Unfallschadensregulierung und Abwicklung des vorzeitig beendeten Kfz - Leasingvertrags
04.10.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Bei einem Unfall mit einem Drittschädiger – Teilschadens- oder Totalschadensfall – gibt es bei der Sachschadensregulierung einige Besonderheiten im Vergleich zum Unfall mit dem eigenen Kfz. Abwicklungsebene ist das Leasingvertragsverhältnis sowie die zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zu Schädiger/gegnerischem Versicherer und Kaskoversicherer. Zunächst sind Leasingvertrag und Leasingbedingungen einzusehen. Hieraus ergeben sich die einschlägigen Vertragspflichten zur Schadensregulierung und das Wesentliche für die Schadensabwicklung mit Dritten. Bei Fremdverschulden ist der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer vom Leasingvertrag zu unterrichten.
Grundlegend ist folgende Differenzierung zu treffen: Der Leasinggeber ist Eigentümer des Leasingfahrzeugs (nachfolgend „Kfz“) und der Leasingnehmer Besitzer und in der Regel alleiniger Halter. Der Leasingnehmer nutzt das Kfz für eigene Rechnung, hat die Verantwortlichkeit für den Betrieb des Kfz, trägt die Betriebskosten und besitzt die erforderliche Verfügungsgewalt (BGH NJW 1983, 1492; 1986, 1044).
Hinweis: Daraus folgt: Der Leasinggeber hat gegen den Schädiger Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung (Substanzschaden), § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen sowie aus den Haftpflichtgesetzen, § 7 StVG, § 1 HaftPflG. Der Leasingnehmer hat die Nutzungsansprüche (Haftungsschaden) aus Besitzrechtsverletzung (§§ 823 Abs. 2, 854 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 1 HaftPflG). Die Leasingvertragsparteien haben weitgehend deckungsgleiche materielle Ansprüche gegenüber dem Schädiger/Haftpflichtversicherer (Anspruchskonkurrenz). Nutzungsansprüche und Ansprüche wegen Personenschaden macht nur der Leasingnehmer geltend.
Aus den Leasingbedingungen folgt in der Regeleine Aktivlegitimation des Leasingnehmers gegenüber dem Schädiger/Haftpflichtversicherer und/oder dem Vollkaskoversicherer auch für die Eigentumsansprüche des Leasinggebers. Die Aktivlegitimation wird in der Regel über das Vertragsende hinaus, vorbehaltlich eines Widerrufs erteilt. Sie umfaßt – Ermächtigung und Verpflichtung – die Geltendmachung aller aus dem Unfall resultierenden fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten. Der Leasingnehmer ist zur Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft legitimiert und muß Zahlung an den Leasinggeber verlangen (OLG Hamm VersR 1999, 45). Gegenüber dem Schädiger sind die Leasingvertragsparteien Gesamtgläubiger (keine Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB). Ebenso finden sich in den Leasingbedingungen in der Regel Vorausabtretungen (BGH NJW 1988, 198; OLG Köln OLGR 1996, 1).
Der Leasingnehmer unterliegt der Halterhaftpflicht, § 7 Abs. 1 StVG. Dem Leasinggeber kommt diese nicht zugute (HOHLOCH NZV 1992, 1). Nach h. M. muß sich der Leasinggeber im Rahmen der Verschuldenshaftung ein Mitverschulden des Leasingnehmers nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Der Leasingnehmer ist nicht sein Verrichtungsgehilfe. Die erweiterte Mithaftung des geschädigten Eigentümers (Gefährdungshaftung, § 9 StVG) gilt nicht (OLG Hamm NJW 1995, 2233; str., LG Halle NZV 2003, 34). Der Leasinggeber muß nicht für die Betriebsgefahr des Kfz einstehen (BGH NJW 1986, 1044; OLG Hamm NJW 1995, 2233).
Geprägt ist das Leasingvertragsverhältnis davon, dass regelmäßig die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer formularmäßig abgewälzt wird. Bei wirksamer Gefahrabwälzung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber verschuldensunabhängig auch für Zufall und höhere Gewalt für Verlust, Untergang und Beschädigung des Leasingguts (Sachgefahr) und muß gleichwohl das Leasingentgelt weiterentrichten (Preisgefahr). Er erhält keinen Ersatz des Kfz durch den Leasinggeber (BGH NZV 1997, 72; DAR 2000, 304). Der Leasingnehmer muß das Leasingentgelt trotz mangelnder Nutzung auch während unfallbedingter Reparatur sowie bei Totalschaden fortentrichten (BGHNJW-RR 1991, 280). Bei Totalschaden wird der Leasingnehmer jedoch in der Regelaußerordentlich kündigen. Automatisch entfällt die Entgeltpflicht nicht.
Bei Teil- wie bei Totalschaden liegt ein Schaden i. S. d. §§ 823 ff. BGB vor. Der Leasingnehmer ist dem Leasinggeber zum Ersatz verpflichtet. Diese Belastung wird durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung (Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers) aufgefangen, die nach den Leasingbedingungen in der Regelvom Leasingnehmer abzuschließen ist. Der Leasingnehmer kann über die Rechte nur formell verfügen. Ansprüche gegen den Kaskoversicherer hat nur der Leasinggeber. Er ist Rechtsinhaber der Forderung als Inhaber des Sicherungsscheins (§ 75 VVG) und Berechtigter aus der Kaskoversicherung (NITSCH NZV 2002, 44). Kaskoversicherer und Leasingnehmer haften dem Leasinggeber als Gesamtschuldner. Das Quotenvorrecht des Leasingnehmers gegenüber der Kaskoversicherung ist zu beachten (§ 67 Abs. 1 S. 2 VVG). Die Versicherungsleistung ist zweckgebunden (§ 255 BGB). Eine dem Leasinggeber ausgezahlte Versicherungssumme muß dem Leasingnehmer zugute kommen (BGH NZV 2004, 74). Der Kaskoversicherer schuldet nur Ersatz des Netto-Wiederbeschaffungswerts. Abgestellt wird auf den vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber (BGH NJW 1993, 2870; OLG Hamm ZGS 1995, 181; OLG Köln, ZfS 2005, 248). Deckungslücken gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Mit einer GAP-Versicherung wird die Differenz aufgefangen.
1. Teilschadensfall
Die Obliegenheiten des Leasingnehmers nach einem Unfall sind den Leasingbedingungen zu entnehmen. Er muß den Leasinggeber unverzüglich ab einer festgesetzten Schadenshöhe unterrichten. Der Leasingnehmer ist nach dem Vertrag zur Reparatur verpflichtet. Er muß den Reparaturauftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung einem vom Hersteller anerkannten Betrieb erteilen und die Reparatur bzw. Verwertung mit dem Leasinggeber abstimmen. Bei entsprechender Ermächtigung muß er die Schadensregulierung mit dem Schädiger und/oder Kaskoversicherer in eigenem Namen vornehmen. Eine erhaltene Wertminderung ist an den Leasinggeber weiterzuleiten. Bei einem Alleinunfall ohne Drittbeteiligung liegt mangels Fremdschaden kein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vor. Aufgrund regelmäßiger Gefahrabwälzung im Leasingvertrag ist ein Feststellungsinteresse des Leasinggebers bzgl. der Schaden am Kfz zu verneinen (OLG Hamburg NZV 1991, 33; OLG Hamm NJW-RR 1998, 29; str.).
Im Teilschadensfall hat der Leasingnehmer aufgrund seines Besitzschadens gegen den Schädiger die deliktsrechtlichen Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB(LG BerlinMDR2001, 630). Ferner kommen die Haftpflichtregelungen gem. § 7 StVG und § 1 Haftpflichtgesetz zur Anwendung. Der Leasingnehmer hat die folgenden Nutzungsansprüche (ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, a. a. O., § 7 Rn. 21 ff.). Bei einem reparaturfähigen Schaden muß der Leasingnehmer nach dem Vertrag das Kfz auf eigene Rechnung reparieren lassen. Eine fiktive Abrechnung fällt wegen seiner Instandsetzungspflicht weg. Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz der schadensbedingten Reparaturkosten (OLG München DAR 2000, 21). Ist der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, hat er aufgrund seiner Instandsetzungspflicht und der damit von ihm letztlich zu tragenden tatsächlichen Reparaturkosten Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zzgl. MwSt. (h. M.: OLG Hamm DAR 2001, 78; OLG München DAR 2000, 121; OLG Frankfurt NZV 1998, 31).
