Unfall auf der Probefahrt: Wer haftet für den Schaden?
18.07.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Auf einer Probefahrt gibt es durchaus ein erhöhtes Unfallrisiko. Schließlich hat sich der Probefahrer noch nicht an das neue Fahrzeug gewöhnt, dessen Bedienelemente sind anders, auch das Brems- und Lenkverhalten. Natürlich konzentriert sich der Kaufinteressent auch mehr auf die Fahreigenschaften, als auf die Verkehrsverhältnisse. Vielleicht erliegt er oder sie auch der Verlockung, einmal das Fahrverhalten auszutesten – etwa durch Vollbremsungen oder Spurts mit Vollgas. Dabei besteht ein gewisses Unfallrisiko. Nicht zuletzt dient die Probefahrt auch und gerade dazu, mögliche technische Mängel aufzudecken. Diese können sich aber auch auf die Sicherheit auswirken.
Autohändler schließen oft für Probefahrten eine Vollkaskoversicherung ab. Diese deckt auch Schäden am Fahrzeug des Händlers ab. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wird der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz des Kunden verursacht, zahlt die Versicherung nicht. Stattdessen haftet der Probefahrer. Unter die grobe Fahrlässigkeit kann zum Beispiel das Überfahren einer roten Ampel fallen, ebenso abenteuerliche Fahrmanöver, um das Brems-, Kurven- oder Beschleunigungsverhalten des Autos zu testen. Probefahrer dürfen natürlich auch nicht betrunken sein oder unter Drogen stehen, wenn sie Versicherungsschutz erwarten. Wer eine Sehhilfe im Führerschein stehen hat, sollte diese auch während der Probefahrt aufsetzen.
Aber: Längst nicht alle Autohändler haben eine solche Vollkaskoversicherung für Probefahrten. Viele haben lediglich eine Haftpflichtversicherung, die Schäden an den Autos von Dritten abdeckt. Sie sind gesetzlich auch nicht zu mehr verpflichtet. Was gilt in diesem Fall?
Schon in den siebziger Jahren hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen erklärt, dass bei leicht fahrlässig verursachten Unfällen auf einer Probefahrt zugunsten des Probefahrers eine stillschweigende Haftungsfreistellung gilt. Daher haftet dieser nicht, solange es sich um einen typischen Schaden im Zusammenhang mit einer Probefahrt handelt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Rechtsprechung 2003 aufgegriffen. Hier der Fall:
Gebrauchtwagenhändler verkaufen immer wieder Autos "im Kundenauftrag". Diese Fahrzeuge gehören nicht den Händlern, sondern anderen Kunden, in deren Auftrag sie der Händler veräußern soll. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das Oberlandesgericht Koblenz. Ein Kunde hatte eine Probefahrt mit einem auf dem Hof des Gebrauchtwagenhändlers ausgestellten Trike gemacht. Zwar ging bei der Probefahrt selbst alles gut. Bei der Rückkehr jedoch streifte der Kunde mit dem Trike ein Kundenfahrzeug. Dann rutschte er von der Kupplung ab, rammte das Tor der Reparaturhalle und kollidierte mit einem Ölfass. Der Schaden am Trike war fünfstellig und die private Eigentümerin wollte diesen natürlich ersetzt haben. Sie ging davon aus, dass der Händler den Kunden darüber informiert hatte, dass er eine Probefahrt mit einem regulär angemeldeten Privatfahrzeug unternahm. Eine Vollkaskoversicherung gab es nicht.
Die Trike-Eigentümerin kam jedoch mit ihrer Klage auf Schadensersatz vor Gericht nicht durch. Der Hauptgrund dafür war, dass der Probefahrer den Unfall nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hatte. Das Gericht erklärte: Überlasse ein Autohändler einem Kaufinteressenten ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug zu einer Probefahrt und werde dieses durch leichte Fahrlässigkeit des Fahrers beschädigt, gelte eine stillschweigende Haftungsfreistellung. Die Voraussetzung sei, dass der Unfall auf den typischen Gefahren einer Probefahrt beruhe.
Dieser stillschweigende Haftungsausschluss gelte zugunsten des Kunden gegenüber dem KfZ-Händler. Hier wirke er jedoch auch gegenüber der Eigentümerin des Trikes, weil sie den Händler als Erfüllungsgehilfen genutzt habe. Der Unfall sei nur leicht fahrlässig verursacht worden: Der Fahrer habe die Breite des hinteren Fahrzeugteils unterschätzt, da er nur den motorradähnlichen vorderen Teil des Fahrzeugs im Blick hatte. Gerade die mangelnde Routine im Umgang mit einem Trike sei die Ursache für den Unfall gewesen.
