeige? Umzug mit Umzugshelfern: Wer zahlt bei Sachschäden? Wer haftet für Schäden am Eigentum Dritter? Wer zahlt für verletzte Umzugshelfer? Was gilt für Schäden am Umzugsfahrzeug? Nach dem Umzug: Ummelden nicht vergessen Praxistipp zum Umzug Was ist beim Umzug per Umzugsunternehmen zu beachten?
Vor und nach einem Umzug mit einem Fachunternehmen sind eine Reihe von Punkten zu beachten. Zunächst sollte man sich gut überlegen, wie viel Service man braucht. Hier gibt es sehr unterschiedliche Angebote: Das Umzugsunternehmen kann die fertig gepackten Kartons und Möbel abholen und zur neuen Wohnung bringen. Es kann aber auch einen Komplettservice erledigen, einschließlich Packen von Umzugskisten, Demontage und Montage von Möbeln und Aufbau und Anschluss der neuen Küche – bis hin zum Aufhängen von Bildern in der neuen Wohnung. Natürlich hat ein solcher Service auch seinen Preis.
Kunden sollten vor ihrem Umzug daher überlegen, wie viel Leistung sie benötigen, und in Ruhe die Preise vergleichen. Dazu brauchen sie jedoch einige Daten. So wird das Umzugsunternehmen für einen Kostenvoranschlag wissen wollen, wie viel Frachtvolumen in Kubikmetern ungefähr befördert werden soll. Manche Speditionen bieten sogar vorgefertigte Umzugsgutlisten an. Diese können Kunden ausfüllen und online an das Umzugsunternehmen schicken, um einen Kostenvoranschlag zu bekommen.
Checkliste für die Umzugsplanung
Vor einem Umzug können folgende Fragen nützlich sein:
- Wie viel Service brauche ich bei meinem Umzug?
- Was soll transportiert werden (Liste mit Umzugsgut, Mengenschätzung für Kostenvoranschlag)?
- Lassen sich größere Möbelstücke (oder das Klavier) durch das Treppenhaus transportieren – oder geht es nur über den Balkon mit einem vom Unternehmen bereitgestellten Außenlift?
- Wie viele Umzugskartons brauche ich? Auch diese kann der Spediteur stellen.
- Müssen besonders empfindliche Möbel besonders gesichert werden? Etwa Glasvitrinen, Konzertflügel, Aquarien?
- Brauche ich zum Verpacken Bücherkartons, Möbeldecken oder Polstermaterial?
- Benötige ich eine Halteverbotszone vor dem Haus? Manche Umzugsunternehmen organisieren diese und kümmern sich auch um die Aufstellung der Schilder und die Beachtung der behördlichen Aufstellfristen.
- Fällt Sperrmüll, vielleicht sogar Sondermüll (Kühlschrank, Neonröhren, Lackdosen) an, der entsorgt werden muss? Auch dies wird als Dienstleistung angeboten.
Umzugsunternehmen: Wer haftet bei Schäden?
Gemäß § 451e des Handelsgesetzbuches (HGB) haftet ein Umzugsunternehmen grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 620 Euro pro Kubikmeter benötigtem Laderaum. Überschreitet der Wert Ihres Umzugsgutes diesen Betrag, sollten Sie über das Umzugsunternehmen eine Transportversicherung abschließen. Übrigens haftet das Umzugsunternehmen nur für Schäden, die es selbst verursacht. Wenn Sie also als Kunde ihre Umzugskisten selbst packen und zum Beispiel teures Geschirr nicht gut genug polstern, sodass es als Scherbenhaufen ankommt, haftet die Spedition dafür nicht.
Wenn das Umzugsunternehmen die Kisten gepackt hat, muss es hingegen bei einem solchen Schaden Ersatz leisten. Dies gilt auch für Schäden am Treppenhaus, am Aufzug oder für den Kratzer am Auto des Nachbarn. Voraussetzung ist immer, dass das Umzugsunternehmen die Schäden verursacht hat. Die Spedition haftet jedoch nicht uneingeschränkt. Üblich sind Haftungsausschlüsse für den Transport von Edelmetallen, Juwelen, Münzen, Briefmarken usw., für den Transport von lebenden Tieren und Pflanzen und auch für den Transport von Umzugsgut, das aufgrund seiner Beschaffenheit oder durch Vorschäden besonders leicht beschädigt werden, auslaufen oder zerbrechen kann.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn Sie als Kunde offensichtlich betrunkene Speditions-Mitarbeiter weiter arbeiten lassen, werden Sie vor Gericht auf einem Teil des entstandenen Schadens an Ihrem Umzugsgut sitzen bleiben (AG Butzbach, 50 Prozent, Az. 5 C 182/00).
Möbel beschädigt: Wie funktioniert eine Schadensanzeige?
Sobald das Umzugsgut in der neuen Wohnung eintrifft, sollte es der Kunde auf äußere Schäden inspizieren. Sonst kann er später nämlich keine Ansprüche geltend machen. Findet man Schäden, sollte man diese sofort genau protokollieren. Nun ist Eile geboten: Spätestens am Tag nach der Ablieferung ist bei der Spedition eine Schadensmeldung einzureichen. Wenn die Schäden nicht äußerlich erkennbar sind, hat der Kunde dafür immerhin 14 Tage Zeit. Die Schadensmeldung muss schriftlich stattfinden und genaue Angaben zum Schaden enthalten. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, sie rechtzeitig abzusenden.
Umzug mit Umzugshelfern: Wer zahlt bei Sachschäden?