Ob der Leasingnehmer gegen den Schädiger Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten zzgl. MwSt. unter Berücksichtigung seines Integritätsinteresses bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts des Kfz hat, ist abschließend nicht entschieden (REINKING DAR 1997, 425; s. aber z. B. OLG München DAR 2000, 121; OLG Nürnberg NZV 1994, 439). Hat der Leasingnehmer den Reparaturauftrag erteilt, muß ihm auch der Kaskoversicherer die MwSt. ersetzen. Dieser kann nicht auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers verweisen (LG Hannover NJW 1997, 2760; LG Bad Kreuznach DAR 1997, 113; LG Hamburg DAR 1997, 361; strittig; siehe hierzu insbesondere REINKING DAR 1998, 334 und KLINK DB 2006, 1180). Eine Hinweispflicht des Leasinggebers oder des Kaskoversicherers an den Leasingnehmer zum eventuellen Nichtersatz der MwSt. durch den Versicherer besteht nicht (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 342; LG Hamburg VersR 1995, 411). Hinweis:
Hinweis: Der Leasingnehmer muß den erhaltenen Betrag tatsächlich zur Reparatur des Kfz verwenden. Erhält der Leasinggeber eine Versicherungsleistung zum Reparaturschaden, muß er diese dem Leasingnehmer überlassen (BGH NJW 1985, 1537). Der Leasinggeber kann gegen diesen Anspruch nicht mit evtl. Ansprüchen aus dem Leasingvertrag aufrechnen (BGH NJW 1985, 1537). Der Schädiger schuldet dem Leasingnehmer keinen Ersatz der Leasingraten, die dieser an den Leasinggeber auch während der Reparatur zahlen muß (BGH NJW-RR 1991, 280; NJW 1992, 553).
Der Leasingnehmer hat auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug Anspruch auf Ersatz aufgrund entgangener Gebrauchsvorteile (Mietwagenkostenersatz oder abstrakte Nutzungsausfallentschädigung), BGH NJW 1985, 2471; OLG Hamm NZV 1993, 65. Insoweit wird der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Ggf. enthalten die Leasingbedingungen hierzu eine Sicherungsabtretung an den Leasinggeber. Der Leasinggeber hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung (OLG Düsseldorf BB 1991, 2471). Ferner hat der Leasingnehmer Anspruch auf Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Anwalts- und Rechtsverfolgungskosten (LG Kaiserslautern DAR 1993, 196; LG Bielefeld NJW-RR 1989, 1431; AG München ZfS 1984, 102; siehe hierzu auch WAGNER NJW 2006, 3244), Pauschalauslagen und ggf. entgangenen Gewinn (§ 252 BGB). Der Leasingnehmer kann neben dem Leasinggeber Ersatz des merkantilen Minderwerts verlangen (HOHLOCH NZV 1992, 1).
Beim Teilschaden hat der Leasinggeber aufgrund Eigentumsverletzung Ansprüche zum Fahrzeugschaden (Substanzschaden) nach §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, § 1 Haftpflichtgesetz. Regelmäßig ist Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingebers gegeben. Die Schadenspositionen sind netto zu ersetzen. Er hat Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung der Reparaturkosten. Ihm steht als Eigentümer der merkantile Minderwert zu (BGHZ 35, 397). Ggf. enthalten die Leasingbedingungen zum merkantilen Minderwert ein Wahlrecht des Leasingnehmers. Der Anspruch gegen den Schädiger wird durch einen Ersatzanspruch gegenüber dem Leasingnehmer nicht geschmälert (keine Entlastungswirkung für den Schädiger).
2. Totalschadensfall
Dem Leasingnehmer ist bei Totalschaden die nach dem Vertrag geschuldete intakte Rückgabe des Kfz nicht möglich. Er ist daher dem Leasinggeber schadensersatzpflichtig, § 280 BGB. Die Kasko-Versicherungssumme ist Surrogat des Kfz und muß an den Leasinggeber ausgekehrt oder auf die Leistungspflicht des Leasingnehmers angerechnet werden (HOHLOCH NZV 1992, 1).
Wenn der Leasingnehmer den Unfall verschuldet hat, hat er keine Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner. Der Leasinggeber hat aufgrund seines Vollamortisationsanspruchs gegen den Leasingnehmer keinen Schaden. Da sich die Preisgefahr realisiert, muß der Leasingnehmer das Leasingentgelt fortentrichten. Er kann bei Totalschaden außerordentlich kündigen, muß aber den Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers erfüllen. Auch haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber nach Deliktsrecht. Bei einer Mitverantwortlichkeit von Leasingnehmer und Dritten besteht eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Leasinggeber (Innenausgleich Schädiger – Leasingnehmer: § 426 Abs. 1 BGB).
Speziell im Kfz-Leasing steht jeder Leasingvertragspartei ein kurzfristiges Kündigungs- bzw. Lösungsrecht zu bei Untergang, Totalschaden oder Verlust und erheblicher Beschädigung des Kfz. Dieses ist verbunden mit einer den Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers absichernden Ausgleichszahlung (BGH NJW 2007, 290). Die Einräumung des Kündigungsrechts ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine formularmäßige Gefahrabwälzung (BGH DAR 1998, 234 u. 444; NJW 2004, 1041).
Hinweis: Welcher Grenzwert für eine erhebliche Beschädigung gilt, ist nicht abschließend entschieden. Eine Beschädigung liegt nicht erst dann vor, wenn der Reparaturkostenaufwand 80 % des Zeitwerts beträgt (BGH DAR 1998, 234). Der BGH hält auch 2/3 des Zeitwerts für bedenklich (BGH WM 1997, 38). In der Praxis wird regelmäßig in den Leasingbedingungen der Grenzwert bei Überschreiten der Reparaturkosten um 60 % des Wiederbeschaffungswerts angesetzt (HOHLOCH NZV 1992, 1).
Dies ist jedoch keine starre Grenzziehung. Bei Totalschaden kann daher jede Leasingvertragspartei durch außerordentliche Kündigung den Leasingvertrag beenden. Ein Teilschaden berührt den Bestand des Leasingvertrags nicht. Es sei denn, der Teilschaden erreicht den Grenzwert für eine außerordentliche Kündigung. Der Leasingnehmer ist in seiner Wahl zwischen Kündigung und Reparatur frei. Einer außerordentlichen Kündigung aufgrund Totalschadens folgt die Abwicklung des Leasingvertrags. Kündigungsfolge ist der Ausgleichsanspruch des Leasinggebers (BGH NZV 1995, 182; OLG Hamm NJW-RR 2003, 774). Der Leasinggeber hat Anspruch auf die Leasingraten und den durch diese nicht gedeckten kalkulierten Restwert (BGHWM1985, 860). Er hat keinen Anspruch auf den entgangenen Gewinn (BGH VersR 1991, 318). Der Leasinggeber darf nicht besser gestellt werden als bei kündigungsfreiem Vertragsverlauf (BGH WM 1986, 673). Die ihm infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Vorteile in Form des vorzeitigen Kapitalrückflusses (Abzinsung der Leasingraten) und der tatsächlich ersparten Verwaltungskosten sind zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen.
