Unzulässige Werbung: Wie urteilen die Gerichte?
23.02.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© freepik - freepik Unzulässige bzw. unlautere Werbung wird oft durch Konkurrenten oder dazu berechtigte Verbände (Verbraucherschutz, Wettbewerbsvereine, IHK) abgemahnt. Besonders oft sorgen Formulierungen in AGBs und Widerrufsbelehrungen für Streit, aber auch Angaben zu Preisen, Lieferzeiten oder Produkteigenschaften sowie unwahre Aussagen. Näheres zum Thema unlautere Werbung finden Sie hier:
Wann ist Werbung unlauter und damit verboten?
In diesem Rechtstipp haben wir einige Urteile zu unerlaubter Werbung für Sie zusammengetragen.
Einige überregional arbeitende Unternehmen aus bestimmten Handwerksbereichen versuchen gern, in Branchen- und Telefonverzeichnissen den Eindruck zu erwecken, örtliche Unternehmen zu sein. Immerhin beauftragen Kunden erfahrungsgemäß lieber lokale Handwerksbetriebe – schon wegen der Anfahrtskosten. Besonders üblich ist dieses Vorgehen bei Schlüsseldiensten und bei Kanalreinigungs-Unternehmen.
Ein überregional tätiger Kanalreiniger warb für verschiedene Städte in den "Gelben Seiten" mit örtlichen Telefonnummern. Sämtliche Anrufe wurden an die Zentrale weitergeleitet. In den einzelnen Orten gab es keine Niederlassungen.
Darin sah das Landgericht Gießen eine unzulässige, weil falsche Werbeaussage. Angegriffen wurden auch die Werbeaussagen "Mitglied der Handwerkskammer und der IHK" und die Verwendung des IHK-Logos in der Werbung des Kanalreinigers. Zwar war das Unternehmen tatsächlich Mitglied der Handwerkskammer. Dazu war es aber gesetzlich verpflichtet. Damit war dies eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Eine Mitgliedschaft in der IHK bestand nicht. Dies war also wieder eine unzulässige, falsche Werbeaussage. Die Unterlassungsklage war damit erfolgreich (Landgericht Gießen, Urteil vom 14.7.2015, Az. 6 O 54/14).
Ein Nahrungsmittelproduzent vertrieb ein Granulat aus Kürbissamen. Dieses wurde unter anderem mit dem Hinweis "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion" beworben. Das Problem: Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind verboten, wenn sie nicht den Vorgaben einer bestimmten EU-Verordnung entsprechen (Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Dies rügte ein Wettbewerbsverein.
Dem Landgericht Rostock zufolge handelte es sich hier um eine unlautere Werbung im Sinne von § 3 UWG. Zum Beispiel hätte die Anzeige gerade bei einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Wirkungen einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten müssen. Dies war jedoch nicht der Fall (Urteil vom 22.6.2011, Az. 5 HK O 18/11).
Ein Vermittler von Ferienwohnungen warb mit der Aussage "50 % günstiger als Hotels". Das Landgericht Berlin betrachtete diese Werbung als irreführend im Sinne von § 3 und § 5 UWG. Eine Ersparnis in dieser Höhe werde nur im Durchschnitt erreicht und nicht bei jeder Buchung. Gerade letzteres suggeriere jedoch die Werbung. Korrekter gewesen wäre laut Gericht die Aussage "bis zu 50 % günstiger als Hotels" (Landgericht Berlin, Urteil vom 14.4.2015, Az. 103 O 124/14).
Unternehmen dürfen eine Tiefpreisgarantie und eine Geld-zurück-Garantie in ihrer Werbung nicht miteinander verknüpfen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg. Ein Elektronikfachmarkt hatte auf seiner Homepage unter der Überschrift "Tiefpreisgarantie" damit geworben, dass Kunden, die innerhalb von 14 Tagen ein entsprechendes Gerät woanders zu einem günstigeren Preis fänden, den Differenzbetrag erstattet bekämen oder das gekaufte Gerät zurückgeben könnten. Das zweite Versprechen war laut Gericht keine Tiefpreis-, sondern eine Geld-zurück-Garantie. Beide Garantiearten dürften nicht unter der Überschrift "Tiefpreisgarantie" miteinander verbunden werden. Dies sei eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers (Urteil vom 13.02.2014, Az. 5 U 160/11).