Komplizierter kann es mit der Haftung werden, wenn einem privaten Umzugshelfer eine teure Vase oder der neue Fernseher herunterfällt. Helfen Freunde und Verwandte bei einem Umzug, stellt dies nämlich eine sogenannte Gefälligkeitshandlung dar. Der übliche Grundsatz "wer es kaputt gemacht hat, haftet", gilt dann nicht. Die freundlichen Umzugshelfer haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Letztere liegt zum Beispiel vor, wenn jemand einen riesigen schweren Fernseher allein die Treppen hoch schleppt.
Die Gerichte gehen bei einer Gefälligkeitshandlung wie einem privaten Umzug von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus. Der Grund: Müssten freundliche Helfer, die sich mit einer Pizza und einem Bier für stundenlanges Möbelschleppen begnügen, für jeden Schaden haften, würde kaum jemand mehr anderen Leuten helfen. Dies möchte man vermeiden.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Helfer eine private Haftpflichtversicherung besitzt und diese derartige Schäden abdeckt. Dann gilt der stillschweigende Haftungsausschluss nicht und der Helfer muss den Schaden zahlen. Aber: Viele Privathaftpflichtversicherungen schließen die Gefälligkeitshaftung vertraglich aus. Hier lohnt ein Blick in den Vertrag: Bei neueren Verträgen ist die Gefälligkeitshaftung nämlich häufiger mitversichert. Manchmal können Sie auch einen entsprechenden Zusatzbaustein abschließen.
Wer haftet für Schäden am Eigentum Dritter?
Wenn etwa ein Helfer mit einem Stuhl einen Kratzer in die Wand des Treppenhauses macht oder den Aufzug verbeult, kann dies teuer werden. Auch Fahrzeuge werden beim Umzug häufig beschädigt. So beschäftigte sich das Amtsgericht Plettenberg mit einem Fall, bei dem ein Bekannter einer Umziehenden Schrankbretter gegen den Umzugswagen gelehnt hatte. Diese fielen um und trafen ein fremdes Auto. Zwar zahlte die private Haftpflichtversicherung der umziehenden Frau, die Versicherung wollte sich jedoch einen Teil des Geldes vom Umzugshelfer zurückholen. Das Gericht wies die Klage ab: Der Mann habe weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt (Az. 1 C 345/05). Das bedeutet: In der Regel muss derjenige solche Schäden tragen, der umzieht.
Wer zahlt für verletzte Umzugshelfer?
Gelegentlich werden bei Umzügen auch Personen verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt jedoch nur bei den Angestellten von Umzugsunternehmen, denn für diese ist es ein Arbeitsunfall. Private Gefälligkeitshelfer sind nicht versichert und müssen regelmäßig ihren Schaden selbst tragen.
Wenn der oder die Umziehende den Unfall verschuldet hat, zum Beispiel durch fehlende Warnungen vor Gefahren, muss er unter Umständen für den Schaden haften. Wer umzieht, kann jedoch mit Hilfe besonderer Versicherungen seine Helfer extra für den Umzug versichern. Teilweise ist dies über einen Zusatzbaustein in der privaten Haftpflichtversicherung möglich.
Was gilt für Schäden am Umzugsfahrzeug?
Das Umzugsgut muss jedoch auch irgendwie transportiert werden. Auch dabei kann es zu Unfällen oder Schäden kommen. Wer zahlt?
Jedes Auto muss nach dem Gesetz eine Haftpflichtversicherung haben. Diese deckt Schäden ab, die man bei Dritten verursacht. Eine Teilkaskoversicherung hingegen deckt unter anderem Schäden durch Diebstahl und Glasbruch ab, ersetzt aber keine Unfallschäden am eigenen Fahrzeug. Üblich ist eine Selbstbeteiligung.
Autovermieter bieten ihren Kunden oft an, gegen einen geringen Aufpreis eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, die auch Unfallschäden am Umzugsfahrzeug selbst bezahlt. Häufig nennt sich diese "Haftungsbeschränkung" und reduziert das Haftungsrisiko auf eine Selbstbeteiligung. Eine solche Versicherung ist sinnvoll, weil schon ein kleiner Schaden am gemieteten Transporter schnell auf einige tausend Euro kommen kann. Bei einem Schadensfall am gemieteten Umzugsauto sollte die Autovermietung schnellstmöglich benachrichtigt werden. Meist verpflichten die Mietbedingungen den Kunden, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Vorsicht: Dies sind vertragliche Obliegenheiten, deren Nichtbeachtung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
Nach dem Umzug: Ummelden nicht vergessen
Wer umzieht, sollte die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt nicht vergessen. Diese ist im Bundesmeldegesetz geregelt und nicht mehr durch Landesgesetze. Wer neu in eine Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnsitzes anmelden. Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung sie einziehen. Eine Abmeldung beim Auszug ist nur nötig, wenn man aus Deutschland wegzieht.
Wichtig: Der Wohnungsgeber (Vermieter) muss bei der Ummeldung mitwirken. Er ist gesetzlich verpflichtet, der meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Wochen schriftlich und mit Einzugsdatum ihren Einzug zu bestätigen. Diese Bestätigung muss der Umziehende dem Einwohnermeldeamt vorlegen. Eine Missachtung dieser Vorschriften kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro zur Folge haben.
Praxistipp zum Umzug
Einen Umzug sollte man rechtzeitig planen. Sorgen Sie für ausreichend Helfer und Transportkapazitäten. Das Risiko von Schäden wird höher, wenn zu wenige Helfer mitwirken und wenn große Möbel oder empfindliche Gegenstände in zu kleine PKW oder Anhänger gezwängt werden müssen. Kommt es zu einem ernsthaften Schadensfall, kann ein im Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt klären, ob Sie als Umziehender haften. Wenn eine Spedition den Schaden verursacht hat, bietet sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht an.
(Ma)