Im Totalschadensfall hat der Leasinggeber als Substanzschaden aus der Eigentumsverletzung Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts (BGH NJW-RR 1991, 280; NJW 1992, 553). Er hat keinen Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn (BGH VersR 1991, 318). Der Versicherer schuldet nur die Wiederbeschaffungskosten ohne MwSt. Abzustellen ist auf den regelmäßig vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber (h. M.: BGH NJW 1985, 1537; 1988, 2803; 1993, 2870; ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, § 7 Rn. 29 ff.; a. A.: OLG Hamm MDR 2001, 213; NJW-RR 2003, 774; LG München I NZV 2002, 191; AG Berlin-Mitte NZV 2004, 301). Die Kosten eines ersatzweise geschlossenen Leasingvertrags sind kein erstattungsfähiger Schaden (BGH NJW 1992, 553). Der Leasingnehmer hat Anspruch auf Mietwagenkostenersatz und Nutzungsausfallentschädigung (BGH NJW 1992, 194). Er hat keinen Anspruch auf Ersatz eines „Leasingschadens“. Er muß zwar bei Kündigung an den Leasinggeber eine Ausgleichszahlung erbringen. Dies stellt aber nach h. M. keinen separaten Leasingschaden dar. Ein Haftungsschaden kann nur in Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung (Zinsschaden) bestehen (BGH NJW 1992, 553).
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wird durch fristlose bzw. außerordentliche Kündigung einer der Leasingvertragsparteien oder einvernehmlichen Aufhebungsvertrag herbeigeführt. Der Leasingnehmer hat im wesentlichen drei Kündigungsgründe:
- Verletzung der Gebrauchsüberlassungspflicht durch den Leasinggeber (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB),
- Tod des Leasingnehmers (§ 580 BGB) und
- das unter Ziff. I bereits dargestellte fristlose bzw. außerordentliche Kündigungs- bzw. Lösungsrecht.
Bei Tod des Leasingnehmers sind dessen Erben und der Leasinggeber berechtigt, den Leasingvertrag außerordentlich zu kündigen (OLG Köln, Urt. v. 30. 6. 2004 – 13 U 240/03, LG Wuppertal NJW-RR 1999, 493; LG Gießen NJW 1986, 2116; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1469). Beim Leasinggeber sind zusammengefaßt drei Tatbestände zu nennen:
- fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers,
- schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Leasingnehmers und
- das kurzfristige fristlose Kündigungs- bzw. Lösungsrecht.
Mit Kündigung erlöschen die beiderseitigen Hauptverpflichtungen der Leasingvertragsparteien aus dem Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung (BGH NJW 1987, 1690). Der Leasingvertrag wird in ein Abwicklungsschuldverhältnis verwandelt. Das Besitzrecht des Leasingnehmers entfällt. Dieser ist zur Rückgabe des Kfz an den Leasinggeber verpflichtet. Der Leasinggeber hat einen Ausgleichsanspruch gegen den Leasingnehmer. Dies ist ein Anspruch eigener Art, der auch gegeben ist, wenn eine entsprechende Regelung im Leasingvertrag unwirksam ist oder gänzlich fehlt (BGH WiB 1997, 1308; NJW 1995, 1541; NJW 1986, 1335; NJW 1985, 2253). Zu einem eventuell abzuschließenden Aufhebungsvertrag kann der Leasingnehmer nach den Leasingbedingungen nach sechs Monaten einen Antrag auf Aufhebung an den Leasinggeber richten. Die Abrechnungsfolgen ergeben sich aus der Aufhebungsvereinbarung selbst. Diese hat mithin abschließenden Charakter. Im Fall einer Aufhebungsvereinbarung zahlt der Leasingnehmer eine Abstandszahlung zzgl. MwSt. (näher zur Vertragsabwicklung ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, a. a. O., § 9).
Für die fristlose Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) ist insbesondere ein Verzug mit zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten erforderlich. Ein Zahlungsrückstand reicht nicht. Dieser kann unverschuldet sein (BGH NJW 1987, 2506; OLG Hamm NJW-RR 1992, 502). Das Kündigungsrecht des Leasinggebers entfällt nicht dadurch, dass der Leasingnehmer vor Zugang der Kündigung eine Rate zahlt (OLG Köln, BB 1996, 80). Zum nachträglichen Ausgleich der Zahlungsrückstände siehe BGH ZIP 2005, 406; BGH v. 16. 2. 2005 – VIII ZR 6/04; MOSESCHUS FLF 2005, 119, 120. Bei der fristlosen Kündigung eines Verbraucherleasingvertrags (§§ 500, 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) ist ein Verzug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Bruttoleasingraten erforderlich. Zudem müssen 10 % (Laufzeit bis 36 Monate) oder 5 % (längere Laufzeit) der Summe der Brutto-Leasingraten erreicht sein (relative Rückstandssumme, § 498 Abs. 1Nr. 1 BGB). Sonderzahlung und Restwert bleiben unberücksichtigt (BGH NJW 2000, 3133; ZIP 2001, 641; DB 2005, 550). Es muß zudem eine wirksame Kündigungsandrohung (qualifizierte Mahnung) vorliegen (BGH ZIP 2005, 406). Ein Rücktritt vom Vertrag sieht das Gesetz nicht vor.
1. Rückgabe
Der Leasinggeber hat nach Kündigung gegen den Leasingnehmer den Rückgabeanspruch aus dem Leasingvertrag, § 546 Abs. 1 BGB und den Herausgabeanspruch aus Eigentum, § 985 BGB (näher ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, a. a. O., § 9 Rn. 39 ff.). Der Leasingnehmer muß das Kfz samt Zubehör, überlassenen Schlüsseln und Unterlagen unverzüglich an den Leasinggeber bzw. an den Händler als dessen Erfüllungsgehilfen zurückgeben (BGH NJW 1982, 1747; OLG Dortmund NJW-RR 1998, 707; LG Dortmund NJW-RR 1998, 707). Einbauten und Umbauten sind zu beseitigen, § 249 BGB. Anspruch auf Ablöse besteht nur bei schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers. Die Rückgabeverpflichtung ist eine Bringschuld (Einräumung des unmittelbaren Besitzes). Die Rückgabe muß in vertragsgemäßem Zustand stattfinden. Die normale Abnutzung ist durch das entrichtete Leasingentgelt abgegolten. Das Kfz muß in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Ansonsten muß der Leasingnehmer den Leasinggeber entgelten bzw. eine Wertminderung ausgleichen.
Hinweis: Normale Verschleißspuren sind keine Schäden. Die Abgrenzung ist schwierig (LG Frankfurt NJW-RR 1998, 349; LG München I DAR 1998, 19; LG Gießen NJW-RR 1995, 687). Zur erleichterten Beweisführung wird in der Regel ein Zustand- bzw. Mängelprotokoll (Rückgabeprotokoll) gefertigt (OLG Celle OLGR 1997, 224; LG München I DAR 1998, 203). Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass das Kfz bei Vertragsende nicht die vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit aufweist, trägt der Leasinggeber (BGH NJW 1994, 2019; LG München I DAR 1998, 19; str. LG Hamburg NJW-RR 1989, 883). Siehe zur Rückgabe in reparaturbedürftigem Zustand und Abrechnung OLG Düsseldorf DB 2004, 700; MOSESCHUS EWiR 2004, 535. Für den Fall mangelnder Einigung zur Wertminderung sehen die Leasingbedingungen die Einholung eines Gutachtens vor (LG Frankfurt NJW-RR 1988, 1132). Siehe zur Schiedsgutachterklausel LG Frankfurt BB 1988, 2274.
Bei Vorenthalten des Kfz nach Vertragsbeendigung gegen den Willen des Leasinggebers (BGH NJW-RR 2005, 1081; NJW-RR 2004, 558; DB 2004, 366, 377) muß der Leasingnehmer dem Leasinggeber unabhängig vom Wert des Kfz als Mindestentschädigung die monatlichen Bruttoleasingraten als Nutzungsentschädigung zeitanteilig weiterentrichten und zwar für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der monatlichen Leasingrate, § 546a Abs. 1 BGB (BGH NJW-RR 1996, 460; NJW 1982, 1747; LG Hannover NJW-RR 1994, 739). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Leasinggeber tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder der Leasingnehmer einen Nutzen hat ziehen können (BGH NJW-RR 2005, 1081 u. 1421; NJW-RR 2004, 58). Zur Billigkeitskontrolle siehe BGH NJW-RR 2005, 1081; OLG Köln, NJW-RR 1993, 121; LG Hamburg NJW - RR 1986, 473. Strittig ist, ob der Leasingnehmer Nutzungsentschädigung auch für den Zeitraum des Kündigungsschadens schuldet (BECKMANN FLF 2007, 162; OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 1004).
