Auto, Pfütze, verschmutzte Kleidung: Wer zahlt die Reinigung?
07.12.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Nass und schmutzig: Wer möchte schon gerne durch ein Auto bespritzt werden, das gerade durch eine tiefe Pfütze fährt? Womöglich ist man gerade auf dem Weg zur Arbeit oder zu einem geschäftlichen Termin, bei dem die Kleiderordnung stimmen muss. Für den so verschmutzten Fußgänger stellt sich schnell die Frage, ob der "Täter" die Reinigungskosten übernehmen muss? Außerdem stellt sich die Frage, wer haftet, wenn es durch tiefe Pfützen zu einem Unfall kommt?
Niemand findet es lustig, bei Regen als Fußgänger oder Radfahrer von einem Auto einer überraschenden Dusche unterzogen zu werden. Die Kleidung ist verschmutzt, einen guten Mantel oder eine gute Hose kann man nicht mal eben in die Waschmaschine stopfen, und die Textilreinigung kostet Geld. Muss der Autofahrer für diese Kosten aufkommen? Und haben Autofahrer nicht womöglich die Pflicht, Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen und Schritttempo zu fahren? Immerhin ist in § 1 der Straßenverkehrsordnung doch von gegenseitiger Rücksichtnahme die Rede?
So dachte jedenfalls ein Ehepaar, das von einem PKW in Büsum bei dessen Durchfahrt durch eine Pfütze gründlich durchnässt worden war. Das Paar verlangte vom Autofahrer rund 40 Euro für die Reinigung ihrer verschmutzten Kleidung. Allerdings verloren die Kläger in zwei Gerichtsinstanzen. Das Landgericht Itzehoe stellte klar, dass Autofahrer nicht verpflichtet sind, im Stadtverkehr bei Regenwetter Schritttempo zu fahren oder zu bremsen, sobald sie einen Fußgänger sehen. So würde die Gefahr von Auffahrunfällen drastisch erhöht werden. Auch müsse dann im gesamten Gebiet einer Stadt flächendeckend mit Schritttempo gefahren werden. Dies sei schlicht nicht umsetzbar. Schließlich wies das norddeutsche Gericht auch darauf hin, dass Fußgänger sich auf ganz einfache Weise vor einer unerwarteten Dusche bei Regen schützen könnten: Nämlich durch an das Wetter angepasste Kleidung (Beschluss vom 24.2.2011, Az. 1 S 186/10).
Trotzdem: Eine Haftung des Autofahrers ist möglich, wenn er absichtlich durch Pfützen fährt und dabei Fußgänger oder Radfahrer durchnässt. Dies wird allerdings schwer zu beweisen sein.
In einem älteren Urteil hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Autofahrer unter Umständen auch dann haften müssen, wenn sie die nötige Vorsicht nicht walten lassen. Dieser Fall betraf einen Stadtbusfahrer, der zu schnell in eine Bushaltestelle eingefahren war. Dabei hatte er eine Familie auf dem Gehweg von Kopf bis Fuß mit Schneematsch bespritzt. Hier sah das Gericht jedoch bei den Geschädigten eine Mitschuld von 25 Prozent: Diese Gefahr wäre bei Schneewetter an einer Bushaltestelle vorherzusehen gewesen (Amtsgericht Frankfurt, Az. 32 C 2225/94). Somit musste der Busfahrer bzw. die Gemeinde immer noch drei Viertel der Kosten für die Reinigung der verschmutzten Kleidung ersetzen.
Wie unterscheidet sich dieser Fall nun von dem aus Itzehoe? Das Frankfurter Gericht ging offenbar davon aus, dass der Busfahrer gerade bei der Annäherung an eine Haltestelle mit wartenden Menschen verpflichtet gewesen sei, langsamer zu fahren. Hier war ja vorauszusehen gewesen, dass diese vom Bus nassgespritzt werden könnten. Im Ergebnis kommt es auf die Situation im Einzelfall an. Zwar gibt es keine Schritttempo-Pflicht. Wer aber allzu rücksichtslos fährt und sein Tempo nicht auf die Situation abstimmt, haftet unter Umständen trotzdem.
