Untergeschobene Abos und Verträge: Was kann ich jetzt tun?

12.05.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
Abofalle,Abo,Werbeanruf,Widerruf Teure Rechnung nach dem Werbeabruf? Dies ist nun zu tun. © Ma - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Widerruf des Vertrags: Verbraucher haben das Recht, untergeschobene Telefonverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, sofern sie korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Andernfalls beträgt die Widerrufsfrist 1 Jahr und 14 Tage. Bei Widerruf entsteht keine Zahlungsverpflichtung.

2. Anfechtung wegen Täuschung: Ist ein am Telefon geschlossener Vertrag durch Täuschung zustande gekommen, können Verbraucher den Vertrag anfechten, wodurch dieser rückwirkend unwirksam wird. Auch in diesem Fall entsteht keine Zahlungsverpflichtung.

2. Kündigung des Vertrags: Ist die Widerrufsfrist abgelaufen und der Vertrag im Übrigen wirksam, bleibt nur die Kündigung. Dann muss allerdings bis Vertragsende das Entgelt gezahlt werden.
So mancher kennt die Situation: Da klingelt das Telefon, und es wird - oft unter irgendeinem Vorwand - ein Verkaufsgespräch angefangen. Man glaubt abgelehnt zu haben, erhält aber einige Zeit später die Rechnung: Angeblich hat man einem teuren Zeitschriftenabo, der regelmäßigen Lieferung von Vitamintabletten oder gar einem langfristigen Glücksspielvertrag zugestimmt. Oft trifft es ältere Mitbürger, die gezielt angerufen werden. Ein solcher Vertrag kann teuer werden. Wie verhält man sich nun und wie kann man einem Angehörigen helfen, der auf solche Tricks hereingefallen ist?

Wie wird das Verkaufsgespräch eingeleitet?


Zunächst muss man wissen: Die sogenannte Kaltakquise, also das Anrufen von Neukunden, um ihnen etwas zu verkaufen, ist in Deutschland nicht zulässig. Dies hindert jedoch unseriöse Unternehmen nicht daran, es trotzdem zu tun. Die Kontaktdaten kann man bei Adresshändlern kaufen. Die unkritische Nutzung von kostenfreien Online-Diensten und Messengern, die sich durch den Weiterverkauf von Daten oder ganzen Kontaktverzeichnissen finanzieren, fördert diese Geschäfte.

Oft wird am Anfang des Telefonats so getan, als ob es gar nicht ums Verkaufen geht - sondern um eine zulässige Meinungsumfrage oder um einen Gewinn bei einem Preisausschreiben. Manchmal werden kostenlose Proben einer Ware angeboten. Oder es wird einfach behauptet, dass der Angerufene an einem bisher kostenlosen Gewinnspiel-Abo teilgenommen habe, das inzwischen aber etwas koste.

Natürlich müssen die Bankdaten des Angerufenen aufgenommen werden, damit ihm oder ihr zum Beispiel Gewinne überwiesen werden können oder damit angeblich die Laufzeit eines schon bestehenden Abos verkürzt werden kann.

Zum Beweis, dass der oder die Betreffende zugestimmt hat, werden dann Teile des Telefongesprächs aufgezeichnet. Diese Aufzeichnung kann später auch manipuliert werden, um den Eindruck zu erwecken, dass man einem neuen Abo oder Vertrag zugestimmt hat. Besonders faule Betrugsanrufer fragen einfach gleich zu Anfang "können Sie mich hören?" Die meisten Menschen antworten daraufhin automatisch mit "ja" - und dieses wird dann aufgezeichnet und zur Zustimmung für einen Vertragsabschluss umfunktioniert. So schnappt die Abofalle zu.

Wann sind am Telefon abgeschlossene Verträge rechtlich wirksam?


Auch am Telefon kann man einen rechtswirksamen Vertrag abschließen. Aber auch dafür gibt es Regeln. So muss der Anrufer einen Preis nennen, auf das 14-tägige Widerrufsrecht bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen hinweisen und die Kündigungsfrist mitteilen.

Wenn Strom- und Gasanbieter Verträge abschließen wollen, können sie zwar auch anrufen. Sie müssen den Vertrag jedoch in Textform bestätigen - etwa per Brief, E-Mail oder SMS. Auch hier ist übrigens Vorsicht geboten: Manche Bestätigungen als SMS weichen von dem ab, was telefonisch besprochen wurde, weil sowieso niemand die SMS ganz liest. Und plötzlich hat man einen ganz anderen Vertrag am Hals, als erwartet.

Mobilfunkanbieter müssen seit Ende 2021 nach einem Vertragsabschluss am Telefon dem Kunden in Textform diverse Informationen zukommen lassen und sich den Vertragsabschluss noch einmal vom Kunden ebenfalls in Textform bestätigen lassen. Andernfalls bleibt der Vertrag in der Schwebe und ist nicht rechtsgültig.