In einem anderen Fall ging es um eine Lebensmittelverpackung mit einer Pilzmischung, auf der mehrfach deutlich die Aufschrift "Bayer. Pilze und Waldfrüchte" zu lesen war – als Teil des Firmennamens und des Logos. Auf der gleichen Seite der Packung konnten die Kunden in einer kleiner gedruckten Zutatenliste den Hinweis finden, dass die verwendeten Pilze tatsächlich aus China und Chile stammten und nicht aus Bayern. Gegen diese Werbung ging ein Verbraucherschutzverband vor.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied: Ein normaler, durchschnittlich informierter Verbraucher werde bei Pilzen, die unter der Bezeichnung "Bayer. Pilze und Waldfrüchte" verkauft würden, von einem einheimischen Produkt ausgehen und nicht weiter lesen. Hinzu komme, dass der Familienname des Inhabers auf der Packung so von dem Firmenbestandteil "Bayer. Pilze und Waldfrüchte" abgesetzt sei, dass man auf den Gedanken kommen könne, es handle sich bei dem einen Begriff um einen Namen und bei dem anderen um den Inhalt der Packung. Verbrauchern sei gerade bei Pilzen das Herkunftsland wichtig – hier hätten Luftverschmutzung und lange Transportwege starke Auswirkungen auf die Qualität. Das Gericht sah in der Aufschrift eine Irreführung des Verbrauchers. Hier wurde der Unterlassungsanspruch mit § 128 Abs. 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Markengesetz begründet (Urteil vom 21.1.2015, Az. 3 O 1430/14).
Das Landgericht München befasste sich mit der Werbung von Tesla. Auf deren deutscher Website wurden 2019 beeindruckende Dinge für das Modell 3 versprochen. Zum Beispiel:
"Autopilot/Inklusive
- Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
Volles Potenzial für autonomes Fahren
- Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen."
Leider sind bereits einige Menschen gestorben, die aus solchen Aussagen den Schluss gezogen hatten, der Tesla-Autopilot könne ohne Hilfe des Fahrers das Auto steuern. Da helfen auch Einschränkungen in der Betriebsanleitung nicht weiter, denn die liest kaum jemand.
In Deutschland klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gegen diese Werbung. Das Landgericht München gab dem Wettbewerbsverein recht: Hier werde fälschlicherweise suggeriert, dass ein Tesla vollständig autonom fahren könne. Schon das Wort "Autopilot" erwecke diesen Eindruck. Nur sei dies tatsächlich eben nicht der Fall. Der Tesla-"Autopilot" sei lediglich ein Fahrassistenzsystem, das nicht ohne menschliches Eingreifen fahren könne.
Auch würde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass autonomes Fahren in Deutschland legal sei. Zwar würden §§ 1 a und 1 b des Straßenverkehrsgesetzes einen ersten rechtlichen Rahmen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion schaffen und entsprechende Pflichten des Fahrzeugführers regeln. Aber: Das Straßenverkehrsgesetz erlaube noch kein vollautonomes Fahren.
Aus diesen Gründen gab das Gericht der Unterlassungsklage statt (Urteil vom 14.7.2020, Az. 33 O 14041/19).
Das Landgericht München befasste sich auch mit einem Streit zwischen zwei Lebensmittel-Herstellern. Die Firma Appel-Feinkost hatte Fischprodukte beworben - mit einem maritimen Ambiente. Da trat ein distinguierter Herr im grauen Anzug und mit Elblotsen-Mütze vor dem Hintergrund von Meer und Cuxhavener Leuchtturm auf.
Das störte die Firma Iglo, welche Ähnlichkeiten mit ihrem bekannten "Käptn' Iglo" sah. Das Landgericht München als in maritimen Dingen unparteiische Instanz prüfte sorgfältig und kam zu dem Ergebnis: Beide Werbefiguren unterschieden sich deutlich in Kleidung und Aussehen. Der in der Werbung hier gezeigte Herr wirke weniger seemännisch. Eine Elblotsenmütze mache aus ihm noch keinen Seemann und keine Konkurrenz zum "Käptn'". Auch sei der touristisch bekannte Cuxhavener Leuchtturm ein eindeutiger Hinweis auf den Firmensitz von Appel und komme in der Iglo-Werbung nicht vor. Werbung mit bärtigen "Best Agern" sei beliebt und könne Appel nicht verboten werden. Auch habe Appel Firmensitz und -namen deutlich genug hervorgehoben, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Fazit: Kein Kapitänsklau und damit keine irreführende Werbung (Urteil vom 3.12.2020, Az. 17 HK O 5744/20).
Auch bei irreführender und unlauterer Werbung kommt es immer sehr auf den Einzelfall an. Die Gerichte versuchen sich hier in einen typischen Verbraucher hineinzufühlen, um zu beurteilen, wie dieser die Werbung verstehen würde. Ein auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie zu diesem Thema ausführlich beraten.