So mancher Autofahrer glaubt sich bei Regen sicherer, als er es tatsächlich ist. In Wahrheit ist jedoch die Straße rutschiger als erwartet, der Bremsweg wird erheblich länger und das Kurvenverhalten des Autos ist instabiler. Auch herrschen bei Regen in der Regel schlechte Sichtverhältnisse. Daher ist es bei schlechtem Wetter besonders wichtig, vorausschauend zu fahren und seine Geschwindigkeit dem Wetter anzupassen.
Beim Bremsweg gilt grundsätzlich die Regel „halber Tacho“. Bei einem modernen Auto mit ABS und gutem Reifenprofil geht man jedoch bei trockenem Wetter davon aus, dass der Bremsweg bei 50 km/h etwa 12 Meter beträgt. Bei nasser Straße verlängert sich dieser bereits auf knapp 20 Meter. Fährt man 80 km/h schnell, sind es bei trockener Straße rund 30 Meter, bei nasser Fahrbahn rund 50 Meter. Bei Nässe empfehlen sich also erhöhte Aufmerksamkeit und ein deutlich größerer Sicherheitsabstand.
Als Aquaplaning bezeichnet man das Aufschwimmen der Reifen, wenn diese vor lauter Wasser den Kontakt zur Fahrbahn verlieren. Dieser Zustand ist ausgesprochen gefährlich: Das Auto lässt sich dann nicht mehr lenken, da es sozusagen auf dem Wasser gleitet. Achtung: Bei einem Reifenprofil von 1,6 mm besteht Aquaplaning-Gefahr bereits ab einem Tempo von 50 km/h.
Haben die Reifen noch ein gutes Profil, wird dadurch verhindert, dass sie aufschwimmen. So wird das Aquaplaning unterbunden. Neue Reifen haben mindestens 7 mm Profiltiefe. Man soll dabei noch mit 80 km/h auch bei Nässe noch unterwegs sein können, ohne dass es zu einem Aquaplaning-Effekt kommt.
Je weiter das Profil abgefahren ist, desto niedriger wird die Geschwindigkeit, bei der es zu einem Aufschwimmen der Reifen kommen kann. Auch breitere Reifen führen zu größerer Rutschgefahr. Als Autofahrer sollte man sich nicht darauf verlassen, mit dem Mindest-Reifenprofil noch sicher unterwegs sein zu können: Die Automobilclubs empfehlen ein Profil von mindestens 3 bis 4 mm. Aber: Auch, wer noch ein gutes Profil auf seinen Reifen hat, sollte sein Tempo bei Nässe dem Wetter anpassen.
Bei neuen Reifen wird übrigens auch die Nasshaftungsklasse angegeben. Die Einteilung reicht von A (kürzester Bremsweg) bis F (längster Bremsweg). Bei einem A-Reifen kann der Bremsweg um bis zu 30 Prozent kürzer sein, als bei einem F-Reifen.
Fußgänger und Radfahrer sind bei Regen häufig besonders unkonzentriert und unaufmerksam, da sie es eilig haben, schnell ins Trockene zu kommen. Oft überqueren sie zum Beispiel mal schnell eine Straße, ohne gründlich zu schauen, ob ein Auto kommt. Und Radfahrer fahren im Dunkeln ohne Licht oder sparen sich das Anzeigen der Richtungsänderung. Auch Regenschirme oder Kapuzen behindern die Sicht. Dabei vergessen sie jedoch, dass die Autofahrer zwar im Trockenen sitzen, aber wegen des Regens eine stark eingeschränkte Sicht und obendrein einen viel längeren Bremsweg haben. So kann es schnell zu einem Unfall kommen.
Für Fußgänger und Radfahrer empfiehlt sich geeignete, möglichst helle Kleidung. Im Straßenverkehr sollte man trotz des unangenehmen Wetters die übliche Vorsicht nicht vergessen. Dabei ist es besonders wichtig, Straßen nicht abseits von Ampeln und Überwegen trotz nahendem Verkehr zu überqueren – sondern zu warten, bis die Straße frei ist, bevor man losläuft oder -fährt. Schon bei trockener Fahrbahn sind Brems- und Ausweichmanöver im Stadtverkehr, die durch vor Autos laufende Fußgänger provoziert werden, riskant. Bei Nässe steigt die Unfallgefahr erheblich. Kommt es zu einem Unfall, tragen Fußgänger oder Radfahrer, die sich fahrlässig und regelwidrig verhalten, eine Mitschuld. Sie haften dann ganz oder teilweise für den entstandenen Schaden.
