UniImmo Wohnen ZBI: Herbe Verluste für Anleger wegen Abwertung
01.12.2024, Autor: Frau Sabine Burges / Lesedauer ca. 2 Min. (27 mal gelesen)
Abwertung der Immobilien des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI, führt zu Herabsetzung der Anteilspreise und Verlusten der Anleger.
Offene Immobilienfonds stellen eine beliebte Anlageform für auf Sicherheit bedachte Anleger dar. Galten sie doch über viele Jahre sogar als "mündelsichere" Kapitalanlage. Dies änderte sich, als im Jahr 2012 zahlreiche offene Immobilienfonds in die Krise gerieten und die Rücknahme der Anteile von den Fondsgesellschaften ausgesetzt wurde. Die Fonds wurden geschlossen, die Immobilien verkauft und die Anleger mit Verlusten ausgezahlt.
Bei Beratung und Verkauf von offenen Immobilienfonds war überwiegend nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Fondsgesellschaften nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, die Rücknahme der Anteile auf bis zu zwei Jahre auszusetzen. Der BGH hatte in diesem Zusammenhang mit zwei Entscheidungen vom 29.04.2014 (XI ZR 130/13 bzw. XI ZR 477/12) eine Aufklärungspflicht über die Risiken offener Immobilienfonds bejaht. In Folge der vorangegangenen Krise wurden für offene Immobilienfonds gesetzliche Mindesthaltefristen und Rückgabefristen eingeführt.
Aktuelle Entwicklung:
Nachdem sich das Marktumfeld der offenen Immobilienfonds in den letzten Jahren stabilisiert hatte, zeichnen sich nun für Anleger offener Immobilienfonds erneut Verlustrisiken ab. Betroffen sind dabei derzeit die Anleger des "UniImmo Wohnen ZBI", der von der Union Investment Gruppe aufgelegt und überwiegend von Volksbanken und Raiffeisenbanken verkauft wurde. Das Fondsmanagement hatte die Anleger im Juni 2024 darüber informiert, dass aufgrund einer Sonderbewertung des Fonds die Anteilspreise um 16,71 Prozent herabgesetzt wurden. Hintergrund der Abwertung sind die gesunkenen Preise für Wohnimmobilien, in die der Fonds überwiegend investiert.
Risikoklassifizierung:
Die Fondsgesellschaft ZBI Fondsmanagement GmbH hatte im Basisinformationsblatt den Fonds mit Risikokennzahl 2 eingruppiert. Dies würde bedeuten. dass für den Anleger ein geringes Risiko besteht, Verluste zu erleiden. Die Risikokennzahl 2 entspricht jedoch nicht den nunmehr entstehenden Verlusten von fast 17 Prozent und täuscht über das tatsächliche Risiko derartiger Kapitalanlagen. Vielmehr hätte der Fonds mit einer wesentlich höheren Risikokennzahl versehen werden müssen; nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit mindestens Risikokennzahl 6.
Schadensersatzansprüche:
Aufgrund der zu niedrigen Risikokennzahl 2, die nicht dem tatsächlichen Risiko offener Immobilienfonds entspricht, könnten sich für die betroffenen Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Banken und die Fondsgesellschaft ergeben. Dabei sind die genauen Umstände der vorangegangenen Beratung, wie etwa die Anlageziele sowie die Risikobereitschaft des Anlegers, zu berücksichtigen.
Gerne erläutern wir Ihnen im Rahmen einer Erstberatung Ihre Handlungsoptionen. Sind auch Sie betroffen, vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei.
Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht
Offene Immobilienfonds stellen eine beliebte Anlageform für auf Sicherheit bedachte Anleger dar. Galten sie doch über viele Jahre sogar als "mündelsichere" Kapitalanlage. Dies änderte sich, als im Jahr 2012 zahlreiche offene Immobilienfonds in die Krise gerieten und die Rücknahme der Anteile von den Fondsgesellschaften ausgesetzt wurde. Die Fonds wurden geschlossen, die Immobilien verkauft und die Anleger mit Verlusten ausgezahlt.
Bei Beratung und Verkauf von offenen Immobilienfonds war überwiegend nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Fondsgesellschaften nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, die Rücknahme der Anteile auf bis zu zwei Jahre auszusetzen. Der BGH hatte in diesem Zusammenhang mit zwei Entscheidungen vom 29.04.2014 (XI ZR 130/13 bzw. XI ZR 477/12) eine Aufklärungspflicht über die Risiken offener Immobilienfonds bejaht. In Folge der vorangegangenen Krise wurden für offene Immobilienfonds gesetzliche Mindesthaltefristen und Rückgabefristen eingeführt.
Aktuelle Entwicklung:
Nachdem sich das Marktumfeld der offenen Immobilienfonds in den letzten Jahren stabilisiert hatte, zeichnen sich nun für Anleger offener Immobilienfonds erneut Verlustrisiken ab. Betroffen sind dabei derzeit die Anleger des "UniImmo Wohnen ZBI", der von der Union Investment Gruppe aufgelegt und überwiegend von Volksbanken und Raiffeisenbanken verkauft wurde. Das Fondsmanagement hatte die Anleger im Juni 2024 darüber informiert, dass aufgrund einer Sonderbewertung des Fonds die Anteilspreise um 16,71 Prozent herabgesetzt wurden. Hintergrund der Abwertung sind die gesunkenen Preise für Wohnimmobilien, in die der Fonds überwiegend investiert.
Risikoklassifizierung:
Die Fondsgesellschaft ZBI Fondsmanagement GmbH hatte im Basisinformationsblatt den Fonds mit Risikokennzahl 2 eingruppiert. Dies würde bedeuten. dass für den Anleger ein geringes Risiko besteht, Verluste zu erleiden. Die Risikokennzahl 2 entspricht jedoch nicht den nunmehr entstehenden Verlusten von fast 17 Prozent und täuscht über das tatsächliche Risiko derartiger Kapitalanlagen. Vielmehr hätte der Fonds mit einer wesentlich höheren Risikokennzahl versehen werden müssen; nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit mindestens Risikokennzahl 6.
Schadensersatzansprüche:
Aufgrund der zu niedrigen Risikokennzahl 2, die nicht dem tatsächlichen Risiko offener Immobilienfonds entspricht, könnten sich für die betroffenen Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Banken und die Fondsgesellschaft ergeben. Dabei sind die genauen Umstände der vorangegangenen Beratung, wie etwa die Anlageziele sowie die Risikobereitschaft des Anlegers, zu berücksichtigen.
Gerne erläutern wir Ihnen im Rahmen einer Erstberatung Ihre Handlungsoptionen. Sind auch Sie betroffen, vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei.
Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht