Unfallflucht: Begriff des Verkehrsunfalls
23.07.2012, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 1 Min. (1721 mal gelesen)
Beschluss des AG Tiergarten zum Begriff des Verkehrsunfalls im Sinne des § 142 StGB beim Be- und Entladen eines Lkw
AG Tiergarten, Beschluss vom 16.07.2008(290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08): Es liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat.
Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB setzt zunächst einen „Unfall im Straßenverkehr" voraus. Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist. Auch Schadensereignisse im ruhenden Verkehr können Verkehrsunfälle sein, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen haben. Ein Unfall liegt aber nur vor, wenn das Schadensereignis durch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verursacht wurde.
Das beschließende Gericht schließt sich der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an, dass kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB anzunehmen sei, wenn beim Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat (vgl. Nomos, Kommentar zum StGB, 3. Band, § 142, Rn. 46).
Rechtsanwältin Nina Wittrowski
https://www.kanzlei-wittrowski.de
AG Tiergarten, Beschluss vom 16.07.2008(290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08): Es liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat.
Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB setzt zunächst einen „Unfall im Straßenverkehr" voraus. Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist. Auch Schadensereignisse im ruhenden Verkehr können Verkehrsunfälle sein, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen haben. Ein Unfall liegt aber nur vor, wenn das Schadensereignis durch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verursacht wurde.
Das beschließende Gericht schließt sich der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an, dass kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB anzunehmen sei, wenn beim Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat (vgl. Nomos, Kommentar zum StGB, 3. Band, § 142, Rn. 46).
Rechtsanwältin Nina Wittrowski
https://www.kanzlei-wittrowski.de