Bei Regen sind Radfahrer der besonderen Gefahr ausgesetzt, in einer tiefen Pfütze die Kontrolle über ihr Rad zu verlieren und zu stürzen. Hier stellt sich die Frage, ob dann die Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haftet. Diese hat ja immerhin die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege auf ihrem Gebiet inne.
Eine solche Haftung der Gemeinde ist durchaus möglich. So verurteilte das Oberlandesgericht München eine Gemeinde zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld an eine Radfahrerin. Diese hatte versucht, in eine Grundstückszufahrt abzubiegen, und dabei auf der öffentlichen Straße eine große Pfütze durchquert. Darin versteckte sich jedoch ein unsichtbares Schlagloch, in dem sie steckenblieb. Sie stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Nach Ansicht des Gerichts hätte hier die Gemeinde einschreiten und das Schlagloch reparieren müssen. Sie habe dies jedoch unterlassen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Radfahrerin trage eine Mitschuld von 50 Prozent an dem Unfall: Sie hätte die gut sichtbare Pfütze nicht durchfahren dürfen. Notfalls hätte sie eben absteigen müssen (Urteil vom 14.03.2013, Az. 1 U 3769/11).
Bei Regennässe ist grundsätzlich erhöhte Vorsicht aller Verkehrsteilnehmer geboten. Kommt es wegen einer Pfützendurchfahrt zu verschmutzter Kleidung eines Fußgängers, haftet der Autofahrer nur ausnahmsweise für die Reinigungskosten. Kommt e zu einem nässebedingten Unfall mit Personen- und Sachschaden , unterstützt Sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht bei der effektiven Durchsetzung Ihrer Rechte.
Die dunkle Jahreszeit ist auch auch die feuchte Jahreszeit. Fußgänger, die nicht aufpassen, werden auch schon mal von einem durch eine Pfütze fahrenden Auto nassgespritzt. Muss der Autofahrer dann die Reinigung der verschmutzten Kleidung bezahlen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Verschmutzte Kleidung: Wer zahlt die Reinigungskosten? Wann haftet der Autofahrer für eine Pfützendusche? Warum ist ein angepasstes Fahrverhalten bei Nässe wichtig? Regennasse Fahrbahn: Welche Rolle spielt das Reifenprofil? Wie sollten sich Fußgänger und Radfahrer bei Regen verhalten? Sturz durch verstecktes Schlagloch – haftet die Gemeinde? Praxistipp zu Nässe im Straßenverkehr Verschmutzte Kleidung: Wer zahlt die Reinigungskosten?
Niemand findet es lustig, bei Regen als Fußgänger oder Radfahrer von einem Auto einer überraschenden Dusche unterzogen zu werden. Die Kleidung ist verschmutzt, einen guten Mantel oder eine gute Hose kann man nicht mal eben in die Waschmaschine stopfen, und die Textilreinigung kostet Geld. Muss der Autofahrer für diese Kosten aufkommen? Und haben Autofahrer nicht womöglich die Pflicht, Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen und Schritttempo zu fahren? Immerhin ist in § 1 der Straßenverkehrsordnung doch von gegenseitiger Rücksichtnahme die Rede?
So dachte jedenfalls ein Ehepaar, das von einem PKW in Büsum bei dessen Durchfahrt durch eine Pfütze gründlich durchnässt worden war. Das Paar verlangte vom Autofahrer rund 40 Euro für die Reinigung ihrer verschmutzten Kleidung. Allerdings verloren die Kläger in zwei Gerichtsinstanzen. Das Landgericht Itzehoe stellte klar, dass Autofahrer nicht verpflichtet sind, im Stadtverkehr bei Regenwetter Schritttempo zu fahren oder zu bremsen, sobald sie einen Fußgänger sehen. So würde die Gefahr von Auffahrunfällen drastisch erhöht werden. Auch müsse dann im gesamten Gebiet einer Stadt flächendeckend mit Schritttempo gefahren werden. Dies sei schlicht nicht umsetzbar. Schließlich wies das norddeutsche Gericht auch darauf hin, dass Fußgänger sich auf ganz einfache Weise vor einer unerwarteten Dusche bei Regen schützen könnten: Nämlich durch an das Wetter angepasste Kleidung (Beschluss vom 24.2.2011, Az. 1 S 186/10).