2. Schätzung
Der Rückgabe folgt die Schätzung des Kfz durch Schätzgutachten (näher ENGEL, Handbuch Kfz- Leasing, a. a. O., § 9 Rn. 58 ff.). Der ermittelte Schätzwert verschafft einen Anhaltspunkt für die möglichen Bedingungen der Verwertung des Kfz und der Vertragsabrechnung. Der Schätzwert hat Kontrollfunktion. Das Anbieten des Kfz zum Schätzwert bietet für den Leasingnehmer die gleiche Chance wie ein diesem vom Leasinggeber eingeräumtes Drittkäuferbenennungsrecht, einen vermeintlich höheren Verkehrswert des Kfz zu erzielen (BGH WiB 1997, 1308; NITSCH NZV 1999, 408).
3. Verwertung
Auf die Schätzung folgt die Verwertung des Kfz (näher ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, § 9 Rn. 62 ff.). Diese nimmt der Leasinggeber als Eigentümer des Kfz vor. Der Verwertungserlös und die von den Leasingvertragsparteien gewählte Vertragsart mit spezifischem Verwertungsrisko sind von Gewicht für die nachfolgende Vertragsabrechnung. Maßgeblich ist der dem Leasinggeber tatsächlich zugeflossene Vermögenszuwachs (Kaufpreis), nicht der geschätzte Handelswert (BGH BB 1992, 92). Beim Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung trägt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko und beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung der Leasinggeber (BGH BB 1997, 1758; DAR 1996, 318). Den Leasinggeber trifft aufgrund seiner Schadensminderungspflicht die Nebenpflicht, sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung zu bemühen (OLG Celle OLG-Rep. 1994, 132). Verletzt er diese Pflicht, ist er dem Leasingnehmer schadensersatzpflichtig (BGH NJW 1991, 221; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 701; OLG Köln OLGR 1998, 8; LG Halle DAR 2003, 464).
Beim Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung trägt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko: der Leasinggeber genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung, wenn der erzielte Erlös weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt (BGH NJW 1996, 455; NJW 1997, 3166; OLG Köln WiB 1996, 954). Das Drittkäuferbenennungsrecht ist das dem Leasingnehmer vom Leasinggeber vertraglich eingeräumte Recht zur Benennung eines Käufers (seine Person eingeschlossen) für das Kfz (BGH NJW 1991, 221; BECKMANN DStR 2007, 157). Mit diesem – wirksam eingeräumten – Recht wird die Bindung des Leasingnehmers an den Händlereinkaufspreis – für sich genommen unangemessen – kompensiert (BGH NJW 1997, 3166; NITSCH NZV 2001, 160).
Hinweis: Wird eine Frist gesetzt, muß diese angemessen sein. Ein Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang dürfte angemessen sein (strittig, siehe zur Frist OLG Dresden FLF 2006, 212 m. Anm. HORNBERGER; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 277; LG Halle DAR 2003, 464; AG Mannheim NJW 2004, 374).
4. Abrechnung
Die Abrechnung des Leasingvertrags folgt der Verwertung (näher ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, a. a. O., § 9 Rn 91 ff.). Der Leasingnehmer schuldet dem Leasinggeber Ersatz des Kündigungsschadens. Gegenstand der Vertragsabrechnung ist die spezielle Berechnung des Vollamortisationsanspruchs des Leasinggebers je nach Vertragstyp mit spezifischem Verwertungsrisiko. Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch eigener Art (BGH NJW 1984, 933; ZIP 1992, 930). Eine Umsatzsteuerpflichtigkeit ist zu verneinen (BGH DB 2002, 475). Die Abrechnung ist in der Regel in einer Abrechnungsklausel festgelegt. Ist eine solche Abrechnungsklausel unwirksam oder fehlt diese, erfolgt eine konkrete Schadensberechnung (BGH WiB 1997, 1308). Der Leasinggeber trägt im Rahmen dieser die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1996, 455). Angemessen und vom BGH anerkannt ist die vorschüssige Rentenbarwertformel.
Mittlerweile erfolgt die Berechnung des Kündigungsschadens ausschließlich nach der vom OLG Celle entwickelten und vom BGH anerkannten Berechnungsmethode (OLG Celle NJW-RR 1994, 743 u. 1999, 704; OLG Celle OLG-Report 1996, 81; BGH NJW 1995, 954; 1996, 455; OLG Oldenburg DAR 2003, 60). Der konkrete Schadensersatzanspruch des Leasinggebers besteht aus der Summe der abgezinsten ausstehenden Leasingraten und dem Restwert. Eine Sonderzahlung ist in vollem Umfang Teil des Amortisationsanspruchs des Leasinggebers und nicht anzusetzen (BGH WM 1995, 438). Die aus den vorgenannten Positionen bestehende Schadensersatzforderung ist ggf. um tatsächlich ersparte Verwaltungskosten (OLG Düsseldorf BB 1998, 2178) sowie um den Verwertungserlös zu kürzen. Bei der Vertragsabrechnung gilt der Grundsatz der Vorteilsausgleichung (BGH WM 1995, 438). Als Zinssatz der Abzinsung ist der Refinanzierungszinssatz zugrundezulegen (BGH DAR 1996, 284). Ausreichend ist die Darlegung der Refinanzierung einer Vielzahl von Leasingverträgen durch Inanspruchnahme eines Großkredits (OLG Celle OLGR 1997, 47).
Der Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung und der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung werden wie folgt abgerechnet (näher ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, a. a. O., § 3):
Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird auf Basis der vereinbarten Kilometerleistung abgerechnet (BGH DAR 2000, 303). Bei Überschreitung der vereinbarten Gesamtfahrleistung muß der Leasingnehmer eine Vergütung leisten und umgekehrt der Leasinggeber eine solche für Minderkilometer. Eine bestimmte Anzahl von Kilometern (2.500 km) bleibt zur Vermeidung von Kleinabrechnungen ausgenommen. Der Leasinggeber trägt das Verwertungsrisiko. Der Verwertungserlös bleibt unberücksichtigt. Der Leasingnehmer muß eine Wertminderung ausgleichen (AG Frankfurt DAR 1998, 356). Der intern kalkulierte Restwert findet keine Berücksichtigung (BGH NJW 2004, 2823). Ein höherer Restwert des Kfz bei vorzeitiger Rückgabe stellt einen dem Leasingnehmer anzurechnenden Vorteil dar (BGH NJW 1996, 455).
Beim Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung garantiert der Leasingnehmer den kalkulierten Restwert. Er trägt das Verwertungsrisiko. Der Leasinggeber muß das Kfz bestmöglich veräußern (BGH NJW 1991, 221). Eine vom Leasinggeber empfangene Wertminderung ist zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen. Der Verkaufserlös unter den Leasingvertragsparteien wird wie folgt verteilt: Erreicht der Verkaufserlös den kalkulierten Restwert nicht, muß der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen. Im umgekehrten Fall stehen dem Leasingnehmer 75 % des Mehrerlöses zu und die verbleibenden 25 % dem Leasinggeber.
Leasingnehmer, die Fragen oder rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Leasingvertrages haben, wenden sich am besten an einen qualifizierten Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Verkehrsrecht.
Zwei Problembereiche des Kfz - Leasings sind besonders praxisrelevant: Die Unfallschadensregulierung (ggf. Beendigung des Leasingvertrags) und die Abwicklung des vorzeitig beendeten Kfz - Leasingvertrags (nach Kündigung / Aufhebungsvereinbarung).
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Die Unfallschadensregulierung Das Abwicklungsschuldverhältnis Praxistipp Die Unfallschadensregulierung
Bei einem Unfall mit einem Drittschädiger – Teilschadens- oder Totalschadensfall – gibt es bei der Sachschadensregulierung einige Besonderheiten im Vergleich zum Unfall mit dem eigenen Kfz. Abwicklungsebene ist das Leasingvertragsverhältnis sowie die zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zu Schädiger/gegnerischem Versicherer und Kaskoversicherer. Zunächst sind Leasingvertrag und Leasingbedingungen einzusehen. Hieraus ergeben sich die einschlägigen Vertragspflichten zur Schadensregulierung und das Wesentliche für die Schadensabwicklung mit Dritten. Bei Fremdverschulden ist der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer vom Leasingvertrag zu unterrichten.
Grundlegend ist folgende Differenzierung zu treffen: Der Leasinggeber ist Eigentümer des Leasingfahrzeugs (nachfolgend „Kfz“) und der Leasingnehmer Besitzer und in der Regel alleiniger Halter. Der Leasingnehmer nutzt das Kfz für eigene Rechnung, hat die Verantwortlichkeit für den Betrieb des Kfz, trägt die Betriebskosten und besitzt die erforderliche Verfügungsgewalt (BGH NJW 1983, 1492; 1986, 1044).
Hinweis: Daraus folgt: Der Leasinggeber hat gegen den Schädiger Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung (Substanzschaden), § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen sowie aus den Haftpflichtgesetzen, § 7 StVG, § 1 HaftPflG. Der Leasingnehmer hat die Nutzungsansprüche (Haftungsschaden) aus Besitzrechtsverletzung (§§ 823 Abs. 2, 854 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 1 HaftPflG). Die Leasingvertragsparteien haben weitgehend deckungsgleiche materielle Ansprüche gegenüber dem Schädiger/Haftpflichtversicherer (Anspruchskonkurrenz). Nutzungsansprüche und Ansprüche wegen Personenschaden macht nur der Leasingnehmer geltend.
Aus den Leasingbedingungen folgt in der Regeleine Aktivlegitimation des Leasingnehmers gegenüber dem Schädiger/Haftpflichtversicherer und/oder dem Vollkaskoversicherer auch für die Eigentumsansprüche des Leasinggebers. Die Aktivlegitimation wird in der Regel über das Vertragsende hinaus, vorbehaltlich eines Widerrufs erteilt. Sie umfaßt – Ermächtigung und Verpflichtung – die Geltendmachung aller aus dem Unfall resultierenden fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten. Der Leasingnehmer ist zur Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft legitimiert und muß Zahlung an den Leasinggeber verlangen (OLG Hamm VersR 1999, 45). Gegenüber dem Schädiger sind die Leasingvertragsparteien Gesamtgläubiger (keine Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB). Ebenso finden sich in den Leasingbedingungen in der Regel Vorausabtretungen (BGH NJW 1988, 198; OLG Köln OLGR 1996, 1).
Der Leasingnehmer unterliegt der Halterhaftpflicht, § 7 Abs. 1 StVG. Dem Leasinggeber kommt diese nicht zugute (HOHLOCH NZV 1992, 1). Nach h. M. muß sich der Leasinggeber im Rahmen der Verschuldenshaftung ein Mitverschulden des Leasingnehmers nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Der Leasingnehmer ist nicht sein Verrichtungsgehilfe. Die erweiterte Mithaftung des geschädigten Eigentümers (Gefährdungshaftung, § 9 StVG) gilt nicht (OLG Hamm NJW 1995, 2233; str., LG Halle NZV 2003, 34). Der Leasinggeber muß nicht für die Betriebsgefahr des Kfz einstehen (BGH NJW 1986, 1044; OLG Hamm NJW 1995, 2233).
Geprägt ist das Leasingvertragsverhältnis davon, dass regelmäßig die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer formularmäßig abgewälzt wird. Bei wirksamer Gefahrabwälzung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber verschuldensunabhängig auch für Zufall und höhere Gewalt für Verlust, Untergang und Beschädigung des Leasingguts (Sachgefahr) und muß gleichwohl das Leasingentgelt weiterentrichten (Preisgefahr). Er erhält keinen Ersatz des Kfz durch den Leasinggeber (BGH NZV 1997, 72; DAR 2000, 304). Der Leasingnehmer muß das Leasingentgelt trotz mangelnder Nutzung auch während unfallbedingter Reparatur sowie bei Totalschaden fortentrichten (BGHNJW-RR 1991, 280). Bei Totalschaden wird der Leasingnehmer jedoch in der Regelaußerordentlich kündigen. Automatisch entfällt die Entgeltpflicht nicht.
Bei Teil- wie bei Totalschaden liegt ein Schaden i. S. d. §§ 823 ff. BGB vor. Der Leasingnehmer ist dem Leasinggeber zum Ersatz verpflichtet. Diese Belastung wird durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung (Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers) aufgefangen, die nach den Leasingbedingungen in der Regelvom Leasingnehmer abzuschließen ist. Der Leasingnehmer kann über die Rechte nur formell verfügen. Ansprüche gegen den Kaskoversicherer hat nur der Leasinggeber. Er ist Rechtsinhaber der Forderung als Inhaber des Sicherungsscheins (§ 75 VVG) und Berechtigter aus der Kaskoversicherung (NITSCH NZV 2002, 44). Kaskoversicherer und Leasingnehmer haften dem Leasinggeber als Gesamtschuldner. Das Quotenvorrecht des Leasingnehmers gegenüber der Kaskoversicherung ist zu beachten (§ 67 Abs. 1 S. 2 VVG). Die Versicherungsleistung ist zweckgebunden (§ 255 BGB). Eine dem Leasinggeber ausgezahlte Versicherungssumme muß dem Leasingnehmer zugute kommen (BGH NZV 2004, 74). Der Kaskoversicherer schuldet nur Ersatz des Netto-Wiederbeschaffungswerts. Abgestellt wird auf den vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber (BGH NJW 1993, 2870; OLG Hamm ZGS 1995, 181; OLG Köln, ZfS 2005, 248). Deckungslücken gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Mit einer GAP-Versicherung wird die Differenz aufgefangen.
1. Teilschadensfall
Die Obliegenheiten des Leasingnehmers nach einem Unfall sind den Leasingbedingungen zu entnehmen. Er muß den Leasinggeber unverzüglich ab einer festgesetzten Schadenshöhe unterrichten. Der Leasingnehmer ist nach dem Vertrag zur Reparatur verpflichtet. Er muß den Reparaturauftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung einem vom Hersteller anerkannten Betrieb erteilen und die Reparatur bzw. Verwertung mit dem Leasinggeber abstimmen. Bei entsprechender Ermächtigung muß er die Schadensregulierung mit dem Schädiger und/oder Kaskoversicherer in eigenem Namen vornehmen. Eine erhaltene Wertminderung ist an den Leasinggeber weiterzuleiten. Bei einem Alleinunfall ohne Drittbeteiligung liegt mangels Fremdschaden kein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vor. Aufgrund regelmäßiger Gefahrabwälzung im Leasingvertrag ist ein Feststellungsinteresse des Leasinggebers bzgl. der Schaden am Kfz zu verneinen (OLG Hamburg NZV 1991, 33; OLG Hamm NJW-RR 1998, 29; str.).