Die Gerichte haben eine Vielzahl von Handlungen im Rahmen der Werbung für unzulässig erklärt. Oft kommt es nach einer erfolglosen Abmahnung zu einer Unterlassungsklage.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Werbung mit nicht existierendem Betriebssitz Hinweis auf ausgewogene Ernährung ist unentbehrlich Ferienwohnungen nicht pauschal billiger als Hotels Tiefpreisgarantie und Geld zurück Bayerische Pilze aus China Ein Tesla ist kein selbstfahrendes Auto Der Käptn' und die Fischgerichte Praxistipp zur unlauteren Werbung Wann ist Werbung unlauter und damit verboten?
In diesem Rechtstipp haben wir einige Urteile zu unerlaubter Werbung für Sie zusammengetragen.
Werbung mit nicht existierendem Betriebssitz
Einige überregional arbeitende Unternehmen aus bestimmten Handwerksbereichen versuchen gern, in Branchen- und Telefonverzeichnissen den Eindruck zu erwecken, örtliche Unternehmen zu sein. Immerhin beauftragen Kunden erfahrungsgemäß lieber lokale Handwerksbetriebe – schon wegen der Anfahrtskosten. Besonders üblich ist dieses Vorgehen bei Schlüsseldiensten und bei Kanalreinigungs-Unternehmen.
Ein überregional tätiger Kanalreiniger warb für verschiedene Städte in den "Gelben Seiten" mit örtlichen Telefonnummern. Sämtliche Anrufe wurden an die Zentrale weitergeleitet. In den einzelnen Orten gab es keine Niederlassungen.
Darin sah das Landgericht Gießen eine unzulässige, weil falsche Werbeaussage. Angegriffen wurden auch die Werbeaussagen "Mitglied der Handwerkskammer und der IHK" und die Verwendung des IHK-Logos in der Werbung des Kanalreinigers. Zwar war das Unternehmen tatsächlich Mitglied der Handwerkskammer. Dazu war es aber gesetzlich verpflichtet. Damit war dies eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Eine Mitgliedschaft in der IHK bestand nicht. Dies war also wieder eine unzulässige, falsche Werbeaussage. Die Unterlassungsklage war damit erfolgreich (Landgericht Gießen, Urteil vom 14.7.2015, Az. 6 O 54/14).
Hinweis auf ausgewogene Ernährung ist unentbehrlich
Ein Nahrungsmittelproduzent vertrieb ein Granulat aus Kürbissamen. Dieses wurde unter anderem mit dem Hinweis "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion" beworben. Das Problem: Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind verboten, wenn sie nicht den Vorgaben einer bestimmten EU-Verordnung entsprechen (Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Dies rügte ein Wettbewerbsverein.
Dem Landgericht Rostock zufolge handelte es sich hier um eine unlautere Werbung im Sinne von § 3 UWG. Zum Beispiel hätte die Anzeige gerade bei einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Wirkungen einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten müssen. Dies war jedoch nicht der Fall (Urteil vom 22.6.2011, Az. 5 HK O 18/11).
Ferienwohnungen nicht pauschal billiger als Hotels
Ein Vermittler von Ferienwohnungen warb mit der Aussage "50 % günstiger als Hotels". Das Landgericht Berlin betrachtete diese Werbung als irreführend im Sinne von § 3 und § 5 UWG. Eine Ersparnis in dieser Höhe werde nur im Durchschnitt erreicht und nicht bei jeder Buchung. Gerade letzteres suggeriere jedoch die Werbung. Korrekter gewesen wäre laut Gericht die Aussage "bis zu 50 % günstiger als Hotels" (Landgericht Berlin, Urteil vom 14.4.2015, Az. 103 O 124/14).
Tiefpreisgarantie und Geld zurück
Unternehmen dürfen eine Tiefpreisgarantie und eine Geld-zurück-Garantie in ihrer Werbung nicht miteinander verknüpfen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg. Ein Elektronikfachmarkt hatte auf seiner Homepage unter der Überschrift "Tiefpreisgarantie" damit geworben, dass Kunden, die innerhalb von 14 Tagen ein entsprechendes Gerät woanders zu einem günstigeren Preis fänden, den Differenzbetrag erstattet bekämen oder das gekaufte Gerät zurückgeben könnten. Das zweite Versprechen war laut Gericht keine Tiefpreis-, sondern eine Geld-zurück-Garantie. Beide Garantiearten dürften nicht unter der Überschrift "Tiefpreisgarantie" miteinander verbunden werden. Dies sei eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers (Urteil vom 13.02.2014, Az. 5 U 160/11).