Für nicht entscheidend hielt das Gericht die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs gewesen war. Übernehme ein Kunde ein Fahrzeug von einem Händler zur Probefahrt, dürfe er darauf vertrauen, dass es gegen leicht fahrlässige Schäden vollkaskoversichert sei. Falls dies nicht der Fall sei, müsse der Händler ihn darauf hinweisen. Hier sei kein solcher Hinweis erfolgt. Daher musste der Probefahrer den Schaden nicht bezahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 13.1.2003, Az. 12 U 1360/01).
Bei einem Verkauf von privat darf eine Probefahrt nur stattfinden, wenn das Auto noch regulär angemeldet und versichert ist. Dem Fahrer droht sonst ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz sowie ein Bußgeldverfahren wegen Fahrens ohne Zulassung und bei einem Unfall müsste er den Schaden selbst tragen.
Wenn das Auto noch angemeldet und versichert ist, übernimmt die Versicherung des Verkäufers den Schaden im vertraglich vereinbarten Umfang. Gibt es nur eine Haftpflichtversicherung für das Auto, trägt die Versicherung nur den Schaden an einem fremden Auto und nicht den am "Probefahrzeug". Für diesen müsste der Probefahrer haften. Dies gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Besteht eine Teil- oder Vollkaskoversicherung, sind deren Versicherungsbedingungen entscheidend. Eine Teilkasko deckt in der Regel einen Unfallschaden am eigenen Fahrzeug nicht ab. Eine Vollkaskoversicherung umfasst zwar diese Schäden. Bei einigen Versicherungen sind jedoch Schäden auf der Probefahrt vertraglich ausgeschlossen. Üblich ist auch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung. Zudem wird der Versicherungsnehmer nach einem Unfall in der Schadenfreiheitsklasse herabgestuft. Auch Selbstbeteiligung und Herabstufung sind übrigens Schäden, für die der Probefahrer in Anspruch genommen werden kann. Als Verkäufer sollte man vor einer Probefahrt noch einmal einen Blick in den Versicherungsvertrag werfen, um später keine Überraschungen zu erleben.
Manchmal verlangen Autohändler, dass Kunden vor der Probefahrt eine Vereinbarung unterzeichnen. Diese regelt, wer im Schadensfall haftet. Teilweise enthalten solche Vereinbarungen eine Selbstbeteiligung, die der Kunde zahlen muss. Bei dieser handelt es sich dann um die Selbstbeteiligung aus der Vollkaskoversicherung des Händlers, welche er nach einem Unfall vom Kunden erstattet haben will. Die Selbstbeteiligung kann durchaus bei 2.000 Euro und mehr liegen. Autokäufer sollten die Vereinbarung lesen und sich klar machen, worauf sie sich einlassen. In der Regel wird eine Privathaftpflichtversicherung des Probefahrers hier nicht einspringen.
Die Haftung des Fahrers für einen Unfall auf der Probefahrt kann bei einem Kauf von privat durch eine schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Allerdings ist dies eher unüblich und nicht im Interesse des Verkäufers. Durch eine solche Vereinbarung kann nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.
Ein Unfall auf der Probefahrt ist schnell passiert. Falls es danach zu einem Streit mit dem Autoverkäufer oder einer Versicherung kommt, ist ein versierter Fachanwalt für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Vollkasko vorhanden: Sind Schäden, die während einer Probefahrt an einem Kfz eines Autohändler entstehen, durch eine Vollkaskoversicherung abgesichert, haftet der Probefahrer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2. Vollkasko nicht vorhanden: Bei leicht fahrlässig verursachten Unfällen auf einer Probefahrt mit einem Händlerfahrzeug wird von den Gerichten eine stillschweigende Haftungsfreistellung zugunsten des Probefahrers angenommen. Die Haftung für sogenannte typische Schäden einer Probefahrt ist deshalb ausgeschlossen.
3. Autokauf von Privat: Bei einer Probefahrt mit einem Kfz von Privat, sollte das Auto unbedingt regulär angemeldet sein. Andernfalls droht dem Probefahrer ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz, ein Bußgeldverfahren wegen Fahrens ohne Zulassung und bei einem Unfall eine Schadensersatzforderung.
1. Vollkasko vorhanden: Sind Schäden, die während einer Probefahrt an einem Kfz eines Autohändler entstehen, durch eine Vollkaskoversicherung abgesichert, haftet der Probefahrer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2. Vollkasko nicht vorhanden: Bei leicht fahrlässig verursachten Unfällen auf einer Probefahrt mit einem Händlerfahrzeug wird von den Gerichten eine stillschweigende Haftungsfreistellung zugunsten des Probefahrers angenommen. Die Haftung für sogenannte typische Schäden einer Probefahrt ist deshalb ausgeschlossen.
3. Autokauf von Privat: Bei einer Probefahrt mit einem Kfz von Privat, sollte das Auto unbedingt regulär angemeldet sein. Andernfalls droht dem Probefahrer ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz, ein Bußgeldverfahren wegen Fahrens ohne Zulassung und bei einem Unfall eine Schadensersatzforderung.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist bei der Probefahrt beim Autohändler zu beachten? Probefahrt bei Autoverkauf "im Kundenauftrag" Was sind die "typischen Gefahren einer Probefahrt?" Keine Vollkasko für Probefahrt: Hinweis nötig Welche Regeln gelten für die Probefahrt beim Kauf von Privat? Was steht in einer Probefahrtvereinbarung? Praxistipp zum Unfall auf der Probefahrt Was ist bei der Probefahrt beim Autohändler zu beachten?
Autohändler schließen oft für Probefahrten eine Vollkaskoversicherung ab. Diese deckt auch Schäden am Fahrzeug des Händlers ab. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wird der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz des Kunden verursacht, zahlt die Versicherung nicht. Stattdessen haftet der Probefahrer. Unter die grobe Fahrlässigkeit kann zum Beispiel das Überfahren einer roten Ampel fallen, ebenso abenteuerliche Fahrmanöver, um das Brems-, Kurven- oder Beschleunigungsverhalten des Autos zu testen. Probefahrer dürfen natürlich auch nicht betrunken sein oder unter Drogen stehen, wenn sie Versicherungsschutz erwarten. Wer eine Sehhilfe im Führerschein stehen hat, sollte diese auch während der Probefahrt aufsetzen.
Aber: Längst nicht alle Autohändler haben eine solche Vollkaskoversicherung für Probefahrten. Viele haben lediglich eine Haftpflichtversicherung, die Schäden an den Autos von Dritten abdeckt. Sie sind gesetzlich auch nicht zu mehr verpflichtet. Was gilt in diesem Fall?
Schon in den siebziger Jahren hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen erklärt, dass bei leicht fahrlässig verursachten Unfällen auf einer Probefahrt zugunsten des Probefahrers eine stillschweigende Haftungsfreistellung gilt. Daher haftet dieser nicht, solange es sich um einen typischen Schaden im Zusammenhang mit einer Probefahrt handelt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Rechtsprechung 2003 aufgegriffen. Hier der Fall:
Probefahrt bei Autoverkauf "im Kundenauftrag"
Gebrauchtwagenhändler verkaufen immer wieder Autos "im Kundenauftrag". Diese Fahrzeuge gehören nicht den Händlern, sondern anderen Kunden, in deren Auftrag sie der Händler veräußern soll. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das Oberlandesgericht Koblenz. Ein Kunde hatte eine Probefahrt mit einem auf dem Hof des Gebrauchtwagenhändlers ausgestellten Trike gemacht. Zwar ging bei der Probefahrt selbst alles gut. Bei der Rückkehr jedoch streifte der Kunde mit dem Trike ein Kundenfahrzeug. Dann rutschte er von der Kupplung ab, rammte das Tor der Reparaturhalle und kollidierte mit einem Ölfass. Der Schaden am Trike war fünfstellig und die private Eigentümerin wollte diesen natürlich ersetzt haben. Sie ging davon aus, dass der Händler den Kunden darüber informiert hatte, dass er eine Probefahrt mit einem regulär angemeldeten Privatfahrzeug unternahm. Eine Vollkaskoversicherung gab es nicht.
Was sind die "typischen Gefahren einer Probefahrt?"
Die Trike-Eigentümerin kam jedoch mit ihrer Klage auf Schadensersatz vor Gericht nicht durch. Der Hauptgrund dafür war, dass der Probefahrer den Unfall nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hatte. Das Gericht erklärte: Überlasse ein Autohändler einem Kaufinteressenten ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug zu einer Probefahrt und werde dieses durch leichte Fahrlässigkeit des Fahrers beschädigt, gelte eine stillschweigende Haftungsfreistellung. Die Voraussetzung sei, dass der Unfall auf den typischen Gefahren einer Probefahrt beruhe.