Im Teilschadensfall hat der Leasingnehmer aufgrund seines Besitzschadens gegen den Schädiger die deliktsrechtlichen Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB(LG BerlinMDR2001, 630). Ferner kommen die Haftpflichtregelungen gem. § 7 StVG und § 1 Haftpflichtgesetz zur Anwendung. Der Leasingnehmer hat die folgenden Nutzungsansprüche (ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, a. a. O., § 7 Rn. 21 ff.). Bei einem reparaturfähigen Schaden muß der Leasingnehmer nach dem Vertrag das Kfz auf eigene Rechnung reparieren lassen. Eine fiktive Abrechnung fällt wegen seiner Instandsetzungspflicht weg. Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz der schadensbedingten Reparaturkosten (OLG München DAR 2000, 21). Ist der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, hat er aufgrund seiner Instandsetzungspflicht und der damit von ihm letztlich zu tragenden tatsächlichen Reparaturkosten Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zzgl. MwSt. (h. M.: OLG Hamm DAR 2001, 78; OLG München DAR 2000, 121; OLG Frankfurt NZV 1998, 31).
Ob der Leasingnehmer gegen den Schädiger Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten zzgl. MwSt. unter Berücksichtigung seines Integritätsinteresses bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts des Kfz hat, ist abschließend nicht entschieden (REINKING DAR 1997, 425; s. aber z. B. OLG München DAR 2000, 121; OLG Nürnberg NZV 1994, 439). Hat der Leasingnehmer den Reparaturauftrag erteilt, muß ihm auch der Kaskoversicherer die MwSt. ersetzen. Dieser kann nicht auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers verweisen (LG Hannover NJW 1997, 2760; LG Bad Kreuznach DAR 1997, 113; LG Hamburg DAR 1997, 361; strittig; siehe hierzu insbesondere REINKING DAR 1998, 334 und KLINK DB 2006, 1180). Eine Hinweispflicht des Leasinggebers oder des Kaskoversicherers an den Leasingnehmer zum eventuellen Nichtersatz der MwSt. durch den Versicherer besteht nicht (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 342; LG Hamburg VersR 1995, 411). Hinweis:
Hinweis: Der Leasingnehmer muß den erhaltenen Betrag tatsächlich zur Reparatur des Kfz verwenden. Erhält der Leasinggeber eine Versicherungsleistung zum Reparaturschaden, muß er diese dem Leasingnehmer überlassen (BGH NJW 1985, 1537). Der Leasinggeber kann gegen diesen Anspruch nicht mit evtl. Ansprüchen aus dem Leasingvertrag aufrechnen (BGH NJW 1985, 1537). Der Schädiger schuldet dem Leasingnehmer keinen Ersatz der Leasingraten, die dieser an den Leasinggeber auch während der Reparatur zahlen muß (BGH NJW-RR 1991, 280; NJW 1992, 553).
Der Leasingnehmer hat auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug Anspruch auf Ersatz aufgrund entgangener Gebrauchsvorteile (Mietwagenkostenersatz oder abstrakte Nutzungsausfallentschädigung), BGH NJW 1985, 2471; OLG Hamm NZV 1993, 65. Insoweit wird der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Ggf. enthalten die Leasingbedingungen hierzu eine Sicherungsabtretung an den Leasinggeber. Der Leasinggeber hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung (OLG Düsseldorf BB 1991, 2471). Ferner hat der Leasingnehmer Anspruch auf Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Anwalts- und Rechtsverfolgungskosten (LG Kaiserslautern DAR 1993, 196; LG Bielefeld NJW-RR 1989, 1431; AG München ZfS 1984, 102; siehe hierzu auch WAGNER NJW 2006, 3244), Pauschalauslagen und ggf. entgangenen Gewinn (§ 252 BGB). Der Leasingnehmer kann neben dem Leasinggeber Ersatz des merkantilen Minderwerts verlangen (HOHLOCH NZV 1992, 1).
Beim Teilschaden hat der Leasinggeber aufgrund Eigentumsverletzung Ansprüche zum Fahrzeugschaden (Substanzschaden) nach §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, § 1 Haftpflichtgesetz. Regelmäßig ist Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingebers gegeben. Die Schadenspositionen sind netto zu ersetzen. Er hat Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung der Reparaturkosten. Ihm steht als Eigentümer der merkantile Minderwert zu (BGHZ 35, 397). Ggf. enthalten die Leasingbedingungen zum merkantilen Minderwert ein Wahlrecht des Leasingnehmers. Der Anspruch gegen den Schädiger wird durch einen Ersatzanspruch gegenüber dem Leasingnehmer nicht geschmälert (keine Entlastungswirkung für den Schädiger).
2. Totalschadensfall
Dem Leasingnehmer ist bei Totalschaden die nach dem Vertrag geschuldete intakte Rückgabe des Kfz nicht möglich. Er ist daher dem Leasinggeber schadensersatzpflichtig, § 280 BGB. Die Kasko-Versicherungssumme ist Surrogat des Kfz und muß an den Leasinggeber ausgekehrt oder auf die Leistungspflicht des Leasingnehmers angerechnet werden (HOHLOCH NZV 1992, 1).
Wenn der Leasingnehmer den Unfall verschuldet hat, hat er keine Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner. Der Leasinggeber hat aufgrund seines Vollamortisationsanspruchs gegen den Leasingnehmer keinen Schaden. Da sich die Preisgefahr realisiert, muß der Leasingnehmer das Leasingentgelt fortentrichten. Er kann bei Totalschaden außerordentlich kündigen, muß aber den Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers erfüllen. Auch haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber nach Deliktsrecht. Bei einer Mitverantwortlichkeit von Leasingnehmer und Dritten besteht eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Leasinggeber (Innenausgleich Schädiger – Leasingnehmer: § 426 Abs. 1 BGB).
Speziell im Kfz-Leasing steht jeder Leasingvertragspartei ein kurzfristiges Kündigungs- bzw. Lösungsrecht zu bei Untergang, Totalschaden oder Verlust und erheblicher Beschädigung des Kfz. Dieses ist verbunden mit einer den Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers absichernden Ausgleichszahlung (BGH NJW 2007, 290). Die Einräumung des Kündigungsrechts ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine formularmäßige Gefahrabwälzung (BGH DAR 1998, 234 u. 444; NJW 2004, 1041).
Hinweis: Welcher Grenzwert für eine erhebliche Beschädigung gilt, ist nicht abschließend entschieden. Eine Beschädigung liegt nicht erst dann vor, wenn der Reparaturkostenaufwand 80 % des Zeitwerts beträgt (BGH DAR 1998, 234). Der BGH hält auch 2/3 des Zeitwerts für bedenklich (BGH WM 1997, 38). In der Praxis wird regelmäßig in den Leasingbedingungen der Grenzwert bei Überschreiten der Reparaturkosten um 60 % des Wiederbeschaffungswerts angesetzt (HOHLOCH NZV 1992, 1).
Dies ist jedoch keine starre Grenzziehung. Bei Totalschaden kann daher jede Leasingvertragspartei durch außerordentliche Kündigung den Leasingvertrag beenden. Ein Teilschaden berührt den Bestand des Leasingvertrags nicht. Es sei denn, der Teilschaden erreicht den Grenzwert für eine außerordentliche Kündigung. Der Leasingnehmer ist in seiner Wahl zwischen Kündigung und Reparatur frei. Einer außerordentlichen Kündigung aufgrund Totalschadens folgt die Abwicklung des Leasingvertrags. Kündigungsfolge ist der Ausgleichsanspruch des Leasinggebers (BGH NZV 1995, 182; OLG Hamm NJW-RR 2003, 774). Der Leasinggeber hat Anspruch auf die Leasingraten und den durch diese nicht gedeckten kalkulierten Restwert (BGHWM1985, 860). Er hat keinen Anspruch auf den entgangenen Gewinn (BGH VersR 1991, 318). Der Leasinggeber darf nicht besser gestellt werden als bei kündigungsfreiem Vertragsverlauf (BGH WM 1986, 673). Die ihm infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Vorteile in Form des vorzeitigen Kapitalrückflusses (Abzinsung der Leasingraten) und der tatsächlich ersparten Verwaltungskosten sind zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen.
Im Totalschadensfall hat der Leasinggeber als Substanzschaden aus der Eigentumsverletzung Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts (BGH NJW-RR 1991, 280; NJW 1992, 553). Er hat keinen Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn (BGH VersR 1991, 318). Der Versicherer schuldet nur die Wiederbeschaffungskosten ohne MwSt. Abzustellen ist auf den regelmäßig vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber (h. M.: BGH NJW 1985, 1537; 1988, 2803; 1993, 2870; ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, § 7 Rn. 29 ff.; a. A.: OLG Hamm MDR 2001, 213; NJW-RR 2003, 774; LG München I NZV 2002, 191; AG Berlin-Mitte NZV 2004, 301). Die Kosten eines ersatzweise geschlossenen Leasingvertrags sind kein erstattungsfähiger Schaden (BGH NJW 1992, 553). Der Leasingnehmer hat Anspruch auf Mietwagenkostenersatz und Nutzungsausfallentschädigung (BGH NJW 1992, 194). Er hat keinen Anspruch auf Ersatz eines „Leasingschadens“. Er muß zwar bei Kündigung an den Leasinggeber eine Ausgleichszahlung erbringen. Dies stellt aber nach h. M. keinen separaten Leasingschaden dar. Ein Haftungsschaden kann nur in Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung (Zinsschaden) bestehen (BGH NJW 1992, 553).
Das Abwicklungsschuldverhältnis
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wird durch fristlose bzw. außerordentliche Kündigung einer der Leasingvertragsparteien oder einvernehmlichen Aufhebungsvertrag herbeigeführt. Der Leasingnehmer hat im wesentlichen drei Kündigungsgründe:
- Verletzung der Gebrauchsüberlassungspflicht durch den Leasinggeber (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB),
- Tod des Leasingnehmers (§ 580 BGB) und
- das unter Ziff. I bereits dargestellte fristlose bzw. außerordentliche Kündigungs- bzw. Lösungsrecht.
Bei Tod des Leasingnehmers sind dessen Erben und der Leasinggeber berechtigt, den Leasingvertrag außerordentlich zu kündigen (OLG Köln, Urt. v. 30. 6. 2004 – 13 U 240/03, LG Wuppertal NJW-RR 1999, 493; LG Gießen NJW 1986, 2116; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1469). Beim Leasinggeber sind zusammengefaßt drei Tatbestände zu nennen:
- fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers,
- schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Leasingnehmers und
- das kurzfristige fristlose Kündigungs- bzw. Lösungsrecht.
Mit Kündigung erlöschen die beiderseitigen Hauptverpflichtungen der Leasingvertragsparteien aus dem Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung (BGH NJW 1987, 1690). Der Leasingvertrag wird in ein Abwicklungsschuldverhältnis verwandelt. Das Besitzrecht des Leasingnehmers entfällt. Dieser ist zur Rückgabe des Kfz an den Leasinggeber verpflichtet. Der Leasinggeber hat einen Ausgleichsanspruch gegen den Leasingnehmer. Dies ist ein Anspruch eigener Art, der auch gegeben ist, wenn eine entsprechende Regelung im Leasingvertrag unwirksam ist oder gänzlich fehlt (BGH WiB 1997, 1308; NJW 1995, 1541; NJW 1986, 1335; NJW 1985, 2253). Zu einem eventuell abzuschließenden Aufhebungsvertrag kann der Leasingnehmer nach den Leasingbedingungen nach sechs Monaten einen Antrag auf Aufhebung an den Leasinggeber richten. Die Abrechnungsfolgen ergeben sich aus der Aufhebungsvereinbarung selbst. Diese hat mithin abschließenden Charakter. Im Fall einer Aufhebungsvereinbarung zahlt der Leasingnehmer eine Abstandszahlung zzgl. MwSt. (näher zur Vertragsabwicklung ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, a. a. O., § 9).
Für die fristlose Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) ist insbesondere ein Verzug mit zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten erforderlich. Ein Zahlungsrückstand reicht nicht. Dieser kann unverschuldet sein (BGH NJW 1987, 2506; OLG Hamm NJW-RR 1992, 502). Das Kündigungsrecht des Leasinggebers entfällt nicht dadurch, dass der Leasingnehmer vor Zugang der Kündigung eine Rate zahlt (OLG Köln, BB 1996, 80). Zum nachträglichen Ausgleich der Zahlungsrückstände siehe BGH ZIP 2005, 406; BGH v. 16. 2. 2005 – VIII ZR 6/04; MOSESCHUS FLF 2005, 119, 120. Bei der fristlosen Kündigung eines Verbraucherleasingvertrags (§§ 500, 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) ist ein Verzug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Bruttoleasingraten erforderlich. Zudem müssen 10 % (Laufzeit bis 36 Monate) oder 5 % (längere Laufzeit) der Summe der Brutto-Leasingraten erreicht sein (relative Rückstandssumme, § 498 Abs. 1Nr. 1 BGB). Sonderzahlung und Restwert bleiben unberücksichtigt (BGH NJW 2000, 3133; ZIP 2001, 641; DB 2005, 550). Es muß zudem eine wirksame Kündigungsandrohung (qualifizierte Mahnung) vorliegen (BGH ZIP 2005, 406). Ein Rücktritt vom Vertrag sieht das Gesetz nicht vor.
1. Rückgabe
Der Leasinggeber hat nach Kündigung gegen den Leasingnehmer den Rückgabeanspruch aus dem Leasingvertrag, § 546 Abs. 1 BGB und den Herausgabeanspruch aus Eigentum, § 985 BGB (näher ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, a. a. O., § 9 Rn. 39 ff.). Der Leasingnehmer muß das Kfz samt Zubehör, überlassenen Schlüsseln und Unterlagen unverzüglich an den Leasinggeber bzw. an den Händler als dessen Erfüllungsgehilfen zurückgeben (BGH NJW 1982, 1747; OLG Dortmund NJW-RR 1998, 707; LG Dortmund NJW-RR 1998, 707). Einbauten und Umbauten sind zu beseitigen, § 249 BGB. Anspruch auf Ablöse besteht nur bei schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers. Die Rückgabeverpflichtung ist eine Bringschuld (Einräumung des unmittelbaren Besitzes). Die Rückgabe muß in vertragsgemäßem Zustand stattfinden. Die normale Abnutzung ist durch das entrichtete Leasingentgelt abgegolten. Das Kfz muß in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Ansonsten muß der Leasingnehmer den Leasinggeber entgelten bzw. eine Wertminderung ausgleichen.
Hinweis: Normale Verschleißspuren sind keine Schäden. Die Abgrenzung ist schwierig (LG Frankfurt NJW-RR 1998, 349; LG München I DAR 1998, 19; LG Gießen NJW-RR 1995, 687). Zur erleichterten Beweisführung wird in der Regel ein Zustand- bzw. Mängelprotokoll (Rückgabeprotokoll) gefertigt (OLG Celle OLGR 1997, 224; LG München I DAR 1998, 203). Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass das Kfz bei Vertragsende nicht die vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit aufweist, trägt der Leasinggeber (BGH NJW 1994, 2019; LG München I DAR 1998, 19; str. LG Hamburg NJW-RR 1989, 883). Siehe zur Rückgabe in reparaturbedürftigem Zustand und Abrechnung OLG Düsseldorf DB 2004, 700; MOSESCHUS EWiR 2004, 535. Für den Fall mangelnder Einigung zur Wertminderung sehen die Leasingbedingungen die Einholung eines Gutachtens vor (LG Frankfurt NJW-RR 1988, 1132). Siehe zur Schiedsgutachterklausel LG Frankfurt BB 1988, 2274.