Bayerische Pilze aus China
In einem anderen Fall ging es um eine Lebensmittelverpackung mit einer Pilzmischung, auf der mehrfach deutlich die Aufschrift "Bayer. Pilze und Waldfrüchte" zu lesen war – als Teil des Firmennamens und des Logos. Auf der gleichen Seite der Packung konnten die Kunden in einer kleiner gedruckten Zutatenliste den Hinweis finden, dass die verwendeten Pilze tatsächlich aus China und Chile stammten und nicht aus Bayern. Gegen diese Werbung ging ein Verbraucherschutzverband vor.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied: Ein normaler, durchschnittlich informierter Verbraucher werde bei Pilzen, die unter der Bezeichnung "Bayer. Pilze und Waldfrüchte" verkauft würden, von einem einheimischen Produkt ausgehen und nicht weiter lesen. Hinzu komme, dass der Familienname des Inhabers auf der Packung so von dem Firmenbestandteil "Bayer. Pilze und Waldfrüchte" abgesetzt sei, dass man auf den Gedanken kommen könne, es handle sich bei dem einen Begriff um einen Namen und bei dem anderen um den Inhalt der Packung. Verbrauchern sei gerade bei Pilzen das Herkunftsland wichtig – hier hätten Luftverschmutzung und lange Transportwege starke Auswirkungen auf die Qualität. Das Gericht sah in der Aufschrift eine Irreführung des Verbrauchers. Hier wurde der Unterlassungsanspruch mit § 128 Abs. 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Markengesetz begründet (Urteil vom 21.1.2015, Az. 3 O 1430/14).
Ein Tesla ist kein selbstfahrendes Auto
Das Landgericht München befasste sich mit der Werbung von Tesla. Auf deren deutscher Website wurden 2019 beeindruckende Dinge für das Modell 3 versprochen. Zum Beispiel:
"Autopilot/Inklusive
- Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
Volles Potenzial für autonomes Fahren
- Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen."
Leider sind bereits einige Menschen gestorben, die aus solchen Aussagen den Schluss gezogen hatten, der Tesla-Autopilot könne ohne Hilfe des Fahrers das Auto steuern. Da helfen auch Einschränkungen in der Betriebsanleitung nicht weiter, denn die liest kaum jemand.
In Deutschland klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gegen diese Werbung. Das Landgericht München gab dem Wettbewerbsverein recht: Hier werde fälschlicherweise suggeriert, dass ein Tesla vollständig autonom fahren könne. Schon das Wort "Autopilot" erwecke diesen Eindruck. Nur sei dies tatsächlich eben nicht der Fall. Der Tesla-"Autopilot" sei lediglich ein Fahrassistenzsystem, das nicht ohne menschliches Eingreifen fahren könne.
Auch würde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass autonomes Fahren in Deutschland legal sei. Zwar würden §§ 1 a und 1 b des Straßenverkehrsgesetzes einen ersten rechtlichen Rahmen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion schaffen und entsprechende Pflichten des Fahrzeugführers regeln. Aber: Das Straßenverkehrsgesetz erlaube noch kein vollautonomes Fahren.
Aus diesen Gründen gab das Gericht der Unterlassungsklage statt (Urteil vom 14.7.2020, Az. 33 O 14041/19).
Der Käptn' und die Fischgerichte
Das Landgericht München befasste sich auch mit einem Streit zwischen zwei Lebensmittel-Herstellern. Die Firma Appel-Feinkost hatte Fischprodukte beworben - mit einem maritimen Ambiente. Da trat ein distinguierter Herr im grauen Anzug und mit Elblotsen-Mütze vor dem Hintergrund von Meer und Cuxhavener Leuchtturm auf.
Das störte die Firma Iglo, welche Ähnlichkeiten mit ihrem bekannten "Käptn' Iglo" sah. Das Landgericht München als in maritimen Dingen unparteiische Instanz prüfte sorgfältig und kam zu dem Ergebnis: Beide Werbefiguren unterschieden sich deutlich in Kleidung und Aussehen. Der in der Werbung hier gezeigte Herr wirke weniger seemännisch. Eine Elblotsenmütze mache aus ihm noch keinen Seemann und keine Konkurrenz zum "Käptn'". Auch sei der touristisch bekannte Cuxhavener Leuchtturm ein eindeutiger Hinweis auf den Firmensitz von Appel und komme in der Iglo-Werbung nicht vor. Werbung mit bärtigen "Best Agern" sei beliebt und könne Appel nicht verboten werden. Auch habe Appel Firmensitz und -namen deutlich genug hervorgehoben, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Fazit: Kein Kapitänsklau und damit keine irreführende Werbung (Urteil vom 3.12.2020, Az. 17 HK O 5744/20).
Praxistipp zur unlauteren Werbung
Auch bei irreführender und unlauterer Werbung kommt es immer sehr auf den Einzelfall an. Die Gerichte versuchen sich hier in einen typischen Verbraucher hineinzufühlen, um zu beurteilen, wie dieser die Werbung verstehen würde. Ein auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie zu diesem Thema ausführlich beraten.
(Ma)