Dieser stillschweigende Haftungsausschluss gelte zugunsten des Kunden gegenüber dem KfZ-Händler. Hier wirke er jedoch auch gegenüber der Eigentümerin des Trikes, weil sie den Händler als Erfüllungsgehilfen genutzt habe. Der Unfall sei nur leicht fahrlässig verursacht worden: Der Fahrer habe die Breite des hinteren Fahrzeugteils unterschätzt, da er nur den motorradähnlichen vorderen Teil des Fahrzeugs im Blick hatte. Gerade die mangelnde Routine im Umgang mit einem Trike sei die Ursache für den Unfall gewesen.
Keine Vollkasko für Probefahrt: Hinweis nötig
Für nicht entscheidend hielt das Gericht die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs gewesen war. Übernehme ein Kunde ein Fahrzeug von einem Händler zur Probefahrt, dürfe er darauf vertrauen, dass es gegen leicht fahrlässige Schäden vollkaskoversichert sei. Falls dies nicht der Fall sei, müsse der Händler ihn darauf hinweisen. Hier sei kein solcher Hinweis erfolgt. Daher musste der Probefahrer den Schaden nicht bezahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 13.1.2003, Az. 12 U 1360/01).
Welche Regeln gelten für die Probefahrt beim Kauf von Privat?
Bei einem Verkauf von privat darf eine Probefahrt nur stattfinden, wenn das Auto noch regulär angemeldet und versichert ist. Dem Fahrer droht sonst ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz sowie ein Bußgeldverfahren wegen Fahrens ohne Zulassung und bei einem Unfall müsste er den Schaden selbst tragen.
Wenn das Auto noch angemeldet und versichert ist, übernimmt die Versicherung des Verkäufers den Schaden im vertraglich vereinbarten Umfang. Gibt es nur eine Haftpflichtversicherung für das Auto, trägt die Versicherung nur den Schaden an einem fremden Auto und nicht den am "Probefahrzeug". Für diesen müsste der Probefahrer haften. Dies gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Besteht eine Teil- oder Vollkaskoversicherung, sind deren Versicherungsbedingungen entscheidend. Eine Teilkasko deckt in der Regel einen Unfallschaden am eigenen Fahrzeug nicht ab. Eine Vollkaskoversicherung umfasst zwar diese Schäden. Bei einigen Versicherungen sind jedoch Schäden auf der Probefahrt vertraglich ausgeschlossen. Üblich ist auch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung. Zudem wird der Versicherungsnehmer nach einem Unfall in der Schadenfreiheitsklasse herabgestuft. Auch Selbstbeteiligung und Herabstufung sind übrigens Schäden, für die der Probefahrer in Anspruch genommen werden kann. Als Verkäufer sollte man vor einer Probefahrt noch einmal einen Blick in den Versicherungsvertrag werfen, um später keine Überraschungen zu erleben.
Was steht in einer Probefahrtvereinbarung?
Manchmal verlangen Autohändler, dass Kunden vor der Probefahrt eine Vereinbarung unterzeichnen. Diese regelt, wer im Schadensfall haftet. Teilweise enthalten solche Vereinbarungen eine Selbstbeteiligung, die der Kunde zahlen muss. Bei dieser handelt es sich dann um die Selbstbeteiligung aus der Vollkaskoversicherung des Händlers, welche er nach einem Unfall vom Kunden erstattet haben will. Die Selbstbeteiligung kann durchaus bei 2.000 Euro und mehr liegen. Autokäufer sollten die Vereinbarung lesen und sich klar machen, worauf sie sich einlassen. In der Regel wird eine Privathaftpflichtversicherung des Probefahrers hier nicht einspringen.
Die Haftung des Fahrers für einen Unfall auf der Probefahrt kann bei einem Kauf von privat durch eine schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Allerdings ist dies eher unüblich und nicht im Interesse des Verkäufers. Durch eine solche Vereinbarung kann nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.
Praxistipp zum Unfall auf der Probefahrt
Ein Unfall auf der Probefahrt ist schnell passiert. Falls es danach zu einem Streit mit dem Autoverkäufer oder einer Versicherung kommt, ist ein versierter Fachanwalt für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.
(Bu)