Wann haftet der Autofahrer für eine Pfützendusche?
Trotzdem: Eine Haftung des Autofahrers ist möglich, wenn er absichtlich durch Pfützen fährt und dabei Fußgänger oder Radfahrer durchnässt. Dies wird allerdings schwer zu beweisen sein.
In einem älteren Urteil hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Autofahrer unter Umständen auch dann haften müssen, wenn sie die nötige Vorsicht nicht walten lassen. Dieser Fall betraf einen Stadtbusfahrer, der zu schnell in eine Bushaltestelle eingefahren war. Dabei hatte er eine Familie auf dem Gehweg von Kopf bis Fuß mit Schneematsch bespritzt. Hier sah das Gericht jedoch bei den Geschädigten eine Mitschuld von 25 Prozent: Diese Gefahr wäre bei Schneewetter an einer Bushaltestelle vorherzusehen gewesen (Amtsgericht Frankfurt, Az. 32 C 2225/94). Somit musste der Busfahrer bzw. die Gemeinde immer noch drei Viertel der Kosten für die Reinigung der verschmutzten Kleidung ersetzen.
Wie unterscheidet sich dieser Fall nun von dem aus Itzehoe? Das Frankfurter Gericht ging offenbar davon aus, dass der Busfahrer gerade bei der Annäherung an eine Haltestelle mit wartenden Menschen verpflichtet gewesen sei, langsamer zu fahren. Hier war ja vorauszusehen gewesen, dass diese vom Bus nassgespritzt werden könnten. Im Ergebnis kommt es auf die Situation im Einzelfall an. Zwar gibt es keine Schritttempo-Pflicht. Wer aber allzu rücksichtslos fährt und sein Tempo nicht auf die Situation abstimmt, haftet unter Umständen trotzdem.
Warum ist ein angepasstes Fahrverhalten bei Nässe wichtig?
So mancher Autofahrer glaubt sich bei Regen sicherer, als er es tatsächlich ist. In Wahrheit ist jedoch die Straße rutschiger als erwartet, der Bremsweg wird erheblich länger und das Kurvenverhalten des Autos ist instabiler. Auch herrschen bei Regen in der Regel schlechte Sichtverhältnisse. Daher ist es bei schlechtem Wetter besonders wichtig, vorausschauend zu fahren und seine Geschwindigkeit dem Wetter anzupassen.
Beim Bremsweg gilt grundsätzlich die Regel „halber Tacho“. Bei einem modernen Auto mit ABS und gutem Reifenprofil geht man jedoch bei trockenem Wetter davon aus, dass der Bremsweg bei 50 km/h etwa 12 Meter beträgt. Bei nasser Straße verlängert sich dieser bereits auf knapp 20 Meter. Fährt man 80 km/h schnell, sind es bei trockener Straße rund 30 Meter, bei nasser Fahrbahn rund 50 Meter. Bei Nässe empfehlen sich also erhöhte Aufmerksamkeit und ein deutlich größerer Sicherheitsabstand.
Als Aquaplaning bezeichnet man das Aufschwimmen der Reifen, wenn diese vor lauter Wasser den Kontakt zur Fahrbahn verlieren. Dieser Zustand ist ausgesprochen gefährlich: Das Auto lässt sich dann nicht mehr lenken, da es sozusagen auf dem Wasser gleitet. Achtung: Bei einem Reifenprofil von 1,6 mm besteht Aquaplaning-Gefahr bereits ab einem Tempo von 50 km/h.
Regennasse Fahrbahn: Welche Rolle spielt das Reifenprofil?
Haben die Reifen noch ein gutes Profil, wird dadurch verhindert, dass sie aufschwimmen. So wird das Aquaplaning unterbunden. Neue Reifen haben mindestens 7 mm Profiltiefe. Man soll dabei noch mit 80 km/h auch bei Nässe noch unterwegs sein können, ohne dass es zu einem Aquaplaning-Effekt kommt.
