Unfälle auf dem Spielplatz oder im Freizeitpark- Wer haftet?
Ist ein Fußballtor auf einem öffentlichen Spiel- und Sportplatz nicht richtig fest im Boden verankert, haftet die Gemeinde bei Unfällen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie hat als Betreiberin die Pflicht, die Fußballtore hinreichend gegen Umfallen zu sichern. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 11 U 71/10) hervor, welches einem verletzten Mädchen aus diesem Grund Schadensersatz und Schmerzensgeld zu sprach. Das dreijährige Mädchen war auf einem Spiel- und Sportplatz einer Gemeinde verletzt worden, als ihr älterer Bruder sich an die Torlatte hing und das Fußballtor umkippt. Jugendliche hatten regelmäßig die Kippsicherungen der mobilen Fußballtore aus dem Erdreich entfernt, um die Tore zu versetzen. Die Gemeinde reagierte darauf indem sie zusätzliche spiralförmige Sicherungen angebracht, bei denen sich jedoch sofort herausstellte, dass diese auch von den Jugendlichen entfernt wurden. Nach dem Unfall verankerte die Gemeinde die Fußballtore dauerhaft im Erdreich durch eine Betonschüttung. Das Gericht verurteilte die Gemeinde im folgenden Rechtsstreit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da diese ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt habe, weil sie das Tor nicht ausreichend dauerhaft gegen Umkippen gesichert hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Maßnahmen, die nach dem Unfall ergriffen wurden, nicht auch vor dem Unfall hätten umgesetzt werden können, so das Gericht.
Eine Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark muss von dem Betreiber regelmäßig auf ihre hinreichende Luftfüllung überwacht werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Luftfüllung ausreicht, um beim Hüpfen, Besteigen und Verlassen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Auch das Gewicht eines Erwachsenen muss die Hüpfburg sicher tragen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 5 U 1054/12) hervor. Im zugrundeliegenden Fall betrat eine Erzieherin eine Kinderhüpfburg um die Kinder zu fotografieren. Beim Verlassen der Hüpfburg stürzte sie und zog sich schwere Knieverletzungen zu. Sie verklagte den Freizeitparkbetreiber daraufhin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Zu Unrecht, wie der Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil entschied. Die Frau konnte nicht hinreichend beweisen, dass zum Zeitpunkt des Sturzes zu wenig Luft in der Hüpfburg war. Sie habe die Hüpfburg problemlos betreten können. Zu diesem Zeitpunkt müsse die Hüpfburg jedenfalls noch ausreichend mit Luft versorgt gewesen. Zudem hätten zahllose weitere Besucherinnen und Besucher am Unfalltag das Luftschiff problemlos betreten und verlassen. Eine zu geringe Luftfüllung sei auch weder den anderen Erzieherinnen noch den 37 Kindern aufgefallen. Daher sei auch nicht erkennbar, dass eine intensivere Kontrolle durch die Beklagte den Unfall hätte verhindern können, so die Koblenzer Richter.