Bei Vorenthalten des Kfz nach Vertragsbeendigung gegen den Willen des Leasinggebers (BGH NJW-RR 2005, 1081; NJW-RR 2004, 558; DB 2004, 366, 377) muß der Leasingnehmer dem Leasinggeber unabhängig vom Wert des Kfz als Mindestentschädigung die monatlichen Bruttoleasingraten als Nutzungsentschädigung zeitanteilig weiterentrichten und zwar für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der monatlichen Leasingrate, § 546a Abs. 1 BGB (BGH NJW-RR 1996, 460; NJW 1982, 1747; LG Hannover NJW-RR 1994, 739). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Leasinggeber tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder der Leasingnehmer einen Nutzen hat ziehen können (BGH NJW-RR 2005, 1081 u. 1421; NJW-RR 2004, 58). Zur Billigkeitskontrolle siehe BGH NJW-RR 2005, 1081; OLG Köln, NJW-RR 1993, 121; LG Hamburg NJW - RR 1986, 473. Strittig ist, ob der Leasingnehmer Nutzungsentschädigung auch für den Zeitraum des Kündigungsschadens schuldet (BECKMANN FLF 2007, 162; OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 1004).
2. Schätzung
Der Rückgabe folgt die Schätzung des Kfz durch Schätzgutachten (näher ENGEL, Handbuch Kfz- Leasing, a. a. O., § 9 Rn. 58 ff.). Der ermittelte Schätzwert verschafft einen Anhaltspunkt für die möglichen Bedingungen der Verwertung des Kfz und der Vertragsabrechnung. Der Schätzwert hat Kontrollfunktion. Das Anbieten des Kfz zum Schätzwert bietet für den Leasingnehmer die gleiche Chance wie ein diesem vom Leasinggeber eingeräumtes Drittkäuferbenennungsrecht, einen vermeintlich höheren Verkehrswert des Kfz zu erzielen (BGH WiB 1997, 1308; NITSCH NZV 1999, 408).
3. Verwertung
Auf die Schätzung folgt die Verwertung des Kfz (näher ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, § 9 Rn. 62 ff.). Diese nimmt der Leasinggeber als Eigentümer des Kfz vor. Der Verwertungserlös und die von den Leasingvertragsparteien gewählte Vertragsart mit spezifischem Verwertungsrisko sind von Gewicht für die nachfolgende Vertragsabrechnung. Maßgeblich ist der dem Leasinggeber tatsächlich zugeflossene Vermögenszuwachs (Kaufpreis), nicht der geschätzte Handelswert (BGH BB 1992, 92). Beim Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung trägt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko und beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung der Leasinggeber (BGH BB 1997, 1758; DAR 1996, 318). Den Leasinggeber trifft aufgrund seiner Schadensminderungspflicht die Nebenpflicht, sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung zu bemühen (OLG Celle OLG-Rep. 1994, 132). Verletzt er diese Pflicht, ist er dem Leasingnehmer schadensersatzpflichtig (BGH NJW 1991, 221; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 701; OLG Köln OLGR 1998, 8; LG Halle DAR 2003, 464).
Beim Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung trägt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko: der Leasinggeber genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung, wenn der erzielte Erlös weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt (BGH NJW 1996, 455; NJW 1997, 3166; OLG Köln WiB 1996, 954). Das Drittkäuferbenennungsrecht ist das dem Leasingnehmer vom Leasinggeber vertraglich eingeräumte Recht zur Benennung eines Käufers (seine Person eingeschlossen) für das Kfz (BGH NJW 1991, 221; BECKMANN DStR 2007, 157). Mit diesem – wirksam eingeräumten – Recht wird die Bindung des Leasingnehmers an den Händlereinkaufspreis – für sich genommen unangemessen – kompensiert (BGH NJW 1997, 3166; NITSCH NZV 2001, 160).
Hinweis: Wird eine Frist gesetzt, muß diese angemessen sein. Ein Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang dürfte angemessen sein (strittig, siehe zur Frist OLG Dresden FLF 2006, 212 m. Anm. HORNBERGER; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 277; LG Halle DAR 2003, 464; AG Mannheim NJW 2004, 374).
4. Abrechnung
Die Abrechnung des Leasingvertrags folgt der Verwertung (näher ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, a. a. O., § 9 Rn 91 ff.). Der Leasingnehmer schuldet dem Leasinggeber Ersatz des Kündigungsschadens. Gegenstand der Vertragsabrechnung ist die spezielle Berechnung des Vollamortisationsanspruchs des Leasinggebers je nach Vertragstyp mit spezifischem Verwertungsrisiko. Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch eigener Art (BGH NJW 1984, 933; ZIP 1992, 930). Eine Umsatzsteuerpflichtigkeit ist zu verneinen (BGH DB 2002, 475). Die Abrechnung ist in der Regel in einer Abrechnungsklausel festgelegt. Ist eine solche Abrechnungsklausel unwirksam oder fehlt diese, erfolgt eine konkrete Schadensberechnung (BGH WiB 1997, 1308). Der Leasinggeber trägt im Rahmen dieser die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1996, 455). Angemessen und vom BGH anerkannt ist die vorschüssige Rentenbarwertformel.
Mittlerweile erfolgt die Berechnung des Kündigungsschadens ausschließlich nach der vom OLG Celle entwickelten und vom BGH anerkannten Berechnungsmethode (OLG Celle NJW-RR 1994, 743 u. 1999, 704; OLG Celle OLG-Report 1996, 81; BGH NJW 1995, 954; 1996, 455; OLG Oldenburg DAR 2003, 60). Der konkrete Schadensersatzanspruch des Leasinggebers besteht aus der Summe der abgezinsten ausstehenden Leasingraten und dem Restwert. Eine Sonderzahlung ist in vollem Umfang Teil des Amortisationsanspruchs des Leasinggebers und nicht anzusetzen (BGH WM 1995, 438). Die aus den vorgenannten Positionen bestehende Schadensersatzforderung ist ggf. um tatsächlich ersparte Verwaltungskosten (OLG Düsseldorf BB 1998, 2178) sowie um den Verwertungserlös zu kürzen. Bei der Vertragsabrechnung gilt der Grundsatz der Vorteilsausgleichung (BGH WM 1995, 438). Als Zinssatz der Abzinsung ist der Refinanzierungszinssatz zugrundezulegen (BGH DAR 1996, 284). Ausreichend ist die Darlegung der Refinanzierung einer Vielzahl von Leasingverträgen durch Inanspruchnahme eines Großkredits (OLG Celle OLGR 1997, 47).
Der Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung und der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung werden wie folgt abgerechnet (näher ENGEL, Handbuch Kfz-Leasing, a. a. O., § 3):
Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird auf Basis der vereinbarten Kilometerleistung abgerechnet (BGH DAR 2000, 303). Bei Überschreitung der vereinbarten Gesamtfahrleistung muß der Leasingnehmer eine Vergütung leisten und umgekehrt der Leasinggeber eine solche für Minderkilometer. Eine bestimmte Anzahl von Kilometern (2.500 km) bleibt zur Vermeidung von Kleinabrechnungen ausgenommen. Der Leasinggeber trägt das Verwertungsrisiko. Der Verwertungserlös bleibt unberücksichtigt. Der Leasingnehmer muß eine Wertminderung ausgleichen (AG Frankfurt DAR 1998, 356). Der intern kalkulierte Restwert findet keine Berücksichtigung (BGH NJW 2004, 2823). Ein höherer Restwert des Kfz bei vorzeitiger Rückgabe stellt einen dem Leasingnehmer anzurechnenden Vorteil dar (BGH NJW 1996, 455).
Beim Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung garantiert der Leasingnehmer den kalkulierten Restwert. Er trägt das Verwertungsrisiko. Der Leasinggeber muß das Kfz bestmöglich veräußern (BGH NJW 1991, 221). Eine vom Leasinggeber empfangene Wertminderung ist zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen. Der Verkaufserlös unter den Leasingvertragsparteien wird wie folgt verteilt: Erreicht der Verkaufserlös den kalkulierten Restwert nicht, muß der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen. Im umgekehrten Fall stehen dem Leasingnehmer 75 % des Mehrerlöses zu und die verbleibenden 25 % dem Leasinggeber.
Praxistipp
Leasingnehmer, die Fragen oder rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Leasingvertrages haben, wenden sich am besten an einen qualifizierten Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Verkehrsrecht.
(Bu)