Unberechtigte Darlehenskündigung bei überzogenen Anforderungen an die Bonitätsabfrage

25.02.2024, Autor: Frau Sabine Burges / Lesedauer ca. 2 Min. (67 mal gelesen)
Darlehenskündigung nur bei nachhaltiger und beharrlicher Verweigerung der Bonitätsauskunft.

Darlehenskündigung wegen Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Der häufigste Grund weshalb Banken ein Darlehen kündigen ist Zahlungsverzug des Kunden mit den Darlehensraten. Es gibt aber auch andere Gründe, die die Bank zur Kündigung berechtigen, wie etwa eine Verschlechterung der Bonität oder Verschlechterung der gestellten Sicherheiten. Die Banken prüfen daher in regelmäßigen Abständen die wirtschaftlichen Verhältnisse und lassen sich vom Kunden Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation geben. Dabei erhält der Kunde eine Aufforderung zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Unterlagen, die ausgefüllt mit entsprechenden Nachweisen an die Bank zurückzugeben sind.

In einem von uns vor dem Landgericht Frankfurt (Az. 2-27 O 255/22) erstrittenen Urteil hat das Gericht klargestellt, dass an die Auskunftspflicht des Kunden keine überspannten Anforderungen zu stellen sind.

Sachverhalt:
Die Kunden wurden im Rahmen einer bestehenden Immobilienfinanzierung von der Bank zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert und reichten die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Kapitaldienstfähigkeit ein. Diese genügten der Bank jedoch nicht. Obwohl die Kunden der Ratenzahlung regelmäßig nachkamen und keine Zahlungsrückstände vorlagen, bezweifelte die Bank die Kapitaldienstfähigkeit und kündigte die Darlehen sowie die bestellten Grundschulden und betrieb die Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung.

Hiergegen haben sich die Kunden mit einer von uns geführten Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich zur Wehr gesetzt.

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt:
Das Landgericht Frankfurt hat wie von uns beantragt, entschieden, dass die Kündigungen unwirksam sind und die Zwangsversteigerung aufzuheben ist. Eine Kündigung sei nur bei regelmäßigem Verstoß, bei nachhaltiger und beharrlicher Verweigerung der Auskunft, berechtigt. Einen solchen Verstoß konnte das Gericht nicht feststellen. Zwar hat die Bank gegen das Urteil Berufung eingelegt, diese aber nach einem Hinweisbeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az 17 U 137/23) vom 10.01.2024, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird, zurückgenommen, so dass das von uns erstrittene erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist.

Fazit:
Die sinnvollste Vorgehensweise ist, sogleich bei Androhung der Kündigung, die bestehenden Einwände sofort gegenüber der Bank geltend zu machen und bei Ausspruch der Kündigung schnellstmöglich die Vollstreckungsgegenklage einzuleiten.

Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie meiner Erfahrung in der Abwicklung von Immobiliendarlehen und Zwangsversteigerungsverfahren bei einer Frankfurter Großbank, bin ich in der Lage, Sie umfassend zu sämtlichen Fragen der Darlehenskündigung und Zwangsversteigerung zu beraten und gegen Banken und Sparkassen zu vertreten.

Kontaktaufnahme:
Lassen Sie sich individuell und juristisch fundiert beraten und vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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