Wie verhält man sich am besten bei einem untergeschobenen Abo oder Vertrag?


Wenn unerwartet Geld abgebucht wird oder die Rechnung für einen Vertragsabschluss ins Haus flattert, an den sich der Adressat gar nicht erinnert, sollte zeitnah gehandelt werden. Oft besteht das Problem darin, dass gerade ältere Mitbürger sich nicht sicher sind, ob sie einen Vertrag abgeschlossen haben, und unter welchen Umständen. Dann bietet es sich an, zunächst telefonisch mit dem entsprechenden Unternehmen Kontakt aufzunehmen und zu erfragen, wann und wie der Vertrag zustande gekommen ist. Welchen Beweis gibt es dafür, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde?

Bekommt man hier nur Ausflüchte zu hören oder ist kein Kontakt möglich, sollte dem Vertragsabschluss schriftlich widersprochen werden. Man sollte also mitteilen, dass man aus seiner Sicht keinen Vertrag mit diesem Unternehmen abgeschlossen hat. Zusätzlich bietet es sich an, den Vertrag vorsorglich zu widerrufen oder zu kündigen.

Ein solches Gespräch ist natürlich nur sinnvoll, wenn es sich um ein normales, in Deutschland ansässiges Unternehmen mit nachvollziehbarer Anschrift handelt. Dabei sollten keine Informationen, wie etwa Bankdaten, weitergegeben werden.

Ist ein Vertrag innerhalb der letzten 14 Tage telefonisch oder online zustande gekommen, besteht in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dies gilt auch für Zeitschriften-Abos (§ 312g Abs. 2 Nr. 7 BGB). Das Widerrufsrecht gilt auch für telefonisch abgeschlossene Wett- und Lottoverträge. Ausnahmen sind jedoch Hygiene- und Kosmetikartikel, nach Kundenwunsch angefertigte sowie verderbliche Waren und Software und Musik oder Filme auf versiegelten CDs und DVDs. Der Widerruf kann telefonisch erfolgen, sollte jedoch in diesem Fall unbedingt schriftlich vorgenommen werden. Wurde der Verbraucher nicht schon beim Telefongespräch auf das Widerrufsrecht hingewiesen, verlängert sich dieses auf 1 Jahr und 14 Tage.

Ist die Widerrufsfrist abgelaufen oder handelt es sich um Waren, die davon ausgenommen sind, sollte man den behaupteten Vertrag vorsorglich kündigen.

Widerspruch, Widerruf und Kündigung sollten schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, damit sich nachweisen lässt, dass die Gegenseite das Schreiben auch bekommen hat. Auch ein eventuell behauptetes SEPA-Lastschriftmandat sollte hier gleich widerrufen werden.

Wie verhindere ich Abbuchungen oder bekomme mein Geld zurüch?


Der nächste Schritt besteht darin, Kontakt zur eigenen Bank aufzunehmen und der Abbuchung von Geld durch das betreffende Unternehmen zu widersprechen.

Eine bereits erfolgte SEPA-Lastschrift, die vom Kontoinhaber genehmigt war, kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 8 Wochen widerrufen werden. Eine ungenehmigte Lastschrift ist widerrechtlich erfolgt und kann daher bis zu 13 Monate lang zurückgebucht werden. Diese Frist läuft von dem Tag an, an dem die Bank dem Kunden den Zahlungsvorgang mitgeteilt hat – etwa durch den Kontoauszug.

Tipp: Es ist wichtig, regelmäßig die Bewegungen auf dem eigenen Bankkonto zu kontrollieren.

Was tun bei unverlangt zugeschickter Ware?


Wird Ware unverlangt zugeschickt, empfiehlt es sich, Rechnungen nicht zu bezahlen. Mahnungen und Inkassoschreiben sollte mit Hinweis auf den fehlenden Vertragsabschluss widersprochen werden. Schweigen ist hier nicht zu empfehlen. Für angeblich abgeschlossene Kaufverträge oder Abos gilt das oben Gesagte.
Wichtig: Niemand ist verpflichtet, unverlangt zugeschickte Waren auf eigene Kosten wieder zurückzuschicken. Sie sollten jedoch zunächst aufbewahrt werden. Der Verbraucherzentralen empfehlen eine Aufbewahrungszeit von etwa 6 Monaten, falls es sich doch nur um ein Versehen handelt. Vielleicht zahlt ja der Absender die Rücksendekosten.

Praxistipp zu Abofallen und untergeschobenen Verträgen


Reichen die geschilderten Methoden nicht aus, empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht ist hier der richtige Ansprechpartner. Er kann Ihnen helfen, unerwünschte Verträge zu beenden und Ihr Geld zurückzufordern.

(Ma)


 Ulf Matzen
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