Je weiter das Profil abgefahren ist, desto niedriger wird die Geschwindigkeit, bei der es zu einem Aufschwimmen der Reifen kommen kann. Auch breitere Reifen führen zu größerer Rutschgefahr. Als Autofahrer sollte man sich nicht darauf verlassen, mit dem Mindest-Reifenprofil noch sicher unterwegs sein zu können: Die Automobilclubs empfehlen ein Profil von mindestens 3 bis 4 mm. Aber: Auch, wer noch ein gutes Profil auf seinen Reifen hat, sollte sein Tempo bei Nässe dem Wetter anpassen.
Bei neuen Reifen wird übrigens auch die Nasshaftungsklasse angegeben. Die Einteilung reicht von A (kürzester Bremsweg) bis F (längster Bremsweg). Bei einem A-Reifen kann der Bremsweg um bis zu 30 Prozent kürzer sein, als bei einem F-Reifen.
Wie sollten sich Fußgänger und Radfahrer bei Regen verhalten?
Fußgänger und Radfahrer sind bei Regen häufig besonders unkonzentriert und unaufmerksam, da sie es eilig haben, schnell ins Trockene zu kommen. Oft überqueren sie zum Beispiel mal schnell eine Straße, ohne gründlich zu schauen, ob ein Auto kommt. Und Radfahrer fahren im Dunkeln ohne Licht oder sparen sich das Anzeigen der Richtungsänderung. Auch Regenschirme oder Kapuzen behindern die Sicht. Dabei vergessen sie jedoch, dass die Autofahrer zwar im Trockenen sitzen, aber wegen des Regens eine stark eingeschränkte Sicht und obendrein einen viel längeren Bremsweg haben. So kann es schnell zu einem Unfall kommen.
Für Fußgänger und Radfahrer empfiehlt sich geeignete, möglichst helle Kleidung. Im Straßenverkehr sollte man trotz des unangenehmen Wetters die übliche Vorsicht nicht vergessen. Dabei ist es besonders wichtig, Straßen nicht abseits von Ampeln und Überwegen trotz nahendem Verkehr zu überqueren – sondern zu warten, bis die Straße frei ist, bevor man losläuft oder -fährt. Schon bei trockener Fahrbahn sind Brems- und Ausweichmanöver im Stadtverkehr, die durch vor Autos laufende Fußgänger provoziert werden, riskant. Bei Nässe steigt die Unfallgefahr erheblich. Kommt es zu einem Unfall, tragen Fußgänger oder Radfahrer, die sich fahrlässig und regelwidrig verhalten, eine Mitschuld. Sie haften dann ganz oder teilweise für den entstandenen Schaden.
Sturz durch verstecktes Schlagloch – haftet die Gemeinde?
Bei Regen sind Radfahrer der besonderen Gefahr ausgesetzt, in einer tiefen Pfütze die Kontrolle über ihr Rad zu verlieren und zu stürzen. Hier stellt sich die Frage, ob dann die Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haftet. Diese hat ja immerhin die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege auf ihrem Gebiet inne.
Eine solche Haftung der Gemeinde ist durchaus möglich. So verurteilte das Oberlandesgericht München eine Gemeinde zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld an eine Radfahrerin. Diese hatte versucht, in eine Grundstückszufahrt abzubiegen, und dabei auf der öffentlichen Straße eine große Pfütze durchquert. Darin versteckte sich jedoch ein unsichtbares Schlagloch, in dem sie steckenblieb. Sie stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Nach Ansicht des Gerichts hätte hier die Gemeinde einschreiten und das Schlagloch reparieren müssen. Sie habe dies jedoch unterlassen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Radfahrerin trage eine Mitschuld von 50 Prozent an dem Unfall: Sie hätte die gut sichtbare Pfütze nicht durchfahren dürfen. Notfalls hätte sie eben absteigen müssen (Urteil vom 14.03.2013, Az. 1 U 3769/11).
Praxistipp zu Nässe im Straßenverkehr
Bei Regennässe ist grundsätzlich erhöhte Vorsicht aller Verkehrsteilnehmer geboten. Kommt es wegen einer Pfützendurchfahrt zu verschmutzter Kleidung eines Fußgängers, haftet der Autofahrer nur ausnahmsweise für die Reinigungskosten. Kommt e zu einem nässebedingten Unfall mit Personen- und Sachschaden , unterstützt Sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht bei der effektiven Durchsetzung Ihrer Rechte.
(Wk)